Sechster Titel Prüfung
§ 340k
(1) Kreditinstitute haben unabhängig
von ihrer Größe ihren
Jahresabschluss und
Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss
und Konzernlagebericht unbeschadet
der
Vorschriften der §§
28 und 29 des Gesetzes über
das Kreditwesen nach den Vorschriften
des Dritten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts über die
Prüfung prüfen zu lassen;
§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden. Die Prüfung ist
spätestens vor Ablauf des
fünften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs
vorzunehmen. Der
Jahresabschluss ist nach der Prüfung
unverzüglich festzustellen.
(2) Ist das Kreditinstitut eine
Genossenschaft oder ein rechtsfähiger
wirtschaftlicher Verein, so ist
die Prüfung abweichend von
§ 319 Abs. 1 Satz 1 von
dem Prüfungsverband durchzuführen,
dem das Kreditinstitut als Mitglied
angehört,
sofern mehr als die Hälfte
der geschäftsführenden
Mitglieder des Vorstands dieses
Prüfungsverbands Wirtschaftsprüfer
sind. Hat der Prüfungsverband
nur zwei
Vorstandsmitglieder, so muss einer
von ihnen Wirtschaftsprüfer
sein. § 319 Abs. 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden;
§ 319 Abs. 3 Nr. 5 ist nicht
anzuwenden, sofern
sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer
die Prüfung unabhängig
von den Weisungen
durch das Aufsichtsorgan des Prüfungsverbands
durchführen kann. Ist das
Mutterunternehmen eine Genossenschaft,
so ist der Prüfungsverband,
dem die
Genossenschaft angehört,
unter den Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 3 auch
Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts.
(3) Ist das Kreditinstitut eine
Sparkasse, so dürfen die
nach Absatz 1
vorgeschriebenen Prüfungen
abweichend von § 319 Abs.
1 Satz 1 von der Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbands
durchgeführt werden. Die
Prüfung darf von der
Prüfungsstelle jedoch nur
durchgeführt werden, wenn
der Leiter der Prüfungsstelle
die
Voraussetzungen des § 319
erfüllt. Außerdem muss
sichergestellt sein, dass der
Abschlussprüfer die Prüfung
unabhängig von den Weisungen
der Organe des Sparkassenund
Giroverbands durchführen
kann. Soweit das Landesrecht nichts
anderes vorsieht,
findet § 319 Abs. 2 Satz
2 Nr. 2 mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Bescheinigung
der Prüfungsstelle erteilt
worden sein muss.
(4) Finanzdienstleistungsinstitute,
deren Bilanzsumme am Stichtag
150 Millionen Euro
nicht übersteigt, dürfen
auch von den in § 319 Abs.
1 Satz 2 genannten Personen
geprüft werden.
Siebenter Titel Offenlegung
§ 340l
(1) Kreditinstitute haben den
Jahresabschluss und den Lagebericht
sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
und die anderen in § 325
bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs.
2 bis 5, §§ 328, 329
Abs. 1 offenzulegen. Kreditinstitute,
die nicht Zweigstellen sind, haben
die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen
außerdem in
jedem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft
und in jedem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
offenzulegen, in
dem sie eine Zweigstelle errichtet
haben. Die Offenlegung (Einreichung
zu einem
Register, Bekanntmachung in einem
Amtsblatt) richtet sich nach dem
Recht des
jeweiligen Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats.
(2) Zweigstellen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von Unternehmen
mit Sitz in einem
anderen Staat haben die in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen
ihrer
Hauptniederlassung, die nach deren
Recht aufgestellt und geprüft
worden sind, nach §
325 Abs. 2 bis 5, §§
328, 329 Abs. 1 offen zu legen.
Zweigstellen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes von Unternehmen
mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der
Europäischen Gemeinschaft
und auch nicht Vertragsstaat des
Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
ist, brauchen auf ihre eigene
Geschäftstätigkeit
bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen
nach Absatz 1 Satz 1 nicht
offen zulegen, sofern die nach
Satz 1 offen zulegenden Unterlagen
nach einem an die
Richtlinie 86/635/EWG angepassten
Recht aufgestellt und geprüft
worden oder den nach
einem dieser Rechte aufgestellten
Unterlagen gleichwertig sind.
Die Unterlagen sind
in deutscher Sprache einzureichen.
Soweit dies nicht die Amtssprache
am Sitz der
Hauptniederlassung ist, können
die Unterlagen der Hauptniederlassung
auch in
englischer Sprache oder in einer
von dem Register der Hauptniederlassung
beglaubigten
Abschrift eingereicht werden;
von der Beglaubigung des Registers
ist eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher
Sprache einzureichen.
(3) Ist das Kreditinstitut eine
Genossenschaft, so tritt an die
Stelle des
Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§ 339 ist auf Kreditinstitute,
die
Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Kreditinstitute oder Zweigstellen
im Sinne des Absatzes 2, deren
Bilanzsumme am
Bilanzstichtag 200 Millionen Euro
nicht übersteigt, dürfen
anstelle von § 325 Abs. 2
auf die Offenlegung § 325
Abs. 1 anwenden.
Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften,
Zwangsgelder
§ 340m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§
331 bis 333 sind auch auf nicht
in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene
Kreditinstitute sowie auf
Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 340 Abs. 4
Satz 1 anzuwenden. § 331
ist
darüber hinaus auch anzuwenden
auf die Verletzung von Pflichten
durch den
Geschäftsleiter (§ 1
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen) eines nicht in
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne des § 340 Abs. 4
Satz 1, durch den Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne des § 340 Abs. 4
Satz 1 oder durch den
Geschäftsleiter im Sinne
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen.
§ 340n Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Geschäftsleiter im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1
oder des § 53 Abs. 2 Nr.
1 des Gesetzes über das Kreditwesen
oder als Inhaber eines
in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne des § 340 Abs. 4
Satz 1 oder als Mitglied des
Aufsichtsrats
1. bei der Aufstellung oder Feststellung
des Jahresabschlusses oder bei
der
Aufstellung des Zwischenabschlusses
gemäß § 340a Abs.
3 einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder
2, der §§ 244, 245,
246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 340a Abs.
2 Satz 3, des § 247 Abs.
2 oder 3, der §§
248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
3, des § 250 Abs. 1 Satz
1 oder Abs.
2, des § 264 Abs. 2, des
§ 340b Abs. 4 oder 5 oder
des § 340c Abs. 1
über Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 255
Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs.
