§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen
Gewerbebetrieb nicht schon nach
§ 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe
im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn
die
Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist. Der Unternehmer
ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Eintragung nach den für
die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden
Vorschriften herbeizuführen.
Ist die Eintragung
erfolgt, so findet eine Löschung
der Firma auch auf Antrag des Unternehmers
statt,
sofern nicht die Voraussetzung des
§ 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§
3
(1) Auf den Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft finden die
Vorschriften des § 1
keine Anwendung.
(2) Für
ein land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen, das nach Art und
Umfang
einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, gilt § 2 mit
der Maßgabe, dass nach Eintragung
in das Handelsregister eine Löschung
der Firma nur
nach den allgemeinen Vorschriften
stattfindet, welche für die
Löschung kaufmännischer
Firmen gelten.
(3) Ist
mit dem Betrieb der Land- oder
Forstwirtschaft ein Unternehmen
verbunden, das
nur ein Nebengewerbe des land-
oder forstwirtschaftlichen Unternehmens
darstellt, so
finden auf das im Nebengewerbe
betriebene Unternehmen die Vorschriften
der Absätze 1
und 2 entsprechende Anwendung.
§
4
(weggefallen)
§
5
Ist eine Firma im Handelsregister
eingetragen, so kann gegenüber
demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft,
nicht geltend gemacht werden,
dass das unter der Firma
betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe
sei.
§
6
(1) Die in Betreff der Kaufleute
gegebenen Vorschriften finden
auch auf die
Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die
Rechte und Pflichten eines Vereins,
dem das Gesetz ohne Rücksicht
auf den
Gegenstand des Unternehmens die
Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt,
bleiben
unberührt, auch wenn die
Voraussetzungen des § 1 Abs.
2 nicht vorliegen.
§ 7
Durch die Vorschriften des öffentlichen
Rechtes, nach welchen die Befugnis
zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen
oder von gewissen Voraussetzungen
abhängig gemacht ist,
wird die Anwendung der die Kaufleute
betreffenden Vorschriften dieses
Gesetzbuchs
nicht berührt.
Zweiter
Abschnitt Handelsregister
§
8
Das Handelsregister wird von den
Gerichten geführt.
§
8a
(1) Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass und in welchem
Umfang das Handelsregister einschließlich
der zu seiner Führung erforderlichen
Verzeichnisse in maschineller
Form als automatisierte Datei
geführt wird. Hierbei muss
gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten,
insbesondere Vorkehrungen gegen
einen Datenverlust getroffen sowie
die
erforderlichen Kopien der Datenbestände
mindestens tagesaktuell gehalten
und die originären Datenbestände
sowie deren Kopien sicher aufbewahrt
werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen
alsbald in einen Datenspeicher
aufgenommen
und auf Dauer inhaltlich unverändert
in lesbarer Form wiedergegeben
werden
können,
3. die nach der Anlage zu §
126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung
erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden.
Die Landesregierungen können
ferner durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die
Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen,
von Lageberichten sowie sonstiger
einzureichender Schriftstücke
in einer maschinell lesbaren und
zugleich für die
maschinelle Bearbeitung durch
das Registergericht geeigneten
Form zu erfolgen hat;
die Bestimmung kann auch für
einzelne Handelsregister getroffen
werden. Die
Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
nach den Sätzen 1
oder 3 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(2) Eine
Eintragung wird wirksam, sobald
sie in den für die
Handelsregistereintragungen bestimmten
Datenspeicher aufgenommen ist
und auf Dauer
inhaltlich unverändert in
lesbarer Form wiedergegeben werden
kann.
(3) Die
zum Handelsregister eingereichten
Schriftstücke können
zur Ersetzung der
Urschrift auch als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, dass die Wiedergaben oder
die Daten
innerhalb angemessener Zeit lesbar
gemacht werden können. Bei
der Herstellung der
Bild- oder Datenträger ist
ein schriftlicher Nachweis über
ihre inhaltliche
Übereinstimmung mit der Urschrift
anzufertigen.
(4) Das
Gericht kann gestatten, dass die
zum Handelsregister einzureichenden
Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse
und die dazugehörigen Unterlagen
sowie
sonstige einzureichende Schriftstücke
in der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten
Form
eingereicht werden.
