Re: Reduzierung der Abfindung bei Kündigung als Handelsvertreter


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Abgeschickt von Kai Schadbach am 25 Mai, 2008 um 16:37:44

Antwort auf: Reduzierung der Abfindung bei Kündigung als Handelsvertreter von Peter Theisz am 11 Maerz, 2008 um 15:15:51:

: Ein Handelsvertreter "kauft" seinen Kundenbestand. Nach 7 Jahren löst die Firma fristgerecht den Vertrag ohne ein vorliegendes Verschulden. Gemäß § 89 HGB beträgt die Abfindung, die der Handelsvertreter zu erhalten hat, den Durchschnitt aus den Provisionen der letzten 5 Jahre.
: Kann die Firma trotz "verkauftem" Kundenbestand die Abfindung kürzen, wenn ein Schwund beim Kundenbestand vorliegt???

Hallo Herr Theisz,
(sehr) vereinfacht gesagt, gibt es für den "Schwund beim Kundenbestand" Abzüge bei dem Handelsvertreterausgleichsanspruch. Denn die sog. Abwanderungsquote stellt keine auszugleichenden "erheblichen Vorteile" des Prinzipals i.S.d. § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB dar. Die Rechtsprechung zieht hierfür häufig einen Betrag zwischen 20% und 30% ab. Zusätzliche Abzüge kommen noch hinzu wie etwa ein Zinsabschlag. Als entscheidendes Hilfsmittel zieht die Rechtsprechung die kundenbezogene aus der Vergangenheit zu ermittelnde Umsatzfluktuation heran. Dabei ist darauf zu achten, ob die Firma (Prinzipal) die rechtzeitige Mitteilung nach § 86a Abs. 2 Satz 3 HGB vorgenommen hat.
Außerdem entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch wegen anderer Umstände (außer "Verschulden") wie etwa die Überschreitung der Altersgrenze.
Zur Frage, ob ein Ausgleichsanspruch anfällt und wie hoch er ausfällt empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, weil diese wichtige Frage relativ komplex ist. Wegen der Einjahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB sollte die Prüfung zügig erfolgen.
Freundliche Grüße
Kai Schadbach



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