1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser
in Verbindung mit § 340e
Abs. 1 Satz 3, des § 253
Abs. 3 Satz 1 oder
2, des § 280 Abs. 1 in Verbindung
mit § 340f Abs. 2, der §§
282, 283,
des § 340e Abs. 1, des §
340f Abs. 1 Satz 2 oder des §
340g Abs. 2
über die Bewertung;
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder
4, des § 268 Abs. 3 oder
6, der §§ 272, 273,
274 Abs. 1 oder des § 277
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über
die
Gliederung,
d) des § 280 Abs. 3, des
§ 281 Abs. 1 Satz 2, dieser
in Verbindung mit §
340f Abs. 2 Satz 2, oder des §
281 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2
Satz 1,
dieser in Verbindung mit §
340f Abs. 2 Satz 2, des §
284 Abs. 1, 2 Nr.
1, 3 oder 5 oder des § 285
Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a
oder b, Nr.
10, 11, 13 oder 14 über die
in der Bilanz oder im Anhang zu
machenden
Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
oder des
Konzernzwischenabschlusses gemäß
§ 340i Abs. 4 einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über
den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder
3 oder des § 340i Abs. 2
Satz 1 in Verbindung
mit einer der in Nummer 1 Buchstabe
a bezeichneten Vorschriften über
Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die
Konsolidierungsgrundsätze
oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit den in Nummer
1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder
des § 308 Abs. 2 über
die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 312
über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz
3, des § 313 oder des §
314 über die im Anhang
zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts
einer Vorschrift des § 289
Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des
Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung
oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über
Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des §
330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit
sie für einen bestimmten
Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer zu einem Jahresabschluss oder
einem
Konzernabschluss, der auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl
nach § 319 Abs. 2 er, nach
§ 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder nach § 340k Abs. 2 oder
3 der Prüfungsverband,
für die oder für den
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer
sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
§ 340o Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Geschäftsleiter im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz
1 des Gesetzes über das
Kreditwesen eines Kreditinstituts
oder Finanzdienstleistungsinstituts
im
Sinne des § 340 Abs. 4 Satz
1, das nicht Kapitalgesellschaft
ist, oder als
Inhaber eines in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne des § 340
Abs. 4 Satz 1
a) eine der in § 335 Satz
1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten
Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses,
des
Lageberichts, des Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung
c) § 340i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Geschäftsleiter von
Zweigstellen im Sinne des §
53 Abs. 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen §
340l Abs. 1 oder 2 über die
Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen nicht
befolgen, sind hierzu vom Registergericht
in den Fällen der Nummer
1 Buchstabe a und c durch Festsetzung
von Zwangsgeld nach § 335
und in den Fällen der Nummer
1
Buchstabe b und der Nummer 2 durch
Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335a
anzuhalten.
Zweiter Unterabschnitt Ergänzende
Vorschriften für Versicherungsunternehmen
und
Pensionsfonds
Erster Titel Anwendungsbereich
§ 341
(1) Dieser Unterabschnitt ist,
soweit nichts anderes bestimmt
ist, auf Unternehmen,
die den Betrieb von Versicherungsgeschäften
zum Gegenstand haben und nicht
Träger der
Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),
anzuwenden. Dies gilt nicht für
solche Versicherungsunternehmen,
die auf Grund von Gesetz, Tarifvertrag
oder Satzung
ausschließlich für
ihre Mitglieder oder die durch
Gesetz oder Satzung begünstigten
Personen Leistungen erbringen
oder als nicht rechtsfähige
Einrichtungen ihre
Aufwendungen im Umlageverfahren
decken, es sei denn, sie sind
Aktiengesellschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
oder rechtsfähige kommunale
Schadenversicherungsunternehmen.
(2) Versicherungsunternehmen
im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Niederlassungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem
anderen Staat, wenn sie zum Betrieb
des Direktversicherungsgeschäfts
der Erlaubnis
durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde
bedürfen.
(3) Zusätzliche Anforderungen
auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform
oder für Niederlassungen
bestehen, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Ersten
bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts
sind mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf
Pensionsfonds (§ 112 Abs.
1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)
entsprechend anzuwenden. §
341d ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Kapitalanlagen
für Rechnung und Risiko von
Arbeitnehmern und
Arbeitgebern mit dem Zeitwert
unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten sind; §§ 341b,
341c sind insoweit nicht anzuwenden.
Zweiter Titel Jahresabschluss,
Lagebericht
§ 341a Anzuwendende
Vorschriften
(1) Versicherungsunternehmen haben
einen Jahresabschluss und einen
Lagebericht nach
den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts in den
ersten vier Monaten des Geschäftsjahres
für das
vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Durchführung der
Prüfung vorzulegen; die Frist
des § 264 Abs. 1 Satz 2 gilt
nicht.
(2) § 265 Abs. 6, §§
267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
Satz 1 und 2, §§ 276,
277 Abs. 1
und 2, § 279 Abs. 1 Satz
2, § 285 Nr. 8 Buchstabe
a und § 288 sind nicht anzuwenden.
Anstelle von § 247 Abs. 1,
§§ 251, 265 Abs. 7,
§§ 266, 268 Abs. 2 und
7, §§ 275, 281
Abs. 2 Satz 2, § 285 Nr.
4 und 8 Buchstabe b sowie §
286 Abs. 2 sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter
und anderen Vorschriften anzuwenden.
§ 246
Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit
abweichende Vorschriften bestehen.
§ 264 Abs. 3
und § 264b sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Versicherungsunternehmen
unter
den genannten Voraussetzungen
die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts
des
Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden
braucht. § 285 Nr. 3 gilt
mit der Maßgabe, dass
die Angaben für solche finanzielle
Verpflichtungen nicht zu machen
sind, die im
Rahmen des Versicherungsgeschäfts
entstehen.
(3) Auf Krankenversicherungsunternehmen,
die das Krankenversicherungsgeschäft
ausschließlich oder überwiegend
nach Art der Lebensversicherung
betreiben, sind die
für die Rechnungslegung der
Lebensversicherungsunternehmen
geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Versicherungsunternehmen,
die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien
oder kleinere Vereine sind, sind
§ 152 Abs. 2 und
3 sowie die §§ 170 bis
176 des Aktiengesetzes entsprechend
anzuwenden; § 160 des
Aktiengesetzes ist entsprechend
anzuwenden, soweit er sich auf
Genussrechte bezieht.
(5) Bei Versicherungsunternehmen,
die ausschließlich die Rückversicherung
betreiben
oder deren Beiträge aus in
Rückdeckung übernommenen
Versicherungen die übrigen
Beiträge übersteigen,
verlängert sich die in Absatz
1 erster Halbsatz genannte Frist
von vier Monaten auf zehn Monate,
sofern das Geschäftsjahr
mit dem Kalenderjahr
übereinstimmt; die Hauptversammlung
oder die Versammlung der obersten
Vertretung, die
den Jahresabschluss entgegennimmt
oder festzustellen hat, muss abweichend
von § 175
Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
spätestens 14 Monate nach
dem Ende des vergangenen
Geschäftsjahres stattfinden.
