Abgeschickt von Unschlüssiger am 07 Januar, 2007 um 11:12:35:
man nehme mal folgenden theoretischen Fall an: Händler A verkauft Möbel. Da er das nur in kleinem Umfang macht, per Einnahme/Überschußrechnung. Er muß also nur das versteuern, was er tatsächlich selbst vereinnahmt hat und für ihn verfügbar ist. D.h. er könnte sogar Kaufverträge schließen und Rechnungen schreiben, die steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn er dafür keine Zahlung erhält. Nach einiger Zeit, kommt er auf die Idee, da der Umfang der Bestellungen wächst, diese an einen befreundeten Händler B weiterzuvermitteln (ist auch einfacher, da A nur ein Büro und kein Lager etc. besitzt). Also schreibt er dem Kunden eine Auftragsbestätigung und leitet die Daten der Bestellung an Händler B weiter. Dieser kauft die Ware ein, empfängt direkt die Zahlung vom Kunden, schreibt die Rechnung, führt dafür die Steuer ab und liefert die Möbel an den Kunden. Dafür erhält Händler A eine Provision, die er versteuert. So wird das auch kurz und formlos im Vermittlungsvertrag festgehalten.
Also scheint alles bestens, bis sich jemand die (theoretische) Frage stellt: was ist, wenn A als Verkäufer angesehen wird? Müßte A dannn nicht den gesamten Umsatz versteuern? Nur hat er nie eine Zahlung erhalten (außer der verst. Prov.) und nie die Ware besessen und daher keine Ausgaben zum gegenrechnen. Ein Hirngespinst?