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Sechster Titel Prüfung

§ 340k
(1) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht unbeschadet der
Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das Kreditwesen nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen zu lassen;
§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des
fünften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. Der
Jahresabschluss ist nach der Prüfung unverzüglich festzustellen.

(2) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger
wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von
dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied angehört,
sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses
Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer sind. Hat der Prüfungsverband nur zwei
Vorstandsmitglieder, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein. § 319 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht anzuwenden, sofern
sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen
durch das Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands durchführen kann. Ist das
Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so ist der Prüfungsverband, dem die
Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 auch
Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1
vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden. Die Prüfung darf von der
Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die
Voraussetzungen des § 319 erfüllt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der
Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassenund
Giroverbands durchführen kann. Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht,
findet § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung
der Prüfungsstelle erteilt worden sein muss.

(4) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Millionen Euro
nicht übersteigt, dürfen auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen
geprüft werden.

Siebenter Titel Offenlegung

§ 340l
(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute,
die nicht Zweigstellen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in
jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in
dem sie eine Zweigstelle errichtet haben. Die Offenlegung (Einreichung zu einem
Register, Bekanntmachung in einem Amtsblatt) richtet sich nach dem Recht des
jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.

(2) Zweigstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer
Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach §
325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offen zu legen. Zweigstellen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der
Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit
bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht
offen zulegen, sofern die nach Satz 1 offen zulegenden Unterlagen nach einem an die
Richtlinie 86/635/EWG angepassten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach
einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind
in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch in
englischer Sprache oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten
Abschrift eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

(3) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft, so tritt an die Stelle des
Handelsregisters das Genossenschaftsregister. § 339 ist auf Kreditinstitute, die
Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.

(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen im Sinne des Absatzes 2, deren Bilanzsumme am
Bilanzstichtag 200 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen anstelle von § 325 Abs. 2
auf die Offenlegung § 325 Abs. 1 anwenden.

Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder

§ 340m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 anzuwenden. § 331 ist
darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, durch den Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder durch den
Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.

§ 340n Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1
oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines
in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Mitglied des
Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der
Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 2 oder 3, der §§
248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2, des § 264 Abs. 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1
über Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser
in Verbindung mit § 340e Abs. 1 Satz 3, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
2, des § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 340f Abs. 2, der §§ 282, 283,
des § 340e Abs. 1, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2
über die Bewertung;
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 273,
274 Abs. 1 oder des § 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die
Gliederung,
d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2, dieser in Verbindung mit §
340f Abs. 2 Satz 2, oder des § 281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1,
dieser in Verbindung mit § 340f Abs. 2 Satz 2, des § 284 Abs. 1, 2 Nr.
1, 3 oder 5 oder des § 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b, Nr.
10, 11, 13 oder 14 über die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden
Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des
Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang
zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluss oder einem
Konzernabschluss, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder 3 der Prüfungsverband,
für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

§ 340o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, das nicht Kapitalgesellschaft ist, oder als
Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340
Abs. 4 Satz 1
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung
c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Geschäftsleiter von Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen § 340l Abs. 1 oder 2 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1
Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a
anzuhalten.

Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und
Pensionsfonds

Erster Titel Anwendungsbereich

§ 341
(1) Dieser Unterabschnitt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Unternehmen,
die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der
Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), anzuwenden. Dies gilt nicht für
solche Versicherungsunternehmen, die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung
ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begünstigten
Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen ihre
Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder rechtsfähige kommunale
Schadenversicherungsunternehmen.

(2) Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Niederlassungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis
durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.

(3) Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform
oder für Niederlassungen bestehen, bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden. § 341d ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten sind; §§ 341b, 341c sind insoweit nicht anzuwenden.

Zweiter Titel Jahresabschluss, Lagebericht

§ 341a Anzuwendende Vorschriften
(1) Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach
den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das
vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Durchführung der
Prüfung vorzulegen; die Frist des § 264 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht.
(2) § 265 Abs. 6, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1
und 2, § 279 Abs. 1 Satz 2, § 285 Nr. 8 Buchstabe a und § 288 sind nicht anzuwenden.
Anstelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 7, §§ 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 281
Abs. 2 Satz 2, § 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b sowie § 286 Abs. 2 sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246
Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3
und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Versicherungsunternehmen unter
den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden braucht. § 285 Nr. 3 gilt mit der Maßgabe, dass
die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im
Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.

