Abgeschickt von Kai Schadbach am 20 September, 2006 um 18:13:52
Antwort auf: Re: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen von MTr am 20 September, 2006 um 11:33:18:
: : Hallo,
: : ich habe folgendes Problem:
: : wir haben ein Gebrauchtfahrzeug verkauft mit einer gesetz. Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Der Käufer hat das Fahrzeug innerhalb der Frist weiterverkauft an einen Privatmann. Nun will dieser gerne Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend machen und beruft sich darauf der Verkäufer hätte die Ansprüche an ihn abgetreten. Ist das denn möglich ohne unsere Zustimmung?
: Ja . Sie hätten aber etwas anderes per AGB vereinbaren können. Oder war der erste Käufer Händler ?
: Beliebte AGB-Klausel:
: Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstkäufers, die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
Meine Antwort geht in die ähnliche Richtung:
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist gemäß § 398 BGB grundsätzlich möglich. Dabei können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Die Abtretung ist grundsätzlich formfrei.
Der ursprüngliche Käufer durfte seine Ansprüche nicht abtreten, wenn dies vertraglich mit Ihnen ausgeschlossen worden ist. Sofern dies aber nicht der Fall ist, bedarf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche keiner Zustimmung. Aus §§ 407 ff. BGB ergibt sich, dass der ursprüngliche Käufer auch nicht verpflichtet war, Ihnen die Abtretung anzuzeigen.
Übrigens, die "gesetzliche Gewährleistungsfrist" beträgt 24 Monate, wenn Sie sich etwa als Privatverkäufer nicht eine kürzere Frist ausbedungen haben.
Grüße
Kai Schadbach