Dritter Unterabschnitt Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452 Frachtvertrag
über eine Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Wird die Beförderung des
Gutes auf Grund eines einheitlichen
Frachtvertrags mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln
durchgeführt und wären,
wenn über jeden Teil
der Beförderung mit jeweils
einem Beförderungsmittel
(Teilstrecke) zwischen den
Vertragsparteien ein gesonderter
Vertrag abgeschlossen worden wäre,
mindestens zwei
dieser Verträge verschiedenen
Rechtsvorschriften unterworfen,
so sind auf den Vertrag
die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende
internationale Übereinkommen
nichts anderes
bestimmen. Dies gilt auch dann,
wenn ein Teil der Beförderung
zur See durchgeführt
wird.
§ 452a Bekannter Schadensort
Steht fest, dass der Verlust,
die Beschädigung oder das
Ereignis, das zu einer
Überschreitung der Lieferfrist
geführt hat, auf einer bestimmten
Teilstrecke
eingetreten ist, so bestimmt sich
die Haftung des Frachtführers
abweichend von den
Vorschriften des Ersten Unterabschnitts
nach den Rechtsvorschriften, die
auf einen
Vertrag über eine Beförderung
auf dieser Teilstrecke anzuwenden
wären. Der Beweis
dafür, dass der Verlust,
die Beschädigung oder das
zu einer Überschreitung der
Lieferfrist führende Ereignis
auf einer bestimmten Teilstrecke
eingetreten ist,
obliegt demjenigen, der dies behauptet.
§ 452b Schadensanzeige.
Verjährung
(1) § 438 ist unabhängig
davon anzuwenden, ob der Schadensort
unbekannt ist, bekannt
ist oder später bekannt wird.
Die für die Schadensanzeige
vorgeschriebene Form und
Frist ist auch gewahrt, wenn die
Vorschriften eingehalten werden,
die auf einen
Vertrag über eine Beförderung
auf der letzten Teilstrecke anzuwenden
wären.
(2) Für den Beginn der Verjährung
des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung
oder
Überschreitung der Lieferfrist
ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt
abzustellen
ist, der Zeitpunkt der Ablieferung
an den Empfänger maßgebend.
Der Anspruch verjährt
auch bei bekanntem Schadensort
frühestens nach Maßgabe
des § 439.
§ 452c Umzugsvertrag
über eine Beförderung
mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung
von Umzugsgut mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln zum Gegenstand,
so sind auf den Vertrag die Vorschriften
des
Zweiten Unterabschnitts anzuwenden.
§ 452a ist nur anzuwenden,
soweit für die
Teilstrecke, auf der der Schaden
eingetreten ist, Bestimmungen
eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
internationalen Übereinkommens
gelten.
§ 452d Abweichende Vereinbarungen
(1) Von der Regelung des §
452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch
Vereinbarung abgewichen
werden, die im einzelnen ausgehandelt
ist, auch wenn diese für
eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen
ist. Von den
übrigen Regelungen dieses
Unterabschnitts kann nur insoweit
durch vertragliche
Vereinbarung abgewichen werden,
als die darin in Bezug genommenen
Vorschriften
abweichende Vereinbarungen zulassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann
jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen
vereinbart werden, dass sich die
Haftung bei bekanntem Schadensort
(§ 452a)
1. unabhängig davon, auf
welcher Teilstrecke der Schaden
eintreten wird, oder
2. für den Fall des Schadenseintritts
auf einer in der Vereinbarung
genannten
Teilstrecke nach den Vorschriften
des Ersten Unterabschnitts bestimmt.
(3) Vereinbarungen, die die Anwendung
der für eine Teilstrecke
zwingend geltenden
Bestimmungen eines für die
Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
internationalen
Übereinkommens ausschließen,
sind unwirksam.
Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft
§ 453 Speditionsvertrag
(1) Durch den Speditionsvertrag
wird der Spediteur verpflichtet,
die Versendung des
Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet,
die vereinbarte Vergütung
zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten nur, wenn die Besorgung
der Versendung
zum Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehört. Erfordert
das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht
und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das
Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung
des Speditionsgeschäfts auch
insoweit die
Vorschriften des Ersten Abschnitts
des Vierten Buches ergänzend
anzuwenden; dies gilt
jedoch nicht für die §§
348 bis 350.
§ 454 Besorgung der
Versendung
(1) Die Pflicht, die Versendung
zu besorgen, umfaßt die
Organisation der Beförderung,
insbesondere
1. die Bestimmung des Beförderungsmittels
und des Beförderungsweges,
2. die Auswahl ausführender
Unternehmer, den Abschluss der
für die Versendung
erforderlichen Fracht-, Lager-
und Speditionsverträge sowie
die Erteilung
von Informationen und Weisungen
an die ausführenden Unternehmer
und
3. die Sicherung von Schadensersatzansprüchen
des Versenders.
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs
zählt ferner die Ausführung
sonstiger
vereinbarter auf die Beförderung
bezogener Leistungen wie die Versicherung
und
Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung
und die Zollbehandlung. Der Spediteur
schuldet jedoch nur den Abschluss
der zur Erbringung dieser Leistungen
erforderlichen
Verträge, wenn sich dies
aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt
die erforderlichen Verträge
im eigenen Namen oder, sofern
er hierzu bevollmächtigt
ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung
seiner Pflichten das Interesse
des Versenders
wahrzunehmen und dessen Weisungen
zu befolgen.
§ 455 Behandlung des
Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs-
und Auskunftspflichten
(1) Der Versender ist verpflichtet,
das Gut, soweit erforderlich,
zu verpacken und zu
kennzeichnen und Urkunden zur
Verfügung zu stellen sowie
alle Auskünfte zu erteilen,
deren der Spediteur zur Erfüllung
seiner Pflichten bedarf. Soll
gefährliches Gut
versendet werden, so hat der Versender
dem Spediteur rechtzeitig in Textform
die
genaue Art der Gefahr und, soweit
erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen.
(2) Der Versender hat, auch wenn
ihn kein Verschulden trifft, dem
Spediteur Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen,
die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung
über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der Urkunden
oder Auskünfte,
die für eine amtliche Behandlung
des Gutes erforderlich sind.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher,
so hat er dem Spediteur Schäden
und
Aufwendungen nach Absatz 2 nur
zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.
§ 456 Fälligkeit
der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen,
wenn das Gut dem Frachtführer
oder Verfrachter übergeben
worden ist.
§ 457 Forderungen des
Versenders
Der Versender kann Forderungen
aus einem Vertrag, den der Spediteur
für Rechnung des
Versenders im eigenen Namen abgeschlossen
hat, erst nach der Abtretung geltend
machen. Solche Forderungen sowie
das in Erfüllung solcher
Forderungen Erlangte gelten
jedoch im Verhältnis zu den
Gläubigern des Spediteurs
als auf den Versender
übertragen.
§ 458 Selbsteintritt
Der Spediteur ist befugt, die
Beförderung des Gutes durch
Selbsteintritt auszuführen.
Macht er von dieser Befugnis Gebrauch,
so hat er hinsichtlich der Beförderung
die
Rechte und Pflichten eines Frachtführers
oder Verfrachters. In diesem Fall
kann er
neben der Vergütung für
seine Tätigkeit als Spediteur
die gewöhnliche Fracht
verlangen.
§ 459 Spedition zu festen
Kosten
Soweit als Vergütung ein
bestimmter Betrag vereinbart ist,
der Kosten für die
Beförderung einschließt,
hat der Spediteur hinsichtlich
der Beförderung die Rechte
und Pflichten eines Frachtführers
oder Verfrachters. In diesem Fall
hat er Anspruch
auf Ersatz seiner Aufwendungen
nur, soweit dies üblich ist.
§ 460 Sammelladung
(1) Der Spediteur ist befugt,
die Versendung des Gutes zusammen
mit Gut eines anderen
Versenders auf Grund eines für
seine Rechnung über eine
Sammelladung geschlossenen
Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser
Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich
der
Beförderung in Sammelladung
die Rechte und Pflichten eines
Frachtführers oder
Verfrachters. In diesem Fall kann
der Spediteur eine den Umständen
nach angemessene
Vergütung verlangen, höchstens
aber die für die Beförderung
des einzelnen Gutes
gewöhnliche Fracht.
§ 461 Haftung des Spediteurs
(1) Der Spediteur haftet für
den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des in
seiner Obhut befindlichen Gutes
entsteht. Die §§ 426,
427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2
und 4, die §§ 432, 434
bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für Schaden, der nicht
durch Verlust oder Beschädigung
des in der Obhut des
Spediteurs befindlichen Gutes
entstanden ist, haftet der Spediteur,
wenn er eine ihm
nach § 454 obliegende Pflicht
verletzt. Von dieser Haftung ist
er befreit, wenn der
Schaden durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden
konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Versenders
oder ein
besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt,
so hängen die Verpflichtung
zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes
davon ab, inwieweit diese Umstände
zu dem
Schaden beigetragen haben.
§ 462 Haftung für
andere
Der Spediteur hat Handlungen und
Unterlassungen seiner Leute in
gleichem Umfang zu
vertreten wie eigene Handlungen
und Unterlassungen, wenn die Leute
in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln. Gleiches
gilt für Handlungen und Unterlassungen
anderer
Personen, deren er sich bei bei
Erfüllung seiner Pflicht,
die Versendung zu besorgen,
bedient.
§ 463 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche
aus einer Leistung, die den Vorschriften
dieses
Abschnitts unterliegt, ist §
439 entsprechend anzuwenden.
§ 464 Pfandrecht
Der Spediteur hat wegen aller
durch den Speditionsvertrag begründeten
Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen
aus anderen mit dem Versender
abgeschlossenen
Speditions-, Fracht- und Lagerverträgen
ein Pfandrecht an dem Gut. §
441 Abs. 1 Satz
2 bis Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 465 Nachfolgender
Spediteur
(1) Wirkt an einer Beförderung
neben dem Frachtführer auch
ein Spediteur mit und hat
dieser die Ablieferung zu bewirken,
so ist auf den Spediteur §
442 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer
oder Spediteur von einem nachfolgenden
Spediteur befriedigt, so gehen
Forderung und Pfandrecht des ersteren
auf den
letzteren über.