(5) Die näheren Anordnungen
über die maschinelle Führung
des Handelsregisters, die
Aufbewahrung von Schriftstücken
nach Absatz 3 und die Einreichung
von Abschlüssen und
Schriftstücken nach Absatz
1 Satz 3 und Absatz 4 sowie deren
Aufbewahrung trifft die
Landesjustizverwaltung, soweit
nicht durch Rechtsverordnung nach
§ 125 Abs. 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorschriften
erlassen werden.
§ 9
(1) Die Einsicht des Handelsregisters
sowie der zum Handelsregister
eingereichten
Schriftstücke ist jedem zu
Informationszwecken gestattet.
(2) Von
den Eintragungen und den zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücken
kann eine Abschrift gefordert
werden. Werden die Schriftstücke
nach § 8a Abs. 3
aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert
werden. Die
Abschrift ist von der Geschäftsstelle
zu beglaubigen, sofern nicht auf
die
Beglaubigung verzichtet wird.
Wird das Handelsregister in maschineller
Form als
automatisierte Datei geführt,
so tritt an die Stelle der Abschrift
der Ausdruck und
an die Stelle der beglaubigten
Abschrift der amtliche Ausdruck.
(3) Der
Nachweis, wer der Inhaber einer
in das Handelsregister eingetragenen
Firma
eines Einzelkaufmanns ist, kann
Behörden gegenüber durch
ein Zeugnis des Gerichts
über die Eintragung geführt
werden. Das gleiche gilt von dem
Nachweis der Befugnis
zur Vertretung eines Einzelkaufmanns
oder einer Handelsgesellschaft.
(4) Das
Gericht hat auf Verlangen eine
Bescheinigung darüber zu
erteilen, dass
bezüglich des Gegenstands
einer Eintragung weitere Eintragungen
nicht vorhanden sind
oder dass eine bestimmte Eintragung
nicht erfolgt ist.
§
9a
(1) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung
der Daten
aus dem maschinell geführten
Handelsregister durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig,
wenn der Abruf von Daten auf die
Eintragungen in das Handelsregister
sowie die zum
Handelsregister eingereichten
aktuellen Gesellschafterlisten
und jeweils gültigen
Satzungen beschränkt ist
und insoweit die nach § 9
Abs. 1 zulässige Einsicht
nicht
überschreitet.
(2) Der
Nutzer ist darauf hinzuweisen,
dass er die übermittelten
Daten nur zu
Informationszwecken verwenden
darf. Die zuständige Stelle
hat (z. B. durch
Stichproben) zu prüfen, ob
sich Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die nach Satz 1
zulässige Einsicht überschritten
oder übermittelte Daten missbraucht
werden.
(3) Die
zuständige Stelle kann einen
Nutzer, der die Funktionsfähigkeit
der
Abrufeinrichtung gefährdet,
die nach Absatz 2 Satz 1 zulässige
Einsicht überschreitet
oder übermittelte Daten missbraucht,
von der Teilnahme am automatisierten
Abrufverfahren ausschließen;
dasselbe gilt bei drohender Überschreitung
oder
drohendem Missbrauch.
(4) Zuständige
Stelle ist die Landesjustizverwaltung.
Örtlich zuständig ist
die
Behörde, in deren Bezirk
das betreffende Gericht liegt.
Die Zuständigkeit kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung
abweichend geregelt werden. Sie
kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
§
10
(1) Das Gericht hat die Eintragungen
in das Handelsregister durch den
Bundesanzeiger
und durch mindestens ein anderes
Blatt bekanntzumachen. Soweit
nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt, werden die
Eintragungen ihrem ganzen Inhalt
nach veröffentlicht.
(2) Mit
dem Ablauf des Tages, an welchem
das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenden Blätter erschienen
ist, gilt die Bekanntmachung als
erfolgt.
§
11
(1) Das Gericht hat jährlich
im Dezember die Blätter zu
bezeichnen, in denen während
des nächsten Jahres die in
§ 10 vorgesehenen Veröffentlichungen
erfolgen sollen.
(2) Wird
das Handelsregister bei einem
Gericht von mehreren Richtern
geführt und
einigen sich diese über die
Bezeichnung der Blätter nicht,
so wird die Bestimmung von
dem im Rechtszug vorgeordneten
Landgericht getroffen; ist bei
diesem Landgericht eine
Kammer für Handelssachen
gebildet, so tritt diese an die
Stelle der Zivilkammer.
