§ 375
(1) Ist bei dem Kauf einer beweglichen
Sache dem Käufer die nähere
Bestimmung über
Form, Maß oder ähnliche
Verhältnisse vorbehalten,
so ist der Käufer verpflichtet,
die
vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
(2) Ist der Käufer mit der
Erfüllung dieser Verpflichtung
im Verzug, so kann der
Verkäufer die Bestimmung
statt des Käufers vornehmen
oder gemäß den §§
280, 281 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Schadensersatz statt der Leistung
verlangen oder gemäß
§ 323
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom Vertrag zurücktreten.
Im ersteren Falle hat der
Verkäufer die von ihm getroffene
Bestimmung dem Käufer mitzuteilen
und ihm zugleich
eine angemessene Frist zur Vornahme
einer anderweitigen Bestimmung
zu setzen. Wird
eine solche innerhalb der Frist
von dem Käufer nicht vorgenommen,
so ist die von dem
Verkäufer getroffene Bestimmung
maßgebend.
§ 376
(1) Ist bedungen, dass die Leistung
des einen Teiles genau zu einer
fest bestimmten
Zeit oder innerhalb einer fest
bestimmten Frist bewirkt werden
soll, so kann der
andere Teil, wenn die Leistung
nicht zu der bestimmten Zeit oder
nicht innerhalb der
bestimmten Frist erfolgt, von
dem Vertrag zurücktreten
oder, falls der Schuldner im
Verzug ist, statt der Erfüllung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Erfüllung kann er nur beanspruchen,
wenn er sofort nach dem Ablauf
der Zeit oder der
Frist dem Gegner anzeigt, dass
er auf Erfüllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangt und
hat die Ware einen Börsen
oder
Marktpreis, so kann der Unterschied
des Kaufpreises und des Börsen-
oder
Marktpreises zur Zeit und am Ort
der geschuldeten Leistung gefordert
werden.
(3) Das Ergebnis eines anderweit
vorgenommenen Verkaufs oder Kaufs
kann, falls die
Ware einen Börsen- oder Marktpreis
hat, dem Ersatzanspruch nur zugrunde
gelegt
werden, wenn der Verkauf oder
Kauf sofort nach dem Ablauf der
bedungenen
Leistungszeit oder Leistungsfrist
bewirkt ist. Der Verkauf oder
Kauf muss, wenn er
nicht in öffentlicher Versteigerung
geschieht, durch einen zu solchen
Verkäufen oder
Käufen öffentlich ermächtigten
Handelsmakler oder eine zur öffentlichen
Versteigerung
befugte Person zum laufenden Preis
erfolgen.
(4) Auf den Verkauf mittels öffentlicher
Versteigerung findet die Vorschrift
des §
373 Abs. 4 Anwendung. Von dem
Verkauf oder Kauf hat der Gläubiger
den Schuldner
unverzüglich zu benachrichtigen;
im Falle der Unterlassung ist
er zum Schadensersatz
verpflichtet.
§ 377
(1) Ist der Kauf für beide
Teile ein Handelsgeschäft,
so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung
durch den Verkäufer, soweit
dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen und,
wenn sich ein Mangel
zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der
Käufer die Anzeige, so gilt
die Ware als genehmigt, es sei
denn,
dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein
solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; anderenfalls
gilt die Ware auch in Ansehung
dieses Mangels
als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte
des Käufers genügt die
rechtzeitige Absendung der
Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen,
so kann er sich auf diese
Vorschriften nicht berufen.
§ 378
(aufgehoben)
§ 379
(1) Ist der Kauf für beide
Teile ein Handelsgeschäft,
so ist der Käufer, wenn er
die
ihm von einem anderen Ort übersendete
Ware beanstandet, verpflichtet,
für ihre
einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.
(2) Er kann die Ware, wenn sie
dem Verderb ausgesetzt und Gefahr
im Verzug ist, unter
Beobachtung der Vorschriften des
§ 373 verkaufen lassen.
§ 380
(1) Ist der Kaufpreis nach dem
Gewicht der Ware zu berechnen,
so kommt das Gewicht
der Verpackung (Taragewicht) in
Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag
oder dem
Handelsgebrauch des Ortes, an
welchem der Verkäufer zu
erfüllen hat, sich ein anderes
ergibt.
(2) Ob und in welcher Höhe
das Taragewicht nach einem bestimmten
Ansatz oder
Verhältnis statt nach genauer
Ausmittelung abzuziehen ist, sowie,
ob und wieviel als
Gutgewicht zugunsten des Käufers
zu berechnen ist oder als Vergütung
für schadhafte
oder unbrauchbare Teile (Refaktie)
gefordert werden kann, bestimmt
sich nach dem
Vertrag oder dem Handelsgebrauch
des Ortes, an welchem der Verkäufer
zu erfüllen hat.
§ 381
(1) Die in diesem Abschnitt für
den Kauf von Waren getroffenen
Vorschriften gelten
auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf einen
Vertrag Anwendung, der die Lieferung
herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher
Sachen zum Gegenstand hat.
§ 382
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft
§ 383
(1) Kommissionär ist, wer
es gewerbsmäßig übernimmt,
Waren oder Wertpapiere für
Rechnung eines anderen (des Kommittenten)
in eigenem Namen zu kaufen oder
zu
verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes
finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen
des Kommissionärs nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert
und die Firma des Unternehmens
nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist.
In diesem Fall finden in Ansehung
des
Kommissionsgeschäfts auch
die Vorschriften des Ersten Abschnittes
des Vierten Buches
mit Ausnahme der §§
348 bis 350 Anwendung.
§ 384
(1) Der Kommissionär ist
verpflichtet, das übernommene
Geschäft mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen;
er hat hierbei das Interesse des
Kommittenten wahrzunehmen und
dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die
erforderlichen Nachrichten zu
geben, insbesondere von
der Ausführung der Kommission
unverzüglich Anzeige zu machen;
er ist verpflichtet,
dem Kommittenten über das
Geschäft Rechenschaft abzulegen
und ihm dasjenige
herauszugeben, was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt
hat.
(3) Der Kommissionär haftet
dem Kommittenten für die
Erfüllung des Geschäfts,
wenn er
ihm nicht zugleich mit der Anzeige
von der Ausführung der Kommission
den Dritten
namhaft macht, mit dem er das
Geschäft abgeschlossen hat.
§ 385
(1) Handelt der Kommissionär
nicht gemäß den Weisungen
des Kommittenten, so ist er
diesem zum Ersatz des Schadens
verpflichtet; der Kommittent braucht
das Geschäft
nicht für seine Rechnung
gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des §
665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleiben unberührt.
§ 386
(1) Hat der Kommissionär
unter dem ihm gesetzten Preis
verkauft oder hat er den ihm
für den Einkauf gesetzten
Preis überschritten, so muss
der Kommittent, falls er das
Geschäft als nicht für
seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen
will, dies
unverzüglich auf die Anzeige
von der Ausführung des Geschäfts
erklären; anderenfalls
gilt die Abweichung von der Preisbestimmung
als genehmigt.
(2) Erbietet sich der Kommissionär
zugleich mit der Anzeige von der
Ausführung des
Geschäfts zur Deckung des
Preisunterschieds, so ist der
Kommittent zur Zurückweisung
nicht berechtigt. Der Anspruch
des Kommittenten auf den Ersatz
eines den
Preisunterschied übersteigenden
Schadens bleibt unberührt.
§ 387
(1) Schließt der Kommissionär
zu vorteilhafteren Bedingungen
ab, als sie ihm von dem
Kommittenten gesetzt worden sind,
so kommt dies dem Kommittenten
zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn
der Preis, für welchen der
Kommissionär verkauft,
den von dem Kommittenten bestimmten
niedrigsten Preis übersteigt
oder wenn der Preis,
für welchen er einkauft,
den von dem Kommittenten bestimmten
höchsten Preis nicht
erreicht.
