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Gesetze
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Handelsgesetzbuch
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§ 31
(1) Eine Änderung der Firma
oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung
der Niederlassung
an einen anderen Ort ist nach den
Vorschriften des § 29 zur Eintragung
in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die
Firma erlischt. Kann die Anmeldung
des Erlöschens
einer eingetragenen Firma durch
die hierzu Verpflichteten nicht
auf dem in § 14
bezeichneten Weg herbeigeführt
werden, so hat das Gericht das Erlöschen
von Amts
wegen einzutragen.
§ 32
(1) Wird über das Vermögen
eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren
eröffnet, so ist
dies von Amts wegen in das Handelsregister
einzutragen. Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich
dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt oder angeordnet wird,
dass Verfügungen des Schuldners
nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind,
und die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung
durch den Schuldner und deren Aufhebung
sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung
des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung
eines Insolvenzplans und die Aufhebung
der
Überwachung.
(2) Die Eintragungen werden nicht
bekannt gemacht. Die Vorschriften
des § 15 sind
nicht anzuwenden.
§ 33
(1) Eine juristische Person, deren
Eintragung in das Handelsregister
mit Rücksicht
auf den Gegenstand oder auf die
Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs
zu erfolgen
hat, ist von sämtlichen Mitgliedern
des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Satzung
der juristischen Person und die
Urkunden über die
Bestellung des Vorstands in Urschrift
oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift
beizufügen; ferner ist anzugeben,
welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben. Bei der Eintragung sind die
Firma und der Sitz der juristischen
Person, der
Gegenstand des Unternehmens, die
Mitglieder des Vorstandes und ihre
Vertretungsmacht
anzugeben. Besondere Bestimmungen
der Satzung über die Zeitdauer
des Unternehmens
sind gleichfalls einzutragen.
(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung
ist durch den Vorstand unter Beifügung
einer öffentlich beglaubigten
Abschrift der Satzung anzumelden.
(4) Für juristische Personen
im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung
des § 37a
entsprechend.
§ 34
(1) Jede Änderung der nach
§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden
Tatsachen oder der
Satzung, die Auflösung der
juristischen Person, falls sie nicht
die Folge der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist, sowie die Personen der Liquidatoren,
ihre
Vertretungsmacht, jeder Wechsel
der Liquidatoren und jede Änderung
ihrer
Vertretungsmacht sind zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) Bei der Eintragung einer Änderung
der Satzung genügt, soweit
nicht die Änderung
die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und
3 bezeichneten Angaben betrifft,
die Bezugnahme auf die
bei dem Gericht eingereichten Urkunden
über die Änderung.
(3) Die Anmeldung hat durch den
Vorstand oder, sofern die Eintragung
erst nach der
Anmeldung der ersten Liquidatoren
geschehen soll, durch die Liquidatoren
zu erfolgen.
(4) Die Eintragung gerichtlich
bestellter Vorstandsmitglieder oder
Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens
finden die Vorschriften des §
32 Anwendung.
§ 35
Die Mitglieder des Vorstands und
die Liquidatoren einer juristischen
Person haben
ihre Unterschrift zur Aufbewahrung
bei dem Gericht zu zeichnen.
§ 36
(weggefallen)
§ 37
(1) Wer eine nach den Vorschriften
dieses Abschnitts ihm nicht zustehende
Firma
gebraucht, ist von dem Registergericht
zur Unterlassung des Gebrauchs der
Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch
verletzt wird, dass ein anderer
eine Firma unbefugt
gebraucht, kann von diesem die Unterlassung
des Gebrauchs der Firma verlangen.
Ein
nach sonstigen Vorschriften begründeter
Anspruch auf Schadensersatz bleibt
unberührt.
§ 37a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen
des Kaufmanns, die an einen bestimmten
Empfänger
gerichtet werden, müssen seine
Firma, die Bezeichnung nach §
19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort
seiner Handelsniederlassung, das
Registergericht und die Nummer,
unter der die Firma
in das Handelsregister eingetragen
ist, angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf
es nicht bei Mitteilungen oder Berichten,
die im
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe
im Sinne des Absatzes 1. Absatz
2 ist
auf sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz
1 nicht nachkommt, ist hierzu von
dem
Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld anzuhalten. §
14 Satz 2 gilt
entsprechend.
