Abgeschickt von Kati Stein am 23 Oktober, 2007 um 13:34:23:
Bei der Bewertung eines Objektes nach dem Ertragswertverfahren, kann es bei niedrigen Mieteinnahmen dazu führen, dass sich ein negativer Gebäudewert ergibt, der sich dann durch einen positiven Bodenwert ausgleicht, so dass der Ertragswert für das ganze Objekt positiv wird. Die Autoren Marettek/Dörschell/Hellenbrand schreiben, diese Werte können so nicht in die Bilanz übernommen werden, sondern es ist zusätzlich ein Sachwertverfahren durchzuführen. Und der Ertragswert ist dann im Verhältnis aus dem Sachwertverfahren aufzuteilen. Der Betreuer meiner Diplomarbeit zweifelt genau diese Umverteilung des Ertragswertes an. Wo finde ich eine handfeste gesetzliche Bestimmung dazu, die auch für Sachsen gilt. Vielen Dank für die Hilfe!