§ 466 Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Versender ein Verbraucher,
so kann nicht zu dessen Nachteil
von § 461
Abs. 1, den §§ 462 und
463 abgewichen werden, es sei
denn, der Speditionsvertrag hat
die Versendung von Briefen oder
briefähnlichen Sendungen
zum Gegenstand.
(2) In allen anderen als den
in Absatz 1 genannten Fällen
kann, soweit der
Speditionsvertrag nicht die Versendung
von Briefen oder briefähnlichen
Sendungen zum
Gegenstand hat, von den in Absatz
1 genannten Vorschriften nur durch
Vereinbarung
abgewichen werden, die im einzelnen
ausgehandelt ist, auch wenn sie
für eine Mehrzahl
von gleichartigen Verträgen
zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist. Die
vom Spediteur zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes
kann jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen
anderen als den
in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Betrag begrenzt werden, wenn dieser
Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten
liegt und in drucktechnisch
deutlicher Gestaltung besonders
hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der
vorformulierten Vertragsbedingungen
ungünstiger ist
als der in § 431 Abs. 1 und
2 vorgesehene Betrag.
(3) Von § 458 Satz 2, §
459 Satz 1, § 460 Abs. 2
Satz 1 kann nur insoweit durch
vertragliche Vereinbarung abgewichen
werden, als die darin in Bezug
genommenen
Vorschriften abweichende Vereinbarungen
zulassen.
(4) Unterliegt der Speditionsvertrag
ausländischem Recht, so sind
die Absätze 1 bis 3
gleichwohl anzuwenden, wenn nach
dem Vertrag der Ort der Übernahme
und der Ort der
Ablieferung des Gutes im Inland
liegen.
Sechster Abschnitt Lagergeschäft
§ 467 Lagergeschäft
(1) Durch den Lagervertrag wird
der Lagerhalter verpflichtet,
das Gut zu lagern und
aufzubewahren.
(2) Der Einlagerer wird verpflichtet,
die vereinbarte Vergütung
zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts
gelten nur, wenn die Lagerung
und Aufbewahrung
zum Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehören. Erfordert
das Unternehmen nach
Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht
und ist die Firma des Unternehmens
auch nicht nach § 2 in das
Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung
des Lagergeschäfts auch insoweit
die Vorschriften
des Ersten Abschnitts des Vierten
Buches ergänzend anzuwenden;
dies gilt jedoch nicht
für die §§ 348
bis 350.
§ 468 Behandlung des
Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs-
und Auskunftspflichten
(1) Der Einlagerer ist verpflichtet,
dem Lagerhalter, wenn gefährliches
Gut
eingelagert werden soll, rechtzeitig
in Textform die genaue Art der
Gefahr und,
soweit erforderlich, zu ergreifende
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Er hat ferner das
Gut, soweit erforderlich, zu verpacken
und zu kennzeichnen und Urkunden
zur Verfügung
zu stellen sowie alle Auskünfte
zu erteilen, die der Lagerhalter
zur Erfüllung seiner
Pflichten benötigt.
(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher,
so ist abweichend von Absatz 1
1. der Lagerhalter verpflichtet,
das Gut, soweit erforderlich,
zu verpacken
und zu kennzeichnen,
2. der Einlagerer lediglich verpflichtet,
den Lagerhalter über die
von dem
Gut ausgehende Gefahr allgemein
zu unterrichten; die Unterrichtung
bedarf
keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem
Falle den Einlagerer über
dessen Pflicht nach Satz 1
Nr. 2 sowie über die von
ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften
über eine
amtliche Behandlung des Gutes
zu unterrichten.
(3) Der Einlagerer hat, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft,
dem Lagerhalter
Schäden und Aufwendungen
zu ersetzen, die verursacht werden
durch
1. ungenügende Verpackung
oder Kennzeichnung,
2. Unterlassen der Mitteilung
über die Gefährlichkeit
des Gutes oder
3. Fehlen, Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit der in §
413 Abs. 1 genannten
Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher,
so hat er dem Lagerhalter Schäden
und
Aufwendungen nach Absatz 3 nur
zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden
trifft.
§ 469 Sammellagerung
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt,
vertretbare Sachen mit anderen
Sachen
gleicher Art und Güte zu
vermischen, wenn die beteiligten
Einlagerer ausdrücklich
einverstanden sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt,
Gut zu vermischen, so steht vom
Zeitpunkt der
Einlagerung ab den Eigentümern
der eingelagerten Sachen Miteigentum
nach Bruchteilen
zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem
Einlagerer den ihm gebührenden
Anteil ausliefern, ohne
dass er hierzu der Genehmigung
der übrigen Beteiligten bedarf.
§ 470 Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter
zugesandt ist, beim Empfang in
einem
beschädigten oder mangelhaften
Zustand, der äußerlich
erkennbar ist, so hat der
Lagerhalter Schadenersatzansprüche
des Einlagerers zu sichern und
dem Einlagerer
unverzüglich Nachricht zu
geben.
§ 471 Erhaltung des
Gutes
(1) Der Lagerhalter hat dem Einlagerer
die Besichtigung des Gutes, die
Entnahme von
Proben und die zur Erhaltung des
Gutes notwendigen Handlungen während
der
Geschäftsstunden zu gestatten.
Er ist jedoch berechtigt und im
Falle der
Sammellagerung auch verpflichtet,
die zur Erhaltung des Gutes erforderlichen
Arbeiten
selbst vorzunehmen.
(2) Sind nach dem Empfang Veränderungen
an dem Gut entstanden oder zu
befürchten, die
den Verlust oder die Beschädigung
des Gutes oder Schäden des
Lagerhalters erwarten
lassen, so hat der Lagerhalter
dies dem Einlagerer oder, wenn
ein Lagerschein
ausgestellt ist, dem letzten ihm
bekannt gewordenen legitimierten
Besitzer des
Scheins unverzüglich anzuzeigen
und dessen Weisungen einzuholen.
Kann der Lagerhalter
innerhalb angemessener Zeit Weisungen
nicht erlangen, so hat er die
angemessen
erscheinenden Maßnahmen
zu ergreifen. Er kann insbesondere
das Gut gemäß §
373
verkaufen lassen; macht er von
dieser Befugnis Gebrauch, so hat
der Lagerhalter, wenn
ein Lagerschein ausgestellt ist,
die in § 373 Abs. 3 vorgesehene
Androhung des
Verkaufs sowie die in Absatz 5
derselben Vorschriften vorgesehenen
Benachrichtigungen
an den letzten ihm bekannt gewordenen
legitimierten Besitzer des Lagerscheins
zu
richten.
§ 472 Versicherung,
Einlagerung bei einem Dritten
(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet,
das Gut auf Verlangen des Einlagerers
zu
versichern. Ist der Einlagerer
ein Verbraucher, so hat ihn der
Lagerhalter auf die
Möglichkeit hinzuweisen,
das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt,
das Gut bei einem Dritten einzulagern,
wenn
der Einlagerer ihm dies ausdrücklich
gestattet hat.
§ 473 Dauer der Lagerung
(1) Der Einlagerer kann das Gut
jederzeit herausverlangen. Ist
der Lagervertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen,
so kann er den Vertrag jedoch
nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von
einem Monat kündigen, es
sei denn, es liegt ein wichtiger
Grund vor, der zur Kündigung
des Vertrags ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist
berechtigt.
(2) Der Lagerhalter kann die
Rücknahme des Gutes nach
Ablauf der vereinbarten
Lagerzeit oder bei Einlagerung
auf unbestimmte Zeit nach Kündigung
des Vertrags unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat verlangen. Liegt
ein wichtiger Grund
vor, so kann der Lagerhalter auch
vor Ablauf der Lagerzeit und ohne
Einhaltung einer
Kündigungsfrist die Rücknahme
des Gutes verlangen.
(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt,
so sind die Kündigung und
das Rücknahmeverlangen
an den letzten dem Lagerhalter
bekannt gewordenen legitimierten
Besitzer des
Lagerscheins zu richten.
§ 474 Aufwendungsersatz
Der Lagerhalter hat Anspruch auf
Ersatz seiner für das Gut
gemachten Aufwendungen,
soweit er sie den Umständen
nach für erforderlich halten
durfte.
§ 475 Haftung für
Verlust oder Beschädigung
Der Lagerhalter haftet für
den Schaden, der durch Verlust
oder Beschädigung des Gutes
in der Zeit von der Übernahme
zur Lagerung bis zur Auslieferung
entsteht, es sei
denn, dass der Schaden durch die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
nicht
abgewendet werden konnte. Dies
gilt auch dann, wenn der Lagerhalter
gemäß § 472 Abs.
2 das Gut bei einem Dritten einlagert.
§ 475a Verjährung
Auf die Verjährung von Ansprüchen
aus einer Lagerung, die den Vorschriften
dieses
Abschnitts unterliegt, findet
§ 439 entsprechende Anwendung.
Im Falle des gänzlichen
Verlust beginnt die Verjährung
mit Ablauf des Tages, an dem der
Lagerhalter dem
Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein
ausgestellt ist, dem letzten ihm
bekannt
gewordenen legitimierten Besitzer
des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
§ 475b Pfandrecht
(1) Der Lagerhalter hat wegen
aller durch den Lagervertrag begründeten
Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen
aus anderen mit dem Einlagerer
abgeschlossenen
Lager-, Fracht- und Speditionsverträgen
ein Pfandrecht an dem Gut. Das
Pfandrecht
erstreckt sich auch auf die Forderung
aus einer Versicherung sowie auf
die
Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein
durch Indossament übertragen
worden, so besteht das
Pfandrecht dem legitimierten Besitzer
des Lagerscheins gegenüber
nur wegen der
Vergütungen und Aufwendungen,
die aus dem Lagerschein ersichtlich
sind oder ihm bei
Erwerb des Lagerscheins bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange
der Lagerhalter das Gut in seinem
Besitz hat,
insbesondere solange er mittels
Konnossements, Ladescheins oder
Lagerscheins darüber
verfügen kann.