§
12
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung
in das Handelsregister sowie die
zur Aufbewahrung
bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen
von Unterschriften sind in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die
gleiche Form ist für eine
Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten
haben die Rechtsnachfolge soweit
tunlich durch
öffentliche Urkunden nachzuweisen.
§
13 Zweigniederlassungen von Unternehmen
mit Sitz im Inland
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung
ist von einem Einzelkaufmann oder
einer
juristischen Person beim Gericht
der Hauptniederlassung, von einer
Handelsgesellschaft beim Gericht
des Sitzes der Gesellschaft zur
Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts der
Zweigniederlassung anzumelden.
Das Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes
hat die Anmeldung unverzüglich
mit einer
beglaubigten Abschrift seiner
Eintragungen, soweit sie nicht
ausschließlich die
Verhältnisse anderer Niederlassungen
betreffen, an das Gericht der
Zweigniederlassung
weiterzugeben.
(2) Die
gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften
sind zur Aufbewahrung beim Gericht
der Zweigniederlassung zu zeichnen;
für die Unterschriften der
Prokuristen gilt dies
nur, soweit die Prokura nicht
ausschließlich auf den Betrieb
einer anderen
Niederlassung beschränkt
ist.
(3) Das
Gericht der Zweigniederlassung
hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung
errichtet und § 30 beachtet
ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Zweigniederlassung
einzutragen und dabei die ihm
mitgeteilten Tatsachen nicht zu
prüfen, soweit sie im
Handelsregister der Hauptniederlassung
oder des Sitzes eingetragen sind.
Die
Eintragung hat auch den Ort der
Zweigniederlassung zu enthalten;
ist der Firma für
die Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser
einzutragen.
(4) Die
Eintragung der Zweigniederlassung
ist von Amts wegen dem Gericht
der
Hauptniederlassung oder des Sitzes
mitzuteilen und in dessen Register
zu vermerken;
ist der Firma für die Zweigniederlassung
ein Zusatz beigefügt, so
ist auch dieser zu
vermerken. Der Vermerk wird nicht
veröffentlicht.
(5) Die
Vorschriften über die Errichtung
einer Zweigniederlassung gelten
sinngemäß
für ihre Aufhebung.
(6) Die
Bekanntmachung von Eintragungen
im Handelsregister des Gerichts
der
Zweigniederlassung beschränkt
sich auf
1. die Errichtung und Aufhebung
der Zweigniederlassung,
2. die Firma,
3. den Zusatz, wenn der Firma
für die Zweigniederlassung
ein Zusatz beigefügt
ist,
4. den Ort der Zweigniederlassung,
5. den Ort der Hauptniederlassung
oder den Sitz und
6. die Tatsachen, die nur die
Verhältnisse der Zweigniederlassung
betreffen.
§
13a Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften
mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften gelten
ergänzend die folgenden
Vorschriften.
(2) Die
Errichtung einer Zweigniederlassung
ist durch den Vorstand anzumelden.
Der
Anmeldung ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der Satzung
beizufügen.
(3) Die
Eintragung hat auch die Angaben
nach § 39 des Aktiengesetzes
zu enthalten.
(4) Die
Vorschriften über die Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften gelten
sinngemäß für
die Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften
auf Aktien, soweit
sich aus den Vorschriften der
§§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes
oder aus dem Fehlen
eines Vorstands nichts anderes
ergibt.
§
13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Inland
(1) Für Zweigniederlassungen
von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die
Errichtung einer Zweigniederlassung
ist durch die Geschäftsführer
anzumelden.
Der Anmeldung ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
und der Liste der Gesellschafter
beizufügen.
(3) Die
Eintragung hat auch die in §
10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend
die
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung bezeichneten Angaben zu
enthalten.
(4) (weggefallen)
§
13c Bestehende Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz im Inland
(1) Ist eine Zweigniederlassung
in das Handelsregister eingetragen,
so sind alle
Anmeldungen, die die Hauptniederlassung
oder die Niederlassung am Sitz
der
Gesellschaft oder die eingetragenen
Zweigniederlassungen betreffen,
beim Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes
zu bewirken; es sind so viel Stücke
einzureichen,
wie Niederlassungen bestehen.
(2) Das
Gericht der Hauptniederlassung
oder des Sitzes hat seine Eintragung
unverzüglich mit einem Stück
der Anmeldung von Amts wegen den
Gerichten der
Zweigniederlassungen mitzuteilen.