(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft
ausschließlich oder überwiegend nach Art der Lebensversicherung betreiben, sind die
für die Rechnungslegung der Lebensversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.

(4) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, sind § 152 Abs. 2 und
3 sowie die §§ 170 bis 176 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden; § 160 des
Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte bezieht.

(5) Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben
oder deren Beiträge aus in Rückdeckung übernommenen Versicherungen die übrigen
Beiträge übersteigen, verlängert sich die in Absatz 1 erster Halbsatz genannte Frist
von vier Monaten auf zehn Monate, sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt; die Hauptversammlung oder die Versammlung der obersten Vertretung, die
den Jahresabschluss entgegennimmt oder festzustellen hat, muss abweichend von § 175
Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes spätestens 14 Monate nach dem Ende des vergangenen
Geschäftsjahres stattfinden.

Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
(1) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit sie
entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen im Bau und Vorräte nach
den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Satz 1 ist
vorbehaltlich Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich
hierbei um Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an
verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen und
Rechte, sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung
übernommenen Versicherungsgeschäft handelt. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich
nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die in Satz 2
bezeichneten Vermögensgegenstände angewendet werden.

(2) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen
Anteile, Investmentanteile sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es sei denn, dass
sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind
sie nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Pensions- und
Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(3) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist
auf Grundstücke, Bauten und im Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.

§ 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
(1) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.

(2) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen,
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der
Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

§ 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen, für die
ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist, sind mit
dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§
341b, 341c sind nicht anzuwenden.

Vierter Titel Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch
insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. Dabei sind die im Interesse der Versicherten erlassenen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu
verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden
Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den
Rückstellungen zu berücksichtigen.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen sind außer in den Fällen der §§ 341f bis
341h insbesondere zu bilden
1. für den Teil der Beiträge, der Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem
Abschlussstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
2. für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen,
soweit die ausschließliche Verwendung der Rückstellung zu diesem Zweck
durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder vertragliche
Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung für Beitragsrückerstattung);
3. für Verluste, mit denen nach dem Abschlussstichtag aus bis zum Ende des
Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (Rückstellung für
drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
(3) Soweit eine Bewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 oder § 240 Abs. 4 nicht möglich ist
oder der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre, können die Rückstellungen
auf Grund von Näherungsverfahren geschätzt werden, wenn anzunehmen ist, dass diese zu
annähernd gleichen Ergebnissen wie Einzelberechnungen führen.

§ 341f Deckungsrückstellung
(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherung und
dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe
ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilter
Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile und nach
Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu
bilden (prospektive Methode). Ist eine Ermittlung des Wertes der künftigen
Verpflichtungen und der künftigen Beiträge nicht möglich, hat die Berechnung auf
Grund der auf gezinsten Einnahmen und Ausgaben der vorangegangenen Geschäftsjahre zu
erfolgen (retrospektive Methode).

(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung sind auch gegenüber den Versicherten
eingegangene Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen, sofern die derzeitigen oder
zu erwartenden Erträge der Vermögenswerte des Unternehmens für die Deckung dieser
Verpflichtungen nicht ausreichen.

(3) In der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden; hierunter fallen
auch der Rückstellung bereits zugeführte Beträge aus der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung sowie Zuschreibungen, die dem Aufbau einer Anwartschaft auf
Beitragsermäßigung im Alter dienen. Bei der Berechnung sind die für die Berechnung
der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

§ 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
(1) Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die
Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch
nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Hierbei sind die gesamten
Schadenregulierungsaufwendungen zu berücksichtigen.

(2) Für bis zum Abschlussstichtag eingetretene, aber bis zur Inventur mässigen Erfassung
noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung pauschal zu bewerten.
Dabei sind die bisherigen Erfahrungen in Bezug auf die Anzahl der nach dem
Abschlussstichtag gemeldeten Versicherungsfälle und die Höhe der damit verbundenen
Aufwendungen zu berücksichtigen.

(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen ist die Rückstellung anhand eines
statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln. Dabei ist von den in den ersten
Monaten des nach dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres erfolgten Zahlungen
für die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen Versicherungsfälle auszugehen.