§ 475c Lagerschein
(1) Über die Verpflichtung
zur Auslieferung des Gutes kann
von dem Lagerhalter,
nachdem er das Gut erhalten hat,
ein Lagerschein ausgestellt werden,
der die
folgenden Angaben enthalten soll:
1. Ort und Tag der Ausstellung
des Lagerscheins;
2. Name und Anschrift des Einlagerers;
3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
4. Ort und Tag der Einlagerung;
5. die übliche Bezeichnung
der Art des Gutes und die Art
der Verpackung, bei
gefährlichen Gütern
ihre nach den Gefahrgutvorschriften
vorgesehene, sonst
ihr allgemein anerkannte Bezeichnung;
6. Anzahl, Zeichen und Nummern
der Packstücke;
7. Rohgewicht oder die anders
angegebene Menge des Gutes;
8. im Falle der Sammellagerung
einen Vermerk hierüber.
(2) In den Lagerschein können
weiter Angaben eingetragen werden,
die der Lagerhalter
für zweckmäßig
hält.
(3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter
zu unterzeichnen. Eine Nachbildung
der
eigenhändigen Unterschrift
durch Druck oder Stempel genügt.
§ 475d Wirkung des Lagerscheins
(1) Der Lagerschein ist für
das Rechtsverhältnis zwischen
dem Lagerhalter und dem
legitimierten Besitzer des Lagerscheins
maßgebend.
(2) Der Lagerschein begründet
insbesondere die widerlegliche
Vermutung, dass das Gut
und seine Verpackung in bezug
auf den äußerlichen
Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen
und Nummern der Packstücke
wie im Lagerschein beschrieben
übernommen worden sind. Ist
das Rohgewicht oder die anders
angegebene Menge des Gutes oder
der Inhalt vom
Lagerhalter überprüft
und das Ergebnis der Überprüfung
in den Lagerschein eingetragen
worden, so begründet dieser
auch die widerlegliche Vermutung,
dass Gewicht, Menge oder
Inhalt mit den Angaben im Lagerschein
übereinstimmt. Ist der Lagerschein
einem
gutgläubigen Dritten übertragen
worden, so ist die Vermutung nach
den Sätzen 1 und 2
unwiderleglich.
(3) Für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Lagerhalter und dem
Einlagerer bleiben die
Bestimmungen des Lagervertrages
maßgebend.
§ 475e Auslieferung
gegen Rückgabe des Lagerscheins
(1) Ist ein Lagerschein ausgestellt,
so ist der Lagerhalter zur Auslieferung
des
Gutes nur gegen Rückgabe
des Lagerscheins, auf dem die
Auslieferung bescheinigt ist,
verpflichtet.
(2) Die Auslieferung eines Teils
des Gutes erfolgt gegen Abschreibung
auf dem
Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk
ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(3) Der Lagerhalter haftet dem
rechtmäßigen Besitzer
des Lagerscheins für den
Schaden, der daraus entsteht,
dass er das Gut ausgeliefert hat,
ohne sich den
Lagerschein zurückgeben zu
lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk
einzutragen.
§ 475f Legitimation
durch Lagerschein
Zum Empfang des Gutes legitimiert
ist derjenige, an den das Gut
nach dem Lagerschein
ausgeliefert werden soll oder
auf den der Lagerschein, wenn
er an Order lautet, durch
Indossament übertragen ist.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet,
die Echtheit der
Indossamente zu prüfen.
§ 475g Traditionsfunktion
des Orderlagerscheins
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein
ausgestellt, der durch Indossament
übertragen
werden kann, so hat, wenn das
Gut vom Lagerhalter übernommen
ist, die Übergabe des
Lagerscheins an denjenigen, den
der Lagerschein zum Empfang des
Gutes legitimiert,
für den Erwerb von Rechten
an dem Gut dieselben Wirkungen
wie die Übergabe des Gutes.
§ 475h Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher,
so kann nicht zu dessen Nachteil
von den §§ 475a
und 475e Abs. 3 abgewichen werden.
Fünftes Buch Seehandel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 476
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart
veräußert, während
sich das Schiff auf der
Reise befindet, so ist im Verhältnis
zwischen dem Veräußerer
und dem Erwerber in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung
anzunehmen, dass dem Erwerber
der Gewinn der
laufenden Reise gebühre oder
der Verlust der laufenden Reise
zur Last falle.
§ 477
Durch die Veräußerung
eines Schiffes oder einer Schiffspart
wird in den persönlichen
Verpflichtungen des Veräußerers
gegen Dritte nichts geändert.
§ 478
(1) Zubehör eines Schiffes
sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände,
die in das Schiffsinventar eingetragen
sind, als
Zubehör des Schiffes angesehen.
§ 479
Im Sinne dieses Fünften Buches
gilt ein seeuntüchtig gewordenes
Schiff:
1. als reparaturunfähig,
wenn die Reparatur des Schiffes
überhaupt nicht
möglich ist oder an dem Ort,
wo sich das Schiff befindet, nicht
bewerkstelligt, das Schiff auch
nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur
auszuführen wäre, gebracht
werden kann;
2. als reparaturunwürdig,
wenn die Kosten der Reparatur
ohne Abzug für den
Unterschied zwischen alt und neu
mehr betragen würden als
drei Vierteile
seines früheren Wertes.
Ist die Seeuntüchtigkeit
während einer Reise eingetreten,
so gilt als der
frühere Wert derjenige, welchen
das Schiff bei dem Antritt der
Reise
gehabt hat, in den übrigen
Fällen derjenige, welchen
das Schiff, bevor es
seeuntüchtig geworden ist,
gehabt hat oder bei gehöriger
Ausrüstung gehabt
haben würde.
§ 480
(1) Als Heimathafen des Schiffes
gilt der Hafen, von welchem aus
die Seefahrt mit dem
Schiff betrieben wird.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs,
welche sich auf den Aufenthalt
des Schiffes
im Heimathafen beziehen, können
durch die Landesgesetze auf alle
oder einige Häfen
des Reviers des Heimathafens ausgedehnt
werden.
§ 481
Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet
der Kapitän, die Schiffsoffiziere,
die
Schiffsmannschaft sowie alle übrigen
auf dem Schiff angestellten Personen.
§ 482
Die Anordnung der Zwangsversteigerung
eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung
sowie die Vollziehung des Arrestes
in das Schiff ist nicht zulässig,
wenn sich das
Schiff auf der Reise befindet
und nicht in einem Hafen liegt.
§ 483
Wenn in diesem Fünften Buch
die europäischen Häfen
den außereuropäischen
Häfen
entgegengesetzt werden, so sind
unter den ersteren sämtliche
Häfen des
Mittelländischen, Schwarzen
und Asowschen Meeres als mitbegriffen
anzusehen.
Zweiter Abschnitt Reeder und
Reederei
§ 484
Reeder ist der Eigentümer
eines ihm zum Erwerb durch die
Seefahrt dienenden Schiffes.
§ 485
Der Reeder ist für den Schaden
verantwortlich, den eine Person
der Schiffsbesatzung
oder ein an Bord tätiger
Lotse einem Dritten in Ausführung
von Dienstverrichtungen
schuldhaft zufügt. Er haftet
den Ladungsbeteiligten jedoch
nur soweit, wie der
Verfrachter ein Verschulden der
Schiffsbesatzung zu vertreten
hat.
§ 486
(1) Die Haftung für Seeforderungen
kann nach den Bestimmungen des
Übereinkommens vom
19. November 1976 über die
Beschränkung der Haftung
für Seeforderungen (BGBl.
1986 II
S. 786; Haftungsbeschränkungsübereinkommen)
beschränkt werden.
(2) Die Haftung auf Grund des
Haftungsübereinkommens von
1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)
kann nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens beschränkt
werden.
(3) Werden Ansprüche wegen
Verschmutzungsschäden im
Sinne des Artikels I Nr. 6 des
Haftungsübereinkommens von
1992 gegen andere Personen als
den Eigentümer des das Öl
befördernden Schiffes geltend
gemacht oder werden Ansprüche
wegen
Verschmutzungsschäden im
Sinne des Artikels I Nr. 6 des
Haftungsübereinkommens von
1992 geltend gemacht, für
die das Haftungsübereinkommen
von 1992 nach Artikel II
nicht gilt, so können die
in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
bezeichneten Personen ihre Haftung
für diese Ansprüche
in entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
beschränken. Sind aus
demselben Ereignis sowohl Ansprüche
der in Satz 1 bezeichneten Art
als auch
Ansprüche, für welche
die Haftung nach Absatz 1 beschränkt
werden kann, entstanden,
so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen
bestimmten Haftungshöchstbeträge
jeweils gesondert für die
Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten
Ansprüche und für die
Gesamtheit derjenigen Ansprüche,
für welche die Haftung nach
Absatz 1 beschränkt
werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt
werden für
1. die in Artikel 3 Buchstabe
e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
bezeichneten Ansprüche, sofern
der Dienstvertrag inländischem
Recht
unterliegt;
2. Ansprüche auf Ersatz der
Kosten der Rechtsverfolgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
und des
Haftungsübereinkommens von
1992 gelten die §§ 487
bis 487e.
