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Handelsgesetzbuch

Datum: 10. Mai 1897
Fundstelle: RGBl 1897, 219
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24. 8.2002 I 3412
Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. Anhang EV


Erstes Buch Handelsstand
Erster Abschnitt Kaufleute

 


§ 1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.

§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt,
sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

§ 3
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1
keine Anwendung.

(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit
der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur
nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer
Firmen gelten.

(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das
nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1
und 2 entsprechende Anwendung.

§ 4
(weggefallen)

§ 5
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.

§ 6
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben
unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.


§ 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist,
wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs
nicht berührt.

Zweiter Abschnitt Handelsregister

§ 8
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.

§ 8a
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem
Umfang das Handelsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen
Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss
gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten,
insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die
erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten
und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt
werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen
und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden
können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die
Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger
einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die
maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat;
die Bestimmung kann auch für einzelne Handelsregister getroffen werden. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach den Sätzen 1
oder 3 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

(3) Die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der
Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der
Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche
Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(4) Das Gericht kann gestatten, dass die zum Handelsregister einzureichenden
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse und die dazugehörigen Unterlagen sowie
sonstige einzureichende Schriftstücke in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Form
eingereicht werden.
(5) Die näheren Anordnungen über die maschinelle Führung des Handelsregisters, die
Aufbewahrung von Schriftstücken nach Absatz 3 und die Einreichung von Abschlüssen und
Schriftstücken nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie deren Aufbewahrung trifft die
Landesjustizverwaltung, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 125 Abs. 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften
erlassen werden.
§ 9
(1) Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

(2) Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken
kann eine Abschrift gefordert werden. Werden die Schriftstücke nach § 8a Abs. 3
aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die
Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die
Beglaubigung verzichtet wird. Wird das Handelsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und
an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck.

(3) Der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma
eines Einzelkaufmanns ist, kann Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Gerichts
über die Eintragung geführt werden. Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis
zur Vertretung eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft.

(4) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass
bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind
oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

§ 9a
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten
aus dem maschinell geführten Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
wenn der Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum
Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen
Satzungen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige Einsicht nicht
überschreitet.

(2) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu
Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch
Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1
zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(3) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der
Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder
drohendem Missbrauch.

(4) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die
Behörde, in deren Bezirk das betreffende Gericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 10
(1) Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Bundesanzeiger
und durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

(2) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

§ 11
(1) Das Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während
des nächsten Jahres die in § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen.

(2) Wird das Handelsregister bei einem Gericht von mehreren Richtern geführt und
einigen sich diese über die Bezeichnung der Blätter nicht, so wird die Bestimmung von
dem im Rechtszug vorgeordneten Landgericht getroffen; ist bei diesem Landgericht eine
Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese an die Stelle der Zivilkammer.

§ 12
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung
bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen.

(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen.

§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer
juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer
Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Das Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer
beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die
Verhältnisse anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung
weiterzugeben.

(2) Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften sind zur Aufbewahrung beim Gericht
der Zweigniederlassung zu zeichnen; für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies
nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen
Niederlassung beschränkt ist.

(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung
errichtet und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung
einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im
Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die
Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma für
die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken;
ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu
vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht.

(5) Die Vorschriften über die Errichtung einer Zweigniederlassung gelten sinngemäß
für ihre Aufhebung.

(6) Die Bekanntmachung von Eintragungen im Handelsregister des Gerichts der
Zweigniederlassung beschränkt sich auf
1. die Errichtung und Aufhebung der Zweigniederlassung,
2. die Firma,
3. den Zusatz, wenn der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt
ist,
4. den Ort der Zweigniederlassung,
5. den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz und
6. die Tatsachen, die nur die Verhältnisse der Zweigniederlassung betreffen.

§ 13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten ergänzend die folgenden
Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden. Der
Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

(3) Die Eintragung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes zu enthalten.

(4) Die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften gelten
sinngemäß für die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien, soweit
sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen
eines Vorstands nichts anderes ergibt.

§ 13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden.
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
und der Liste der Gesellschafter beizufügen.

(3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten.

