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§ 375
(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über
Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die
vorbehaltene Bestimmung zu treffen.

(2) Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzug, so kann der
Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280, 281 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten. Im ersteren Falle hat der
Verkäufer die von ihm getroffene Bestimmung dem Käufer mitzuteilen und ihm zugleich
eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird
eine solche innerhalb der Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem
Verkäufer getroffene Bestimmung maßgebend.

§ 376
(1) Ist bedungen, dass die Leistung des einen Teiles genau zu einer fest bestimmten
Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der
andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im
Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der
Frist dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung bestehe.

(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen oder
Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder
Marktpreises zur Zeit und am Ort der geschuldeten Leistung gefordert werden.

(3) Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs kann, falls die
Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde gelegt
werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablauf der bedungenen
Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kauf muss, wenn er
nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder
Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis erfolgen.

(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des §
373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger den Schuldner
unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.

§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels
als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der
Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese
Vorschriften nicht berufen.

§ 378
(aufgehoben)

§ 379
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die
ihm von einem anderen Ort übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter
Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.

§ 380
(1) Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu berechnen, so kommt das Gewicht
der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem
Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein anderes
ergibt.

(2) Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder
Verhältnis statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als
Gutgewicht zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte
oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem
Vertrag oder dem Handelsgebrauch des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.

§ 381
(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten
auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

§ 382
(aufgehoben)

Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft

§ 383
(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für
Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu
verkaufen.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches
mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.

§ 384
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des
Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von
der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet,
dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige
herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er
ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten
namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

§ 385
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er
diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft
nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

§ 386
(1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder hat er den ihm
für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muss der Kommittent, falls er das
Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies
unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls
gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

(2) Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des
Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung
nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den
Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

§ 387
(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem
Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft,
den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis,
für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht
erreicht.

§ 388
(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der
Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar
ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu
wahren, für den Beweis des Zustands zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich
Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gut
ein, die dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die
Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der
Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der
Vorschriften des § 373 bewirken.

§ 389
Unterlässt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache
verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden
Rechte.

§ 390
(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner
Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die
Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur
verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu
bewirken.

§ 391
Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so
finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und
dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die
Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem
Verderb die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende
Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem
Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des
Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht
berührt.

§ 392
(1) Forderungen aus einem Geschäft, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der
Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.

(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im
Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als
Forderungen des Kommittenten.

§ 393
(1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein
Vorschuss geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene
Gefahr.

(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Ort des Geschäfts die Stundung des
Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des
Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

(3) Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem
Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wäre beim
Verkauf gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionär nur den
geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den
Unterschied nach § 386 zu vergüten.

§ 394
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem
er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von
ihm übernommen oder am Ort seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für
die Erfüllung im Zeitpunkt des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die
Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis gefordert werden kann. Er kann eine besondere
Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.

§ 395
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den
Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.

§ 396
(1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung
gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl
den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist;
auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen
Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben
ist.

(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670
und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatz gehört auch die Vergütung
für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.

§ 397
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, insbesondere
mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut
gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel
oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen
aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.

§ 398
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die
in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden
Vorschriften aus dem Gut befriedigen.

§ 399
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene
Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten
Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

§ 400
(1) Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, die einen Börsen- oder
Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat,
von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, dass er das Gut, welches er einkaufen
soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst
als Käufer übernimmt.

(2) Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht des
Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen,
auf den Nachweis, dass bei dem berechneten Preis der zur Zeit der Ausführung der
Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der
Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der
Ausführung zur Absendung an den Kommittenten abgegeben hat.

(3) Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war,
die Ausführungsanzeige erst nach dem Schluss der Börse oder des Marktes zur Absendung
abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein
als der Preis, der am Schluss der Börse oder des Marktes bestand.

(4) Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erster Kurs, Mittelkurs,
letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen
Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen.

(5) Bei Wertpapieren und Waren, für welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch
Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich
festgestellten in Rechnung stellen.

§ 401
(1) Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt hat der
Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem
günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem
Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.

(2) Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der
erteilten Kommission an der Börse oder am Markt ein Geschäft mit einem Dritten
abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei
vereinbarten Preis berechnen.

§ 402
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum
Nachteil des Kommittenten abgeändert werden.

§ 403
Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt,
ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

§ 404
Die Vorschriften der §§ 397 und 398 finden auch im Falle der Ausführung der
Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.

§ 405
(1) Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu
bemerken, dass er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, dass die
Ausführung durch Abschluss des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des
Kommittenten erfolgt sei.