§ 487
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
(§ 486 Abs. 1) ist auf Ansprüche
auf
Erstattung der Kosten für
1. die Hebung, Beseitigung, Vernichtung
oder Unschädlichmachung eines
gesunkenen, havarierten, gestrandeten
oder verlassenen Schiffes, samt
allem, was sich an Bord eines
solchen Schiffes befindet oder
befunden hat,
oder
2. die Beseitigung, Vernichtung
oder Unschädlichmachung der
Ladung des
Schiffes
mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für diese Ansprüche,
unabhängig davon, auf welcher
Rechtsgrundlage sie beruhen, ein
gesonderter Haftungshöchstbetrag
gilt.
(2) Der Haftungshöchstbetrag
nach Absatz 1 errechnet sich nach
Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
Der Haftungshöchstbetrag
gilt
für die Gesamtheit der in
Absatz 1 bezeichneten Ansprüche,
die aus demselben Ereignis
gegen Personen entstanden sind,
die dem gleichen Personenkreis
im Sinne des Artikels
9 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
angehören. Er
steht ausschließlich zur
Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche zur
Verfügung; Artikel 6 Abs.
2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
ist nicht
anzuwenden.
§ 487a
Für ein Schiff mit einem
Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird
der nach Artikel 6 Abs. 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) zu errechnende
Haftungshöchstbetrag auf
die Hälfte des für ein
Schiff mit einem Raumgehalt von
500
Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrages
festgesetzt.
§ 487b
Unbeschadet des Rechts nach Artikel
6 Abs. 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) in bezug auf
Ansprüche wegen Tod oder
Körperverletzung haben Ansprüche
wegen Beschädigung von Hafenanlagen,
Hafenbecken, Wasserstraßen
und Navigationshilfen
Vorrang vor sonstigen Ansprüchen
nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe
b des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
§ 487c
(1) Die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe
a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) bestimmten
Haftungshöchstbeträge
gelten für Ansprüche
gegen einen an
Bord tätigen Lotsen mit der
Maßgabe, dass der Lotse,
falls der Raumgehalt des
gelotsten Schiffes 1.000 Tonnen
übersteigt, seine Haftung
auf die Beträge beschränken
kann, die sich unter Zugrundelegung
eines Raumgehalts von 1.000 Tonnen
errechnen.
(2) Der in Artikel 7 Abs. 1 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
bestimmte
Haftungshöchstbetrag gilt
für Ansprüche gegen
einen an Bord tätigen Lotsen
mit der
Maßgabe, dass der Lotse,
falls die Anzahl der Reisenden,
die das Schiff nach dem
Schiffszeugnis befördern
darf, die Zahl 12 übersteigt,
seine Haftung auf den Betrag
beschränken kann, der sich
unter Zugrundelegung einer Anzahl
von 12 Reisenden
errechnet.
(3) Die Errichtung und Verteilung
eines Fonds in Höhe der nach
Absatz 1 oder 2 zu
errechnenden Beträge sowie
die Wirkungen der Errichtung eines
solchen Fonds bestimmen
sich nach den Vorschriften über
die Errichtung, die Verteilung
und die Wirkungen der
Errichtung eines Fonds im Sinne
des Artikels 11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens.
Jedoch ist Artikel 11 Abs. 3 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
nicht anzuwenden, wenn im Falle
des Absatzes 1
der Raumgehalt des gelotsten Schiffes
1.000 Tonnen oder im Falle des
Absatzes 2 die
Anzahl der Reisenden, die das
Schiff nach dem Schiffszeugnis
befördern darf, die Zahl
12 übersteigt.
(4) Ein Lotse, der nicht an Bord
des gelotsten Schiffes tätig
ist, kann seine Haftung
für die in Artikel 2 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
angeführten Ansprüche
in
entsprechender Anwendung der Vorschriften
des § 486 Abs. 1, 3 und 4
sowie der §§ 487
bis 487b, 487e mit der Maßgabe
beschränken, dass für
diese Ansprüche ein gesonderter
Haftungshöchstbetrag gilt,
der sich nach Absatz 1 oder 2
errechnet und der
ausschließlich zur Befriedigung
der Ansprüche gegen den Lotsen
zur Verfügung steht.
§ 487d
(1) Ist der Schuldner eine juristische
Person oder eine Personenhandelsgesellschaft,
so kann er seine Haftung nicht
beschränken, wenn
a) der Schaden auf eine die Beschränkung
der Haftung nach Artikel 4 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) ausschließende
Handlung
oder Unterlassung oder
b) die Verschmutzungsschäden
auf eine die Beschränkung
der Haftung nach
Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens
von 1992 (§ 486 Abs. 2)
ausschließende Handlung
oder Unterlassung
eines Mitglieds des zur Vertretung
berechtigten Organs oder eines
zur Vertretung
berechtigten Gesellschafters zurückzuführen
sind. Mitreeder können ihre
Haftung auch
dann nicht beschränken, wenn
der Schaden auf eine die Beschränkung
der Haftung nach
Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
ausschließende Handlung
oder
Unterlassung oder die Verschmutzungsschäden
auf eine die Beschränkung
der Haftung
nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens
von 1992 ausschließende
Handlung
oder Unterlassung des Korrespondentreeders
zurückzuführen sind.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft,
so kann auch jeder
Gesellschafter seine persönliche
Haftung für Ansprüche
beschränken, für welche
die
Gesellschaft ihre Haftung beschränken
kann.
§ 487e
(1) Die Errichtung und Verteilung
eines Fonds im Sinne des Artikels
11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 486 Abs. 1) oder im Sinne
des Artikels V Abs.
3 des Haftungsübereinkommens
von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt
sich nach den
Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung vom 25. Juli
1986 (BGBl. I
S. 1130).
(2) Die Beschränkung der
Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen
kann
auch dann geltend gemacht werden,
wenn ein Fonds im Sinne des Artikels
11 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens
nicht errichtet worden ist. §
305a der
Zivilprozeßordnung bleibt
unberührt.
§ 488
Der Reeder als solcher kann vor
dem Gericht des Heimathafens (§
480) verklagt werden.
§ 738 bleibt unberührt.
§ 489
(1) Wird von mehreren Personen
ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes
Schiff zum
Erwerb durch die Seefahrt für
gemeinschaftliche Rechnung verwendet,
so besteht eine
Reederei.
(2) Der Fall, wenn das Schiff
einer Handelsgesellschaft gehört,
wird durch die
Vorschriften über die Reederei
nicht berührt.
§ 490
Das Rechtsverhältnis der
Mitreeder untereinander bestimmt
sich zunächst nach dem
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag.
Soweit eine Vereinbarung nicht
getroffen ist,
finden die nachstehenden Vorschriften
Anwendung.
§ 491
(1) Für die Angelegenheiten
der Reederei sind die Beschlüsse
der Mitreeder maßgebend.
Bei der BeSchlussfassung entscheidet
die Mehrheit der Stimmen. Die
Stimmen werden nach
der Größe der Anteile
der Mitreeder (Schiffsparten)
berechnet; die Stimmenmehrheit
für einen BeSchluss ist vorhanden,
wenn der Person oder den Personen,
die für den
BeSchluss gestimmt haben, zusammen
mehr als die Hälfte der Gesamtheit
der Anteile,
nach der Größe berechnet,
zusteht.
(2) Einstimmigkeit sämtlicher
Mitreeder ist erforderlich zu
Beschlüssen, die eine
Abänderung des Reedereivertrags
bezwecken oder die den Bestimmungen
des
Reedereivertrags entgegen oder
dem Zweck der Reederei fremd sind.
§ 492
(1) Durch Beschluss der Mehrheit
kann für den Reedereibetrieb
ein Korrespondentreeder
(Schiffsdirektor, Schiffsdisponent)
bestellt werden. Zur Bestellung
eines
Korrespondentreeders, der nicht
zu den Mitreedern gehört,
ist ein einstimmiger
Beschluss erforderlich.
(2) Die Bestellung des Korrespondentreeders
kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit
widerrufen werden, unbeschadet
des Anspruchs auf die vertragsmäßige
Vergütung.
§ 493
(1) Im Verhältnis zu Dritten
ist der Korrespondentreeder kraft
seiner Bestellung
befugt, alle Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen,
die der Geschäftsbetrieb
einer Reederei gewöhnlich
mit sich bringt.
(2) Diese Befugnis erstreckt
sich insbesondere auf die Ausrüstung,
die Erhaltung und
die Verfrachtung des Schiffes,
auf die Versicherung der Fracht,
der Ausrüstungskosten
und der Havereigelder sowie auf
die mit dem gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb verbundene
Empfangnahme von Geld.
(3) Der Korrespondentreeder ist
in demselben Umfang befugt, die
Reederei vor Gericht
zu vertreten.
(4) Er ist befugt, den Kapitän
anzustellen und zu entlassen;
der Kapitän hat sich nur
an dessen Anweisungen und nicht
auch an die etwaigen Anweisungen
der einzelnen
Mitreeder zu halten.
(5) Im Namen der Reederei oder
einzelner Mitreeder Wechselverbindlichkeiten
einzugehen oder Darlehen aufzunehmen,
das Schiff oder Schiffsparten
zu verkaufen oder
zu verpfänden sowie für
das Schiff oder für Schiffsparten
Versicherung zu nehmen, ist
der Korrespondentreeder nicht
befugt, es sei denn, dass ihm
eine Vollmacht hierzu
besonders erteilt ist.
§ 494
(1) Durch ein Rechtsgeschäft,
welches der Korrespondentreeder
als solcher innerhalb
der Grenzen seiner Befugnisse
schließt, wird die Reederei
dem Dritten gegenüber auch
dann berechtigt und verpflichtet,
wenn das Geschäft ohne Nennung
der einzelnen
Mitreeder geschlossen wird.
(2)
§ 495
Eine Beschränkung der in
§ 493 bezeichneten Befugnisse
des Korrespondentreeders kann
die Reederei einem Dritten nur
entgegensetzen, wenn die Beschränkung
dem Dritten zur
Zeit des Abschlusses des Geschäfts
bekannt war.
