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Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

§ 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil
der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den
Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei
dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag
die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes
bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt
wird.

§ 452a Bekannter Schadensort
Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke
eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den
Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen
Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis
dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der
Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist,
obliegt demjenigen, der dies behauptet.

§ 452b Schadensanzeige. Verjährung
(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt
ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und
Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen
Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.

(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder
Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen
ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt
auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.

§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des
Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die
Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

§ 452d Abweichende Vereinbarungen
(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen
werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den
übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche
Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften
abweichende Vereinbarungen zulassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen
vereinbart werden, dass sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)
1. unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2. für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten
Teilstrecke nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.

(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden
Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.

Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft

§ 453 Speditionsvertrag
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des
Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt
jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

§ 454 Besorgung der Versendung
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung,
insbesondere
1. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2. die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss der für die Versendung
erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung
von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3. die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger
vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und
Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur
schuldet jedoch nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen
Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern
er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders
wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

§ 455 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen,
deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut
versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die
genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen.

(2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte,
die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und
Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§ 456 Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben
worden ist.

§ 457 Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des
Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend
machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten
jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender
übertragen.

§ 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die
Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann er
neben der Vergütung für seine Tätigkeit als Spediteur die gewöhnliche Fracht
verlangen.

§ 459 Spedition zu festen Kosten
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die
Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte
und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

§ 460 Sammelladung
(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen
Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages zu bewirken.

(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der
Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene
Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes
gewöhnliche Fracht.

§ 461 Haftung des Spediteurs
(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in
seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2
und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des
Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm
nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der
Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden
konnte.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein
besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem
Schaden beigetragen haben.

§ 462 Haftung für andere
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen,
bedient.

§ 463 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

§ 464 Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller durch den Speditionsvertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen
Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. § 441 Abs. 1 Satz
2 bis Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 465 Nachfolgender Spediteur
(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat
dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 442 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden
Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den
letzteren über.

§ 466 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von § 461
Abs. 1, den §§ 462 und 463 abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat
die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann, soweit der
Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung
abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl
von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Die
vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist
als der in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.

(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1, § 460 Abs. 2 Satz 1 kann nur insoweit durch
vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen
Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(4) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3
gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

Sechster Abschnitt Lagergeschäft

§ 467 Lagergeschäft
(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und
aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung
zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht
für die §§ 348 bis 350.

§ 468 Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut
eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und,
soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das
Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung
zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner
Pflichten benötigt.

(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1
1. der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken
und zu kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1
Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine
amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.

(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter
Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten
Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und
Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

§ 469 Sammellagerung
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen
gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich
einverstanden sind.

(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der
Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen
zu.

(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne
dass er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.

§ 470 Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem
beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der
Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer
unverzüglich Nachricht zu geben.

§ 471 Erhaltung des Gutes
(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von
Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der
Geschäftsstunden zu gestatten. Er ist jedoch berechtigt und im Falle der
Sammellagerung auch verpflichtet, die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen Arbeiten
selbst vorzunehmen.

(2) Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die
den Verlust oder die Beschädigung des Gutes oder Schäden des Lagerhalters erwarten
lassen, so hat der Lagerhalter dies dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des
Scheins unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen einzuholen. Kann der Lagerhalter
innerhalb angemessener Zeit Weisungen nicht erlangen, so hat er die angemessen
erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Er kann insbesondere das Gut gemäß § 373
verkaufen lassen; macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Lagerhalter, wenn
ein Lagerschein ausgestellt ist, die in § 373 Abs. 3 vorgesehene Androhung des
Verkaufs sowie die in Absatz 5 derselben Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen
an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu
richten.

§ 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu
versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die
Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn
der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

§ 473 Dauer der Lagerung
(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger
Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
berechtigt.

(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten
Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund
vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.

(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen
an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des
Lagerscheins zu richten.

§ 474 Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen,
soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

§ 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei
denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht
abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs.
2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

§ 475a Verjährung
Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses
Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen
Verlust beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem
Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt
gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.

§ 475b Pfandrecht
(1) Der Lagerhalter hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen
Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht
erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die
Begleitpapiere.

(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das
Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der
Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei
Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.

(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber
verfügen kann.

§ 475c Lagerschein
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter,
nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die
folgenden Angaben enthalten soll:
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
2. Name und Anschrift des Einlagerers;
3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
4. Ort und Tag der Einlagerung;
5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst
ihr allgemein anerkannte Bezeichnung;
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.