Vierter Abschnitt Handelsbücher
§§ 38 bis 47 b
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Fünfter Abschnitt Prokura und
Handlungsvollmacht
§ 48
(1) Die Prokura kann nur von dem
Inhaber des Handelsgeschäfts
oder seinem
gesetzlichen Vertreter und nur mittels
ausdrücklicher Erklärung
erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere
Personen gemeinschaftlich erfolgen
(Gesamtprokura).
§ 49
(1) Die Prokura ermächtigt
zu allen Arten von gerichtlichen
und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen,
die der Betrieb eines Handelsgewerbes
mit sich
bringt.
(2) Zur Veräußerung
und Belastung von Grundstücken
ist der Prokurist nur ermächtigt,
wenn ihm diese Befugnis besonders
erteilt ist.
§ 50
(1) Eine Beschränkung des Umfangs
der Prokura ist Dritten gegenüber
unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von
der Beschränkung, dass die
Prokura nur für gewisse
Geschäfte oder gewisse Arten
von Geschäften oder nur unter
gewissen Umständen oder
für eine gewisse Zeit oder
an einzelnen Orten ausgeübt
werden soll.
(3) Eine Beschränkung der
Prokura auf den Betrieb einer von
mehreren Niederlassungen
des Geschäftsinhabers ist Dritten
gegenüber nur wirksam, wenn
die Niederlassungen
unter verschiedenen Firmen betrieben
werden. Eine Verschiedenheit der
Firmen im Sinne
dieser Vorschrift wird auch dadurch
begründet, dass für eine
Zweigniederlassung der
Firma ein Zusatz beigefügt
wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung
bezeichnet.
§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu
zeichnen, dass er der Firma seinen
Namen mit einem
die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
§ 52
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht
auf das der Erteilung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis jederzeit
widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die
vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht
durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.
§ 53
(1) Die Erteilung der Prokura ist
von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Ist die Prokura als Gesamtprokura
erteilt, so muss
auch dies zur Eintragung angemeldet
werden.
(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift
unter Angabe der Firma und eines
die
Prokura andeutenden Zusatzes zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen.
(3) Das Erlöschen der Prokura
ist in gleicher Weise wie die Erteilung
zur Eintragung
anzumelden.
§ 54
(1) Ist jemand ohne Erteilung der
Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes
oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem
Handelsgewerbe gehörigen Art
von Geschäften oder
zur Vornahme einzelner zu einem
Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte
ermächtigt, so
erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht)
auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, die der Betrieb
eines derartigen Handelsgewerbes
oder die Vornahme
derartiger Geschäfte gewöhnlich
mit sich bringt.
(2) Zur Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken,
zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme
von Darlehen und zur Prozessführung
ist der
Handlungsbevollmächtigte nur
ermächtigt, wenn ihm eine solche
Befugnis besonders
erteilt ist.
(3) Sonstige Beschränkungen
der Handlungsvollmacht braucht ein
Dritter nur dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er sie
kannte oder kennen musste.
§ 55
(1) Die Vorschriften des §
54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte,
die
Handelsvertreter sind oder die als
Handlungsgehilfen damit betraut
sind, außerhalb
des Betriebs des Prinzipals Geschäfte
in dessen Namen abzuschließen.
(2) Die ihnen erteilte Vollmacht
zum Abschluss von Geschäften
bevollmächtigt sie
nicht, abgeschlossene Verträge
zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen
zu gewähren.
(3) Zur Annahme von Zahlungen sind
sie nur berechtigt, wenn sie dazu
bevollmächtigt
sind.
(4) Sie gelten als ermächtigt,
die Anzeige von Mängeln einer
Ware, die Erklärung, dass
eine Ware zur Verfügung gestellt
werde, sowie ähnliche Erklärungen,
durch die ein
Dritter seine Rechte aus mangelhafter
Leistung geltend macht oder sie
vorbehält,
entgegenzunehmen; sie können
die dem Unternehmer (Prinzipal)
zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen.
§ 56
Wer in einem Laden oder in einem
offenen Warenlager angestellt ist,
gilt als
ermächtigt zu Verkäufen
und Empfangnahmen, die in einem
derartigen Laden oder
Warenlager gewöhnlich geschehen.
§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte
hat sich bei der Zeichnung jedes
eine Prokura
andeutenden Zusatzes zu enthalten;
er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis
ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.
§ 58
Der Handlungsbevollmächtigte
kann ohne Zustimmung des Inhabers
des Handelsgeschäfts
seine Handlungsvollmacht auf einen
anderen nicht übertragen.
Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen
und Handlungslehrlinge
§ 59
Wer in einem Handelsgewerbe zur
Leistung kaufmännischer Dienste
gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe),
hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen
über
die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen
oder über die ihm zukommende
Vergütung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch
entsprechenden Dienste zu leisten
sowie die dem
Ortsgebrauch entsprechende Vergütung
zu beanspruchen. In Ermangelung
eines
Ortsgebrauchs gelten die den Umständen
nach angemessenen Leistungen als
vereinbart.
§ 60
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne
Einwilligung des Prinzipals weder
ein
Handelsgewerbe betreiben noch in
dem Handelszweig des Prinzipals
für eigene oder
fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb
eines Handelsgewerbes gilt als erteilt,
wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des
Gehilfen bekannt ist, dass er das
Gewerbe betreibt,
und der Prinzipal die Aufgabe des
Betriebs nicht ausdrücklich
vereinbart.
§ 61
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe
die ihm nach § 60 obliegende
Verpflichtung, so kann
der Prinzipal Schadensersatz fordern;
er kann statt dessen verlangen,
dass der
Handlungsgehilfe die für eigene
Rechnung gemachten Geschäfte
als für Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse
und die aus Geschäften für
fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe
oder seinen Anspruch auf die Vergütung
abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren
in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem der
Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss
des Geschäfts erlangt; sie
verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis
in fünf Jahren von dem Abschluss
des Geschäfts an.
§ 62
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet,
die Geschäftsräume und
die für den
Geschäftsbetrieb bestimmten
Vorrichtungen und Gerätschaften
so einzurichten und zu
unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb
und die Arbeitszeit so zu regeln,
dass der
Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung
seiner Gesundheit, soweit die Natur
des
Betriebs es gestattet, geschützt
und die Aufrechterhaltung der guten
Sitten und des
Anstands gesichert ist.
(2) Ist der Handlungsgehilfe in
die häusliche Gemeinschaft
aufgenommen, so hat der
Prinzipal in Ansehung des Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung
sowie der Arbeitsund
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen
und Anordnungen zu treffen, welche
mit
Rücksicht auf die Gesundheit,
die Sittlichkeit und die Religion
des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Prinzipal
die ihm in Ansehung des Lebens und
der Gesundheit des
Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen
nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze
die für unerlaubte Handlungen
geltenden
Vorschriften der §§ 842
bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(4) Die dem Prinzipal hiernach
obliegenden Verpflichtungen können
nicht im voraus
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
werden.
§ 63
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§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen
zukommenden Gehalts hat am Schluss
jedes Monats
zu erfolgen. Eine Vereinbarung,
nach der die Zahlung des Gehalts
später erfolgen
soll, ist nichtig.
§ 65
Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe
für Geschäfte, die von
ihm geschlossen oder
vermittelt werden, Provision erhalten
soll, so sind die für die Handelsvertreter
geltenden Vorschriften des §
87 Abs. 1 und 3 sowie der §§
87a bis 87c anzuwenden.
§§ 66 bis 72
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§ 73
(weggefallen)
§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem
Prinzipal und dem Handlungsgehilfen,
die den
Gehilfen für die Zeit nach
Beendigung des Dienstverhältnisses
in seiner gewerblichen
Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot),
bedarf der Schriftform und der Aushändigung
einer vom Prinzipal unterzeichneten,
die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden
Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur
verbindlich, wenn sich der Prinzipal
verpflichtet,
für die Dauer des Verbots eine
Entschädigung zu zahlen, die
für jedes Jahr des
Verbots mindestens die Hälfte
der von dem Handlungsgehilfen zuletzt
bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen
erreicht.
§ 74a
(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit
unverbindlich, als es nicht zum
Schutz eines
berechtigten geschäftlichen
Interesses des Prinzipals dient.
Es ist ferner
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung
der gewährten Entschädigung
nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige
Erschwerung des Fortkommens des
Gehilfen enthält.
Das Verbot kann nicht auf einen
Zeitraum von mehr als zwei Jahren
von der Beendigung
des Dienstverhältnisses an
erstreckt werden.
(2) Das Verbot ist nichtig, wenn
der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses
minderjährig
ist oder wenn sich der Prinzipal
die Erfüllung auf Ehrenwort
oder unter ähnlichen
Versicherungen versprechen lässt.
Nichtig ist auch die Vereinbarung,
durch die ein
Dritter an Stelle des Gehilfen die
Verpflichtung übernimmt, dass
sich der Gehilfe nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses
in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränken
werde.
(3) Unberührt bleiben die
Vorschriften des § 138 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften,
die gegen die guten Sitten verstoßen.
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