Dritter Titel Bewertungsvorschriften
§ 341b Bewertung von
Vermögensgegenständen
(1) Versicherungsunternehmen haben
immaterielle Vermögensgegenstände,
soweit sie
entgeltlich erworben wurden, Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte
und Bauten
einschließlich der Bauten
auf fremden Grundstücken,
technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Anlagen
im Bau und Vorräte nach
den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten.
Satz 1 ist
vorbehaltlich Absatz 2 und §
341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden,
soweit es sich
hierbei um Beteiligungen, Anteile
an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen
an
verbundene Unternehmen oder an
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere
Forderungen und
Rechte, sonstige Ausleihungen
und Depotforderungen aus dem in
Rückdeckung
übernommenen Versicherungsgeschäft
handelt. § 253 Abs. 2 Satz
3 darf, wenn es sich
nicht um eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung handelt,
nur auf die in Satz 2
bezeichneten Vermögensgegenstände
angewendet werden.
(2) Auf Kapitalanlagen, soweit
es sich hierbei um Aktien einschließlich
der eigenen
Anteile, Investmentanteile sowie
sonstige festverzinsliche und
nicht festverzinsliche
Wertpapiere handelt, sind die
für das Umlaufvermögen
geltenden § 253 Abs. 1 Satz
1,
Abs. 3, §§ 254, 256,
279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §
280 anzuwenden, es sei denn, dass
sie dazu bestimmt werden, dauernd
dem Geschäftsbetrieb zu dienen;
in diesem Fall sind
sie nach den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten.
Pensions- und
Sterbekassen, die nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
von der
Körperschaftsteuer befreit
sind, brauchen § 280 Abs.
1 Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) § 256 Satz 2 in Verbindung
mit § 240 Abs. 3 über
die Bewertung zum Festwert ist
auf Grundstücke, Bauten und
im Bau befindliche Anlagen nicht
anzuwenden.
§ 341c Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere
Forderungen
(1) Abweichend von § 253
Abs. 1 Satz 1 dürfen Namensschuldverschreibungen,
Hypothekendarlehen und andere
Forderungen mit ihrem Nennbetrag
angesetzt werden.
(2) Ist der Nennbetrag höher
als die Anschaffungskosten, so
ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Passivseite aufzunehmen,
planmäßig aufzulösen
und in seiner jeweiligen Höhe
in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag
niedriger als die Anschaffungskosten,
darf
der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf
der Aktivseite
aufgenommen werden; er ist planmäßig
aufzulösen und in seiner
jeweiligen Höhe in der
Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.
§ 341d Anlagestock der
fondsgebundenen Lebensversicherung
Kapitalanlagen für Rechnung
und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungen,
für die
ein Anlagestock nach § 54b
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zu bilden ist, sind mit
dem Zeitwert unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Vorsicht zu
bewerten; die §§
341b, 341c sind nicht anzuwenden.
Vierter Titel Versicherungstechnische
Rückstellungen
§ 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
(1) Versicherungsunternehmen haben
versicherungstechnische Rückstellungen
auch
insoweit zu bilden, wie dies nach
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig
ist, um die dauernde Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. Dabei sind die
im Interesse der Versicherten
erlassenen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften
über die bei der Berechnung
der Rückstellungen zu
verwendenden Rechnungsgrundlagen
einschließlich des dafür
anzusetzenden
Rechnungszinsfußes und über
die Zuweisung bestimmter Kapitalerträge
zu den
Rückstellungen zu berücksichtigen.
(2) Versicherungstechnische Rückstellungen
sind außer in den Fällen
der §§ 341f bis
341h insbesondere zu bilden
1. für den Teil der Beiträge,
der Ertrag für eine bestimmte
Zeit nach dem
Abschlussstichtag darstellt (Beitragsüberträge);
2. für erfolgsabhängige
und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen,
soweit die ausschließliche
Verwendung der Rückstellung
zu diesem Zweck
durch Gesetz, Satzung, geschäftsplanmäßige
Erklärung oder vertragliche
Vereinbarung gesichert ist (Rückstellung
für Beitragsrückerstattung);
3. für Verluste, mit denen
nach dem Abschlussstichtag aus
bis zum Ende des
Geschäftsjahres geschlossenen
Verträgen zu rechnen ist
(Rückstellung für
drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft).
(3) Soweit eine Bewertung nach
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 oder §
240 Abs. 4 nicht möglich
ist
oder der damit verbundene Aufwand
unverhältnismäßig
wäre, können die Rückstellungen
auf Grund von Näherungsverfahren
geschätzt werden, wenn anzunehmen
ist, dass diese zu
annähernd gleichen Ergebnissen
wie Einzelberechnungen führen.
§ 341f Deckungsrückstellung
(1) Deckungsrückstellungen
sind für die Verpflichtungen
aus dem Lebensversicherung und
dem nach Art der Lebensversicherung
betriebenen Versicherungsgeschäft
in Höhe
ihres versicherungsmathematisch
errechneten Wertes einschließlich
bereits zugeteilter
Überschussanteile mit Ausnahme
der verzinslich angesammelten
Überschussanteile und nach
Abzug des versicherungsmathematisch
ermittelten Barwerts der künftigen
Beiträge zu
bilden (prospektive Methode).
Ist eine Ermittlung des Wertes
der künftigen
Verpflichtungen und der künftigen
Beiträge nicht möglich,
hat die Berechnung auf
Grund der auf gezinsten Einnahmen
und Ausgaben der vorangegangenen
Geschäftsjahre zu
erfolgen (retrospektive Methode).
(2) Bei der Bildung der Deckungsrückstellung
sind auch gegenüber den Versicherten
eingegangene Zinssatzverpflichtungen
zu berücksichtigen, sofern
die derzeitigen oder
zu erwartenden Erträge der
Vermögenswerte des Unternehmens
für die Deckung dieser
Verpflichtungen nicht ausreichen.
(3) In der Krankenversicherung,
die nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird,
ist als Deckungsrückstellung
eine Alterungsrückstellung
zu bilden; hierunter fallen
auch der Rückstellung bereits
zugeführte Beträge aus
der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung sowie
Zuschreibungen, die dem Aufbau
einer Anwartschaft auf
Beitragsermäßigung
im Alter dienen. Bei der Berechnung
sind die für die Berechnung
der Prämien geltenden aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen zu berücksichtigen.