(2) In den Lagerschein können weiter Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter
für zweckmäßig hält.

(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

§ 475d Wirkung des Lagerscheins
(1) Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem
legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend.

(2) Der Lagerschein begründet insbesondere die widerlegliche Vermutung, dass das Gut
und seine Verpackung in bezug auf den äußerlichen Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen
und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind. Ist
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom
Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen
worden, so begründet dieser auch die widerlegliche Vermutung, dass Gewicht, Menge oder
Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt. Ist der Lagerschein einem
gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist die Vermutung nach den Sätzen 1 und 2
unwiderleglich.

(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer bleiben die
Bestimmungen des Lagervertrages maßgebend.

§ 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des
Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist,
verpflichtet.

(2) Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem
Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.

(3) Der Lagerhalter haftet dem rechtmäßigen Besitzer des Lagerscheins für den
Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den
Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

§ 475f Legitimation durch Lagerschein
Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Lagerschein
ausgeliefert werden soll oder auf den der Lagerschein, wenn er an Order lautet, durch
Indossament übertragen ist. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Indossamente zu prüfen.

§ 475g Traditionsfunktion des Orderlagerscheins
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen
werden kann, so hat, wenn das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, die Übergabe des
Lagerscheins an denjenigen, den der Lagerschein zum Empfang des Gutes legitimiert,
für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

§ 475h Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.

Fünftes Buch Seehandel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 476
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der
Reise befindet, so ist im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, dass dem Erwerber der Gewinn der
laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.

§ 477
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen
Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.

§ 478
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als
Zubehör des Schiffes angesehen.

§ 479
Im Sinne dieses Fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff:
1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht
möglich ist oder an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, nicht
bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur
auszuführen wäre, gebracht werden kann;
2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den
Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vierteile
seines früheren Wertes.
Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der
frühere Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise
gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es
seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt
haben würde.

§ 480
(1) Als Heimathafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem
Schiff betrieben wird.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes
im Heimathafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen
des Reviers des Heimathafens ausgedehnt werden.

§ 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die
Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.

§ 482
Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung
sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulässig, wenn sich das
Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

§ 483
Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen
entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des
Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

Zweiter Abschnitt Reeder und Reederei

§ 484
Reeder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes.

§ 485
Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung
oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen
schuldhaft zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der
Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.

§ 486
(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II
S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden.

(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)
kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.

(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des
Haftungsübereinkommens von 1992 gegen andere Personen als den Eigentümer des das Öl
befördernden Schiffes geltend gemacht oder werden Ansprüche wegen
Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nr. 6 des Haftungsübereinkommens von
1992 geltend gemacht, für die das Haftungsübereinkommen von 1992 nach Artikel II
nicht gilt, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. Sind aus
demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch
Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, entstanden,
so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge
jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die
Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt
werden kann.

(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für
1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht
unterliegt;
2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.

(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des
Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 487 bis 487e.

§ 487
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche auf
Erstattung der Kosten für
1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines
gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt
allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat,
oder
2. die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des
Schiffes
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Ansprüche, unabhängig davon, auf welcher
Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt.

(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt
für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis
gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels
9 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er
steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur
Verfügung; Artikel 6 Abs. 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht
anzuwenden.

§ 487a
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) zu errechnende
Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 500
Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages festgesetzt.

§ 487b
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Abs. 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) in bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen
Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

§ 487c
(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen an
Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der Lotse, falls der Raumgehalt des
gelotsten Schiffes 1.000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Beträge beschränken
kann, die sich unter Zugrundelegung eines Raumgehalts von 1.000 Tonnen errechnen.

(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmte
Haftungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen an Bord tätigen Lotsen mit der
Maßgabe, dass der Lotse, falls die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem
Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl 12 übersteigt, seine Haftung auf den Betrag
beschränken kann, der sich unter Zugrundelegung einer Anzahl von 12 Reisenden
errechnet.

(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu
errechnenden Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines solchen Fonds bestimmen
sich nach den Vorschriften über die Errichtung, die Verteilung und die Wirkungen der
Errichtung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Jedoch ist Artikel 11 Abs. 3 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzuwenden, wenn im Falle des Absatzes 1
der Raumgehalt des gelotsten Schiffes 1.000 Tonnen oder im Falle des Absatzes 2 die
Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf, die Zahl
12 übersteigt.