Die Gerichte der Zweigniederlassungen
haben die
Eintragungen ohne Nachprüfung
in ihr Handelsregister zu übernehmen.
Eintragungen im
Register der Zweigniederlassungen
werden von den Gerichten der Zweigniederlassungen
nur bekannt gemacht, soweit sie
die in § 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen betreffen.
Im Bundesanzeiger wird die Eintragung
im Handelsregister der Zweigniederlassung
nicht
bekannt gemacht. Sind für
mehrere Zweigniederlassungen von
demselben Gericht
übereinstimmende Eintragungen
bekannt zumachen, ist in der Bekanntmachung
die
Eintragung nur einmal wiederzugeben
und anzugeben, für welche
einzelnen
Zweigniederlassungen sie vorgenommen
worden ist.
(3) Betrifft
die Anmeldung ausschließlich
die Verhältnisse einzelner
Zweigniederlassungen, so sind
außer dem für das Gericht
der Hauptniederlassung oder
des Sitzes bestimmten Stück
nur so viel Stücke einzureichen,
wie Zweigniederlassungen
betroffen sind. Das Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes
teilt seine
Eintragung nur den Gerichten der
Zweigniederlassungen mit, deren
Verhältnisse sie
betrifft. Die Eintragung im Register
der Hauptniederlassung oder des
Sitzes wird in
diesem Fall nur im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
(4) Absätze
1 bis 3 gelten sinngemäß
für die Einreichung von Schriftstücken
und die
Zeichnung von Unterschriften.
§
13d Sitz oder Hauptniederlassung
im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung
eines Einzelkaufmanns oder einer
juristischen Person oder der Sitz
einer Handelsgesellschaft im Ausland,
so haben alle
eine inländische Zweigniederlassung
betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen,
Einreichungen und Eintragungen
bei dem Gericht zu erfolgen, in
dessen Bezirk die
Zweigniederlassung besteht.
(2) Die
Eintragung der Errichtung der
Zweigniederlassung hat auch den
Ort der
Zweigniederlassung zu enthalten;
ist der Firma der Zweigniederlassung
ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser
einzutragen.
(3) Im
übrigen gelten für die
Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen,
Eintragungen
und Bekanntmachungen, die die
Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns,
einer
Handelsgesellschaft oder einer
juristischen Person mit Ausnahme
von
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften
mit
beschränkter Haftung betreffen,
die Vorschriften für Hauptniederlassungen
oder
Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft
sinngemäß, soweit nicht
das ausländische
Recht Abweichungen nötig
macht.
§
13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften
mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit
beschränkter Haftung mit
Sitz im Ausland gelten ergänzend
zu § 13d die folgenden
Vorschriften.
(2) Die
Errichtung einer Zweigniederlassung
einer Aktiengesellschaft ist durch
den
Vorstand, die Errichtung einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung ist durch die Geschäftsführer
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Bei der Anmeldung
ist das Bestehen der Gesellschaft
als solcher und, wenn
der Gegenstand des Unternehmens
oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb
im Inland der
staatlichen Genehmigung bedarf,
auch diese nachzuweisen. Die Anmeldung
hat auch die
Anschrift und den Gegenstand der
Zweigniederlassung zu enthalten.
In der Anmeldung
sind ferner anzugeben
1. das Register, bei dem die Gesellschaft
geführt wird, und die Nummer
des
Registereintrags, sofern das Recht
des Staates, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, eine Registereintragung
vorsieht;
2. die Rechtsform der Gesellschaft;
3. die Personen, die befugt sind,
als ständige Vertreter für
die Tätigkeit
der Zweigniederlassung die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten, unter Angabe ihrer
Befugnisse;
4. wenn die Gesellschaft nicht
dem Recht eines Mitgliedstaates
der
Europäischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates
des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt, das
Recht des
Staates, dem die Gesellschaft
unterliegt.
(3) Die
in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten
Personen haben jede Änderung
dieser
Personen oder der Vertretungsbefugnis
einer dieser Person zur Eintragung
in das
Handelsregister anzumelden.
