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Gesetze - Handelsgesetzbuch

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§ 31
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung
an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens
einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14
bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts
wegen einzutragen.

§ 32
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist
dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen
Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung
sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.

(2) Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 sind
nicht anzuwenden.

§ 33
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht
auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen
hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die
Bestellung des Vorstands in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder
haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der
Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht
anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens
sind gleichfalls einzutragen.

(3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand unter Beifügung
einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung anzumelden.

(4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a
entsprechend.

§ 34
(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der
Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre
Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer
Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung
die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die
bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung.

(3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der
Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen.

(4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.

(5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

§ 35
Die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren einer juristischen Person haben
ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

§ 36
(weggefallen)

§ 37
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma
gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch
Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt
gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein
nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§ 37a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort
seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma
in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise
Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen
besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.

(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist
auf sie nicht anzuwenden.

(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem
Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt
entsprechend.

Vierter Abschnitt Handelsbücher

§§ 38 bis 47 b
-


Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

§ 48
(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem
gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

§ 49
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich
bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt,
wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

§ 50
(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.

(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass die Prokura nur für gewisse
Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder
für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.

(3) Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen
unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne
dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der
Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.

§ 51
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem
die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.

§ 52
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende
Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

§ 53
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss
auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die
Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

(3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung
anzumelden.

§ 54
(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur
Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder
zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so
erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme
derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der
Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders
erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

§ 55
(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die
Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb
des Betriebs des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen.

(2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt sie
nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.

(3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt
sind.

(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, dass
eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein
Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält,
entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen.

§ 56
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als
ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder
Warenlager gewöhnlich geschehen.

§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura
andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis
ausdrückenden Zusatz zu zeichnen.

§ 58
Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts
seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.
Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 59
Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über
die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung
getroffen sind, die dem Ortsgebrauch entsprechenden Dienste zu leisten sowie die dem
Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines
Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart.

§ 60
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder
fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt,
und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

§ 61
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann
der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, dass der
Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des
Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.

§ 62
(1) Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den
Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu
unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, dass der
Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des
Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des
Anstands gesichert ist.

(2) Ist der Handlungsgehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeitsund
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehilfen
erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des
Handlungsgehilfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine
Verpflichtung zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus
durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

§ 63
-

§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluss jedes Monats
zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen
soll, ist nichtig.

§ 65
Ist bedungen, dass der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder
vermittelt werden, Provision erhalten soll, so sind die für die Handelsvertreter
geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

§§ 66 bis 72
-
§ 73
(weggefallen)

§ 74
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den
Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen
Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung
einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden
Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet,
für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des
Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

§ 74a
(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines
berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort,
Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält.
Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung
des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.

(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig
ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen
Versicherungen versprechen lässt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, dass sich der Gehilfe nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken
werde.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.


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