§ 388
(1) Befindet sich das Gut, welches
dem Kommissionär zugesendet
ist, bei der
Ablieferung in einem beschädigten
oder mangelhaften Zustand, der
äußerlich erkennbar
ist, so hat der Kommissionär
die Rechte gegen den Frachtführer
oder Schiffer zu
wahren, für den Beweis des
Zustands zu sorgen und dem Kommittenten
unverzüglich
Nachricht zu geben; im Falle der
Unterlassung ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt
oder treten später Veränderungen
an dem Gut
ein, die dessen Entwertung befürchten
lassen, und ist keine Zeit vorhanden,
die
Verfügung des Kommittenten
einzuholen, oder ist der Kommittent
in der Erteilung der
Verfügung säumig, so
kann der Kommissionär den
Verkauf des Gutes nach Maßgabe
der
Vorschriften des § 373 bewirken.
§ 389
Unterlässt der Kommittent
über das Gut zu verfügen,
obwohl er dazu nach Lage der Sache
verpflichtet ist, so hat der Kommissionär
die nach § 373 dem Verkäufer
zustehenden
Rechte.
§ 390
(1) Der Kommissionär ist
für den Verlust und die Beschädigung
des in seiner
Verwahrung befindlichen Gutes
verantwortlich, es sei denn, dass
der Verlust oder die
Beschädigung auf Umständen
beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnten.
(2) Der Kommissionär ist
wegen der Unterlassung der Versicherung
des Gutes nur
verantwortlich, wenn er von dem
Kommittenten angewiesen war, die
Versicherung zu
bewirken.
§ 391
Ist eine Einkaufskommission erteilt,
die für beide Teile ein Handelsgeschäft
ist, so
finden in bezug auf die Verpflichtung
des Kommittenten, das Gut zu untersuchen
und
dem Kommissionär von den
entdeckten Mängeln Anzeige
zu machen, sowie in bezug auf
die
Sorge für die Aufbewahrung
des beanstandeten Gutes und auf
den Verkauf bei drohendem
Verderb die für den Käufer
geltenden Vorschriften der §§
377 bis 379 entsprechende
Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten
auf Abtretung der Rechte, die
dem
Kommissionär gegen den Dritten
zustehen, von welchem er das Gut
für Rechnung des
Kommittenten gekauft hat, wird
durch eine verspätete Anzeige
des Mangels nicht
berührt.
§ 392
(1) Forderungen aus einem Geschäft,
das der Kommissionär abgeschlossen
hat, kann der
Kommittent dem Schuldner gegenüber
erst nach der Abtretung geltend
machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen,
auch wenn sie nicht abgetreten
sind, im
Verhältnis zwischen dem Kommittenten
und dem Kommissionär oder
dessen Gläubigern als
Forderungen des Kommittenten.
§ 393
(1) Wird von dem Kommissionär
ohne Zustimmung des Kommittenten
einem Dritten ein
Vorschuss geleistet oder Kredit
gewährt, so handelt der Kommissionär
auf eigene
Gefahr.
(2) Insoweit jedoch der Handelsgebrauch
am Ort des Geschäfts die
Stundung des
Kaufpreises mit sich bringt, ist
in Ermangelung einer anderen Bestimmung
des
Kommittenten auch der Kommissionär
dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommissionär
unbefugt auf Kredit, so ist er
verpflichtet, dem
Kommittenten sofort als Schuldner
des Kaufpreises die Zahlung zu
leisten. Wäre beim
Verkauf gegen bar der Preis geringer
gewesen, so hat der Kommissionär
nur den
geringeren Preis und, wenn dieser
niedriger ist als der ihm gesetzte
Preis, auch den
Unterschied nach § 386 zu
vergüten.
§ 394
(1) Der Kommissionär hat
für die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Dritten, mit
dem
er das Geschäft für
Rechnung des Kommittenten abschließt,
einzustehen, wenn dies von
ihm übernommen oder am Ort
seiner Niederlassung Handelsgebrauch
ist.
(2) Der Kommissionär, der
für den Dritten einzustehen
hat, ist dem Kommittenten für
die Erfüllung im Zeitpunkt
des Verfalls unmittelbar insoweit
verhaftet, als die
Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis
gefordert werden kann. Er kann
eine besondere
Vergütung (Delkredereprovision)
beanspruchen.
§ 395
Ein Kommissionär, der den
Ankauf eines Wechsels übernimmt,
ist verpflichtet, den
Wechsel, wenn er ihn indossiert,
in üblicher Weise und ohne
Vorbehalt zu indossieren.
§ 396
(1) Der Kommissionär kann
die Provision fordern, wenn das
Geschäft zur Ausführung
gekommen ist. Ist das Geschäft
nicht zur Ausführung gekommen,
so hat er gleichwohl
den Anspruch auf die Auslieferungsprovision,
sofern eine solche ortsgebräuchlich
ist;
auch kann er die Provision verlangen,
wenn die Ausführung des von
ihm abgeschlossenen
Geschäfts nur aus einem in
der Person des Kommittenten liegenden
Grund unterblieben
ist.
(2) Zu dem von dem Kommittenten
für Aufwendungen des Kommissionärs
nach den §§ 670
und 675 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu leistenden Ersatz
gehört auch die Vergütung
für die Benutzung der Lagerräume
und der Beförderungsmittel
des Kommissionärs.
§ 397
Der Kommissionär hat an dem
Kommissionsgut, sofern er es im
Besitz hat, insbesondere
mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darüber
verfügen kann, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut
verwendeten Kosten, der Provision,
der auf das Gut
gegebenen Vorschüsse und
Darlehen, der mit Rücksicht
auf das Gut gezeichneten Wechsel
oder in anderer Weise eingegangenen
Verbindlichkeiten sowie wegen
aller Forderungen
aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
§ 398
Der Kommissionär kann sich,
auch wenn er Eigentümer des
Kommissionsguts ist, für
die
in § 397 bezeichneten Ansprüche
nach Maßgabe der für
das Pfandrecht geltenden
Vorschriften aus dem Gut befriedigen.
§ 399
Aus den Forderungen, welche durch
das für Rechnung des Kommittenten
geschlossene
Geschäft begründet sind,
kann sich der Kommissionär
für die in § 397 bezeichneten
Ansprüche vor dem Kommittenten
und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 400
(1) Die Kommission zum Einkauf
oder zum Verkauf von Waren, die
einen Börsen- oder
Marktpreis haben, sowie von Wertpapieren,
bei denen ein Börsen- oder
Marktpreis
amtlich festgestellt wird, kann,
wenn der Kommittent nicht ein
anderes bestimmt hat,
von dem Kommissionär dadurch
ausgeführt werden, dass er
das Gut, welches er einkaufen
soll, selbst als Verkäufer
liefert oder das Gut, welches
er verkaufen soll, selbst
als Käufer übernimmt.
(2) Im Falle einer solchen Ausführung
der Kommission beschränkt
sich die Pflicht des
Kommissionärs, Rechenschaft
über die Abschließung
des Kaufes oder Verkaufs abzulegen,
auf den Nachweis, dass bei dem
berechneten Preis der zur Zeit
der Ausführung der
Kommission bestehende Börsen-
oder Marktpreis eingehalten ist.
Als Zeit der
Ausführung gilt der Zeitpunkt,
in welchem der Kommissionär
die Anzeige von der
Ausführung zur Absendung
an den Kommittenten abgegeben
hat.
(3) Ist bei einer Kommission,
die während der Börsen-
oder Marktzeit auszuführen
war,
die Ausführungsanzeige erst
nach dem Schluss der Börse
oder des Marktes zur Absendung
abgegeben, so darf der berechnete
Preis für den Kommittenten
nicht ungünstiger sein
als der Preis, der am Schluss
der Börse oder des Marktes
bestand.
(4) Bei einer Kommission, die
zu einem bestimmten Kurs (erster
Kurs, Mittelkurs,
letzter Kurs) ausgeführt
werden soll, ist der Kommissionär
ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige
berechtigt und verpflichtet, diesen
Kurs dem Kommittenten in Rechnung
zu stellen.