§ 496
(1) Der Reederei gegenüber
ist der Korrespondentreeder verpflichtet,
die
Beschränkungen einzuhalten,
welche von ihr für den Umfang
seiner Befugnisse
festgesetzt sind; er hat sich
ferner nach den gefaßten
Beschlüssen zu richten und
die
Beschlüsse zur Ausführung
zu bringen.
(2) Im übrigen ist der Umfang
seiner Befugnisse auch der Reederei
gegenüber nach den
Vorschriften des § 493 mit
der Maßgabe zu beurteilen,
dass er zu neuen Reisen und
Unternehmungen, zu außergewöhnlichen
Reparaturen sowie zur Anstellung
oder zur
Entlassung des Kapitäns vorher
die Beschlüsse der Reederei
einzuholen hat.
§ 497
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet,
in den Angelegenheiten der Reederei
die
Sorgfalt eines ordentlichen Reeders
anzuwenden.
§ 498
Der Korrespondentreeder hat über
seine die Reederei betreffende
Geschäftsführung
abgesondert Buch zu führen
und die dazu gehörigen Belege
aufzubewahren. Er hat auch
jedem Mitreeder auf dessen Verlangen
Kenntnis von allen Verhältnissen
zu geben, die
sich auf die Reederei, insbesondere
auf das Schiff, die Reise und
die Ausrüstung,
beziehen; er hat ihm jederzeit
die Einsicht der die Reederei
betreffenden Bücher,
Briefe und Papiere zu gestatten.
§ 499
Der Korrespondentreeder ist verpflichtet,
jederzeit auf Beschluss der Reederei
dieser
Rechnung zu legen. Die Genehmigung
der Rechnung sowie die Billigung
der Verwaltung
des Korrespondentreeders durch
die Mehrheit hindert die Minderheit
nicht, ihr Recht
geltend zu machen.
§ 500
(1) Jeder Mitreeder hat nach dem
Verhältnis seiner Schiffspart
zu den Ausgaben der
Reederei, insbesondere zu den
Kosten der Ausrüstung und
der Reparatur des Schiffes,
beizutragen.
(2) Ist ein Mitreeder mit der
Leistung seines Beitrags im Verzug
und wird das Geld
von Mitreedern für ihn vorgeschossen,
so ist er diesen zur Entrichtung
von Zinsen von
dem Zeitpunkt der Vorschüsse
an verpflichtet. Durch den Vorschuß
wird ein
versicherbares Interesse hinsichtlich
der Schiffspart für die Mitreeder
begründet. Im
Falle der Versicherung dieses
Interesses hat der säumige
Mitreeder die Kosten der
Versicherung zu ersetzen.
§ 501
(1) Wenn eine neue Reise oder
wenn nach der Beendigung einer
Reise die Reparatur des
Schiffes oder wenn die volle Befriedigung
eines Gläubigers beschlossen
worden ist,
für dessen Anspruch die Reederei
ihre Haftung beschränkt hat
oder beschränken kann,
so kann jeder Mitreeder, welcher
dem BeSchluss nicht zugestimmt
hat, sich von der
Leistung der zur Ausführung
des Beschlusses erforderlichen
Einzahlungen dadurch
befreien, dass er seine Schiffspart
ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.
(2) Der Mitreeder, welcher von
dieser Befugnis Gebrauch machen
will, muss dies den
Mitreedern oder dem Korrespondentreeder
binnen drei Tagen nach dem Tag
des
Beschlusses oder, wenn er bei
der BeSchlussfassung nicht anwesend
und nicht vertreten
war, binnen drei Tagen nach der
Mitteilung des Beschlusses notariell
kundgeben.
(3) Die aufgegebene Schiffspart
fällt den übrigen Mitreedern
nach dem Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten
zu.
§ 502
(1) Die Verteilung des Gewinns
und Verlustes geschieht nach der
Größe der
Schiffsparten.
(2) Die Berechnung des Gewinns
und Verlustes und die Auszahlung
des etwaigen Gewinns
erfolgt jedesmal, nachdem das
Schiff in den Heimathafen zurückgekehrt
ist oder
nachdem es in einem anderen Hafen
seine Reise beendigt hat und die
Schiffsmannschaft
entlassen ist.
(3) Außerdem muss auch
vor dem erwähnten Zeitpunkt
das eingehende Geld, soweit es
nicht zu späteren Ausgaben
oder zur Deckung von Ansprüchen
einzelner Mitreeder an die
Reederei erforderlich ist, unter
die einzelnen Mitreeder nach dem
Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten
vorläufig verteilt und ausgezahlt
werden.
§ 503
(1) Jeder Mitreeder kann seine
Schiffspart jederzeit und ohne
Einwilligung der
übrigen Mitreeder ganz oder
teilweise veräußern.
Die Veräußerung bedarf
der
Eintragung in das Schiffsregister.
(2) Die Veräußerung
einer Schiffspart, infolge deren
das Schiff das Recht, die /*
Reichsflagge */ zu führen,
verlieren würde, kann nur
mit Zustimmung aller Mitreeder
erfolgen.
(3) Für die Belastung einer
Schiffspart gelten die Vorschriften
über die Belastung
von Rechten.
§ 504
(1) Der Mitreeder, welcher seine
Schiffspart veräußert
hat, wird, solange die
Veräußerung von ihm
und dem Erwerber den Mitreedern
oder dem Korrespondentreeder
nicht angezeigt worden ist, im
Verhältnis zu den Mitreedern
noch als Mitreeder
betrachtet und bleibt wegen aller
vor dieser Anzeige begründeten
Verbindlichkeiten
als Mitreeder den übrigen
Mitreedern verhaftet.
(2) Der Erwerber der Schiffspart
ist jedoch im Verhältnis
zu den übrigen Mitreedern
schon seit dem Zeitpunkt der Erwerbung
als Mitreeder verpflichtet.
(3) Er muss die Bestimmungen
des Reedereivertrags, die gefaßten
Beschlüsse und
eingegangenen Geschäfte gleichwie
der Veräußerer gegen
sich gelten lassen; die
übrigen Mitreeder können
außerdem alle gegen den
Veräußerer als Mitreeder
begründeten
Verbindlichkeiten in bezug auf
die veräußerte Schiffspart
gegen den Erwerber zur
Aufrechnung bringen, unbeschadet
des Rechtes des Erwerbers auf
Gewährleistung gegen
den Veräußerer.
§ 505
(1) Eine Änderung in den
Personen der Mitreeder ist ohne
Einfluß auf den Fortbestand
der Reederei.
(2) Stirbt ein Mitreeder oder
wird das Insolvenzverfahren über
das Vermögen eines
Mitreeders eröffnet, so hat
dies die Auflösung der Reederei
nicht zur Folge.
(3) Eine Aufkündigung von
seiten eines Mitreeders oder eine
Ausschließung eines
Mitreeders findet nicht statt.
§ 506
(1) Die Auflösung der Reederei
kann durch Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Der
BeSchluss, das Schiff zu veräußern,
steht dem BeSchluss der Auflösung
gleich.
(2) Ist die Auflösung der
Reederei oder die Veräußerung
des Schiffes beschlossen, so
muss das Schiff öffentlich
verkauft werden. Der Verkauf kann
nur geschehen, wenn das
Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet
ist und sich in dem Heimathafen
oder in einem
inländischen Hafen befindet.
Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig
oder
reparaturunwürdig kondemniert
(§ 479), so kann der Verkauf,
auch wenn das Schiff
verfrachtet ist, und selbst im
Ausland erfolgen. Soll von diesen
Vorschriften
abgewichen werden, so ist die
Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.
§ 506a
Die Reederei wird durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über
ihr Vermögen
aufgelöst. Wird das Insolvenzverfahren
auf Antrag des Schuldners eingestellt
oder
nach der Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand
der Reederei vorsieht,
aufgehoben, so können die
Mitreeder die Fortsetzung der
Reederei beschließen.
§ 507
(1) Die Mitreeder haften für
die Verbindlichkeiten der Reederei
persönlich, jedoch
nur nach dem Verhältnis der
Größe ihrer Schiffsparten.
(2) Ist eine Schiffspart veräußert,
so haften für die in der
Zeit zwischen der
Veräußerung und der
in § 504 erwähnten Anzeige
begründeten Verbindlichkeiten
rücksichtlich dieser Schiffspart
sowohl der Veräußerer
als der Erwerber.
§ 508
(1) Die Mitreeder als solche können
wegen eines jeden Anspruchs, ohne
Unterschied, ob
dieser von einem Mitreeder oder
von einem Dritten erhoben wird,
vor dem Gericht des
Heimathafens (§ 480) belangt
werden.
(2) Diese Vorschrift kommt auch
dann zur Anwendung, wenn die Klage
nur gegen einen
Mitreeder oder gegen einige Mitreeder
gerichtet wird.
§ 509
(1) Auf die Vereinigung zweier
oder mehrerer Personen, ein Schiff
für
gemeinschaftliche Rechnung zu
erbauen und zur Seefahrt zu verwenden
(Baureederei),
finden die Vorschriften der §§
490, 491, 500 und 505 sowie des
§ 507 Abs. 1 und,
sobald das Schiff vollendet und
von dem Erbauer abgeliefert ist,
außerdem die
Vorschriften der §§
503, 504 und 506 sowie des §
507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift
des § 500 gilt auch für
die Baukosten.
(2) Ein Korrespondentreeder (§
492) kann schon vor der Vollendung
des Schiffes
bestellt werden. Er hat in diesem
Fall sogleich nach seiner Bestellung
in bezug auf
den künftigen Reedereibetrieb
die Rechte und Pflichten eines
Korrespondentreeders.
Zur Vertretung der Baureederei
bedarf er einer besonderen Ermächtigung
der Mitreeder;
durch ein im Rahmen einer solchen
Ermächtigung geschlossenes
Rechtsgeschäft wird die
Baureederei dem Dritten gegenüber
auch dann berechtigt und verpflichtet,
wenn das
Geschäft ohne Nennung der
einzelnen Mitreeder geschlossen
wird.