(4) Die
in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten
Personen oder, wenn solche nicht
angemeldet sind, die gesetzlichen
Vertreter der Gesellschaft haben
die Eröffnung oder
die Ablehnung der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens oder
ähnlichen Verfahrens über
das Vermögen der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(5) Errichtet
eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen
im Inland, so brauchen
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
sowie deren Änderungen nach
Wahl der
Gesellschaft nur zum Handelsregister
einer dieser Zweigniederlassungen
eingereicht zu
werden. In diesem Fall haben die
nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen
zur
Eintragung in den Handelsregistern
der übrigen Zweigniederlassungen
anzumelden,
welches Register die Gesellschaft
gewählt hat und unter welcher
Nummer die
Zweigniederlassung eingetragen
ist.
§
13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften
mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz
im Ausland gelten
ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der
Anmeldung ist die Satzung in öffentlich
beglaubigter Abschrift und, sofern
die Satzung nicht in deutscher
Sprache erstellt ist, eine beglaubigte
Übersetzung in
deutscher Sprache beizufügen.
Die Vorschriften des § 37
Abs. 3, 5 und 6 des
Aktiengesetzes finden Anwendung.
Soweit nicht das ausländische
Recht eine Abweichung
nötig macht, sind in die
Anmeldung die in § 23 Abs.
3 und 4, §§ 24, 25 Satz
2 des
Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen,
Bestimmungen der Satzung über
die
Zusammensetzung des Vorstandes
und, wenn die Anmeldung in den
ersten zwei Jahren nach
der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister ihres Sitzes
erfolgt, auch die
Angaben nach § 40 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 3 des Aktiengesetzes
aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die für den Sitz der
Gesellschaft ergangene gerichtliche
Bekanntmachung
beizufügen.
(3) Die
Eintragung der Errichtung der
Zweigniederlassung hat auch die
Angaben nach §
39 des Aktiengesetzes sowie die
in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen
Angaben zu
enthalten.
(4) In
die Bekanntmachung der Eintragung
sind außer deren Inhalt
auch die Angaben
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3 des Aktiengesetzes aufzunehmen,
soweit sie nach den
vorstehenden Vorschriften in die
Anmeldung aufzunehmen sind.
(5) Änderungen
der Satzung der ausländischen
Gesellschaft sind durch den Vorstand
zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für die Anmeldung
gelten die
Vorschriften des § 181 Abs.
1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß,
soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(6) Im
übrigen gelten die Vorschriften
der § 81 Abs. 1, 2 und 4,
§ 263 Satz 1, § 266
Abs. 1, 2 und 5, § 273 Abs.
1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß,
soweit nicht das
ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(7) Für
die Aufhebung einer Zweigniederlassung
gelten die Vorschriften über
ihre
Errichtung sinngemäß.
(8) Die
Vorschriften über Zweigniederlassungen
von Aktiengesellschaften mit Sitz
im
Ausland gelten sinngemäß
für Zweigniederlassungen
von Kommanditgesellschaften auf
Aktien mit Sitz im Ausland, soweit
sich aus den Vorschriften der
§§ 278 bis 290 des
Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen
eines Vorstands nichts anderes
ergibt.
§
13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen
von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung mit Sitz im
Ausland gelten ergänzend
die folgenden Vorschriften.
(2) Der
Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag
in öffentlich beglaubigter
Abschrift
und, sofern der Gesellschaftsvertrag
nicht in deutscher Sprache erstellt
ist, eine
beglaubigte Übersetzung in
deutscher Sprache beizufügen.
Die Vorschriften des § 8
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit
beschränkter Haftung sind
anzuwenden. Wird die Errichtung
der Zweigniederlassung in
den ersten zwei Jahren nach der
Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister
ihres Sitzes angemeldet, so sind
in die Anmeldung auch die nach
§ 5 Abs. 4 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
getroffenen
Festsetzungen aufzunehmen, soweit
nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig
macht.
(3) Die
Eintragung der Errichtung der
Zweigniederlassung hat auch die
Angaben nach §
10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
sowie die in § 13e Abs. 2
Satz 4 vorgeschriebenen Angaben
zu enthalten.
(4) In
die Bekanntmachung der Eintragung
sind außer deren Inhalt
auch die in § 10
Abs. 3 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen,
die dort nach § 5 Abs. 4
Satz 1 getroffenen
Festsetzungen jedoch nur dann,
wenn die Eintragung innerhalb
der ersten zwei Jahre
nach der Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft erfolgt.
(5) Änderungen
des Gesellschaftsvertrages der
ausländischen Gesellschaft
sind durch
die Geschäftsführer
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Für die
Anmeldung gelten die Vorschriften
des § 54 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sinngemäß,
soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig
macht.