(4) Bei Mitversicherungen muss die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest
derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer nach den Vorschriften oder der
Übung in dem Land bilden muss, von dem aus er tätig wird.

(5) Sind die Versicherungsleistungen auf Grund rechtskräftigen Urteils, Vergleichs
oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen, so müssen die
Rückstellungsbeträge nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet
werden.

§ 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf
künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit
erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für
Versicherungsfälle zu rechnen ist,
2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.

(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung
wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlussstichtag nicht
bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in
der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen
auszuweisen.

Fünfter Titel Konzernabschluss, Konzernlagebericht

§ 341i Aufstellung, Fristen
(1) Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Zusätzliche Anforderungen
auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt.

(2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch
Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht,
Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und
rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend
Versicherungsunternehmen sind.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht abweichend von § 290 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf der Aufstellungsfrist für den zuletzt aufzustellenden und in den
Konzernabschluss einzubeziehenden Abschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Stichtag des Konzernabschlusses, für das vergangene
Konzerngeschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses

vorzulegen. § 299 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stichtag des
Jahresabschlusses eines Unternehmens nicht länger als sechs Monate vor dem Stichtag
des Konzernabschlusses liegen darf.

(4) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind abweichend von § 337 Abs. 2
des Aktiengesetzes spätestens der nächsten nach Ablauf der Aufstellungsfrist für den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht einzuberufenden Hauptversammlung, die einen
Jahresabschluss des Mutterunternehmens entgegennimmt oder festzustellen hat,
vorzulegen.

§ 341j Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen
bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluss sowie die für die Rechtsform
und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2 sowie
§ 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe,
dass die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im
Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.

(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder
Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche
der Versicherungsnehmer begründet haben.

(3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 337 Abs. 1 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

Sechster Titel Prüfung

§ 341k
(1) Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss
und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. §
319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der
Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

(2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.

Siebenter Titel Offenlegung

§ 341l
(1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Von den in §
341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim
Bundesanzeiger 15 Monate beträgt.

(2) Ist das Versicherungsunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen, so
sind die Unterlagen bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht
einzureichen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325
Abs. 3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden
Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser
Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem
Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung
des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger bekannt zumachen und die Bekanntmachung unter
Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes des
Mutterunternehmens einzureichen.

Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder

§ 341m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden.
§ 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den
Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

§ 341n Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als
Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer
Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 247 Abs. 3, der §§ 248, 249
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des §
264 Abs. 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h
über Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser
in Verbindung mit § 341b Abs. 1 Satz 3, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder
2, des § 280 Abs. 1, der §§ 282, 283, des § 341b Abs. 1 Satz 1 oder
des § 341d über die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 273,
274 Abs. 1 oder des § 277 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über die
Gliederung,
d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,
des § 284 oder des § 285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung mit § 341a Abs.
2 Satz 4, § 285 Nr. 5 bis 7, 9 bis 14 über die in der Bilanz oder im
Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über
Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit §
341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 über die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluss oder einem
Konzernabschluss, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein
darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 das
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen für die seiner Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese zuständig.

§ 341o Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines
Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds, die nicht
Kapitalgesellschaften sind,
a) eine der in § 335 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe
a und c durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 335 und in den Fällen der Nummer 1
Buchstabe b und der Nummer 2 durch Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 335a
anzuhalten.

§ 341p Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des § 341m, die Bußgeldvorschriften des § 341n sowie die
Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften des § 341o gelten auch für Pensionsfonds im
Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1.

Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat

§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte
Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die
Konzernrechnungslegung,
2. Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu
Rechnungslegungsvorschriften und
3. Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen
Standardisierungsgremien.
Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer
Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von
Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die
fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder
Organisationen von Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen
die Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.

(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz
bekannt gemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung
beachtet worden sind.

§ 342a Rechnungslegungsbeirat
(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein
Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.

(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie
je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,
2. vier Vertretern von Unternehmen,
3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
4. zwei Vertretern der Hochschulen.

(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der
Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.

(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht
weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat
erlassen.

(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise
einsetzen.

(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet
die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.

(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das
Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.

Viertes Buch Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 343
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

§ 344
(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig.