(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung
für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 487
bis 487b, 487e mit der Maßgabe beschränken, dass für diese Ansprüche ein gesonderter
Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der
ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht.

§ 487d
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft,
so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn
a) der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschließende Handlung
oder Unterlassung oder
b) die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach
Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2)
ausschließende Handlung oder Unterlassung
eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung
berechtigten Gesellschafters zurückzuführen sind. Mitreeder können ihre Haftung auch
dann nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach
Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ausschließende Handlung oder
Unterlassung oder die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung
nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 ausschließende Handlung
oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen sind.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder
Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die
Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

§ 487e
(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des Artikels V Abs.
3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den
Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I
S. 1130).

(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann
auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der
Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

§ 488
Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) verklagt werden.
§ 738 bleibt unberührt.

§ 489
(1) Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum
Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine
Reederei.

(2) Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die
Vorschriften über die Reederei nicht berührt.

§ 490
Das Rechtsverhältnis der Mitreeder untereinander bestimmt sich zunächst nach dem
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist,
finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

§ 491
(1) Für die Angelegenheiten der Reederei sind die Beschlüsse der Mitreeder maßgebend.
Bei der BeSchlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach
der Größe der Anteile der Mitreeder (Schiffsparten) berechnet; die Stimmenmehrheit
für einen BeSchluss ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, die für den
BeSchluss gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtheit der Anteile,
nach der Größe berechnet, zusteht.

(2) Einstimmigkeit sämtlicher Mitreeder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine
Abänderung des Reedereivertrags bezwecken oder die den Bestimmungen des
Reedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Reederei fremd sind.

§ 492
(1) Durch Beschluss der Mehrheit kann für den Reedereibetrieb ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines
Korrespondentreeders, der nicht zu den Mitreedern gehört, ist ein einstimmiger
Beschluss erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit
widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

§ 493
(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Korrespondentreeder kraft seiner Bestellung
befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb
einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und
die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten
und der Havereigelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene
Empfangnahme von Geld.

(3) Der Korrespondentreeder ist in demselben Umfang befugt, die Reederei vor Gericht
zu vertreten.

(4) Er ist befugt, den Kapitän anzustellen und zu entlassen; der Kapitän hat sich nur
an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen
Mitreeder zu halten.

(5) Im Namen der Reederei oder einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten
einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder
zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist
der Korrespondentreeder nicht befugt, es sei denn, dass ihm eine Vollmacht hierzu
besonders erteilt ist.

§ 494
(1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentreeder als solcher innerhalb
der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Reederei dem Dritten gegenüber auch
dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen
Mitreeder geschlossen wird.

(2)

§ 495
Eine Beschränkung der in § 493 bezeichneten Befugnisse des Korrespondentreeders kann
die Reederei einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur
Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.

§ 496
(1) Der Reederei gegenüber ist der Korrespondentreeder verpflichtet, die
Beschränkungen einzuhalten, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse
festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die
Beschlüsse zur Ausführung zu bringen.

(2) Im übrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Reederei gegenüber nach den
Vorschriften des § 493 mit der Maßgabe zu beurteilen, dass er zu neuen Reisen und
Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen sowie zur Anstellung oder zur
Entlassung des Kapitäns vorher die Beschlüsse der Reederei einzuholen hat.

§ 497
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei die
Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden.

§ 498
Der Korrespondentreeder hat über seine die Reederei betreffende Geschäftsführung
abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch
jedem Mitreeder auf dessen Verlangen Kenntnis von allen Verhältnissen zu geben, die
sich auf die Reederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung,
beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Reederei betreffenden Bücher,
Briefe und Papiere zu gestatten.

§ 499
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluss der Reederei dieser
Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung
des Korrespondentreeders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht
geltend zu machen.

§ 500
(1) Jeder Mitreeder hat nach dem Verhältnis seiner Schiffspart zu den Ausgaben der
Reederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes,
beizutragen.

(2) Ist ein Mitreeder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das Geld
von Mitreedern für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von
dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird ein
versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitreeder begründet. Im
Falle der Versicherung dieses Interesses hat der säumige Mitreeder die Kosten der
Versicherung zu ersetzen.