(6) Im
übrigen gelten die Vorschriften
der § 39 Abs. 1, 2 und 4,
§ 65 Abs. 1 Satz 1,
§ 67 Abs. 1, 2 und 5, §
74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung
sinngemäß, soweit nicht
das ausländische Recht Abweichungen
nötig macht.
(7) Für
die Aufhebung einer Zweigniederlassung
gelten die Vorschriften über
ihre
Errichtung sinngemäß.
§
13h Verlegung des Sitzes einer
Hauptniederlassung im Inland
(1) Wird die Hauptniederlassung
eines Einzelkaufmanns oder einer
juristischen Person
oder der Sitz einer Handelsgesellschaft
im Inland verlegt, so ist die
Verlegung beim
Gericht der bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird
die Hauptniederlassung oder der
Sitz aus dem Bezirk des Gerichts
der
bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes verlegt,
so hat dieses
unverzüglich von Amts wegen
die Verlegung dem Gericht der
neuen Hauptniederlassung
oder des neuen Sitzes mitzuteilen.
Der Mitteilung sind die Eintragungen
für die
bisherige Hauptniederlassung oder
den bisherigen Sitz sowie die
bei dem bisher
zuständigen Gericht aufbewahrten
Urkunden beizufügen. Das
Gericht der neuen
Hauptniederlassung oder des neuen
Sitzes hat zu prüfen, ob
die Hauptniederlassung
oder der Sitz ordnungsgemäß
verlegt und § 30 beachtet
ist. Ist dies der Fall, so hat
es die Verlegung einzutragen und
dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen
ohne weitere
Nachprüfung in sein Handelsregister
zu übernehmen. Die Eintragung
ist dem Gericht der
bisherigen Hauptniederlassung
oder des bisherigen Sitzes mitzuteilen.
Dieses hat die
erforderlichen Eintragungen von
Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird
die Hauptniederlassung oder der
Sitz an einen anderen Ort innerhalb
des
Bezirks des Gerichts der bisherigen
Hauptniederlassung oder des bisherigen
Sitzes
verlegt, so hat das Gericht zu
prüfen, ob die Hauptniederlassung
oder der Sitz
ordnungsgemäß verlegt
und § 30 beachtet ist. Ist
dies der Fall, so hat es die
Verlegung einzutragen.
§
14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung,
zur Zeichnung der Unterschrift
oder zur Einreichung
von Schriftstücken zum Handelsregister
nicht nachkommt, ist hierzu von
dem
Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. Das
einzelne Zwangsgeld
darf den Betrag von fünftausend
Euro nicht übersteigen.
§
15
(1) Solange eine in das Handelsregister
einzutragende Tatsache nicht eingetragen
und
bekannt gemacht ist, kann sie
von demjenigen, in dessen Angelegenheiten
sie
einzutragen war, einem Dritten
nicht entgegengesetzt werden,
es sei denn, dass sie
diesem bekannt war.
(2) Ist
die Tatsache eingetragen und bekannt
gemacht worden, so muss ein Dritter
sie
gegen sich gelten lassen. Dies
gilt nicht bei Rechtshandlungen,
die innerhalb von
fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung
vorgenommen werden, sofern der
Dritte beweist,
dass er die Tatsache weder kannte
noch kennen musste.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache
unrichtig bekannt gemacht, so
kann sich ein
Dritter demjenigen gegenüber,
in dessen Angelegenheiten die
Tatsache einzutragen war,
auf die bekannt gemachte Tatsache
berufen, es sei denn, dass er
die Unrichtigkeit
kannte.
(4) Für
den Geschäftsverkehr mit
einer in das Handelsregister eingetragenen
Zweigniederlassung ist im Sinne
dieser Vorschriften die Eintragung
und Bekanntmachung
durch das Gericht der Zweigniederlassung
entscheidend. Für Zweigniederlassungen
von
Unternehmen mit Sitz im Inland
gilt dies nur für die in
§ 13 Abs. 6 angeführten
Tatsachen.
§
16
(1) Ist durch eine rechtskräftige
oder vollstreckbare Entscheidung
des Prozessgerichts
die Verpflichtung zur Mitwirkung
bei einer Anmeldung zum Handelsregister
oder ein
Rechtsverhältnis, bezüglich
dessen eine Eintragung zu erfolgen
hat, gegen einen von
mehreren bei der Vornahme der
Anmeldung Beteiligten festgestellt,
so genügt zur
Eintragung die Anmeldung der übrigen
Beteiligten. Wird die Entscheidung,
auf Grund
deren die Eintragung erfolgt ist,
aufgehoben, so ist dies auf Antrag
eines der
Beteiligten in das Handelsregister
einzutragen.