§ 341g Rückstellung
für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
(1) Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
sind für die
Verpflichtungen aus den bis zum
Ende des Geschäftsjahres
eingetretenen, aber noch
nicht abgewickelten Versicherungsfällen
zu bilden. Hierbei sind die gesamten
Schadenregulierungsaufwendungen
zu berücksichtigen.
(2) Für bis zum Abschlussstichtag
eingetretene, aber bis zur Inventur
mässigen Erfassung
noch nicht gemeldete Versicherungsfälle
ist die Rückstellung pauschal
zu bewerten.
Dabei sind die bisherigen Erfahrungen
in Bezug auf die Anzahl der nach
dem
Abschlussstichtag gemeldeten Versicherungsfälle
und die Höhe der damit verbundenen
Aufwendungen zu berücksichtigen.
(3) Bei Krankenversicherungsunternehmen
ist die Rückstellung anhand
eines
statistischen Näherungsverfahrens
zu ermitteln. Dabei ist von den
in den ersten
Monaten des nach dem Abschlussstichtag
folgenden Geschäftsjahres
erfolgten Zahlungen
für die bis zum Abschlussstichtag
eingetretenen Versicherungsfälle
auszugehen.
(4) Bei Mitversicherungen muss
die Rückstellung der Höhe
nach anteilig zumindest
derjenigen entsprechen, die der
führende Versicherer nach
den Vorschriften oder der
Übung in dem Land bilden
muss, von dem aus er tätig
wird.
(5) Sind die Versicherungsleistungen
auf Grund rechtskräftigen
Urteils, Vergleichs
oder Anerkenntnisses in Form einer
Rente zu erbringen, so müssen
die
Rückstellungsbeträge
nach anerkannten versicherungsmathematischen
Methoden berechnet
werden.
§ 341h Schwankungsrückstellung
und ähnliche Rückstellungen
(1) Schwankungsrückstellungen
sind zum Ausgleich der Schwankungen
im Schadenverlauf
künftiger Jahre zu bilden,
wenn insbesondere
1. nach den Erfahrungen in dem
betreffenden Versicherungszweig
mit
erheblichen Schwankungen der jährlichen
Aufwendungen für
Versicherungsfälle zu rechnen
ist,
2. die Schwankungen nicht jeweils
durch Beiträge ausgeglichen
werden und
3. die Schwankungen nicht durch
Rückversicherungen gedeckt
sind.
(2) Für Risiken gleicher
Art, bei denen der Ausgleich von
Leistung und Gegenleistung
wegen des hohen Schadenrisikos
im Einzelfall nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr,
sondern nur in einem am Abschlussstichtag
nicht
bestimmbaren Zeitraum gefunden
werden kann, ist eine Rückstellung
zu bilden und in
der Bilanz als "ähnliche
Rückstellung" unter
den Schwankungsrückstellungen
auszuweisen.
Fünfter Titel Konzernabschluss,
Konzernlagebericht
§ 341i Aufstellung,
Fristen
(1) Versicherungsunternehmen,
auch wenn sie nicht in der Rechtsform
einer
Kapitalgesellschaft betrieben
werden, haben unabhängig
von ihrer Größe einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen. Zusätzliche
Anforderungen
auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform bestehen,
bleiben unberührt.
(2) Als Versicherungsunternehmen
im Sinne dieses Titels gelten
auch
Mutterunternehmen, deren einziger
oder hauptsächlicher Zweck
darin besteht,
Beteiligungen an Tochterunternehmen
zu erwerben, diese Beteiligungen
zu verwalten und
rentabel zu machen, sofern diese
Tochterunternehmen ausschließlich
oder überwiegend
Versicherungsunternehmen sind.
(3) Die gesetzlichen Vertreter
eines Mutterunternehmens haben
den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht abweichend
von § 290 Abs. 1 innerhalb
von zwei Monaten nach
Ablauf der Aufstellungsfrist für
den zuletzt aufzustellenden und
in den
Konzernabschluss einzubeziehenden
Abschluss, spätestens jedoch
innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Stichtag des
Konzernabschlusses, für das
vergangene
Konzerngeschäftsjahr aufzustellen
und dem Abschlussprüfer des
Konzernabschlusses
vorzulegen. § 299 Abs. 2
Satz 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Stichtag
des
Jahresabschlusses eines Unternehmens
nicht länger als sechs Monate
vor dem Stichtag
des Konzernabschlusses liegen
darf.
(4) Der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht sind abweichend
von § 337 Abs. 2
des Aktiengesetzes spätestens
der nächsten nach Ablauf
der Aufstellungsfrist für
den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
einzuberufenden Hauptversammlung,
die einen
Jahresabschluss des Mutterunternehmens
entgegennimmt oder festzustellen
hat,
vorzulegen.
§ 341j Anzuwendende
Vorschriften
(1) Auf den Konzernabschluss und
den Konzernlagebericht sind die
Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts über den Konzernabschluss
und den
Konzernlagebericht und, soweit
die Eigenart des Konzernabschlusses
keine Abweichungen
bedingt, die §§ 341a
bis 341h über den Jahresabschluss
sowie die für die Rechtsform
und den Geschäftszweig der
in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen mit Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden,
soweit sie für große
Kapitalgesellschaften gelten.
Die §§ 293, 298 Abs.
1 und 2 sowie
§ 314 Abs. 1 Nr. 3 sind nicht
anzuwenden. § 314 Abs. 1
Nr. 2 gilt mit der Maßgabe,
dass die Angaben für solche
finanzielle Verpflichtungen nicht
zu machen sind, die im
Rahmen des Versicherungsgeschäfts
entstehen.
(2) § 304 Abs. 1 braucht
nicht angewendet zu werden, wenn
die Lieferungen oder
Leistungen zu üblichen Marktbedingungen
vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche
der Versicherungsnehmer begründet
haben.
(3) Auf Versicherungsunternehmen,
die nicht Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien
oder kleinere Vereine sind, ist
§ 337 Abs. 1 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
Sechster Titel Prüfung
§ 341k
(1) Versicherungsunternehmen haben
unabhängig von ihrer Größe
ihren Jahresabschluss
und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss
und Konzernlagebericht nach den
Vorschriften des Dritten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts prüfen
zu lassen. §
319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Hat keine Prüfung stattgefunden,
so kann der
Jahresabschluss nicht festgestellt
werden.
(2) § 318 Abs. 1 Satz 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Abschlussprüfer
des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
vom Aufsichtsrat bestimmt wird.
§ 318
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des §
321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlussprüfer
die Aufsichtsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
Siebenter Titel Offenlegung
§ 341l
(1) Versicherungsunternehmen haben
den Jahresabschluss und den Lagebericht
sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
und die anderen in § 325
bezeichneten
Unterlagen nach § 325 Abs.