(5) Bei Wertpapieren und Waren,
für welche der Börsen-
oder Marktpreis amtlich
festgestellt wird, kann der Kommissionär
im Falle der Ausführung der
Kommission durch
Selbsteintritt dem Kommittenten
keinen ungünstigeren Preis
als den amtlich
festgestellten in Rechnung stellen.
§ 401
(1) Auch im Falle der Ausführung
der Kommission durch Selbsteintritt
hat der
Kommissionär, wenn er bei
Anwendung pflichtmäßiger
Sorgfalt die Kommission zu einem
günstigeren als dem nach
§ 400 sich ergebenden Preise
ausführen konnte, dem
Kommittenten den günstigeren
Preis zu berechnen.
(2) Hat der Kommissionär
vor der Absendung der Ausführungsanzeige
aus Anlaß der
erteilten Kommission an der Börse
oder am Markt ein Geschäft
mit einem Dritten
abgeschlossen, so darf er dem
Kommittenten keinen ungünstigeren
als den hierbei
vereinbarten Preis berechnen.
§ 402
Die Vorschriften des § 400
Abs. 2 bis 5 und des § 401
können nicht durch Vertrag
zum
Nachteil des Kommittenten abgeändert
werden.
§ 403
Der Kommissionär, der das
Gut selbst als Verkäufer
liefert oder als Käufer übernimmt,
ist zu der gewöhnlichen Provision
berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften
sonst regelmäßig vorkommenden
Kosten berechnen.
§ 404
Die Vorschriften der §§
397 und 398 finden auch im Falle
der Ausführung der
Kommission durch Selbsteintritt
Anwendung.
§ 405
(1) Zeigt der Kommissionär
die Ausführung der Kommission
an, ohne ausdrücklich zu
bemerken, dass er selbst eintreten
wolle, so gilt dies als Erklärung,
dass die
Ausführung durch Abschluss
des Geschäfts mit einem Dritten
für Rechnung des
Kommittenten erfolgt sei.
(2) Eine Vereinbarung zwischen
dem Kommittenten und dem Kommissionär,
dass die
Erklärung darüber, ob
die Kommission durch Selbsteintritt
oder durch Abschluss mit
einem Dritten ausgeführt
sei, später als am Tag der
Ausführungsanzeige abgegeben
werden dürfe, ist nichtig.
(3) Widerruft der Kommittent
die Kommission und geht der Widerruf
dem Kommissionär
zu, bevor die Ausführungsanzeige
zur Absendung abgegeben ist, so
steht dem
Kommissionär das Recht des
Selbsteintritts nicht mehr zu.
§ 406
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts
kommen auch zur Anwendung, wenn
ein
Kommissionär im Betrieb seines
Handelsgewerbes ein Geschäft
anderer als der in § 383
bezeichneten Art für Rechnung
eines anderen im eigenen Namen
zu schließen übernimmt.
Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann,
der nicht Kommissionär ist,
im Betrieb seines
Handelsgewerbes ein Geschäft
in der bezeichneten Weise zu schließen
übernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission
im Sinne dieses Abschnitts gilt
auch eine
Kommission, welche die Lieferung
einer nicht vertretbaren beweglichen
Sache, die aus
einem von dem Unternehmer zu beschaffenden
Stoff herzustellen ist, zum Gegenstand
hat.
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt Allgemeine
Vorschriften
§ 407 Frachtvertrag
(1) Durch den Frachtvertrag wird
der Frachtführer verpflichtet,
das Gut zum
Bestimmungsort zu befördern
und dort an den Empfänger
abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet,
die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts
gelten, wenn
*1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern
oder mit Luftfahrzeugen befördert
werden soll und
2. die Beförderung zum Betrieb
eines gewerblichen Unternehmens
gehört.
Erfordert das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung
des Frachtgeschäfts
auch insoweit die Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Vierten
Buches ergänzend
anzuwenden; dies gilt jedoch nicht
für die §§ 348
bis 350.
§ 408 Frachtbrief
(1) Der Frachtführer kann
die Ausstellung eines Frachtbriefs
mit folgenden Angaben
verlangen:
1. Ort und Tag der Ausstellung;
2. Name und Anschrift des Absenders;
3. Name und Anschrift des Frachtführers;
4. Stelle und Tag der Übernahme
des Gutes sowie die für die
Ablieferung
vorgesehene Stelle;
5. Name und Anschrift des Empfängers
und eine etwaige Meldeadresse;
6. die übliche Bezeichnung
der Art des Gutes und die Art
der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern
ihre nach den Gefahrgutvorschriften
vorgesehene, sonst
ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7. Anzahl, Zeichen und Nummern
der Frachtstücke;
8. das Rohgewicht oder die anders
angegebene Menge des Gutes;
9. die vereinbarte Fracht und
die bis zur Ablieferung anfallenden
Kosten
sowie einen Vermerk über
die Frachtzahlung;
10. den Betrag einer bei der Ablieferung
des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11. Weisungen für die Zoll-
und sonstige amtliche Behandlung
des Gutes;
12. eine Vereinbarung über
die Beförderung in offenem,
nicht mit Planen
gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können
weitere Angaben eingetragen werden,
die die Parteien für
zweckmäßig halten.
(2) Der Frachtbrief wird in drei
Originalausfertigungen ausgestellt,
die vom Absender
unterzeichnet werden. Der Absender
kann verlangen, dass auch der
Frachtführer den
Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen
der eigenhändigen Unterschriften
durch Druck
oder Stempel genügen. Eine
Ausfertigung ist für den
Absender bestimmt, eine begleitet
das Gut, eine behält der
Frachtführer.
§ 409 Beweiskraft des
Frachtbriefs
(1) Der von beiden Parteien unterzeichnete
Frachtbrief dient bis zum Beweis
des
Gegenteils als Nachweis für
Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages
sowie für die
Übernahme des Gutes durch
den Frachtführer.
(2) Der von beiden Parteien unterzeichnete
Frachtbrief begründet ferner
die
Vermutung, dass das Gut und seine
Verpackung bei der Übernahme
durch den Frachtführer
in äußerlich gutem
Zustand waren und dass die Anzahl
der Frachtstücke und ihre
Zeichen
und Nummern mit den Angaben im
Frachtbrief übereinstimmen.
Der Frachtbrief begründet
diese Vermutung jedoch nicht,
wenn der Frachtführer einen
begründeten Vorbehalt in
den Frachtbrief eingetragen hat;
der Vorbehalt kann auch damit
begründet werden, dass
dem Frachtführer keine angemessenen
Mittel zur Verfügung standen,
die Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen.
(3) Ist das Rohgewicht oder die
anders angegebene Menge des Gutes
oder der Inhalt der
Frachtstücke vom Frachtführer
überprüft und das Ergebnis
der Überprüfung in den
von
beiden Parteien unterzeichneten
Frachtbrief eingetragen worden,
so begründet dieser
auch die Vermutung, dass Gewicht,
Menge oder Inhalt mit den Angaben
im Frachtbrief
übereinstimmt. Der Frachtführer
ist verpflichtet, Gewicht, Menge
oder Inhalt zu
überprüfen, wenn der
Absender dies verlangt und dem
Frachtführer angemessene
Mittel
zur Überprüfung zur
Verfügung stehen; der Frachtführer
hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen für die Überprüfung.
§ 410 Gefährliches
Gut
(1) Soll gefährliches Gut
befördert werden, so hat
der Absender dem Frachtführer
rechtzeitig in Textform die genaue
Art der Gefahr und, soweit erforderlich,
zu
ergreifende Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann,
sofern ihm nicht bei Übernahme
des Gutes die Art der
Gefahr bekannt war oder jedenfalls
mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen,
einlagern, zurückbefördern
oder soweit
erforderlich, vernichten oder
unschädlich machen, ohne
dem Absender
deshalb ersatzpflichtig zu werden,
und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
§ 411 Verpackung. Kennzeichnung
Der Absender hat das Gut, soweit
dessen Natur unter Berücksichtigung
der vereinbarten
Beförderung einer Verpackung
erfordert, so zu verpacken, dass
es vor Verlust und
Beschädigung geschützt
ist und dass auch dem Frachtführer
keine Schäden entstehen.