(2) Ist
durch eine rechtskräftige
oder vollstreckbare Entscheidung
des Prozessgerichts
die Vornahme einer Eintragung
für unzulässig erklärt,
so darf die Eintragung nicht
gegen den Widerspruch desjenigen
erfolgen, welcher die Entscheidung
erwirkt hat.
Dritter Abschnitt Handelsfirma
§
17
(1) Die Firma eines Kaufmanns
ist der Name, unter dem er seine
Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
(2) Ein
Kaufmann kann unter seiner Firma
klagen und verklagt werden.
§
18
(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung
des Kaufmanns geeignet sein und
Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die
Firma darf keine Angaben enthalten,
die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse, die für
die angesprochenen Verkehrskreise
wesentlich sind,
irrezuführen. Im Verfahren
vor dem Registergericht wird die
Eignung zur Irreführung
nur berücksichtigt, wenn
sie ersichtlich ist.
§
19
(1) Die Firma muss, auch wenn
sie nach den §§ 21,
22, 24 oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt
wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung
"eingetragener Kaufmann",
"eingetragene Kauffrau"
oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser
Bezeichnung, insbesondere "e.K.",
"e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft
die Bezeichnung "offene
Handelsgesellschaft" oder
eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft
die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft"
oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn
in einer offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft keine
natürliche Person persönlich
haftet, muss die Firma, auch wenn
sie nach den §§ 21,
22,
24 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt
wird, eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung
kennzeichnet.
§
20
-
§
21
Wird ohne eine Änderung der
Person der in der Firma enthaltene
Name des
Geschäftsinhabers oder eines
Gesellschafters geändert,
so kann die bisherige Firma
fortgeführt werden.
§ 22
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft
unter Lebenden oder von Todes
wegen erwirbt,
darf für das Geschäft
die bisherige Firma, auch wenn
sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers enthält,
mit oder ohne Beifügung eines
das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführen,
wenn der bisherige Geschäftsinhaber
oder dessen
Erben in die Fortführung
der Firma ausdrücklich willigen.
(2) Wird
ein Handelsgeschäft auf Grund
eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder
eines ähnlichen Verhältnisses
übernommen, so finden diese
Vorschriften entsprechende
Anwendung.
§ 23
Die Firma kann nicht ohne das
Handelsgeschäft, für
welches sie geführt wird,
veräußert werden.
§
24
(1) Wird jemand in ein bestehendes
Handelsgeschäft als Gesellschafter
aufgenommen
oder tritt ein neuer Gesellschafter
in eine Handelsgesellschaft ein
oder scheidet aus
einer solchen ein Gesellschafter
aus, so kann ungeachtet dieser
Veränderung die
bisherige Firma fortgeführt
werden, auch wenn sie den Namen
des bisherigen
Geschäftsinhabers oder Namen
von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei
dem Ausscheiden eines Gesellschafters,
dessen Name in der Firma enthalten
ist, bedarf es zur Fortführung
der Firma der ausdrücklichen
Einwilligung des
Gesellschafters oder seiner Erben.
§
25
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der
bisherigen Firma mit
oder ohne Beifügung eines
das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführt,
haftet für alle im Betrieb
des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten
Forderungen gelten den Schuldnern
gegenüber
als auf den Erwerber übergegangen,
falls der bisherige Inhaber oder
seine Erben in
die Fortführung der Firma
gewilligt haben.
(2) Eine
abweichende Vereinbarung ist einem
Dritten gegenüber nur wirksam,
wenn sie
in das Handelsregister eingetragen
und bekanntgemacht oder von dem
Erwerber oder dem
Veräußerer dem Dritten
mitgeteilt worden ist.
(3) Wird
die Firma nicht fortgeführt,
so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts
für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten
nur, wenn ein besonderer
Verpflichtungsgrund vorliegt,
insbesondere wenn die Übernahme
der Verbindlichkeiten
in handelsüblicher Weise
von dem Erwerber bekanntgemacht
worden ist.
