Abgeschickt von L.S. am 04 April, 2005 um 17:24:19:
Antwort auf: Bilanzpublizität von Hannemann am 01 April, 2005 um 11:49:38:
Vor knapp fünf Jahren wurde die GmbH & Co. KG durch das Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) verpflichtet, Jahresabschlüsse offen zu legen. Diese Publizitätspflicht ist bei den betroffenen Gesellschaften auf wenig Gegenliebe gestoßen, da die bei den Registergerichten offengelegten Unterlagen Einblick in sensible Unternehmensdaten ermöglichen - und in die kann jeder Wettbewerber Einsicht nehmen. Vor diesem Hintergrund haben das Landgericht Essen am 25. November 2002 und das Landgericht Hagen am 11. Februar 2003 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Offenlegungspflicht mit dem Gemeinschaftsgrundrecht der Berufsfreiheit vereinbar ist. Nun hat der EuGH die Zulässigkeit mit Beschluss vom 23. September 2004 (Rs. C 435/02 und C 103/03) bestätigt.
Inhaltlich waren die Vorlagefragen besonders darauf gerichtet, ob die Offenlegungspflicht der GmbH & Co. KG die Berufsausübungsfreiheit verletzt, weil jeder beliebige Dritte informationsberechtigt ist. Da aber als "milderes Mittel" auch eine Beschränkung des Adressatenkreises der Informationsberechtigten möglich wäre, fehle die notwendige Erforderlichkeit des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit durch das Einsichtrecht für Jedermann. Zudem wurden mögliche Wettbewerbsnachteile durch die strengen Offenlegungspflichten in Frage gestellt. Letztlich sollte auch die Vereinbarkeit der Offenlegungspflicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geprüft werden, da Kommanditgesellschaften mit einer vollhaftenden natürlichen Person von der Pflicht zur Offenlegung nicht erfasst sind.
Nach Ansicht des EuGH sind die Berufsausübungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung durch das Einsichtsrecht für jedermann zwar tangiert, jedoch sind diese Beschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Argument, dass die Gesellschaften ein legitimes Interesse haben, bestimmte Daten geheim zu halten, weist der EuGH zurück. Das Gemeinwohlinteresse, Dritte vor den finanziellen Risiken zu schützen, steht diesem gegenüber. Die Vorschriften zur Offenlegung seien erforderlich, weil die Gesellschaftsformen, für die diese Vorschriften gelten, Dritten nur durch ihr Gesellschaftsvermögen eine Sicherheit geben. Dies betreffe insbesondere die GmbH & Co. KG, bei der alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben.
Zudem sei es erforderlich, hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen herzustellen. Der Nachteil der Offenlegungspflichten ist nach Ansicht des EuGH begrenzt. Es wird bezweifelt, dass die Offenlegungspflicht Einfluss auf die Wettbewerbsstellung der betreffenden Gesellschaften hat. Zudem enthält die 4. Richtlinie Abstufungen, etwa im Hinblick auf Größenkriterien. Insofern sei die Einschränkung der Berufsausübungs-/Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt.
Laut EuGH darf die Richtlinie 90/605/EWG auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 2 g) EGV auch nicht schutzbedürftigen Dritten - also Jedermann - Einsichtsrechte gewähren. Dies sei kein Verstoß gegen Europarecht. Damit ist das Vorbringen, dass nicht schutzbedürftige Dritte, wie zum Beispiel Wettbewerber, keine Einsicht in den Jahresabschluss nehmen können, erneut zurückgewiesen worden. Der EuGH bezieht sich dabei auf das Urteil "Daihatsu" (C-97/96). In diesem Verfahren hat er geprüft, wie Artikel 44 Abs. 2 g) EGV i.V.m. Artikel 3 und 6 der ersten Richtlinie 68/151/EWG auszulegen ist. Der Begriff "Dritter" ist in diesem Zusammenhang nicht auf Gläubiger, Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat, Gesellschafter beschränkt, so das Urteil. Denn Art. 44 Abs. 2 g) nennt Dritte ganz allgemeine, ohne dass einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen sind. Folglich ist der Begriff Dritter nicht auf Gläubiger der Gesellschaft beschränkt. Ein schutzbedürftiges Interesse für die Einsichtnahme sei nicht erforderlich.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, da die GmbH & Co. KG anders als die KG behandelt wird, wurde ebenfalls verneint. Der EuGH hat die Tatsache, dass Gläubiger einer GmbH & Co. KG über die eigene Offenlegungspflicht der GmbH geschützt sind und damit folglich auch die Gläubiger einer GmbH & Co. KG, als nicht ausschlaggebend bewertet. GmbH & Co. KGs sind von der Offenlegung erfasst, da diese Konstruktion keine natürliche unbeschränkt haftende Person erfasst und folglich der Schutz der Interessen Dritter durch Offenlegung gewahrt werden muss.
Der EuGH hat - aufgrund fehlender Zweifel an der Auslegung des EGV und der Richtlinie - durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden. Die während dem Vorlageverfahren geübte Praxis der Gerichte, die Ordnungsgeldverfahren wegen unterbliebener Offenlegung bis zu einer Entscheidung auszusetzen, hat nach dem Beschluss keine Zukunft mehr. Die betroffenen GmbH & Co. KG werden weiterhin mit den Offenlegungsbestimmungen der § 325 f., § 264a HGB leben müssen.
Vier Abwehrstrategien sind Vollhafter installieren, Holding vorschalten, Bilanzsumme drücken und Firma aufspalten.
: Guten Tag,
: Ich habe hier ein Schreiben des Amtsgerichts vor mir liegen, dass ich 6 Wochen Zeit hätte meine Bilanzen offenzulegen. Ist das bei einer kleinen Gmbh & Co KG rechtens? Was kann ich da machen ?
: Vielen Dank für alle gescheiten Antworten!