Der
Absender hat das Gut ferner, soweit
dessen vertragsgemäße
Behandlung dies erfordert,
zu kennzeichnen.
§ 412 Verladen und Entladen
(1) Soweit sich aus den Umständen
oder der Verkehrssitte nicht etwas
anderes ergibt,
hat der Absender das Gut beförderungssicher
zu laden, zu stauen und zu befestigen
(verladen) sowie zu entladen.
Der Frachtführer hat für
die betriebssichere Verladung
zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit,
die sich mangels abweichender
Vereinbarung nach
einer den Umständen des Falles
angemessenen Frist bemisst, kann
keine besondere
Vergütung erlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer
auf Grund vertraglicher Vereinbarung
oder aus Gründen,
die nicht seinem Risikobereich
zuzurechnen sind, über die
Lade- oder Entladezeit
hinaus, so hat er Anspruch auf
eine angemessene Vergütung
(Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung,
die
nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, für die Binnenschiffahrt
unter
Berücksichtigung der Art
der zur Beförderung bestimmten
Fahrzeuge, der Art und Menge
der umzuschlagenden Güter,
der beim Güterumschlag zur
Verfügung stehenden technischen
Mittel und der Erfordernisse eines
beschleunigten Verkehrsablaufs
die Voraussetzungen
für den Beginn der Lade-
und Entladezeit, deren Dauer sowie
die Höhe des Standgeldes
zu bestimmen.
§ 413 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer
Urkunden zur Verfügung zu
stellen und Auskünfte
zu erteilen, die für eine
amtliche Behandlung, insbesondere
eine Zollabfertigung, vor
der Ablieferung des Gutes erforderlich
sind.
(2) Der Frachtführer ist
für den Schaden verantwortlich,
der durch Verlust oder
Beschädigung der ihm übergebenen
Urkunden oder durch deren unrichtige
Verwendung
verursacht worden ist, es sei
denn, dass der Verlust, die Beschädigung
oder die
unrichtige Verwendung auf Umständen
berührt, die der Frachtführer
nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden
konnte. Seine Haftung ist jedoch
auf den Betrag
begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
§ 414 Verschuldensunabhängige
Haftung des Absenders in besonderen
Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn
ihn kein Verschulden trifft, dem
Frachtführer Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen,
die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der in den Frachtbrief aufgenommenen
Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung
über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der in §
413 Abs. 1 genannten
Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden hat der
Absender jedoch nur bis zu einem
Betrag von 8,33
Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung Ersatz zu leisten;
§ 431 Abs. 4 und die §§
434 bis 436 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Hat bei der Verursachung
der Schäden oder Aufwendungen
ein Verhalten des
Frachtführers mitgewirkt,
so hängen die Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes davon ab,
inwieweit dieses Verhalten zu
den Schäden und
Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher,
so hat er dem Frachtführer
Schäden und
Aufwendungen nach den Absätzen
1 und 2 nur zu ersetzen, soweit
ihn ein Verschulden
trifft.
§ 415 Kündigung
durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag
jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender,
so kann der Frachtführer
entweder
1. die vereinbarte Fracht, das
etwaige Standgeld sowie zu ersetzende
Aufwendungen unter Anrechnung
dessen, was er infolge der Aufhebung
des
Vertrages an Aufwendungen erspart
oder anderweitig erwirbt oder
zu
erwerben böswillig unterlässt,
oder
2. ein Drittel der vereinbarten
Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung
auf Gründen, die dem Risikobereich
des Frachtführers
zuzurechnen sind, so entfällt
der Anspruch auf Fautfracht nach
Satz 1 Nr. 2; in
diesem Falle entfällt auch
der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1,
soweit die Beförderung für
den Absender nicht von Interesse
ist.
(3) Wurde vor der Kündigung
bereits Gut verladen, so kann
der Frachtführer auf Kosten
des Absenders Maßnahmen
entsprechend § 419 Abs. 3
Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom
Absender verlangen, dass dieser
das Gut unverzüglich entlädt.
Der Frachtführer braucht
das Entladen des Gutes nur zu
dulden, soweit dies ohne Nachteile
für seinen Betrieb
und ohne Schäden für
die Absender oder Empfänger
anderer Sendungen möglich
ist.
Beruht die Kündigung auf
Gründen, die dem Risikobereich
des Frachtführers zuzurechnen
sind, so ist abweichend von den
Sätzen 1 und 2 der Frachtführer
verpflichtet, das
Gut, das bereits verladen wurde,
unverzüglich auf eigene Kosten
zu entladen.
§ 416 Anspruch auf Teilbeförderung
Wird nur ein Teil der vereinbarten
Ladung verladen, so kann der Absender
jederzeit
verlangen, dass der Frachtführer
mit der Beförderung der unvollständigen
Ladung
beginnt. In diesem Fall gebührt
dem Frachtführer die volle
Fracht, das etwaige
Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen,
die ihm infolge der Unvollständigkeit
der
Ladung entstehen; von der vollen
Fracht kommt jedoch die Fracht
für dasjenige Gut in
Abzug, welches der Frachtführer
mit demselben Beförderungsmittel
anstelle des nicht
verladenen Gutes befördert.
Der Frachtführer ist außerdem
berechtigt, soweit ihm
durch die Unvollständigkeit
der Ladung die Sicherheit für
die volle Fracht entgeht,
die Bestellung einer anderweitigen
Sicherheit zu fordern. Beruht
die
Unvollständigkeit der Verladung
auf Gründen, die dem Risikobereich
des Frachtführers
zuzurechnen sind, so steht diesem
der Anspruch nach den Sätzen
2 und 3 nur insoweit
zu, als tatsächlich Ladung
befördert wird.
§ 417 Rechte des Frachtführers
bei Nichteinhaltung der Ladezeit
(1) Verlädt der Absender
das Gut nicht innerhalb der Ladezeit
oder stellt er, wenn er
zur Verladung nicht verpflichtet
ist, das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit zur
Verfügung, so kann ihm der
Frachtführer eine angemessene
Frist setzen, innerhalb
derer das Gut verladen oder zur
Verfügung gestellt werden
soll.
(2) Wird bis zum Ablauf der nach
Absatz 1 gesetzten Frist keine
Ladung verladen oder
zur Verfügung gestellt, so
kann der Frachtführer den
Vertrag kündigen und die
Ansprüche nach § 415
Abs. 2 geltend machen.
(3) Wird bis zum Ablauf der nach
Absatz 1 gesetzten Frist nur ein
Teil der
vereinbarten Ladung verladen oder
zur Verfügung gestellt, so
kann der Frachtführer
mit der Beförderung der unvollständigen
Ladung beginnen und die Ansprüche
nach § 416
Satz 2 und 3 geltend machen.
(4) Dem Frachtführer stehen
die Rechte nicht zu, wenn die
Nichteinhaltung der
Ladezeit auf Gründen beruht,
die seinem Risikobereich zuzurechnen
sind.
§ 418 Nachträgliche
Weisungen
(1) Der Absender ist berechtigt,
über das Gut zu verfügen.
Er kann insbesondere
verlangen, dass der Frachtführer
das Gut nicht weiterbefördert
oder es an einem
anderen Bestimmungsort, an einer
anderen Ablieferungsstelle oder
an einen anderen
Empfänger abliefert. Der
Frachtführer ist nur insoweit
zur Befolgung solcher
Weisungen verpflichtet, als deren
Ausführung weder Nachteile
für den Betrieb seines
Unternehmens noch Schäden
für die Absender oder Empfänger
anderer Sendungen mit sich
zu bringen droht. Er kann vom
Absender Ersatz seiner durch die
Ausführung der Weisung
entstehenden Aufwendungen sowie
eine angemessene Vergütung
verlangen; der
Frachtführer kann die Befolgung
der Weisung von einem Vorschuss
abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht
des Absenders erlischt nach Ankunft
des Gutes an der
Ablieferungsstelle. Von diesem
Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht
nach Absatz 1
dem Empfänger zu. Macht der
Empfänger von diesem Recht
Gebrauch, so hat er dem
Frachtführer die entstehenden
Mehraufwendungen zu ersetzen sowie
eine angemessene
Vergütung zu zahlen; der
Frachtführer kann die Befolgung
der Weisung von einem
Vorschuss abhängig machen.