§ 510
(1) Wer ein ihm nicht gehöriges
Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt
für seine
Rechnung verwendet und es entweder
selbst führt oder die Führung
einem Kapitän
anvertraut, wird im Verhältnis
zu Dritten als der Reeder angesehen.
(2) Der Eigentümer kann
denjenigen, welcher aus der Verwendung
einen Anspruch als
Schiffsgläubiger herleitet,
an der Durchführung des Anspruchs
nicht hindern, es sei
denn, dass die Verwendung ihm
gegenüber eine widerrechtliche
und der Gläubiger nicht
in gutem Glauben war.
Dritter Abschnitt Kapitän
§ 511
Der Führer des Schiffes (Kapitän,
Schiffer) ist verpflichtet, bei
allen
Dienstverrichtungen, namentlich
bei der Erfüllung der von
ihm auszuführenden
Verträge, die Sorgfalt eines
ordentlichen Kapitäns anzuwenden.
Er haftet für jeden
durch sein Verschulden entstehenden
Schaden, insbesondere für
den Schaden, welcher
aus der Verletzung der in diesem
und den folgenden Abschnitten
ihm auferlegten
Pflichten entsteht.
§ 512
(1) Diese Haftung des Kapitäns
besteht nicht nur gegenüber
dem Reeder, sondern auch
gegenüber dem Befrachter,
Ablader und Ladungsempfänger,
dem Reisenden und der
Schiffsbesatzung.
(2) Der Kapitän wird dadurch,
dass er auf Anweisung des Reeders
gehandelt hat, den
übrigen vorgenannten Personen
gegenüber von der Haftung
nicht befreit.
(3) Durch eine solche Anweisung
wird auch der Reeder verpflichtet,
wenn er bei der
Erteilung der Anweisung von dem
Sachverhältnis unterrichtet
war.
§ 513
Der Kapitän hat vor dem Antritt
der Reise dafür zu sorgen,
dass das Schiff in
seetüchtigem Stand, gehörig
eingerichtet und ausgerüstet,
gehörig bemannt und
verproviantiert ist und dass die
zum Ausweis für Schiff, Besatzung
und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord
sind.
§ 514
(1) Der Kapitän hat zu sorgen
für die Tüchtigkeit
der Gerätschaften zum Laden
und
Löschen sowie für die
gehörige Stauung nach Seemannsbrauch,
auch wenn die Stauung
durch besondere Stauer bewirkt
wird.
(2) Er hat dafür zu sorgen,
dass das Schiff nicht überladen
und dass es mit dem nötigen
Ballast und der erforderlichen
Garnierung versehen wird.
§ 515
(1) Wenn der Kapitän im Ausland
die dort geltenden Vorschriften,
insbesondere die
Polizei-, Steuer- und Zollgesetze,
nicht beobachtet, so hat er den
daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Desgleichen hat er den Schaden
zu ersetzen, welcher daraus entsteht,
dass er Güter
ladet, von denen er wußte
oder wissen musste, dass sie Kriegskonterbande
seien.
§ 516
(1) Sobald das Schiff zum Abgehen
fertig ist, hat der Kapitän
die Reise bei der
ersten günstigen Gelegenheit
anzutreten.
(2) Auch wenn er durch Krankheit
oder andere Ursachen verhindert
ist, das Schiff zu
führen, darf er den Abgang
des Schiffes oder die Weiterfahrt
nicht ungebührlich
aufhalten; er muss vielmehr, wenn
Zeit und Umstände gestatten,
die Anordnung des
Reeders einzuholen, diesem ungesäumt
die Verhinderung anzeigen und
für die
Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen
treffen, im entgegengesetzten
Fall einen
anderen Kapitän einsetzen.
Für diesen Stellvertreter
ist er nur insofern
verantwortlich, als ihm bei dessen
Wahl ein Verschulden zur Last
fällt.
§ 517
(1) Vom Beginn des Ladens an bis
zur Beendigung der Löschung
darf der Kapitän das
Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann
nur in dringenden Fällen
verlassen; er hat in
solchen Fällen zuvor aus
den Schiffsoffizieren oder der
übrigen Mannschaft einen
geeigneten Vertreter zu bestellen.
(2) Dasselbe gilt auch vor dem
Beginn des Ladens und nach der
Beendigung der
Löschung, wenn das Schiff
in einem nicht sicheren Hafen
oder auf einer nicht sicheren
Reede liegt.
(3) Bei drohender Gefahr oder
wenn das Schiff sich in See befindet,
muss der Kapitän
an Bord sein, sofern nicht eine
dringende Notwendigkeit seine
Abwesenheit
rechtfertigt.
§ 518
Wenn der Kapitän in Fällen
der Gefahr mit den Schiffsoffizieren
einen Schiffsrat zu
halten für angemessen findet,
so ist er gleichwohl an die gefaßten
Beschlüsse nicht
gebunden; er bleibt stets für
die von ihm getroffenen Maßregeln
verantwortlich.
§ 519
-
§ 520
Wird auf dem Schiff ein Tagebuch
geführt, so sind alle Unfälle
einzutragen, die sich
während der Reise ereignen
und die das Schiff, Personen oder
die Ladung betreffen
oder sonst einen Vermögensnachteil
zur Folge haben können. Dabei
ist eine
vollständige Beschreibung
dieser Unfälle unter Angabe
der zur Abwendung oder
Verringerung der Nachteile angewendeten
Mittel aufzunehmen.
§ 521
-
§ 522
(1) Der Kapitän ist bei einem
Unfall, der sich während
der Reise ereignet und der das
Schiff oder die Ladung betrifft
oder sonst einen Vermögensnachteil
zur Folge haben
kann, berechtigt und auf Verlangen
verpflichtet, die Aufnahme einer
Verklarung zu
beantragen. Das Verlangen kann
von dem Reeder und von den Personen
gestellt werden,
für die der Unfall als Inhaber
eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte,
Reisende
oder Personen der Schiffsbesatzung
einen erheblichen Vermögensnachteil
zur Folge
haben kann. Der Kapitän ist
berechtigt und auf Verlangen einer
in Satz 2 genannten
Person verpflichtet, die Aufnahme
der Verklarung in dem Hafen, den
das Schiff nach
dem Unfall oder nach dem Verlangen
zuerst erreicht und in dem sie
ohne eine
unverhältnismäßige
Verzögerung der Reise möglich
ist, oder im Falle des
Schiffsverlustes an dem ersten
geeigneten Ort zu beantragen.
(2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich
des Grundgesetzes durch die Gerichte,
außerhalb desselben durch
die vom Auswärtigen Amt durch
Rechtsverordnung bestimmten
Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland aufgenommen.
§ 523
(1) In dem Antrag auf Aufnahme
der Verklarung hat der Kapitän
sich selbst zum Zeugnis
zu erbieten und die zur Feststellung
des Sachverhalts sonst dienlichen
Beweismittel
zu bezeichnen. Dem Antrag ist
eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der den Unfall
betreffenden Eintragungen im Tagebuch
und ein Verzeichnis aller Personen
der
Schiffsbesatzung beizufügen.
(2) Kann die beglaubigte Abschrift
aus dem Tagebuch nicht beigefügt
werden, so ist
der Grund dafür anzugeben.
Der Antrag muss in diesem Fall
eine vollständige
Beschreibung der erlittenen Unfälle
unter Angabe der zur Abwendung
oder Verringerung
der Nachteile angewendeten Mittel
enthalten.
(3) Zur Aufnahme der Verklarung
bestimmt das Gericht oder der
Konsularbeamte einen
tunlichst nahen Termin, zu welchem
der Kapitän und die sonst
bezeichneten Zeugen zu
laden sind. Der Termin ist dem
Reeder und den etwa sonst durch
den Unfall Betroffenen
mitzuteilen, soweit dies ohne
unverhältnismäßige
Verzögerung des Verfahrens
geschehen
kann. Die Mitteilung kann durch
öffentliche Bekanntmachung
erfolgen.
§ 524
(1) Die Verklarung geschieht durch
eine Beweisaufnahme über
den tatsächlichen Hergang
des Unfalls sowie über den
Umfang des eingetretenen Schadens
und über die zur
Abwendung oder Verringerung desselben
angewendeten Mittel.
(2) Die Beweisaufnahme erfolgt
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Eine
Beeidigung des Kapitäns findet
nicht statt. Andere Zeugen sollen
in der Regel
unbeeidigt vernommen werden.
(3) Der Reeder und die etwa sonst
durch den Unfall Betroffenen sind
berechtigt,
selbst oder durch Vertreter der
Verklarung beizuwohnen. Sie können
eine Ausdehnung
der Beweisaufnahme auf weitere
Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht oder der Konsularbeamte
ist befugt, eine Ausdehnung der
Beweisaufnahme auch von Amts wegen
anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung
des
Sachverhalts erforderlich erscheint.
§ 525
(1) Der Reeder und die sonst durch
den Unfall Betroffenen können
Abschrift der den
Unfall betreffenden Eintragungen
im Tagebuch oder des in §
523 Abs. 2 Satz 2
genannten Berichts sowie der Niederschrift
über die Beweisaufnahme verlangen.
Die
Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen.
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen
einer der in § 522 Abs. 1
Satz 2 genannten
Personen beantragt, so hat diese
die entstandenen Kosten zu erstatten,
soweit sie
nicht Anspruch auf Ersatz des
durch den Unfall ihr entstandenen
Schadens hat. Die
Verpflichtung des Reeders, dem
Kapitän die verauslagten
Kosten zu erstatten, wird
hierdurch nicht berührt.
In den Fällen der großen
Haverei findet die Vorschrift
des §
706 Nr. 7 Anwendung.
§ 526
(1) Rechtsgeschäfte, die
der Kapitän eingeht, während
sich das Schiff im Heimathafen
befindet, sind für den Reeder
nur dann verbindlich, wenn der
Kapitän auf Grund einer
Vollmacht gehandelt hat oder wenn
ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund
vorhanden ist.