(2) Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, dass die
Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluss mit
einem Dritten ausgeführt sei, später als am Tag der Ausführungsanzeige abgegeben
werden dürfe, ist nichtig.

(3) Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dem Kommissionär
zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung abgegeben ist, so steht dem
Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.

§ 406
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein
Kommissionär im Betrieb seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383
bezeichneten Art für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt.
Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines
Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.

(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine
Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus
einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoff herzustellen ist, zum Gegenstand
hat.

Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 407 Frachtvertrag
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum
Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
*1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert
werden soll und
2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts
auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend
anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 408 Frachtbrief
(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben
verlangen:
1. Ort und Tag der Ausstellung;
2. Name und Anschrift des Absenders;
3. Name und Anschrift des Frachtführers;
4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung
vorgesehene Stelle;
5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst
ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten
sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen
gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für
zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender
unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, dass auch der Frachtführer den
Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck
oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet
das Gut, eine behält der Frachtführer.

§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die
Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die
Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer
in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen
und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet
diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in
den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, dass
dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen.

(3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der
Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von
beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser
auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief
übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu
überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel
zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen für die Überprüfung.

§ 410 Gefährliches Gut
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer
rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu
ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der
Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder soweit
erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender
deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.

§ 411 Verpackung. Kennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten
Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und
Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der
Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert,
zu kennzeichnen.

§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt,
hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen
(verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung
zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach
einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst, kann keine besondere
Vergütung erlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen,
die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit
hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter
Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge
der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen
Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen
für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes
zu bestimmen.

§ 413 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte
zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor
der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder
Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung
verursacht worden ist, es sei denn, dass der Verlust, die Beschädigung oder die
unrichtige Verwendung auf Umständen berührt, die der Frachtführer nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen
Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten
Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten;
§ 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des
Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und
Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und
Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.

§ 415 Kündigung durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende
Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in
diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für
den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten
des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom
Absender verlangen, dass dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht
das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb
und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist.
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen
sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das
Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

§ 416 Anspruch auf Teilbeförderung
Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit
verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung
beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige
Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der
Ladung entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in
Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht
verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm
durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht,
die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die
Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers
zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit
zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.

§ 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn er
zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur
Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb
derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.

(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine Ladung verladen oder
zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die
Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.

(3) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur ein Teil der
vereinbarten Ladung verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer
mit der Beförderung der unvollständigen Ladung beginnen und die Ansprüche nach § 416
Satz 2 und 3 geltend machen.

(4) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der
Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.

§ 418 Nachträgliche Weisungen
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere
verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem
anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen
Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher
Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines
Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich
zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung
entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der
Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen.

(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der
Ablieferungsstelle. Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1
dem Empfänger zu. Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem
Frachtführer die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene
Vergütung zu zahlen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem
Vorschuss abhängig machen.

(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes
an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen
anderen Empfänger zu bestimmen.

(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so
kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des
Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist.

(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so
hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig
gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung aus, ohne sich die
Absenderausfertigung des Frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem
Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften über die
Beschränkung der Haftung finden keine Anwendung.

§ 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Ablieferung vorgesehenen Stelle
erkennbar, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder
bestehen nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse, so
hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist
der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er
die Annahme des Gutes, so ist Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist
die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht
worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der
Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4
geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf
Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen
Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die
Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 abs. 1 Satz 3 befolgen müßte,
innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die
im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das
Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4
Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern;
vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand
des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden
Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares
Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die
Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn,
dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

§ 420 Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die
Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut
gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den
zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des
Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die
Beförderung für den Absender von Interesse ist.

(3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine
Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des
Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine
angemessene Vergütung.

(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes
vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, dass Angaben hierzu im
Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben
ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, dass keine angemessenen Mittel
zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

§ 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert
worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem
Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender
bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied,
ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch
geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht.
Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder
ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der
Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht
unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein
Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 zu zahlen, ein Standgeld wegen
Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge
verpflichtet.

§ 422 Nachnahme
(1) Haben die Parteien vereinbart, dass das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme
an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, dass der Betrag in bar
oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist.

(2) Das auf Grund der Einziehung Erlangte gilt im Verhältnis zu den Gläubigern des
Frachtführers als auf den Absender übertragen.

(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet
der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus
entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme.

§ 423 Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder
mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen
Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist
(Lieferfrist).