2 bis 5, §§ 328, 329
Abs. 1 offenzulegen. Von den in
§
341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen
ist § 325 Abs. 2 Satz 1 mit
der
Maßgabe anzuwenden, dass
die Frist für die Einreichung
der Unterlagen beim
Bundesanzeiger 15 Monate beträgt.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen
nicht in das Handelsregister eingetragen,
so
sind die Unterlagen bei dem für
den Sitz des Unternehmens zuständigen
Registergericht
einzureichen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter
eines Mutterunternehmens haben
abweichend von § 325
Abs. 3 unverzüglich nach
der Hauptversammlung oder der
dieser entsprechenden
Versammlung der obersten Vertretung,
welcher der Konzernabschluss und
der
Konzernlagebericht vorzulegen
sind, jedoch spätestens vor
Ablauf des dieser
Versammlung folgenden Monats den
Konzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk
oder dem
Vermerk über dessen Versagung
und den Konzernlagebericht mit
Ausnahme der Aufstellung
des Anteilsbesitzes im Bundesanzeiger
bekannt zumachen und die Bekanntmachung
unter
Beifügung der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister
des Sitzes des
Mutterunternehmens einzureichen.
Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften,
Zwangsgelder
§ 341m Strafvorschriften
Die Strafvorschriften der §§
331 bis 333 sind auch auf nicht
in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betriebene
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
anzuwenden.
§ 331 ist darüber hinaus
auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den
Hauptbevollmächtigten (§
106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
§ 341n Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs oder
des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens
oder eines Pensionsfonds oder
als
Hauptbevollmächtigter (§
106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
1. bei der Aufstellung oder Feststellung
des Jahresabschlusses einer
Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder
2, der §§ 244, 245,
246 Abs. 1 oder 2, dieser in
Verbindung mit § 341a Abs.
2 Satz 3, des § 247 Abs.
3, der §§ 248, 249
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, des
§ 250 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, des §
264 Abs. 2, des § 341e Abs.
1 oder 2 oder der §§
341f, 341g oder 341h
über Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 255
Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs.
1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser
in Verbindung mit § 341b
Abs. 1 Satz 3, des § 253
Abs. 3 Satz 1 oder
2, des § 280 Abs. 1, der
§§ 282, 283, des §
341b Abs. 1 Satz 1 oder
des § 341d über die
Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3 oder
4, des § 268 Abs. 3 oder
6, der §§ 272, 273,
274 Abs. 1 oder des § 277
Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 über
die
Gliederung,
d) des § 280 Abs. 3, des
§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder
3 oder Abs. 2 Satz 1,
des § 284 oder des §
285 Nr. 1, 2 oder 3 in Verbindung
mit § 341a Abs.
2 Satz 4, § 285 Nr. 5 bis
7, 9 bis 14 über die in der
Bilanz oder im
Anhang zu machenden Angaben oder
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über
den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder
3 oder des § 341j Abs. 1
Satz 1 in Verbindung
mit einer der in Nummer 1 Buchstabe
a bezeichneten Vorschriften über
Form oder Inhalt,
c) des § 300 über die
Konsolidierungsgrundsätze
oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit den in Nummer
1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder
des § 308 Abs. 2 über
die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 312
über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz
3, des § 313 oder des §
314 in Verbindung mit §
341j Abs. 1 Satz 2 oder 3 über
die im Anhang zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts
einer Vorschrift des § 289
Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des
Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung
oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über
Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des §
330 Abs. 3 und 4 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung, soweit
sie für einen bestimmten
Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer zu einem Jahresabschluss oder
einem
Konzernabschluss, der auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl
nach § 319 Abs. 2 er oder
nach § 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
für die er tätig wird,
nicht Abschlussprüfer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten
nach den Absätzen 1 und 2
das
Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen für die
seiner Aufsicht unterliegenden
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
Unterliegt ein Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds der Aufsicht
einer Landesbehörde, so ist
diese zuständig.
§ 341o Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsgeld
Personen, die
1. als Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs eines
Versicherungsunternehmens oder
eines Pensionsfonds, die nicht
Kapitalgesellschaften sind,
a) eine der in § 335 Satz
1 Nr. 1, 3 bis 5 bezeichneten
Vorschriften,
b) § 325 über die Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses,
des
Lageberichts, des Konzernabschlusses,
des Konzernlageberichts und
anderer Unterlagen der Rechnungslegung
oder
c) § 341i Abs. 1 Satz 1 oder
2. als Hauptbevollmächtigter
(§ 106 Abs. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)
§ 341l Abs. 1 über die
Offenlegung der
Rechnungslegungsunterlagen
nicht befolgen, sind hierzu vom
Registergericht in den Fällen
der Nummer 1 Buchstabe
a und c durch Festsetzung von
Zwangsgeld nach § 335 und
in den Fällen der Nummer
1
Buchstabe b und der Nummer 2 durch
Festsetzung von Ordnungsgeld nach
§ 335a
anzuhalten.
§ 341p Anwendung der
Straf- und Bußgeldvorschriften
sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften
auf Pensionsfonds
Die Strafvorschriften des §
341m, die Bußgeldvorschriften
des § 341n sowie die
Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften
des § 341o gelten auch für
Pensionsfonds im
Sinne des § 341 Abs. 4 Satz
1.
Fünfter Abschnitt Privates
Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
§ 342 Privates Rechnungslegungsgremium
(1) Das Bundesministerium der
Justiz kann eine privatrechtlich
organisierte
Einrichtung durch Vertrag anerkennen
und ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. Entwicklung von Empfehlungen
zur Anwendung der Grundsätze
über die
Konzernrechnungslegung,
2. Beratung des Bundesministeriums
der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben
zu
Rechnungslegungsvorschriften und
3. Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland in internationalen
Standardisierungsgremien.
Es darf jedoch nur eine solche
Einrichtung anerkannt werden,
die aufgrund ihrer
Satzung gewährleistet, dass
die Empfehlungen unabhängig
und ausschließlich von
Rechnungslegern in einem Verfahren
entwickelt und beschlossen werden,
das die
fachlich interessierte Öffentlichkeit
einbezieht. Soweit Unternehmen
oder
Organisationen von Rechnungslegern
Mitglied einer solchen Einrichtung
sind, dürfen
die Mitgliedschaftsrechte nur
von Rechnungslegern ausgeübt
werden.
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung
betreffenden Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung
wird vermutet, soweit vom Bundesministerium
der Justiz
bekannt gemachte Empfehlungen
einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten
Einrichtung
beachtet worden sind.
§ 342a Rechnungslegungsbeirat
(1) Beim Bundesministerium der
Justiz wird vorbehaltlich Absatz
9 ein
Rechnungslegungsbeirat mit den
Aufgaben nach § 342 Abs.