§ 501
(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des
Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist,
für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken kann,
so kann jeder Mitreeder, welcher dem BeSchluss nicht zugestimmt hat, sich von der
Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch
befreien, dass er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.

(2) Der Mitreeder, welcher von dieser Befugnis Gebrauch machen will, muss dies den
Mitreedern oder dem Korrespondentreeder binnen drei Tagen nach dem Tag des
Beschlusses oder, wenn er bei der BeSchlussfassung nicht anwesend und nicht vertreten
war, binnen drei Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses notariell kundgeben.

(3) Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitreedern nach dem Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten zu.

§ 502
(1) Die Verteilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe der
Schiffsparten.

(2) Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinns
erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathafen zurückgekehrt ist oder
nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft
entlassen ist.

(3) Außerdem muss auch vor dem erwähnten Zeitpunkt das eingehende Geld, soweit es
nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitreeder an die
Reederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitreeder nach dem Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten vorläufig verteilt und ausgezahlt werden.

§ 503
(1) Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der
übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. Die Veräußerung bedarf der
Eintragung in das Schiffsregister.

(2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die /*
Reichsflagge */ zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder
erfolgen.

(3) Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung
von Rechten.

§ 504
(1) Der Mitreeder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitreedern oder dem Korrespondentreeder
nicht angezeigt worden ist, im Verhältnis zu den Mitreedern noch als Mitreeder
betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten
als Mitreeder den übrigen Mitreedern verhaftet.

(2) Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnis zu den übrigen Mitreedern
schon seit dem Zeitpunkt der Erwerbung als Mitreeder verpflichtet.

(3) Er muss die Bestimmungen des Reedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und
eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die
übrigen Mitreeder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitreeder begründeten
Verbindlichkeiten in bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur
Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistung gegen
den Veräußerer.

§ 505
(1) Eine Änderung in den Personen der Mitreeder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand
der Reederei.

(2) Stirbt ein Mitreeder oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Mitreeders eröffnet, so hat dies die Auflösung der Reederei nicht zur Folge.

(3) Eine Aufkündigung von seiten eines Mitreeders oder eine Ausschließung eines
Mitreeders findet nicht statt.

§ 506
(1) Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der
BeSchluss, das Schiff zu veräußern, steht dem BeSchluss der Auflösung gleich.

(2) Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so
muss das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das
Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathafen oder in einem
inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder
reparaturunwürdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff
verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften
abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.

§ 506a
Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
aufgelöst. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht,
aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen.

§ 507
(1) Die Mitreeder haften für die Verbindlichkeiten der Reederei persönlich, jedoch
nur nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten.

(2) Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der
Veräußerung und der in § 504 erwähnten Anzeige begründeten Verbindlichkeiten
rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.

§ 508
(1) Die Mitreeder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob
dieser von einem Mitreeder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gericht des
Heimathafens (§ 480) belangt werden.

(2) Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen
Mitreeder oder gegen einige Mitreeder gerichtet wird.

§ 509
(1) Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für
gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei),
finden die Vorschriften der §§ 490, 491, 500 und 505 sowie des § 507 Abs. 1 und,
sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die
Vorschriften der §§ 503, 504 und 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift
des § 500 gilt auch für die Baukosten.

(2) Ein Korrespondentreeder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes
bestellt werden. Er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in bezug auf
den künftigen Reedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentreeders.
Zur Vertretung der Baureederei bedarf er einer besonderen Ermächtigung der Mitreeder;
durch ein im Rahmen einer solchen Ermächtigung geschlossenes Rechtsgeschäft wird die
Baureederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das
Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird.

§ 510
(1) Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine
Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän
anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als der Reeder angesehen.

(2) Der Eigentümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als
Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, es sei
denn, dass die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht
in gutem Glauben war.

Dritter Abschnitt Kapitän

§ 511
Der Führer des Schiffes (Kapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen
Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden
Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Kapitäns anzuwenden. Er haftet für jeden
durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher
aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten
Pflichten entsteht.

§ 512
(1) Diese Haftung des Kapitäns besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch
gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der
Schiffsbesatzung.

(2) Der Kapitän wird dadurch, dass er auf Anweisung des Reeders gehandelt hat, den
übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.