§ 424 Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder
innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird,
der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer
grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so
kann er bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn
das Gut wieder aufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der
Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, dass ihm das Gut Zug um
Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der
Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung
der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wieder aufgefunden und hat der
Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach
Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der
Frachtführer über das Gut frei verfügen.

§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des
Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen der
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab,
inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

§ 426 Haftungsausschuss
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

§ 427 Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit
Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den
Empfänger;
4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
normalen Schwund, führt;
5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6. Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen
ist, dass der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die
Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die
Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit,
Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf
Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung
besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 428 Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

§ 429 Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes
Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert
zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte.
Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden
Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen
Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor
Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung
des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten
der Marktpreis ist.

§ 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu
leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 431 Haftungshöchstbetrag
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.

(2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so
ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet
ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfond. Der Betrag wird in Deutsche Mark entsprechend dem
Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des
Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der
Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der
Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem
betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

§ 432 Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den
§§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und
sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der
Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis.
Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung
des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so
ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 434 Außervertragliche Ansprüche
(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen.
Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
1. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die
fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder
fahrlässig nicht kannte oder
2. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die
von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.

§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte
Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

§ 436 Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des
Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des
Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies
gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ 437 Ausführender Frachtführer
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch
ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer.
Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der
Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur,
soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für
diese § 436 entsprechend.

§ 438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt
der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht
spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in
vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden
hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung
äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem
Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig
Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung
angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

§ 439 Verjährung
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach §
435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde.
Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des
Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der
Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt
hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten,
nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des
Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine
schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche
erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des
Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch
zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist,
auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

§ 440 Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses
Unterabschnitts unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort
der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand des
Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand des
ausführenden Frachtführers erhoben werden.

§ 441 Pfandrecht
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.

(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann.

(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es
innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut
noch im Besitz des Empfängers ist.

(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu
ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

§ 442 Nachfolgender Frachtführer
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der
Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er
die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht,
auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen
wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen
Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs,
der an der Beförderung mitgewirkt hat.

§ 443 Rang mehrerer Pfandrechte
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 441, 464, 475b und 623
begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die
Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später
entstandene dem früher entstandenen vor.

(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen
Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des
Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.

§ 444 Ladeschein
(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein
Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten
soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genügt.

(2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten,
an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angegeben, so
ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen.

(3) Der Ladeschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem
Empfänger maßgebend. Er begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, dass die Güter wie im Ladeschein beschrieben übernommen sind; § 409 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Ist der Ladeschein einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist
die Vermutung nach Satz 2 unwiderleglich.

(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

§ 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins,
auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, verpflichtet.

§ 446 Legitimation durch Ladeschein
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem
Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order
lautet, durch Indossament übertragen ist.

(2) Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach § 418 zu. Der
Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen
anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten,
wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird.

§ 447 Ablieferung und Weisungsbefolgung ohne Landeschein
Der Frachtführer haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Landescheins für den Schaden,
der daraus entsteht, dass er das Gut abliefert oder einer Weisung wegen Rückgabe oder
Ablieferung Folge leistet, ohne sich den Ladeschein zurückgeben zu lassen. Die
Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ 448 Traditionspapier
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes
legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb
von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

§ 449 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs.
2, den §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den §§ 425 bis 438 und 447 abgewichen
werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder
briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und § 447 können nicht zu
Lasten gutgläubiger Dritter abbedungen werden.

(2) In allen anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann, soweit der
Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nur durch
Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf
einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn
dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist
als der in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung.

(3) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wem nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als
auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht
anzuwenden, wenn
1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut

§ 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes
bestimmen.

§ 451a Pflichten des Frachtführers
(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel
sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers
ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung
und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

§ 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief
auszustellen.

(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so
ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner
Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu
unterrichten.

(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu
beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist
jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden
und erteile Auskünfte richtig und vollständig sind.

§ 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender der dem Frachtführer für Schäden
nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.

§ 451d Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,
sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung
bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es
besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

§ 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war
und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung
angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und
dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.

§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428
genannte Person
1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen,
soweit der Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluss des
Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die
Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder
das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer
es unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über
die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei
Unterlassen der Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben sein.

§ 451h Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtführers
und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach auf
den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht zum
Nachteil des Absenders abgewichen werden.

(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin
genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen
ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen
zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende
Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen
Betrag begrenzt werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung
mit § 451c zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen
enthaltene Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist.

(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.


 

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