(2) Zur Annahme der Schiffsmannschaft
ist der Kapitän auch im Heimathafen
befugt.
§ 527
(1) Befindet sich das Schiff außerhalb
des Heimathafens, so ist der Kapitän
Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung
befugt, für den Reeder alle
Geschäfte und
Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche die Ausrüstung, die
Bemannung, die
Verproviantierung und die Erhaltung
des Schiffes sowie überhaupt
die Ausführung der
Reise mit sich bringen.
(2) Diese Befugnis erstreckt
sich auch auf die Eingehung von
Frachtverträgen; sie
erstreckt sich ferner auf die
Anstellung von Klagen, die sich
auf den Wirkungskreis
des Kapitäns beziehen.
§ 528
(1) Zur Aufnahme von Darlehen,
zur Eingehung von Käufen
auf Borg sowie zum Abschluss
ähnlicher Kreditgeschäfte
ist der Kapitän nur dann
befugt, wenn es zur Erhaltung
des
Schiffes oder zur Ausführung
der Reise notwendig, und nur insoweit,
als es zur
Befriedigung des Bedürfnisses
erforderlich ist.
(2) Die Gültigkeit des Geschäfts
ist nicht davon abhängig,
dass der Kapitän nach
Absatz 1 zu dem Geschäft
befugt war, dass die von ihm zwischen
mehreren Geschäften
getroffene Wahl zweckmäßig
war und dass die durch das Geschäft
erlangten Mittel oder
sonstigen Gegenstände tatsächlich
zur Erhaltung des Schiffes oder
zur Ausführung der
Reise verwendet werden. Das Geschäft
ist jedoch für den Reeder
nicht verbindlich,
wenn dem Dritten der Mangel der
Befugnis des Kapitäns oder
die Absicht zur
anderweitigen Verwendung bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war.
(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
ist der Kapitän nur befugt,
wenn ihm
eine besondere Vollmacht hierzu
erteilt worden ist.
§§ 529, 530
-
§ 531
Der Reeder, welcher die gesetzlichen
Befugnisse des Kapitäns beschränkt
hat, kann dem
Dritten die Nichteinhaltung dieser
Beschränkungen nur entgegensetzen,
wenn sie dem
Dritten bekannt waren.
§ 532
Hat der Kapitän ohne besonderen
Auftrag für Rechnung des
Reeders aus eigenen Mitteln
Vorschüsse geleistet oder
sich persönlich verpflichtet,
so stehen ihm gegen den
Reeder wegen des Ersatzes keine
größeren Rechte als
einem Dritten zu.
§ 533
(1) Durch ein Rechtsgeschäft,
welches der Kapitän in seiner
Eigenschaft als Führer
des Schiffes, sei es mit, sei
es ohne Bezeichnung des Reeders,
innerhalb seiner
gesetzlichen Befugnisse schließt,
wird der Reeder dem Dritten gegenüber
berechtigt
und verpflichtet.
(2) Der Kapitän selbst wird
dem Dritten durch das Rechtsgeschäft
nicht verpflichtet,
es sei denn, dass er eine Gewährleistung
für die Erfüllung übernimmt
oder seine
Befugnisse überschreitet.
Die Haftung des Kapitäns
nach Maßgabe der §§
511 und 512
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 534
(1) Auch dem Reeder gegenüber
sind für den Umfang der Befugnisse
des Kapitäns die
Vorschriften der §§
526 bis 528 maßgebend, soweit
nicht der Reeder diese Befugnisse
beschränkt hat.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet,
von dem Zustand des Schiffes,
den Begebnissen der
Reisen, den von ihm geschlossenen
Verträgen und den anhängig
gewordenen Prozessen den
Reeder in fortlaufender Kenntnis
zu erhalten und in allen erheblichen
Fällen,
namentlich in den Fällen
des § 528 oder wenn er eine
Reise zu ändern oder
einzustellen sich genötigt
findet, oder bei außergewöhnlichen
Reparaturen und
Anschaffungen, die Erteilung von
Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen,
sofern die
Umstände es gestatten.
(3) Zu außergewöhnlichen
Reparaturen und Anschaffungen,
selbst wenn er sie mit den
ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln des Reeders bestreiten
kann, darf er nur im Falle
der Notwendigkeit schreiten.
(4) Er muss dem Reeder nach der
Rückkehr in den Heimathafen
und außerdem, so oft es
verlangt wird, Rechnung legen.
§ 535
(1) Im Interesse der Ladungsbeteiligten
hat der Kapitän während
der Reise zugleich
für das Beste der Ladung
nach Möglichkeit Sorge zu
tragen.
(2) Werden zur Abwendung oder
Verringerung eines Verlustes besondere
Maßregeln
erforderlich, so liegt ihm ob,
das Interesse der Ladungsbeteiligten
wahrzunehmen,
wenn tunlich ihre Anweisungen
einzuholen und, soweit es den
Verhältnissen entspricht,
zu befolgen, sonst aber nach eigenem
Ermessen zu verfahren und überhaupt
tunlichst
dafür zu sorgen, dass die
Ladungsbeteiligten von solchen
Vorfällen und den dadurch
veranlaßten Maßregeln
schleunigst in Kenntnis gesetzt
werden.
(3) Der Kapitän ist in solchen
Fällen ermächtigt, die
Ladung äußerstenfalls,
wenn ein
erheblicher Schaden wegen drohenden
Verderbs oder aus sonstigen Gründen
anders nicht
abzuwenden ist, zu veräußern
oder zur Beschaffung der Mittel
zu ihrer Erhaltung oder
Weiterbeförderung zu verpfänden.
(4) Der Kapitän ist berechtigt,
Ansprüche eines Ladungsbeteiligten
aus Verlust oder
Beschädigung der Ladung im
eigenen Namen außergerichtlich
oder gerichtlich zu
betreiben, soweit der Ladungsbeteiligte
selbst hierzu nicht rechtzeitig
in der Lage
ist.
§ 536
(1) Wird die Fortsetzung der Reise
in der ursprünglichen Richtung
durch einen Zufall
verhindert, so ist der Kapitän
befugt, die Reise in einer anderen
Richtung
fortzusetzen oder sie auf kürzere
oder längere Zeit einzustellen
oder nach dem
Abgangshafen zurückzukehren,
je nachdem es den Verhältnissen
und den möglichst zu
berücksichtigenden Anweisungen
entspricht.
(2) Im Falle der Auflösung
des Frachtvertrags hat er nach
den Vorschriften des § 632
zu verfahren.
§ 537
-
§ 538
Außer in den Fällen
des § 535 ist der Kapitän
zur Verfügung über Ladungsteile
durch
Veräußerung, Verpfändung
oder Verwendung nur befugt, soweit
es zum Zwecke der
Fortsetzung der Reise notwendig
ist.
§ 539
Gründet sich das Bedürfnis
auf eine große Haverei und
kann der Kapitän ihm durch
verschiedene Maßregeln abhelfen,
so hat er diejenige Maßregel
zu ergreifen, welche
für die Beteiligten mit dem
geringsten Nachteil verbunden
ist.
§ 540
Liegt der Fall einer großen
Haverei nicht vor, so ist der
Kapitän zur Verfügung
über
Ladungsteile durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung
nur befugt, wenn er dem
Bedürfnis auf anderem Wege
nicht abhelfen kann oder wenn
die Wahl eines anderen
Mittels einen unverhältnismäßigen
Schaden für den Reeder zur
Folge haben würde.
§ 541
(1) Verfügt der Kapitän
auf Grund des § 540 über
Ladungsteile, so ist der Reeder
verpflichtet, den betroffenen
Ladungsbeteiligten den ihnen daraus
entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Auf den Ersatz, den der Reeder
zu leisten hat, findet §
658 Anwendung. Übersteigt
im Fall der Verfügung über
die Güter durch Verkauf der
Reinerlös den in § 658
bezeichneten Wert, so tritt an
dessen Stelle der Reinerlös.
§ 542
Für die Gültigkeit der
von dem Kapitän auf Grund
der § 535 Abs. 3, §§
538 bis 540
vorgenommenen Rechtsgeschäfte
gilt § 528 Abs. 2 sinngemäß.
§ 543
Was der Kapitän vom Befrachter,
Ablader oder Ladungsempfänger
außer der Fracht als
Kaplaken, Primage oder sonst als
Belohnung oder Entschädigung,
gleichviel unter
welchem Namen, erhält, hat
er dem Reeder als Einnahme in
Rechnung zu bringen.
§ 544
Der Kapitän darf ohne Einwilligung
des Reeders für eigene Rechnung
keine Güter
verladen. Handelt er dieser Vorschrift
zuwider, so hat er dem Reeder
die höchste am
Abladungsort zur Abladungszeit
für solche Reisen und Güter
bedungene Fracht zu
erstatten, unbeschadet des Anspruchs
des Reeders auf den Ersatz eines
ihm
verursachten höheren Schadens.
§ 545
Hat der Reeder dem Kapitän
gekündigt, so kann er ihm
während der Kündigungsfrist
die
Ausübung seiner Befugnisse
untersagen. Die Ansprüche
aus dem Heuerverhältnis regeln
sich nach dem Seemannsgesetz vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.
II S. 713).
§§ 546 bis 551
-
§ 552
Die Schiffspart, mit welcher der
Kapitän auf Grund einer mit
den übrigen Reedern
getroffenen Vereinbarung als Mitreeder
an dem Schiff beteiligt ist, ist
im Falle
seiner unfreiwilligen Entlassung
auf sein Verlangen von den Mitreedern
gegen
Auszahlung des durch Sachverständige
zu bestimmenden Schätzungswerts
zu übernehmen.
Dieses Recht des Kapitäns
erlischt, wenn er die Erklärung,
davon Gebrauch zu machen,
ohne Grund verzögert.