(3) Durch eine solche Anweisung wird auch der Reeder verpflichtet, wenn er bei der
Erteilung der Anweisung von dem Sachverhältnis unterrichtet war.

§ 513
Der Kapitän hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in
seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und
verproviantiert ist und dass die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind.

§ 514
(1) Der Kapitän hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und
Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung
durch besondere Stauer bewirkt wird.

(2) Er hat dafür zu sorgen, dass das Schiff nicht überladen und dass es mit dem nötigen
Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.

§ 515
(1) Wenn der Kapitän im Ausland die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die
Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, dass er Güter
ladet, von denen er wußte oder wissen musste, dass sie Kriegskonterbande seien.

§ 516
(1) Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Kapitän die Reise bei der
ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.

(2) Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu
führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungebührlich
aufhalten; er muss vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des
Reeders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die
Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Fall einen
anderen Kapitän einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern
verantwortlich, als ihm bei dessen Wahl ein Verschulden zur Last fällt.

§ 517
(1) Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Kapitän das
Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in
solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen
geeigneten Vertreter zu bestellen.

(2) Dasselbe gilt auch vor dem Beginn des Ladens und nach der Beendigung der
Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren
Reede liegt.

(3) Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muss der Kapitän
an Bord sein, sofern nicht eine dringende Notwendigkeit seine Abwesenheit
rechtfertigt.

§ 518
Wenn der Kapitän in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu
halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht
gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

§ 519
-

§ 520
Wird auf dem Schiff ein Tagebuch geführt, so sind alle Unfälle einzutragen, die sich
während der Reise ereignen und die das Schiff, Personen oder die Ladung betreffen
oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben können. Dabei ist eine
vollständige Beschreibung dieser Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder
Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel aufzunehmen.

§ 521
-

§ 522
(1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das
Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben
kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu
beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden,
für die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende
oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur Folge
haben kann. Der Kapitän ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten
Person verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach
dem Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine
unverhältnismäßige Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle des
Schiffsverlustes an dem ersten geeigneten Ort zu beantragen.

(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte,
außerhalb desselben durch die vom Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung bestimmten
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.

§ 523
(1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis
zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen Beweismittel
zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der den Unfall
betreffenden Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis aller Personen der
Schiffsbesatzung beizufügen.

(2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist
der Grund dafür anzugeben. Der Antrag muss in diesem Fall eine vollständige
Beschreibung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung
der Nachteile angewendeten Mittel enthalten.

(3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt das Gericht oder der Konsularbeamte einen
tunlichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän und die sonst bezeichneten Zeugen zu
laden sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa sonst durch den Unfall Betroffenen
mitzuteilen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen
kann. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 524
(1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang
des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur
Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel.

(2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Eine
Beeidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere Zeugen sollen in der Regel
unbeeidigt vernommen werden.

(3) Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt,
selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung
der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der
Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des
Sachverhalts erforderlich erscheint.

§ 525
(1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen können Abschrift der den
Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2
genannten Berichts sowie der Niederschrift über die Beweisaufnahme verlangen. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Ist das Verfahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Satz 2 genannten
Personen beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie
nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens hat. Die
Verpflichtung des Reeders, dem Kapitän die verauslagten Kosten zu erstatten, wird
hierdurch nicht berührt. In den Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des §
706 Nr. 7 Anwendung.

§ 526
(1) Rechtsgeschäfte, die der Kapitän eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen
befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Kapitän auf Grund einer
Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund
vorhanden ist.

(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Kapitän auch im Heimathafen befugt.

§ 527
(1) Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathafens, so ist der Kapitän Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Reeder alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die
Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der
Reise mit sich bringen.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie
erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis
des Kapitäns beziehen.

§ 528
(1) Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschluss
ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Kapitän nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des
Schiffes oder zur Ausführung der Reise notwendig, und nur insoweit, als es zur
Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.

(2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht davon abhängig, dass der Kapitän nach
Absatz 1 zu dem Geschäft befugt war, dass die von ihm zwischen mehreren Geschäften
getroffene Wahl zweckmäßig war und dass die durch das Geschäft erlangten Mittel oder
sonstigen Gegenstände tatsächlich zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der
Reise verwendet werden. Das Geschäft ist jedoch für den Reeder nicht verbindlich,
wenn dem Dritten der Mangel der Befugnis des Kapitäns oder die Absicht zur
anderweitigen Verwendung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ist der Kapitän nur befugt, wenn ihm
eine besondere Vollmacht hierzu erteilt worden ist.