1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat
setzt sich zusammen aus
1. einem Vertreter des Bundesministeriums
der Justiz als Vorsitzendem sowie
je einem Vertreter des Bundesministeriums
der Finanzen und des
Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie,
2. vier Vertretern von Unternehmen,
3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden
Berufe,
4. zwei Vertretern der Hochschulen.
(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats
werden durch das Bundesministerium
der
Justiz berufen. Als Mitglieder
sollen nur Rechnungsleger berufen
werden.
(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats
sind unabhängig und nicht
weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit
im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der
Justiz kann eine Geschäftsordnung
für den Beirat
erlassen.
(6) Der Beirat kann für
bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse
und Arbeitskreise
einsetzen.
(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse
und Arbeitskreise sind beschlussfähig,
wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Bei Abstimmungen
entscheidet
die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen
des Rechnungslegungsbeirats gilt
§ 342 Abs. 2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats
nach Absatz 1 unterbleibt, soweit
das
Bundesministerium der Justiz eine
Einrichtung nach § 342 Abs.
1 anerkennt.
Viertes Buch Handelsgeschäfte
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 343
(1) Handelsgeschäfte sind
alle Geschäfte eines Kaufmanns,
die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören.
(2) (weggefallen)
§ 344
(1) Die von einem Kaufmann vorgenommenen
Rechtsgeschäfte gelten im
Zweifel als zum
Betrieb seines Handelsgewerbes
gehörig.
(2) Die von einem Kaufmann gezeichneten
Schuldscheine gelten als im Betrieb
seines
Handelsgewerbes gezeichnet, sofern
nicht aus der Urkunde sich das
Gegenteil ergibt.
§ 345
Auf ein Rechtsgeschäft, das
für einen der beiden Teile
ein Handelsgeschäft ist,
kommen die Vorschriften über
Handelsgeschäfte für
beide Teile gleichmäßig
zur
Anwendung, soweit nicht aus diesen
Vorschriften sich ein anderes
ergibt.
§ 346
Unter Kaufleuten ist in Ansehung
der Bedeutung und Wirkung von
Handlungen und
Unterlassungen auf die im Handelsverkehr
geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Rücksicht zu nehmen.
§ 347
(1) Wer aus einem Geschäft,
das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft
ist, einem
anderen zur Sorgfalt verpflichtet
ist, hat für die Sorgfalt
eines ordentlichen
Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, nach welchen der
Schuldner in bestimmten Fällen
nur grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten oder nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen
hat, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden
pflegt.
§ 348
Eine Vertragsstrafe, die von einem
Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes
versprochen ist, kann nicht auf
Grund der Vorschriften des §
343 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
§ 349
Dem Bürgen steht, wenn die
Bürgschaft für ihn ein
Handelsgeschäft ist, die
Einrede
der Vorausklage nicht zu. Das
gleiche gilt unter der bezeichneten
Voraussetzung für
denjenigen, welcher aus einem
Kreditauftrag als Bürge haftet.
§ 350
Auf eine Bürgschaft, ein
Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis
finden, sofern
die Bürgschaft auf der Seite
des Bürgen, das Versprechen
oder das Anerkenntnis auf
der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft
ist, die Formvorschriften des
§ 766 Satz
1 und 2, des § 780 und des
§ 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs keine
Anwendung.
§ 351
(weggefallen)
§ 352
(1) Die Höhe der gesetzlichen
Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen,
ist bei
beiderseitigen Handelsgeschäften
fünf vom Hundert für
das Jahr. Das gleiche gilt,
wenn für eine Schuld aus
einem solchen Handelsgeschäft
Zinsen ohne Bestimmung des
Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuch
die Verpflichtung zur Zahlung
von Zinsen ohne Bestimmung
der Höhe ausgesprochen, so
sind darunter Zinsen zu fünf
vom Hundert für das Jahr
zu
verstehen.
§ 353
Kaufleute untereinander sind berechtigt,
für ihre Forderungen aus
beiderseitigen
Handelsgeschäften vom Tag
der Fälligkeit an Zinsen
zu fordern. Zinsen von Zinsen
können auf Grund dieser Vorschrift
nicht gefordert werden.
§ 354
(1) Wer in Ausübung seines
Handelsgewerbes einem anderen
Geschäfte besorgt oder
Dienste leistet, kann dafür
auch ohne Verabredung Provision
und, wenn es sich um
Aufbewahrung handelt, Lagergeld
nach den an dem Ort üblichen
Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse,
Auslagen und andere Verwendungen
kann er vom Tag der
Leistung an Zinsen berechnen.
§ 354a
Ist die Abtretung einer Geldforderung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner
gemäß §
399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft,
das diese
Forderung begründet hat,
für beide Teile ein Handelsgeschäft,
oder ist der Schuldner
eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so ist die
Abtretung gleichwohl wirksam.
Der Schuldner kann jedoch
mit befreiender Wirkung an den
bisherigen Gläubiger leisten.
Abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 355
(1) Steht jemand mit einem Kaufmann
derart in Geschäftsverbindung,
dass die aus der
Verbindung entspringenden beiderseitigen
Ansprüche und Leistungen
nebst Zinsen in
Rechnung gestellt und in regelmäßigen
Zeitabschnitten durch Verrechnung
und
Feststellung des für den
einen oder anderen Teil sich ergebenden
Überschusses
ausgeglichen werden (laufende
Rechnung, Kontokorrent), so kann
derjenige, welchem bei
dem Rechnungsabschluss ein Überschuss
gebührt, von dem Tag des
Abschlusses an Zinsen
von dem Überschuss verlangen,
auch soweit in der Rechnung Zinsen
enthalten sind.
(2) Der Rechnungsabschluss geschieht
jährlich einmal, sofern nicht
ein anderes
bestimmt ist.
(3) Die laufende Rechnung kann
im Zweifel auch während der
Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit
der Wirkung gekündigt werden,
dass derjenige, welchem
nach der Rechnung ein Überschuss
gebührt, dessen Zahlung beanspruchen
kann.
§ 356
(1) Wird eine Forderung, die durch
Pfand, Bürgschaft oder in
anderer Weise gesichert
ist, in die laufende Rechnung
aufgenommen, so wird der Gläubiger
durch die
Anerkennung des Rechnungsabschlusses
nicht gehindert, aus der Sicherheit
insoweit
Befriedigung zu suchen, als sein
Guthaben aus der laufenden Rechnung
und die
Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für
eine in die laufende Rechnung
aufgenommene Forderung als
Gesamtschuldner, so findet auf
die Geltendmachung der Forderung
gegen ihn die
Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
§ 357
Hat der Gläubiger eines Beteiligten
die Pfändung und Überweisung
des Anspruchs auf
dasjenige erwirkt, was seinem
Schuldner als Überschuss
aus der laufenden Rechnung
zukommt, so können dem Gläubiger
gegenüber Schuldposten, die
nach der Pfändung durch
neue Geschäfte entstehen,
nicht in Rechnung gestellt werden.