(2) Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betrieb seines
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der Urkunde sich das Gegenteil ergibt.

§ 345
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist,
kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur
Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

§ 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen.

§ 347
(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem
anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der
Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.

§ 348
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

§ 349
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede
der Vorausklage nicht zu. Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für
denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

§ 350
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern
die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf
der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz
1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
Anwendung.

§ 351
(weggefallen)

§ 352
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei
beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt,
wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des
Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung
der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu
verstehen.

§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen
können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 354
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder
Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um
Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der
Leistung an Zinsen berechnen.

§ 354a
Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß §
399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese
Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch
mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 355
(1) Steht jemand mit einem Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, dass die aus der
Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in
Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses
ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei
dem Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, von dem Tag des Abschlusses an Zinsen
von dem Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluss geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, welchem
nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

§ 356
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert
ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die
Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit
Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die
Forderung sich decken.

(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als
Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die
Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.

§ 357
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf
dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuss aus der laufenden Rechnung
zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch
neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund
eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem
Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten
nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

§ 358
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit
bewirkt und gefordert werden.

§ 359
(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher
Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch
des Ortes der Leistung.

(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht
Tage zu verstehen.

§ 360
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer
Art und Güte zu leisten.

§ 361
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Ort gelten, wo der
Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.

§ 362
(1) Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für
andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand
zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu
antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem
Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem
gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.

(2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf
Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne
Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.

§ 363
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn
sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann
über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne dass darin die
Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist.

(2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer,
Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden,
wenn sie an Order lauten.

§ 364
(1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den
Indossatar über.

(2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder
sich aus dem Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer
zustehen.

(3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung
verpflichtet.

§ 365
(1) In Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Besitzers
und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur
Herausgabe, finden die Vorschriften der /* Artikel 11 bis 13, 36, 74 der
Wechselordnung */ entsprechende Anwendung.

(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der
Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren
eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit
bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.

§ 366
(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes eine ihm
nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des
Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen,
betrifft.

(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis
des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu
verfügen, betrifft.

(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs
und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß
Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich, das gesetzliche Pfandrecht des
Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters an Gut, das nicht Gegenstand des
Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt,
jedoch nur insoweit, als der gute Glaube des Erwerbers das Eigentum des
Vertragspartners betrifft.

§ 367
(1) Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder
Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter
Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust
des Papiers im Bundesanzeiger bekannt gemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem
die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.
Inhaberpapieren stehen an Order lautende Anleiheschuldverschreibungen sowie
Namensaktien, Zwischenscheine und Reichsbankanteilscheine gleich, falls sie mit einem
Blankoindossament versehen sind.

(2) Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger
nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer
Umstände nicht kannte und seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem nächsten
auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin fällig werden, auf
unverzinsliche Inhaberpapiere, die auf Sicht zahlbar sind, und auf Banknoten sind
diese Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 368
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des
Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in §
1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von
einer Woche.

(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das
Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite
der Speditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.

§ 369
(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen
Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften
zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des
Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz
gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist
auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand von dem Schuldner auf den
Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger
übertragen, aber auf den Schuldner zurück zu übertragen ist.

(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem
Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des
Gegenstands entgegengesetzt werden können.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des
Gegenstands der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder
der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem
Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
ausgeschlossen.

§ 370
-

§ 371
(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem
zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten
ein Recht an dem Gegenstand zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369
Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung
aus dem Gegenstand den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist
sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht
auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört,
gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer
betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den
Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der
Verkauf des Gegenstands nicht rechtmäßig.

(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirk
der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der
Niederlassung hat, erhoben werden.

§ 372
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zugunsten
des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerb des Gläubigers der
Eigentümer des Gegenstands war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der
Gläubiger weiß, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.

(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerb des Gläubigers von dem Schuldner das
Eigentum, so muss er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger
und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen
ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt der
Rechtshängigkeit gewußt hat, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.

Zweiter Abschnitt Handelskauf

§ 373
(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware
auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in
sicherer Weise hinterlegen.

(2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern
zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger
Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen
öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und
Gefahr im Verzug, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn
die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist.

(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.

(4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten.

(5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit
und dem Ort der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen Verkauf
hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im
Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Benachrichtigungen
dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

§ 374
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem
Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.



 

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