§§ 529, 530
-

§ 531
Der Reeder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Kapitäns beschränkt hat, kann dem
Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem
Dritten bekannt waren.

§ 532
Hat der Kapitän ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln
Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den
Reeder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.

§ 533
(1) Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Kapitän in seiner Eigenschaft als Führer
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Reeders, innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Reeder dem Dritten gegenüber berechtigt
und verpflichtet.

(2) Der Kapitän selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet,
es sei denn, dass er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernimmt oder seine
Befugnisse überschreitet. Die Haftung des Kapitäns nach Maßgabe der §§ 511 und 512
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 534
(1) Auch dem Reeder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Kapitäns die
Vorschriften der §§ 526 bis 528 maßgebend, soweit nicht der Reeder diese Befugnisse
beschränkt hat.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, von dem Zustand des Schiffes, den Begebnissen der
Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den
Reeder in fortlaufender Kenntnis zu erhalten und in allen erheblichen Fällen,
namentlich in den Fällen des § 528 oder wenn er eine Reise zu ändern oder
einzustellen sich genötigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und
Anschaffungen, die Erteilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die
Umstände es gestatten.

(3) Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den
ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Reeders bestreiten kann, darf er nur im Falle
der Notwendigkeit schreiten.

(4) Er muss dem Reeder nach der Rückkehr in den Heimathafen und außerdem, so oft es
verlangt wird, Rechnung legen.

§ 535
(1) Im Interesse der Ladungsbeteiligten hat der Kapitän während der Reise zugleich
für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.

(2) Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbeteiligten wahrzunehmen,
wenn tunlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Verhältnissen entspricht,
zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt tunlichst
dafür zu sorgen, dass die Ladungsbeteiligten von solchen Vorfällen und den dadurch
veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Der Kapitän ist in solchen Fällen ermächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn ein
erheblicher Schaden wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht
abzuwenden ist, zu veräußern oder zur Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung oder
Weiterbeförderung zu verpfänden.

(4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche eines Ladungsbeteiligten aus Verlust oder
Beschädigung der Ladung im eigenen Namen außergerichtlich oder gerichtlich zu
betreiben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hierzu nicht rechtzeitig in der Lage
ist.

§ 536
(1) Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall
verhindert, so ist der Kapitän befugt, die Reise in einer anderen Richtung
fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem
Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu
berücksichtigenden Anweisungen entspricht.

(2) Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632
zu verfahren.

§ 537
-

§ 538
Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungsteile durch
Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der
Fortsetzung der Reise notwendig ist.

§ 539
Gründet sich das Bedürfnis auf eine große Haverei und kann der Kapitän ihm durch
verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche
für die Beteiligten mit dem geringsten Nachteil verbunden ist.

§ 540
Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Kapitän zur Verfügung über
Ladungsteile durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, wenn er dem
Bedürfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen
Mittels einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde.

§ 541
(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540 über Ladungsteile, so ist der Reeder
verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.

(2) Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Übersteigt
im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den in § 658
bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.

§ 542
Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540
vorgenommenen Rechtsgeschäfte gilt § 528 Abs. 2 sinngemäß.

§ 543
Was der Kapitän vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als
Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter
welchem Namen, erhält, hat er dem Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen.

§ 544
Der Kapitän darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter
verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die höchste am
Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu
erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Reeders auf den Ersatz eines ihm
verursachten höheren Schadens.

§ 545
Hat der Reeder dem Kapitän gekündigt, so kann er ihm während der Kündigungsfrist die
Ausübung seiner Befugnisse untersagen. Die Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln
sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713).

§§ 546 bis 551
-

§ 552
Die Schiffspart, mit welcher der Kapitän auf Grund einer mit den übrigen Reedern
getroffenen Vereinbarung als Mitreeder an dem Schiff beteiligt ist, ist im Falle
seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitreedern gegen
Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerts zu übernehmen.
Dieses Recht des Kapitäns erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen,
ohne Grund verzögert.

§§ 553 bis 554
-

§ 555
Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen,
als es erforderlich ist.

Vierter Abschnitt Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern

§ 556
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).

§ 557
Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teil oder wird ein bestimmt
bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, dass über
den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charterpartie) errichtet wird.