Geschäfte, die auf Grund
eines schon vor der Pfändung
bestehenden Rechtes oder einer
schon vor diesem
Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung
des Drittschuldners vorgenommen
werden, gelten
nicht als neue Geschäfte
im Sinne dieser Vorschrift.
§ 358
Bei Handelsgeschäften kann
die Leistung nur während
der gewöhnlichen Geschäftszeit
bewirkt und gefordert werden.
§ 359
(1) Ist als Zeit der Leistung
das Frühjahr oder der Herbst
oder ein in ähnlicher
Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart,
so entscheidet im Zweifel der
Handelsgebrauch
des Ortes der Leistung.
(2) Ist eine Frist von acht Tagen
vereinbart, so sind hierunter
im Zweifel volle acht
Tage zu verstehen.
§ 360
Wird eine nur der Gattung nach
bestimmte Ware geschuldet, so
ist Handelsgut mittlerer
Art und Güte zu leisten.
§ 361
Maß, Gewicht, Währung,
Zeitrechnung und Entfernungen,
die an dem Ort gelten, wo der
Vertrag erfüllt werden soll,
sind im Zweifel als die vertragsmäßigen
zu betrachten.
§ 362
(1) Geht einem Kaufmann, dessen
Gewerbebetrieb die Besorgung von
Geschäften für
andere mit sich bringt, ein Antrag
über die Besorgung solcher
Geschäfte von jemand
zu, mit dem er in Geschäftsverbindung
steht, so ist er verpflichtet,
unverzüglich zu
antworten; sein Schweigen gilt
als Annahme des Antrags. Das gleiche
gilt, wenn einem
Kaufmann ein Antrag über
die Besorgung von Geschäften
von jemand zugeht, dem
gegenüber er sich zur Besorgung
solcher Geschäfte erboten
hat.
(2) Auch wenn der Kaufmann den
Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten
Waren auf
Kosten des Antragstellers, soweit
er für diese Kosten gedeckt
ist und soweit es ohne
Nachteil für ihn geschehen
kann, einstweilen vor Schaden
zu bewahren.
§ 363
(1) Anweisungen, die auf einen
Kaufmann über die Leistung
von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen ausgestellt
sind, ohne dass darin die Leistung
von einer
Gegenleistung abhängig gemacht
ist, können durch Indossament
übertragen werden, wenn
sie an Order lauten. Dasselbe
gilt von Verpflichtungsscheinen,
die von einem Kaufmann
über Gegenstände der
bezeichneten Art an Order ausgestellt
sind, ohne dass darin die
Leistung von einer Gegenleistung
abhängig gemacht ist.
(2) Ferner können Konnossemente
der Verfrachter, Ladescheine der
Frachtführer,
Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen
durch Indossament übertragen
werden,
wenn sie an Order lauten.
§ 364
(1) Durch das Indossament gehen
alle Rechte aus dem indossierten
Papier auf den
Indossatar über.
(2) Dem legitimierten Besitzer
der Urkunde kann der Schuldner
nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit
seiner Erklärung in der Urkunde
betreffen oder
sich aus dem Inhalt der Urkunde
ergeben oder ihm unmittelbar gegen
den Besitzer
zustehen.
(3) Der Schuldner ist nur gegen
Aushändigung der quittierten
Urkunde zur Leistung
verpflichtet.
§ 365
(1) In Betreff der Form des Indossaments,
in Betreff der Legitimation des
Besitzers
und der Prüfung der Legitimation
sowie in Betreff der Verpflichtung
des Besitzers zur
Herausgabe, finden die Vorschriften
der /* Artikel 11 bis 13, 36,
74 der
Wechselordnung */ entsprechende
Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet
oder abhanden gekommen, so unterliegt
sie der
Kraftloserklärung im Wege
des Aufgebotsverfahrens. Ist das
Aufgebotsverfahren
eingeleitet, so kann der Berechtigte,
wenn er bis zur Kraftloserklärung
Sicherheit
bestellt, Leistung nach Maßgabe
der Urkunde von dem Schuldner
verlangen.
§ 366
(1) Veräußert oder
verpfändet ein Kaufmann im
Betrieb seines Handelsgewerbes
eine ihm
nicht gehörige bewegliche
Sache, so finden die Vorschriften
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, auch dann Anwendung,
wenn der gute Glaube des Erwerbers
die Befugnis des
Veräußerers oder Verpfänders,
über die Sache für den
Eigentümer zu verfügen,
betrifft.
(2) Ist die Sache mit dem Recht
eines Dritten belastet, so finden
die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zugunsten derjenigen, welche Rechte
von einem
Nichtberechtigten herleiten, auch
dann Anwendung, wenn der gute
Glaube die Befugnis
des Veräußerers oder
Verpfänders, ohne Vorbehalt
des Rechtes über die Sache
zu
verfügen, betrifft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht
des Kommissionärs, des Frachtführers,
des Spediteurs
und des Lagerhalters steht hinsichtlich
des Schutzes des guten Glaubens
einem gemäß
Absatz 1 durch Vertrag erworbenen
Pfandrecht gleich, das gesetzliche
Pfandrecht des
Frachtführers, des Spediteurs
und des Lagerhalters an Gut, das
nicht Gegenstand des
Vertrages ist, aus dem die durch
das Pfandrecht zu sichernde Forderung
herrührt,
jedoch nur insoweit, als der gute
Glaube des Erwerbers das Eigentum
des
Vertragspartners betrifft.
§ 367
(1) Wird ein Inhaberpapier, das
dem Eigentümer gestohlen
worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gekommen ist,
an einen Kaufmann, der Bankier-
oder
Geldwechslergeschäfte betreibt,
veräußert oder verpfändet,
so gilt dessen guter
Glaube als ausgeschlossen, wenn
zur Zeit der Veräußerung
oder Verpfändung der Verlust
des Papiers im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und seit dem Ablauf
des Jahres, in dem
die Veröffentlichung erfolgt
ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen
war.
Inhaberpapieren stehen an Order
lautende Anleiheschuldverschreibungen
sowie
Namensaktien, Zwischenscheine
und Reichsbankanteilscheine gleich,
falls sie mit einem
Blankoindossament versehen sind.
