Re: Handwerkerrechnung


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Abgeschickt von Kai Schadbach am 10 Februar, 2008 um 15:17:27

Antwort auf: Handwerkerrechnung von Truchim, Ulyana am 02 Januar, 2008 um 01:48:25:

Hallo,
vorausgesetz, bei der Handwerkerrechnung handelt es sich um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), richtet sich die Verjähurng nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften (§ 195 BGB: 3 Jahre!). Die Verjährungszeitberechnung beginnt allerdings nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem Vergütungsanspruch des Handwerkers entstanden ist. Der Vergütungsanspruch des Handwerkers entsteht grundsätzlich nach § 641 BGB mit der Abnahme (§ 640 BGB) der erbrachten Werkvertragsleistung. Insbesondere hierbei sind vermutlich diverse Sonderkonstellation aus Ihrem Einzelfall zu berücksichtigen. Außerdem kann sich der Ablauf der Verjährungsfrist etwa durch eine Hemmung (siehe z.B. §§ 203 ff. BGB) verschieben oder sogar neu zu laufen beginnen (§§ 212 f. BGB).
Freundliche Grüße
Kai Schadbach
: Hallo,>
: es gibt bestimmt schon ein Gesetzt, bei dem die Rechnungen, die später als 2 Jahre ausgestellt worden sind, müssen nicht bezahlt werden. Wer weist genau diesen Paragraf?





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