§ 558
In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist die Kajüte nicht einbegriffen; es
dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen
werden.

§ 559
(1) Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Verfrachter dafür zu sorgen, dass das
Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit
genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume
einschließlich der Kühl- und Gefrierräume in dem für die Aufnahme, Beförderung und
Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).

(2) Er haftet dem Ladungsbeteiligten für den Schaden, der auf einem Mangel der See oder
Ladungstüchtigkeit beruht, es sei denn, dass der Mangel bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken
war.

§ 560
(1) Der Kapitän hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder,
wenn das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von sämtlichen Befrachtern ihm
angewiesenen Platz hinzulegen.

(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen
Befrachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit
des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der
Anweisung nicht, so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen.

§ 561
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu
liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu
tragen.

§ 562
(1) Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem
Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter
anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht bloß
nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.

§ 563
(1) Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer
Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich.
Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner
Angaben entsteht. Den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur,
wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt.

(2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrags gegenüber
anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen, werden durch Absatz 1
nicht berührt.

§ 564
(1) Bei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der
Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem
Verfrachter und den übrigen in § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den Schaden,
der aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht.

(2) Das gleiche gilt, wenn er Kriegskonterbande oder Güter schuldhaft verladet, deren
Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr verboten ist, oder wenn er bei der Abladung die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze,
schuldhaft übertritt.

(3) Seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass er mit Zustimmung des Kapitäns handelt.

(4) Er kann aus der Beschlagnahme der Güter keinen Grund herleiten, die Bezahlung der
Fracht zu verweigern.

(5) Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Kapitän befugt,
die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.

§ 564a
Auch wer ohne Kenntnis des Kapitäns Güter an Bord bringt, ist nach § 564 zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Kapitän ist befugt, solche Güter
wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden,
nötigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Kapitän die Güter an Bord behalten, so ist
dafür die höchste, am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter
bedungene Fracht zu bezahlen.

§ 564b
(1) Werden entzündliche, explosive oder sonst gefährliche Güter an Bord gebracht,
ohne dass der Kapitän von ihnen oder ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit
Kenntnis erlangt hat, so haftet der Befrachter oder der Ablader nach § 564, auch ohne
dass ihn ein Verschulden trifft. Der Kapitän ist in diesem Fall befugt, die Güter
jederzeit und an jedem beliebigen Ort auszuschiffen, zu vernichten oder sonst
unschädlich zu machen.

(2) Hat der Kapitän der Abladung in Kenntnis der gefährlichen Art oder Beschaffenheit
der Güter zugestimmt, so ist er berechtigt, in gleicher Weise zu verfahren, wenn die
Güter das Schiff oder die übrige Ladung gefährden. Auch in diesem Fall ist der
Verfrachter und der Kapitän zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet. Die
Vorschriften über die Verteilung des Schadens im Fall der großen Haverei bleiben
unberührt.

§ 564c
In den Fällen der §§ 564 bis 564b steht der Kenntnis des Kapitäns die Kenntnis des
Verfrachters oder des Schiffsagenten gleich.

§ 565
(1) Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters die Güter in ein
anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er für jeden
daraus entstehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch dann
entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht auf
ein anderes Schiff verladen worden wären.

(2) Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Not nach dem Antritt der
Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Absatzes 1 keine Anwendung.

§ 566
(1) Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen
noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.

(2) Die Landesgesetze können bestimmen, dass diese Vorschrift, soweit sie die Beladung
des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.

§ 567
(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.

(2) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit.

(3) Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu
warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).

(4) Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter für die
Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.

§ 568
(1) Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die
örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den
daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.

(2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Überliegezeit vierzehn Tage.

(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, dass
eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.

§ 569
(1) Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Ladezeit.

(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, dass die Ladezeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an
welchem Tag er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Ladezeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht
erforderlich.

§ 570
(1) Nach dem Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Überliegezeit vereinbart ist, nach
dem Ablauf der Überliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung
noch länger zu warten. Er muss jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
spätestens drei Tage vor dem Ablauf der Ladezeit oder der Überliegezeit dem
Befrachter erklären.

(2) Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Überliegezeit nicht eher ab,
als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tag der Abgabe der Erklärung drei
Tage verstrichen sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als
ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.

§ 571
Die in den §§ 569 und 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine
besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen
Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine
öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.


 

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