(4) (weggefallen)

§ 13c Bestehende Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen, so sind alle
Anmeldungen, die die Hauptniederlassung oder die Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft oder die eingetragenen Zweigniederlassungen betreffen, beim Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes zu bewirken; es sind so viel Stücke einzureichen,
wie Niederlassungen bestehen.

(2) Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung
unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der
Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die
Eintragungen ohne Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen. Eintragungen im
Register der Zweigniederlassungen werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
nur bekannt gemacht, soweit sie die in § 13 Abs. 6 angeführten Tatsachen betreffen.
Im Bundesanzeiger wird die Eintragung im Handelsregister der Zweigniederlassung nicht
bekannt gemacht. Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht
übereinstimmende Eintragungen bekannt zumachen, ist in der Bekanntmachung die
Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen
Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist.

(3) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner
Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht der Hauptniederlassung oder
des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen
betroffen sind. Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes teilt seine
Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie
betrifft. Die Eintragung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes wird in
diesem Fall nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die
Zeichnung von Unterschriften.

§ 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer
juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle
eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die
Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der
Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen
und Bekanntmachungen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer
Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder
Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht.

§ 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend zu § 13d die folgenden
Vorschriften.

(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den
Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn
der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der
staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung hat auch die
Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung
sind ferner anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des
Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit
der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des
Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.

(3) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser
Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser Person zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.

(4) Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht
angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder
die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(5) Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen nach Wahl der
Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu
werden. In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur
Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden,
welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die
Zweigniederlassung eingetragen ist.

§ 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern
die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3, 5 und 6 des
Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung
nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstandes und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die
Angaben nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung
beizufügen.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach §
39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu
enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die Angaben
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen, soweit sie nach den
vorstehenden Vorschriften in die Anmeldung aufzunehmen sind.

(5) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die
Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81 Abs. 1, 2 und 4, § 263 Satz 1, § 266
Abs. 1, 2 und 5, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre
Errichtung sinngemäß.

(8) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im
Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf
Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des
Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

§ 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift
und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in
den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
ihres Sitzes angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen
Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig
macht.

(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach §
10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt auch die in § 10
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die dort nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen
Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre
nach der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.

(5) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch
die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die
Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht.

(6) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 65 Abs. 1 Satz 1,
§ 67 Abs. 1, 2 und 5, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.

(7) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre
Errichtung sinngemäß.

§ 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
(1) Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person
oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim
Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses
unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht der neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für die
bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie die bei dem bisher
zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen. Das Gericht der neuen
Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob die Hauptniederlassung
oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere
Nachprüfung in sein Handelsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses hat die
erforderlichen Eintragungen von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz an einen anderen Ort innerhalb des
Bezirks des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes
verlegt, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt und § 30 beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die
Verlegung einzutragen.

§ 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung
von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld
darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

§ 15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie
einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie
diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie
gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist,
dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.

(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein
Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war,
auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit
kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen
Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung
durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. Für Zweigniederlassungen von
Unternehmen mit Sitz im Inland gilt dies nur für die in § 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen.

§ 16
(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts
die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein
Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von
mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur
Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund
deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der
Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts
die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht
gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.
Dritter Abschnitt Handelsfirma

§ 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

§ 18
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind,
irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung
nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

§ 19
(1) Die Firma muss, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann",
"eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene
Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft"
oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine
natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22,
24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

§ 20
-

§ 21
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des
Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma
fortgeführt werden.


§ 22
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt,
darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen
Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende
Anwendung.


§ 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird,
veräußert werden.

§ 24
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen
oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus
einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die
bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten
ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des
Gesellschafters oder seiner Erben.

§ 25
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit
oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt,
haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber
als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in
die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie
in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem
Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts
für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer
Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten
in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

§ 26
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder
auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese
Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus
Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle
des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des §
25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die
Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den
Anspruch schriftlich anerkannt hat.

§ 27
(1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt,
so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die
Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.

(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung
des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe
von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.

§ 28
(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das
Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die
frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betrieb begründeten
Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie
in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter
dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für
die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die
Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in §
26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig
wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

§ 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung
bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

§ 30
(1) Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde
bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

(2) Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen
und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma
bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der
bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

(3) Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet
wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss der Firma für die
Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt
werden.

(4) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, dass benachbarte Orte oder
Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen
sind.

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