Abgeschickt von Paul von Petershagen am 30 April, 2009 um 18:02:42:
Antwort auf: Re: Haftung bei Falschberatung von belger am 08 Dezember, 2007 um 22:59:33:
Ich bin der mein das Du ein Vollpfosten bist
und 2 Dinge Durcheinander wirfst.
Deine Formulierung sind so schlecht
vielleicht solltest Du einfach mal schreiben
was Du wills dann bekommst Du auch eine Antwort
: Haftung des Kaufmannes bei mündlicher Falschberatung - bei erkennen der Mängel durch den Gebrauch.
: : Vergleich zum Bauvertragsrecht: Bei versteckten Mängeln beträgt die Haftung 30 Jahren.
: : Kern der Frage ist der Schutz des Kunden bei Bauträgern, die das Produkt "Haus" verkaufen
: : - Wir haben nach der Bauvertragsrechtvorlesung über die Haftung und den Schutz von Kunden gegenüber Kaufleuten und Handwerkern diskutiert.
: : Beim Baugewerbe liegen Fakten in Form der Ausführung vor - der Kaufmann berät meist mündlich im Büro/Geschäft...dort kommt der Kaufvertrag zustande und der Kunde bemerkt erst später das das Produckt nicht die mündlich zugesicherten Eigenschaften besitzt.
: : Unter Berücksichtigung das die Ausführung und Planung durch den Ing. einwandfrei ist, aber die technischen Angaben für den Laien unverständlich sind und die Nichterfüllung der Eigenschaften erst durch den Gebrauch erkenntlich werden.
: : ...meine Aussage dazu war und ist, dass nur das geschriebene Wort gilt, und das mündliche Aussagen erst bewiesen werden müssen.
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: : mit freundlichem Gruss
: : Claas Lauinger