(3) Hat der Empfänger in
Ausübung seines Verfügungsrechts
die Ablieferung des Gutes
an einen Dritten angeordnet, so
ist dieser nicht berechtigt, seinerseits
einen
anderen Empfänger zu bestimmen.
(4) Ist ein Frachtbrief ausgestellt
und von beiden Parteien unterzeichnet
worden, so
kann der Absender sein Verfügungsrecht
nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung
des
Frachtbriefs ausüben, sofern
dies im Frachtbrief vorgeschrieben
ist.
(5) Beabsichtigt der Frachtführer,
eine ihm erteilte Weisung nicht
zu befolgen, so
hat er denjenigen, der die Weisung
gegeben hat, unverzüglich
zu benachrichtigen.
(6) Ist die Ausübung des
Verfügungsrechts von der
Vorlage des Frachtbriefs abhängig
gemacht worden und führt
der Frachtführer eine Weisung
aus, ohne sich die
Absenderausfertigung des Frachtbriefs
vorlegen zu lassen, so haftet
er dem
Berechtigten für den daraus
entstehenden Schaden. Die Vorschriften
über die
Beschränkung der Haftung
finden keine Anwendung.
§ 419 Beförderungs-
und Ablieferungshindernisse
(1) Wird vor Ankunft des Gutes
an der für die Ablieferung
vorgesehenen Stelle
erkennbar, dass die Beförderung
nicht vertragsgemäß
durchgeführt werden kann,
oder
bestehen nach Ankunft des Gutes
an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse,
so
hat der Frachtführer Weisungen
des nach § 418 Verfügungsberechtigten
einzuholen. Ist
der Empfänger verfügungsberechtigt
und ist er nicht zu ermitteln
oder verweigert er
die Annahme des Gutes, so ist
Verfügungsberechtigter nach
Satz 1 der Absender; ist
die Ausübung des Verfügungsrechts
von der Vorlage eines Frachtbriefs
abhängig gemacht
worden, so bedarf es in diesem
Fall der Vorlage des Frachtbriefs
nicht. Der
Frachtführer ist, wenn ihm
Weisungen erteilt worden sind
und das Hindernis nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen
ist, berechtigt, Ansprüche
nach § 418 Abs. 1 Satz 4
geltend zu machen.
(2) Tritt das Beförderungs-
oder Ablieferungshindernis ein,
nachdem der Empfänger auf
Grund seiner Verfügungsbefugnis
nach § 418 die Weisung erteilt
hat, das Gut an einen
Dritten abzuliefern, so nimmt
bei der Anwendung des Absatzes
1 der Empfänger die
Stelle des Absenders und der Dritte
die des Empfängers ein.
(3) Kann der Frachtführer
Weisungen, die er nach §
418 abs. 1 Satz 3 befolgen müßte,
innerhalb angemessener Zeit nicht
erlangen, so hat er die Maßnahmen
zu ergreifen, die
im Interesse des Verfügungsberechtigten
die besten zu sein scheinen. Er
kann etwa das
Gut entladen und verwahren, für
Rechnung des nach § 418 Abs.
1 bis 4
Verfügungsberechtigten einem
Dritten zur Verwahrung anvertrauen
oder zurückbefördern;
vertraut der Frachtführer
das Gut einem Dritten an, so haftet
er nur für die
sorgfältige Auswahl des Dritten.
Der Frachtführer kann das
Gut auch gemäß §
373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn
es sich um verderbliche Ware handelt
oder der Zustand
des Gutes eine solche Maßnahme
rechtfertigt oder wenn die andernfalls
entstehenden
Kosten in keinem angemessenen
Verhältnis zum Wert des Gutes
stehen. Unverwertbares
Gut darf der Frachtführer
vernichten. Nach dem Entladen
des Gutes gilt die
Beförderung als beendet.
(4) Der Frachtführer hat
wegen der nach Absatz 3 ergriffenen
Maßnahmen Anspruch auf
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
und auf angemessene Vergütung,
es sei denn,
dass das Hindernis seinem Risikobereich
zuzurechnen ist.
§ 420 Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung
des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer
hat über die
Fracht hinaus einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen, soweit
diese für das Gut
gemacht wurden und er sie den
Umständen nach für erforderlich
halten durfte.
(2) Wird die Beförderung
infolge eines Beförderungs-
oder Ablieferungshindernisses
vorzeitig beendet, so gebührt
dem Frachtführer die anteilige
Fracht für den
zurückgelegten Teil der Beförderung.
Ist das Hindernis dem Risikobereich
des
Frachtführers zuzurechnen,
steht ihm der Anspruch nur insoweit
zu, als die
Beförderung für den
Absender von Interesse ist.
(3) Tritt nach Beginn der Beförderung
und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle
eine
Verzögerung ein und beruht
die Verzögerung auf Gründen,
die dem Risikobereich des
Absenders zuzurechnen sind, so
gebührt dem Frachtführer
neben der Fracht eine
angemessene Vergütung.
(4) Ist die Fracht nach Zahl,
Gewicht oder anders angegebener
Menge des Gutes
vereinbart, so wird für die
Berechnung der Fracht vermutet,
dass Angaben hierzu im
Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen;
dies gilt auch dann, wenn zu diesen
Angaben
ein Vorbehalt eingetragen ist,
der damit begründet ist,
dass keine angemessenen Mittel
zur Verfügung standen, die
Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
§ 421 Rechte des Empfängers.
Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes an
der Ablieferungsstelle ist der
Empfänger berechtigt,
vom Frachtführer zu verlangen,
ihm das Gut gegen Erfüllung
der Verpflichtungen aus
dem Frachtvertrag abzuliefern.
Ist das Gut beschädigt oder
verspätet abgeliefert
worden oder verlorengegangen,
so kann der Empfänger die
Ansprüche aus dem
Frachtvertrag im eigenen Namen
gegen den Frachtführer geltend
machen; der Absender
bleibt zur Geltendmachung dieser
Ansprüche befugt. Dabei macht
es keinen Unterschied,
ob Empfänger oder Absender
im eigenen oder fremden Interesse
handeln.
(2) Der Empfänger, der sein
Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend
macht, hat die noch
geschuldete Fracht bis zu dem
Betrag zu zahlen, der aus dem
Frachtbrief hervorgeht.
Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt
oder dem Empfänger nicht
vorgelegt worden oder
ergibt sich aus dem Frachtbrief
nicht die Höhe der zu zahlenden
Fracht, so hat der
Empfänger die mit dem Absender
vereinbarte Fracht zu zahlen,
soweit diese nicht
unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein
Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend
macht, hat ferner ein
Standgeld oder eine Vergütung
nach § 420 Abs. 3 zu zahlen,
ein Standgeld wegen
Überschreitung der Ladezeit
und eine Vergütung nach §
420 Abs. 3 jedoch nur, wenn ihm
der geschuldete Betrag bei Ablieferung
des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung
der nach dem Vertrag geschuldeten
Beträge
verpflichtet.
§ 422 Nachnahme
(1) Haben die Parteien vereinbart,
dass das Gut nur gegen Einziehung
einer Nachnahme
an den Empfänger abgeliefert
werden darf, so ist anzunehmen,
dass der Betrag in bar
oder in Form eines gleichwertigen
Zahlungsmittels einzuziehen ist.
(2) Das auf Grund der Einziehung
Erlangte gilt im Verhältnis
zu den Gläubigern des
Frachtführers als auf den
Absender übertragen.