(2) Der gute Glaube des Erwerbers
wird durch die Veröffentlichung
im Bundesanzeiger
nicht ausgeschlossen, wenn der
Erwerber die Veröffentlichung
infolge besonderer
Umstände nicht kannte und
seine Unkenntnis nicht auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
(3) Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,
die nicht später als in dem
nächsten
auf die Veräußerung
oder Verpfändung folgenden
Einlösungstermin fällig
werden, auf
unverzinsliche Inhaberpapiere,
die auf Sicht zahlbar sind, und
auf Banknoten sind
diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 368
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes
tritt, wenn die Verpfändung
auf der Seite des
Pfandgläubigers und des Verpfänders
ein Handelsgeschäft ist,
an die Stelle der in §
1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monat
eine solche von
einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf
das gesetzliche Pfandrecht des
Kommissionärs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und
des Frachtführers entsprechende
Anwendung, auf das
Pfandrecht des Spediteurs und
des Frachtführers auch dann,
wenn nur auf ihrer Seite
der Speditions- oder Frachtvertrag
ein Handelsgeschäft ist.
§ 369
(1) Ein Kaufmann hat wegen der
fälligen Forderungen, welche
ihm gegen einen anderen
Kaufmann aus den zwischen ihnen
geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften
zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht
an den beweglichen Sachen und
Wertpapieren des
Schuldners, welche mit dessen
Willen auf Grund von Handelsgeschäften
in seinen Besitz
gelangt sind, sofern er sie noch
im Besitz hat, insbesondere mittels
Konnossements,
Ladescheins oder Lagerscheins
darüber verfügen kann.
Das Zurückbehaltungsrecht
ist
auch dann begründet, wenn
das Eigentum an dem Gegenstand
von dem Schuldner auf den
Gläubiger übergegangen
oder von einem Dritten für
den Schuldner auf den Gläubiger
übertragen, aber auf den
Schuldner zurück zu übertragen
ist.
(2) Einem Dritten gegenüber
besteht das Zurückbehaltungsrecht
insoweit, als dem
Dritten die Einwendungen gegen
den Anspruch des Schuldners auf
Herausgabe des
Gegenstands entgegengesetzt werden
können.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht
ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung
des
Gegenstands der von dem Schuldner
vor oder bei der Übergabe
erteilten Anweisung oder
der von dem Gläubiger übernommenen
Verpflichtung, in einer bestimmten
Weise mit dem
Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.
(4) Der Schuldner kann die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechts
durch
Sicherheitsleistung abwenden.
Die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist
ausgeschlossen.
§ 370
-
§ 371
(1) Der Gläubiger ist kraft
des Zurückbehaltungsrechts
befugt, sich aus dem
zurückbehaltenen Gegenstand
für seine Forderung zu befriedigen.
Steht einem Dritten
ein Recht an dem Gegenstand zu,
gegen welches das Zurückbehaltungsrecht
nach § 369
Abs. 2 geltend gemacht werden
kann, so hat der Gläubiger
in Ansehung der Befriedigung
aus dem Gegenstand den Vorrang.
(2) Die Befriedigung erfolgt
nach den für das Pfandrecht
geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
An die Stelle der in § 1234
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Frist von einem Monat
tritt eine solche von einer Woche.
(3) Sofern die Befriedigung nicht
im Wege der Zwangsvollstreckung
stattfindet, ist
sie erst zulässig, nachdem
der Gläubiger einen vollstreckbaren
Titel für sein Recht
auf Befriedigung gegen den Eigentümer
oder, wenn der Gegenstand ihm
selbst gehört,
gegen den Schuldner erlangt hat;
in dem letzteren Falle finden
die den Eigentümer
betreffenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Befriedigung auf
den
Schuldner entsprechende Anwendung.
In Ermangelung des vollstreckbaren
Titels ist der
Verkauf des Gegenstands nicht
rechtmäßig.
(4) Die Klage auf Gestattung
der Befriedigung kann bei dem
Gericht, in dessen Bezirk
der Gläubiger seinen allgemeinen
Gerichtsstand oder den Gerichtsstand
der
Niederlassung hat, erhoben werden.
§ 372
(1) In Ansehung der Befriedigung
aus dem zurückbehaltenen
Gegenstand gilt zugunsten
des Gläubigers der Schuldner,
sofern er bei dem Besitzerwerb
des Gläubigers der
Eigentümer des Gegenstands
war, auch weiter als Eigentümer,
sofern nicht der
Gläubiger weiß, dass
der Schuldner nicht mehr Eigentümer
ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach
dem Besitzerwerb des Gläubigers
von dem Schuldner das
Eigentum, so muss er ein rechtskräftiges
Urteil, das in einem zwischen
dem Gläubiger
und dem Schuldner wegen Gestattung
der Befriedigung geführten
Rechtsstreit ergangen
ist, gegen sich gelten lassen,
sofern nicht der Gläubiger
bei dem Eintritt der
Rechtshängigkeit gewußt
hat, dass der Schuldner nicht
mehr Eigentümer war.
Zweiter Abschnitt Handelskauf
§ 373
(1) Ist der Käufer mit der
Annahme der Ware im Verzug, so
kann der Verkäufer die Ware
auf Gefahr und Kosten des Käufers
in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in
sicherer Weise hinterlegen.
(2) Er ist ferner befugt, nach
vorgängiger Androhung die
Ware öffentlich versteigern
zu lassen; er kann, wenn die Ware
einen Börsen- oder Marktpreis
hat, nach vorgängiger
Androhung den Verkauf auch aus
freier Hand durch einen zu solchen
Verkäufen
öffentlich ermächtigten
Handelsmakler oder durch eine
zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis
bewirken. Ist die Ware dem Verderb
ausgesetzt und
Gefahr im Verzug, so bedarf es
der vorgängigen Androhung
nicht; dasselbe gilt, wenn
die Androhung aus anderen Gründen
untunlich ist.
(3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt
für Rechnung des säumigen
Käufers.
(4) Der Verkäufer und der
Käufer können bei der
öffentlichen Versteigerung
mitbieten.
(5) Im Falle der öffentlichen
Versteigerung hat der Verkäufer
den Käufer von der Zeit
und dem Ort der Versteigerung
vorher zu benachrichtigen; von
dem vollzogenen Verkauf
hat er bei jeder Art des Verkaufs
dem Käufer unverzüglich
Nachricht zu geben. Im
Falle der Unterlassung ist er
zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Benachrichtigungen
dürfen unterbleiben, wenn
sie untunlich sind.
§ 374
Durch die Vorschriften des §
373 werden die Befugnisse nicht
berührt, welche dem
Verkäufer nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch zustehen, wenn der
Käufer im Verzug der
Annahme ist.