Abgeschickt von Axel am 25 Juni, 2005 um 12:16:45:
Antwort auf: Re: Darlehensaufnahme durch Handlungsbevollmächtigten von Kai Schadbach am 24 Juni, 2005 um 21:12:03:
: : Sehr geehrte Damen und Herren,
: : ein Handlungsbevollmächtigter darf gem. §54 Abs.2 HGB darf ein Handlungsbevollmächtigter Darlehen nur aufnehmen, wenn ihm dazu eine Ermächtigung erteilt wurde. Aus dem Gesetz geht nicht hervor, von wem diese Ermächtigung erteilt werden muß.
: : §49 Abs.1 HGB ermächtigt den Prokuristen ja zur Aufnahme von Darlehen, sowie zur Erteilung von Handlungsvollmachten. Begründet das jetzt auch das Recht, einem Handlungsbevollmächtigten die Ermächtigung zur einer Darlehensaufnahme zu geben?
: : Also meine Frage:
: : Darf nur der Prinzipal diese Ermächtigung erteilen oder ist auch der Prokurist auf der Grundlage des §49 HGB dazu befugt?
: Hallo Herr Axel,
: Auch der Prokurist darf im Rahmen seiner Bevollmächtigungsrechte einem Handlungsbevollmächtigten die ausdrückliche Vollmacht zur Aufnahme von Darlehen i.S.d. § 54 ABs. 2 HGB erteilen (vgl. BGH DB 1952, S. 949).
: Mit freundlichen Grüßen
: Kai Schadbach
: - Rechtsanwalt -
: Schadbach Rechtsanwälte
: kanzlei@schadbach.de
: Frankfurt
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!