(3) Wird das Gut dem Empfänger
ohne Einziehung der Nachnahme
abgeliefert, so haftet
der Frachtführer, auch wenn
ihn kein Verschulden trifft, dem
Absender für den daraus
entstehenden Schaden, jedoch nur
bis zur Höhe des Betrages
der Nachnahme.
§ 423 Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet,
das Gut innerhalb der vereinbarten
Frist oder
mangels Vereinbarung innerhalb
der Frist abzuliefern, die einem
sorgfältigen
Frachtführer unter Berücksichtigung
der Umstände vernünftigerweise
zuzubilligen ist
(Lieferfrist).
§ 424 Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann
das Gut als verloren betrachten,
wenn es weder
innerhalb der Lieferfrist noch
innerhalb eines weiteren Zeitraums
abgeliefert wird,
der der Lieferfrist entspricht,
mindestens aber zwanzig Tage,
bei einer
grenzüberschreitenden Beförderung
dreißig Tage beträgt.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte
eine Entschädigung für
den Verlust des Gutes, so
kann er bei deren Empfang verlangen,
dass er unverzüglich benachrichtigt
wird, wenn
das Gut wieder aufgefunden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte
kann innerhalb eines Monats nach
Empfang der
Benachrichtigung von dem Wiederauffinden
des Gutes verlangen, dass ihm
das Gut Zug um
Zug gegen Erstattung der Entschädigung,
gegebenenfalls abzüglich
der in der
Entschädigung enthaltenen
Kosten, abgeliefert wird. Eine
etwaige Pflicht zur Zahlung
der Fracht sowie Ansprüche
auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung
einer Entschädigung wieder
aufgefunden und hat der
Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung
nicht verlangt oder macht er nach
Benachrichtigung seinen Anspruch
auf Ablieferung nicht geltend,
so kann der
Frachtführer über das
Gut frei verfügen.
§ 425 Haftung für
Güter- und Verspätungsschäden.
Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet
für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung
des
Gutes in der Zeit von der Übernahme
zur Beförderung bis zur Ablieferung
oder durch
Überschreitung der Lieferfrist
entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Absenders
oder des
Empfängers oder ein besonderer
Mangel des Gutes mitgewirkt, so
hängen der
Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes
davon ab,
inwieweit diese Umstände
zu dem Schaden beigetragen haben.
§ 426 Haftungsausschuss
Der Frachtführer ist von
der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Frachtführer
auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen
er nicht abwenden konnte.
§ 427 Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Der Frachtführer ist
von seiner Haftung befreit, soweit
der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf eine der folgenden
Gefahren
zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung
entsprechende Verwendung von offenen,
nicht mit
Planen gedeckten Fahrzeugen oder
Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung
durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen
des Gutes durch den Absender oder
den
Empfänger;
4. natürliche Beschaffenheit
des Gutes, die besonders leicht
zu Schäden,
insbesondere durch Bruch, Rost,
inneren Verderb, Austrocknen,
Auslaufen,
normalen Schwund, führt;
5. ungenügende Kennzeichnung
der Frachtstücke durch den
Absender;
6. Beförderung lebender Tiere.
(2) Ist ein Schaden eingetreten,
der nach den Umständen des
Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet,
dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle
des Absatzes 1 Nr. 1
nicht bei außergewöhnlich
großem Verlust.
(3) Der Frachtführer kann
sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen,
soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist
nicht darauf zurückzuführen
ist, dass der Frachtführer
besondere Weisungen des Absenders
im Hinblick auf die
Beförderung des Gutes nicht
beachtet hat.
(4) Ist der Frachtführer
nach dem Frachtvertrag verpflichtet,
das Gut gegen die
Einwirkung von Hitze, Kälte,
Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit,
Erschütterungen oder ähnlichen
Einflüssen besonders zu schützen,
so kann er sich auf
Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn
er alle ihm nach den Umständen
obliegenden
Maßnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung
und Verwendung
besonderer Einrichtungen, getroffen
und besondere Weisungen beachtet
hat.
(5) Der Frachtführer kann
sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen,
wenn er alle ihm nach
den Umständen obliegenden
Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
§ 428 Haftung für
andere
Der Frachtführer hat Handlungen
und Unterlassungen seiner Leute
in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigene Handlungen
und Unterlassungen, wenn die Leute
in Ausübung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches
gilt für Handlungen und Unterlassungen
anderer
Personen, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient.
§ 429 Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer
für gänzlichen oder
teilweisen Verlust des Gutes
Schadenersatz zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme zur
Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen
dem Wert des
unbeschädigten Gutes am Ort
und zur Zeit der Übernahme
zur Beförderung und dem Wert
zu ersetzen, den das beschädigte
Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme
gehabt hätte.
Es wird vermutet, dass die zur
Schadensminderung und Schadensbehebung
aufzuwendenden
Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden
Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt
sich nach dem Marktpreis, sonst
nach dem gemeinen
Wert von Gütern gleicher
Art und Beschaffenheit. Ist das
Gut unmittelbar vor
Übernahme zur Beförderung
verkauft worden, so wird vermutet,
dass der in der Rechnung
des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis abzüglich darin
enthaltener Beförderungskosten
der Marktpreis ist.
§ 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes hat der Frachtführer
über den nach § 429
zu
leistenden Ersatz hinaus die Kosten
der Feststellung des Schadens
zu tragen.
§ 431 Haftungshöchstbetrag
(1) Die nach den §§
429 und 430 zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder
Beschädigung der gesamten
Sendung ist auf einen Betrag von
8,33 Rechnungseinheiten
für jedes Kilogramm des Rohgewichts
der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke
der Sendung verloren oder beschädigt
worden, so
ist die Haftung des Frachtführers
begrenzt auf einen Betrag von
8,33
Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn
die gesamte Sendung entwertet
ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung,
wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet
ist.
(3) Die Haftung des Frachtführers
wegen Überschreitung der
Lieferfrist ist auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(4) Die in den Absätzen
1 und 2 genannte Rechnungseinheit
ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfond.
Der Betrag wird in Deutsche Mark
entsprechend dem
Wert der Deutschen Mark gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag
der Übernahme des
Gutes zur Beförderung oder
an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der
Wert der Deutschen Mark gegenüber
dem Sonderziehungsrecht wird nach
der
Berechnungsmethode ermittelt,
die der Internationale Währungsfonds
an dem
betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen
anwendet.
§ 432 Ersatz sonstiger
Kosten
Haftet der Frachtführer wegen
Verlust oder Beschädigung,
so hat er über den nach den
§§ 429 bis 431 zu leistenden
Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche
Abgaben und
sonstige Kosten aus Anlaß
der Beförderung des Gutes
zu erstatten, im Fall der
Beschädigung jedoch nur in
dem nach § 429 Abs. 2 zu
ermittelnden Wertverhältnis.
Weiteren Schaden hat er nicht
zu ersetzen.
§ 433 Haftungshöchstbetrag
bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen
der Verletzung einer mit der Ausführung
der Beförderung
des Gutes zusammenhängenden
vertraglichen Pflicht für
Schäden, die nicht durch
Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist
entstehen, und handelt es sich
um andere Schäden als Sach-
oder Personenschäden, so
ist auch in diesem Falle die Haftung
begrenzt, und zwar auf das Dreifache
des
Betrages, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
§ 434 Außervertragliche
Ansprüche
(1) Die in diesem Unterabschnitt
und im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
gelten auch für einen außervertraglichen
Anspruch des Absenders oder des
Empfängers gegen den Frachtführer
wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder
wegen Überschreitung der
Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer kann
auch gegenüber außervertraglichen
Ansprüchen Dritter wegen
Verlust oder Beschädigung
des Gutes die Einwendungen nach
Absatz 1 geltend machen.
Die Einwendungen können jedoch
nicht geltend gemacht werden,
wenn
1. der Dritte der Beförderung
nicht zugestimmt hat und der Frachtführer
die
fehlende Befugnis des Absenders,
das Gut zu versenden, kannte oder
fahrlässig nicht kannte oder
2. das Gut vor Übernahme
zur Beförderung dem Dritten
oder einer Person, die
von diesem ihr Recht zum Besitz
ableitet, abhanden gekommen ist.