§
26
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts
auf Grund der Fortführung
der Firma oder
auf Grund der in § 25 Abs.
3 bezeichneten Kundmachung für
die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten
haftbar, so haftet der frühere
Geschäftsinhaber für
diese
Verbindlichkeiten nur, wenn sie
vor Ablauf von fünf Jahren
fällig und daraus
Ansprüche gegen ihn in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt
sind oder eine gerichtliche oder
behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt
der Erlass eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt im Falle
des § 25 Abs. 1 mit dem Ende
des Tages, an dem der neue Inhaber
der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der
Hauptniederlassung eingetragen
wird, im Falle des §
25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages,
an dem die Übernahme kundgemacht
wird. Die für die
Verjährung geltenden §§
204, 206, 210, 211 und 212 Abs.
2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Einer
Feststellung in einer in §
197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf
es nicht, soweit der frühere
Geschäftsinhaber den
Anspruch schriftlich anerkannt
hat.
§
27
(1) Wird ein zu einem Nachlaß
gehörendes Handelsgeschäft
von dem Erben fortgeführt,
so finden auf die Haftung des
Erben für die früheren
Geschäftsverbindlichkeiten
die
Vorschriften des § 25 entsprechende
Anwendung.
(2) Die
unbeschränkte Haftung nach
§ 25 Abs. 1 tritt nicht ein,
wenn die Fortführung
des Geschäfts vor dem Ablauf
von drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
in welchem der Erbe
von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis
erlangt hat, eingestellt wird.
Auf den Lauf der
Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften
des § 210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Ist bei dem Ablauf der drei Monate
das Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch
nicht verloren, so endigt die
Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.
§
28
(1) Tritt jemand als persönlich
haftender Gesellschafter oder
als Kommanditist in das
Geschäft eines Einzelkaufmanns
ein, so haftet die Gesellschaft,
auch wenn sie die
frühere Firma nicht fortführt,
für alle im Betrieb des Geschäfts
entstandenen
Verbindlichkeiten des früheren
Geschäftsinhabers. Die in
dem Betrieb begründeten
Forderungen gelten den Schuldnern
gegenüber als auf die Gesellschaft
übergegangen.
(2) Eine
abweichende Vereinbarung ist einem
Dritten gegenüber nur wirksam,
wenn sie
in das Handelsregister eingetragen
und bekannt gemacht oder von einem
Gesellschafter
dem Dritten mitgeteilt worden
ist.
(3) Wird
der frühere Geschäftsinhaber
Kommanditist und haftet die Gesellschaft
für
die im Betrieb seines Geschäfts
entstandenen Verbindlichkeiten,
so ist für die
Begrenzung seiner Haftung §
26 entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in §
26 Abs. 1 bestimmte Frist mit
dem Ende des Tages beginnt, an
dem die Gesellschaft in
das Handelsregister eingetragen
wird. Dies gilt auch, wenn er
in der Gesellschaft
oder einem ihr als Gesellschafter
angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig
wird. Seine Haftung als Kommanditist
bleibt unberührt.
§
29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
seine Firma und den Ort seiner
Handelsniederlassung
bei dem Gericht, in dessen Bezirk
sich die Niederlassung befindet,
zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden;
er hat seine Namensunterschrift
unter Angabe der
Firma zur Aufbewahrung bei dem
Gericht zu zeichnen.
§
30
(1) Jede neue Firma muss sich
von allen an demselben Ort oder
in derselben Gemeinde
bereits bestehenden und in das
Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen deutlich
unterscheiden.
(2) Hat
ein Kaufmann mit einem bereits
eingetragenen Kaufmann die gleichen
Vornamen
und den gleichen Familiennamen
und will auch er sich dieser Namen
als seiner Firma
bedienen, so muss er der Firma
einen Zusatz beifügen, durch
den sie sich von der
bereits eingetragenen Firma deutlich
unterscheidet.
(3) Besteht
an dem Ort oder in der Gemeinde,
wo eine Zweigniederlassung errichtet
wird, bereits eine gleiche eingetragene
Firma, so muss der Firma für
die
Zweigniederlassung ein der Vorschrift
des Absatzes 2 entsprechender
Zusatz beigefügt
werden.
(4)
Durch die Landesregierungen kann
bestimmt werden, dass benachbarte
Orte oder
Gemeinden als ein Ort oder als
eine Gemeinde im Sinne dieser
Vorschriften anzusehen
sind.
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