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Frachtführer
oder eine in § 428 genannte
Person vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.
§ 436 Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des
Gutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist gegen einen der
Leute des
Frachtführers erhoben, so
kann sich auch jener auf die in
diesem Unterabschnitt und
im Frachtvertrag vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
berufen. Dies
gilt nicht, wenn er vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,
dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, gehandelt hat.
§ 437 Ausführender
Frachtführer
(1) Wird die Beförderung
ganz oder teilweise durch einen
Dritten ausgeführt
(ausführender Frachtführer),
so haftet dieser für den
Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder
durch Überschreitung der
Lieferfrist während der durch
ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie
der Frachtführer.
Vertragliche Vereinbarungen mit
dem Absender oder Empfänger,
durch die der
Frachtführer seine Haftung
erweitert, wirken gegen den ausführenden
Frachtführer nur,
soweit er ihnen schriftlich zugestimmt
hat.
(2) Der ausführende Frachtführer
kann alle Einwendungen geltend
machen, die dem
Frachtführer aus dem Frachtvertrag
zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender
Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden
Frachtführers in Anspruch
genommen, so gilt für
diese § 436 entsprechend.
§ 438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine
Beschädigung des Gutes äußerlich
erkennbar und zeigt
der Empfänger oder der Absender
dem Frachtführer Verlust
oder Beschädigung nicht
spätestens bei Ablieferung
des Gutes an, so wird vermutet,
dass das Gut in
vertragsgemäßem Zustand
abgeliefert worden ist. Die Anzeige
muss den Schaden
hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz
1 gilt auch, wenn der Verlust
oder die Beschädigung
äußerlich nicht erkennbar
war und nicht innerhalb von sieben
Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung
der Lieferfrist erlöschen,
wenn der Empfänger dem
Frachtführer die Überschreitung
der Lieferfrist nicht innerhalb
von einundzwanzig
Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach
Ablieferung ist in Textform zu
erstatten. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung
oder Überschreitung der Lieferfrist
bei Ablieferung
angezeigt, so genügt die
Anzeige gegenüber demjenigen,
der das Gut abliefert.
§ 439 Verjährung
(1) Ansprüche aus einer Beförderung,
die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, verjähren in
einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei
einem dem Vorsatz nach §
435 gleichstehenden Verschulden
beträgt die Verjährungsfrist
drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt
mit Ablauf des Tages, an dem das
Gut abgeliefert wurde.
Ist das Gut nicht abgeliefert
worden, beginnt die Verjährung
mit dem Ablauf des
Tages, an dem das Gut hätte
abgeliefert werden müssen.
Abweichend von den Sätzen
1
und 2 beginnt die Verjährung
von Rückgriffsansprüchen
mit dem Tag des Eintritts der
Rechtskraft des Urteils gegen
den Rückgriffsgläubiger
oder, wenn kein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, mit dem Tag,
an dem der Rückgriffsgläubiger
den Anspruch befriedigt
hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner
wurde nicht innerhalb von drei
Monaten,
nachdem der Rückgriffsgläubiger
Kenntnis von dem Schaden und der
Person des
Rückgriffsschuldners erlangt
hat, über diesen Schaden
unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines
Anspruchs gegen den Frachtführer
wird durch eine
schriftliche Erklärung des
Absenders oder Empfängers,
mit der dieser Ersatzansprüche
erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
in dem der Frachtführer die
Erfüllung des
Anspruchs schriftlich ablehnt.
Eine weitere Erklärung, die
denselben Ersatzanspruch
zum Gegenstand hat, hemmt die
Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann
nur durch Vereinbarung, die im
einzelnen ausgehandelt ist,
auch wenn sie für eine Mehrzahl
von gleichartigen Verträgen
zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist,
erleichtert oder erschwert werden.
§ 440 Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten
aus einer Beförderung, die
den Vorschriften dieses
Unterabschnitts unterliegt, ist
auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Ort
der Übernahme des Gutes oder
der für die Ablieferung des
Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden
Frachtführer kann auch in
dem Gerichtsstand des
Frachtführers, eine Klage
gegen den Frachtführer auch
in dem Gerichtsstand des
ausführenden Frachtführers
erhoben werden.
§ 441 Pfandrecht
(1) Der Frachtführer hat
wegen aller durch den Frachtvertrag
begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen
aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen
ein Pfandrecht an dem Gut. Das
Pfandrecht
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange
der Frachtführer das Gut
in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels
Konnossements, Ladescheins oder
Lagerscheins darüber
verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch
nach der Ablieferung fort, wenn
der Frachtführer es
innerhalb von drei Tagen nach
der Ablieferung gerichtlich geltend
macht und das Gut
noch im Besitz des Empfängers
ist.
(4) Die in § 1234 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den
§§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen
sind an den Empfänger zu
richten. Ist dieser nicht zu
ermitteln oder verweigert er die
Annahme des Gutes, so haben die
Androhung und die
Benachrichtigung gegenüber
dem Absender zu erfolgen.
§ 442 Nachfolgender
Frachtführer
(1) Hat im Falle der Beförderung
durch mehrere Frachtführer
der letzte bei der
Ablieferung die Forderungen der
vorhergehenden Frachtführer
einzuziehen, so hat er
die Rechte der vorhergehenden
Frachtführer, insbesondere
auch das Pfandrecht,
auszuüben. Das Pfandrecht
jedes vorhergehenden Frachtführers
bleibt so lange bestehen
wie das Pfandrecht des letzten
Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer
von einem nachgehenden befriedigt,
so gehen
Forderung und Pfandrecht des ersteren
auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten auch für die Forderungen
und Rechte eines Spediteurs,
der an der Beförderung mitgewirkt
hat.
§ 443 Rang mehrerer
Pfandrechte
(1) Bestehen an demselben Gut
mehrere nach den §§
397, 441, 464, 475b und 623
begründete Pfandrechte, so
geht unter denjenigen Pfandrechten,
die durch die
Versendung oder durch die Beförderung
des Gutes entstanden sind, das
später
entstandene dem früher entstandenen
vor.
(2) Diese Pfandrechte haben Vorrang
vor dem nicht aus der Versendung
entstandenen
Pfandrecht des Kommissionärs
und des Lagerhalters sowie vor
dem Pfandrecht des
Spediteurs, des Frachtführers
und des Verfrachters für
Vorschüsse.
§ 444 Ladeschein
(1) Über die Verpflichtung
zur Ablieferung des Gutes kann
von dem Frachtführer ein
Ladeschein ausgestellt werden,
der die in § 408 Abs. 1 genannten
Angaben enthalten
soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer
zu unterzeichnen; eine Nachbildung
der
eigenhändigen Unterschrift
durch Druck oder durch Stempel
genügt.
(2) Ist der Ladeschein an Order
gestellt, so soll er den Namen
desjenigen enthalten,
an dessen Order das Gut abgeliefert
werden soll. Wird der Name nicht
angegeben, so
ist der Ladeschein als an Order
des Absenders gestellt anzusehen.
(3) Der Ladeschein ist für
das Rechtsverhältnis zwischen
dem Frachtführer und dem
Empfänger maßgebend.
Er begründet insbesondere
die widerlegliche Vermutung, dass
die Güter wie im Ladeschein
beschrieben übernommen sind;
§ 409 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt
entsprechend. Ist der Ladeschein
einem gutgläubigen Dritten
übertragen worden, so ist
die Vermutung nach Satz 2 unwiderleglich.
(4) Für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Frachtführer
und dem Absender bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages
maßgebend.
§ 445 Ablieferung gegen
Rückgabe des Ladescheins
Der Frachtführer ist zur
Ablieferung des Gutes nur gegen
Rückgabe des Ladescheins,
auf dem die Ablieferung bescheinigt
ist, verpflichtet.
§ 446 Legitimation durch
Ladeschein
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert
ist derjenige, an den das Gut
nach dem
Ladeschein abgeliefert werden
soll oder auf den der Ladeschein,
wenn er an Order
lautet, durch Indossament übertragen
ist.
(2) Dem zum Empfang Legitimierten
steht das Verfügungsrecht
nach § 418 zu. Der
Frachtführer braucht den
Weisungen wegen Rückgabe
oder Ablieferung des Gutes an
einen
anderen als den durch den Ladeschein
legitimierten Empfänger nur
Folge zu leisten,
wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben
wird.
§ 447 Ablieferung und
Weisungsbefolgung ohne Landeschein
Der Frachtführer haftet dem
rechtmäßigen Besitzer
des Landescheins für den
Schaden,
der daraus entsteht, dass er das
Gut abliefert oder einer Weisung
wegen Rückgabe oder
Ablieferung Folge leistet, ohne
sich den Ladeschein zurückgeben
zu lassen. Die
Haftung ist auf den Betrag begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen
wäre.
§ 448 Traditionspapier
Die Übergabe des Ladescheins
an denjenigen, den der Ladeschein
zum Empfang des Gutes
legitimiert, hat, wenn das Gut
von dem Frachtführer übernommen
ist, für den Erwerb
von Rechten an dem Gut dieselben
Wirkungen wie die Übergabe
des Gutes.
§ 449 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher,
so kann nicht zu dessen Nachteil
von § 413 Abs.
2, den §§ 414, 418 Abs.
6, § 422 Abs. 3, den §§
425 bis 438 und 447 abgewichen
werden, es sei denn, der Frachtvertrag
hat die Beförderung von Briefen
oder
briefähnlichen Sendungen
zum Gegenstand. § 418 Abs.
6 und § 447 können nicht
zu
Lasten gutgläubiger Dritter
abbedungen werden.
(2) In allen anderen als den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen
kann, soweit der
Frachtvertrag nicht die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen
Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz
1 Satz 1 genannten Vorschriften
nur durch
Vereinbarung abgewichen werden,
die im einzelnen ausgehandelt
ist, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen
Verträgen zwischen denselben
Vertragsparteien
getroffen ist. Die vom Frachtführer
zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes kann
jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf
einen anderen als den in §
431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Betrag begrenzt werden, wenn
dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten
liegt und in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders
hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der
vorformulierten Vertragsbedingungen
ungünstiger ist
als der in § 431 Abs. 1 und
2 vorgesehene Betrag.
Gleiches gilt für die vom
Absender nach § 414 zu leistende
Entschädigung.
(3) Unterliegt der Frachtvertrag
ausländischem Recht, so sind
die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wem nach
dem Vertrag der Ort der Übernahme
und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.
§ 450 Anwendung von
Seefrachtrecht
Hat der Frachtvertrag die Beförderung
des Gutes ohne Umladung sowohl
auf Binnen- als
auch auf Seegewässern zum
Gegenstand, so ist auf den Vertrag
Seefrachtrecht
anzuwenden, wenn
1. ein Konnossement ausgestellt
ist oder
2. die auf Seegewässern zurückzulegende
Strecke die größere
ist.
Zweiter Unterabschnitt Beförderung
von Umzugsgut
§ 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung
von Umzugsgut zum Gegenstand,
so sind auf den
Vertrag die Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts anzuwenden, soweit
die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende
internationale Übereinkommen
nichts anderes
bestimmen.
§ 451a Pflichten des
Frachtführers
(1) Die Pflichten des Frachtführers
umfassen auch das Ab- und Aufbauen
der Möbel
sowie das Ver- und Entladen des
Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher,
so zählt zu den Pflichten
des Frachtführers
ferner die Ausführung sonstiger
auf den Umzug bezogener Leistungen
wie die Verpackung
und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
§ 451b Frachtbrief.
Gefährliches Gut. Begleitpapiere.
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Abweichend von § 408
ist der Absender nicht verpflichtet,
einen Frachtbrief
auszustellen.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut
gefährliches Gut und ist
der Absender ein Verbraucher,
so
ist er abweichend von § 410
lediglich verpflichtet, den Frachtführer
über die von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein
zu unterrichten; die Unterrichtung
bedarf keiner
Form. Der Frachtführer hat
den Absender über dessen
Pflicht nach Satz 1 zu
unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat
den Absender, wenn dieser ein
Verbraucher ist, über die
zu
beachtenden Zoll- und sonstigen
Verwaltungsvorschriften zu unterrichten.
Er ist
jedoch nicht verpflichtet zu prüfen,
ob vom Absender zur Verfügung
gestellte Urkunden
und erteile Auskünfte richtig
und vollständig sind.
§ 451c Haftung des Absenders
in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs.
1 Satz 2 hat der Absender der
dem Frachtführer für
Schäden
nur bis zu einem Betrag von 620
Euro je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird,
Ersatz zu leisten.
§ 451d Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) Abweichend von § 427
ist der Frachtführer von
seiner Haftung befreit, soweit
der
Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen,
Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder
Urkunden;
2. ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen
des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht
vom Frachtführer verpacktem
Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von
Gut, dessen Größe oder
Gewicht den
Raumverhältnissen an der
Ladestelle oder Entladestelle
nicht entspricht,
sofern der Frachtführer den
Absender auf die Gefahr einer
Beschädigung
vorher hingewiesen und der Absender
auf der Durchführung der
Leistung
bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere
oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte
Beschaffenheit des Gutes, der
zufolge es
besonders leicht Schäden,
insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen,
Rost, inneren Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten,
der nach den Umständen des
Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet,
dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann
sich auf Absatz 1 nur berufen,
wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
§ 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs.
1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers
wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen
Betrag von 620 Euro je Kubikmeter
Laderaum, der zur
Erfüllung des Vertrages benötigt
wird, beschränkt.
§ 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs.
1 und 2 erlöschen Ansprüche
wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung
des Gutes äußerlich
erkennbar war
und dem Frachtführer nicht
spätestens am Tag nach der
Ablieferung
angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung
äußerlich nicht erkennbar
war und
dem Frachtführer nicht innerhalb
von vierzehn Tagen nach Ablieferung
angezeigt worden ist.
§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen
und -begrenzungen
Ist der Absender ein Verbraucher,
so kann sich der Frachtführer
oder eine in § 428
genannte Person
1. auf die in den §§
451d und 451e sowie in dem Ersten
Unterabschnitt
vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen nicht
berufen,
soweit der Frachtführer es
unterläßt, den Absender
bei Abschluss des
Vertrages über die Haftungsbestimmungen
zu unterrichten und auf die
Möglichkeiten hinzuweisen,
eine weitergehende Haftung zu
vereinbaren oder
das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung
mit § 438 nicht berufen,
soweit der Frachtführer
es unterläßt, den Empfänger
spätestens bei der Ablieferung
des Gutes über
die Form und Frist der Schadensanzeige
sowie die Rechtsfolgen bei
Unterlassen der Schadensanzeige
zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1
Nr. 1 muss in drucktechnisch deutlicher
Gestaltung
besonders hervorgehoben sein.
§ 451h Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher,
so kann von den die Haftung des
Frachtführers
und des Absenders regelnden Vorschriften
dieses Unterabschnitts sowie den
danach auf
den Umzugsvertrag anzuwendenden
Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
nicht zum
Nachteil des Absenders abgewichen
werden.
(2) In allen anderen als den
in Absatz 1 genannten Fällen
kann von den darin
genannten Vorschriften nur durch
Vereinbarung abgewichen werden,
die im einzelnen
ausgehandelt ist, auch wenn sie
für eine Mehrzahl von gleichartigen
Verträgen
zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist. Die vom Frachtführer
zu leistende
Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes
kann jedoch auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen
auf einen anderen als den in §
451e vorgesehenen
Betrag begrenzt werden. Gleiches
gilt für die vom Absender
nach § 414 in Verbindung
mit § 451c zu leistende Entschädigung.
Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen
enthaltene Bestimmung ist jedoch
unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders
hervorgehoben ist.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag
ausländischem Recht, so sind
die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wenn nach
dem Vertrag der Ort der Übernahme
und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.