§§ 553 bis 554
-
§ 555
Auch nach dem Verlust des Schiffes
ist der Kapitän verpflichtet,
noch für die
Verklarung zu sorgen und überhaupt
das Interesse des Reeders so lange
wahrzunehmen,
als es erforderlich ist.
Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
zur Beförderung von Gütern
§ 556
Der Frachtvertrag zur Beförderung
von Gütern bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im ganzen oder
einen verhältnismäßigen
Teil oder einen
bestimmt bezeichneten Raum des
Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
§ 557
Wird das Schiff im ganzen oder
zu einem verhältnismäßigen
Teil oder wird ein bestimmt
bezeichneter Raum des Schiffes
verfrachtet, so kann jede Partei
verlangen, dass über
den Vertrag eine schriftliche
Urkunde (Charterpartie) errichtet
wird.
§ 558
In der Verfrachtung eines ganzen
Schiffes ist die Kajüte nicht
einbegriffen; es
dürfen jedoch ohne Einwilligung
des Befrachters in die Kajüte
keine Güter verladen
werden.
§ 559
(1) Bei jeder Art von Frachtvertrag
hat der Verfrachter dafür
zu sorgen, dass das
Schiff in seetüchtigem Stand,
gehörig eingerichtet, ausgerüstet,
bemannt und mit
genügenden Vorräten
versehen ist (Seetüchtigkeit)
sowie dass sich die Laderäume
einschließlich der Kühl-
und Gefrierräume in dem für
die Aufnahme, Beförderung
und
Erhaltung der Güter erforderlichen
Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
(2) Er haftet dem Ladungsbeteiligten
für den Schaden, der auf
einem Mangel der See oder
Ladungstüchtigkeit beruht,
es sei denn, dass der Mangel bei
Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
bis zum Antritt der Reise nicht
zu entdecken
war.
§ 560
(1) Der Kapitän hat zur Einnahme
der Ladung das Schiff an den vom
Befrachter oder,
wenn das Schiff an mehrere verfrachtet
ist, von sämtlichen Befrachtern
ihm
angewiesenen Platz hinzulegen.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht
rechtzeitig oder wird nicht von
sämtlichen
Befrachtern derselbe Platz angewiesen
oder gestatten die Wassertiefe,
die Sicherheit
des Schiffes oder die örtlichen
Verordnungen oder Einrichtungen
die Befolgung der
Anweisung nicht, so hat der Kapitän
an dem ortsüblichen Ladungsplatz
anzulegen.
§ 561
Sofern nicht durch Vertrag oder
durch die örtlichen Verordnungen
des Abladungshafens
und in deren Ermangelung durch
einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch
ein anderes
bestimmt ist, sind die Güter
von dem Befrachter kostenfrei
bis an das Schiff zu
liefern, dagegen die Kosten der
Einladung in das Schiff von dem
Verfrachter zu
tragen.
§ 562
(1) Der Verfrachter ist verpflichtet,
statt der vertragsmäßigen
Güter andere, von dem
Befrachter zur Verschiffung nach
demselben Bestimmungshafen ihm
angebotene Güter
anzunehmen, wenn dadurch seine
Lage nicht erschwert wird.
(2) Diese Vorschrift findet keine
Anwendung, wenn die Güter
im Vertrag nicht bloß
nach Art oder Gattung, sondern
speziell bezeichnet sind.
§ 563
(1) Der Befrachter und der Ablader
sind dem Verfrachter für
die Richtigkeit ihrer
Angaben über Maß, Zahl
oder Gewicht sowie über Merkzeichen
der Güter verantwortlich.
Jeder haftet dem Verfrachter für
den Schaden, der aus der Unrichtigkeit
seiner
Angaben entsteht. Den übrigen
in § 512 Abs. 1 bezeichneten
Personen haftet er nur,
wenn ihm dabei ein Verschulden
zur Last fällt.
(2) Die Verpflichtungen, die
dem Verfrachter auf Grund des
Frachtvertrags gegenüber
anderen Personen als dem Befrachter
oder dem Ablader obliegen, werden
durch Absatz 1
nicht berührt.
§ 564
(1) Bei unrichtigen Angaben über
die Art und die Beschaffenheit
der Güter haftet der
Befrachter oder der Ablader, wenn
ihm dabei ein Verschulden zur
Last fällt, dem
Verfrachter und den übrigen
in § 512 Abs. 1 bezeichneten
Personen für den Schaden,
der aus der Unrichtigkeit der
Angaben entsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn er
Kriegskonterbande oder Güter
schuldhaft verladet, deren
Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr
verboten ist, oder wenn er bei
der Abladung die
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze,
schuldhaft übertritt.
(3) Seine Verantwortlichkeit
den übrigen Personen gegenüber
wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass er mit Zustimmung
des Kapitäns handelt.
(4) Er kann aus der Beschlagnahme
der Güter keinen Grund herleiten,
die Bezahlung der
Fracht zu verweigern.
(5) Gefährden die Güter
das Schiff oder die übrige
Ladung, so ist der Kapitän
befugt,
die Güter ans Land zu setzen
oder in dringenden Fällen
über Bord zu werfen.
§ 564a
Auch wer ohne Kenntnis des Kapitäns
Güter an Bord bringt, ist
nach § 564 zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Der Kapitän
ist befugt, solche Güter
wieder ans Land zu setzen oder,
wenn sie das Schiff oder die übrige
Ladung gefährden,
nötigenfalls über Bord
zu werfen. Hat der Kapitän
die Güter an Bord behalten,
so ist
dafür die höchste, am
Abladungsort zur Abladungszeit
für solche Reisen und Güter
bedungene Fracht zu bezahlen.
§ 564b
(1) Werden entzündliche,
explosive oder sonst gefährliche
Güter an Bord gebracht,
ohne dass der Kapitän von
ihnen oder ihrer gefährlichen
Art oder Beschaffenheit
Kenntnis erlangt hat, so haftet
der Befrachter oder der Ablader
nach § 564, auch ohne
dass ihn ein Verschulden trifft.
Der Kapitän ist in diesem
Fall befugt, die Güter
jederzeit und an jedem beliebigen
Ort auszuschiffen, zu vernichten
oder sonst
unschädlich zu machen.
(2) Hat der Kapitän der
Abladung in Kenntnis der gefährlichen
Art oder Beschaffenheit
der Güter zugestimmt, so
ist er berechtigt, in gleicher
Weise zu verfahren, wenn die
Güter das Schiff oder die
übrige Ladung gefährden.
Auch in diesem Fall ist der
Verfrachter und der Kapitän
zum Ersatz des Schadens nicht
verpflichtet. Die
Vorschriften über die Verteilung
des Schadens im Fall der großen
Haverei bleiben
unberührt.
§ 564c
In den Fällen der §§
564 bis 564b steht der Kenntnis
des Kapitäns die Kenntnis
des
Verfrachters oder des Schiffsagenten
gleich.
§ 565
(1) Der Verfrachter ist nicht
befugt, ohne Erlaubnis des Befrachters
die Güter in ein
anderes Schiff zu verladen. Handelt
er dieser Vorschrift zuwider,
so ist er für jeden
daraus entstehenden Schaden verantwortlich,
es sei denn, dass der Schaden
auch dann
entstanden und dem Befrachter
zur Last gefallen sein würde,
wenn die Güter nicht auf
ein anderes Schiff verladen worden
wären.
(2) Auf Umladungen in ein anderes
Schiff, die in Fällen der
Not nach dem Antritt der
Reise erfolgen, finden die Vorschriften
des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 566
(1) Ohne Zustimmung des Abladers
dürfen dessen Güter
weder auf das Verdeck verladen
noch an die Seiten des Schiffes
gehängt werden.
(2) Die Landesgesetze können
bestimmen, dass diese Vorschrift,
soweit sie die Beladung
des Verdecks betrifft, auf die
Küstenschiffahrt keine Anwendung
findet.
§ 567
(1) Bei der Verfrachtung eines
Schiffes im ganzen hat der Kapitän,
sobald er zur
Einnahme der Ladung fertig und
bereit ist, dies dem Befrachter
anzuzeigen.
(2) Mit dem auf die Anzeige folgenden
Tag beginnt die Ladezeit.
(3) Über die Ladezeit hinaus
hat der Verfrachter auf die Abladung
noch länger zu
warten, wenn es vereinbart ist
(Überliegezeit).
(4) Für die Ladezeit kann,
sofern nicht das Gegenteil bedungen
ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden.
Dagegen hat der Befrachter dem
Verfrachter für die
Überliegezeit eine Vergütung
(Liegegeld) zu gewähren.
§ 568
(1) Ist die Dauer der Ladezeit
durch Vertrag nicht festgesetzt,
so wird sie durch die
örtlichen Verordnungen des
Abladungshafens und in deren Ermangelung
durch den
daselbst bestehenden Ortsgebrauch
bestimmt. Besteht auch ein solcher
Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Ladezeit eine
den Umständen des Falles
angemessene Frist.
(2) Ist eine Überliegezeit,
nicht aber deren Dauer, durch
Vertrag bestimmt, so
beträgt die Überliegezeit
vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag
nur die Festsetzung eines Liegegelds,
so ist anzunehmen, dass
eine Überliegezeit ohne Bestimmung
der Dauer vereinbart sei.
§ 569
(1) Ist die Dauer der Ladezeit
oder der Tag, mit welchem die
Ladezeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt
die Überliegezeit ohne weiteres
mit dem Ablauf der
Ladezeit.
(2) In Ermangelung einer solchen
vertragsmäßigen Bestimmung
beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter
dem Befrachter erklärt hat,
dass die Ladezeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon
innerhalb der Ladezeit dem Befrachter
erklären, an
welchem Tag er die Ladezeit für
abgelaufen halte. In diesem Fall
ist zum Ablauf der
Ladezeit und zum Beginn der Überliegezeit
eine neue Erklärung des Verfrachters
nicht
erforderlich.
§ 570
(1) Nach dem Ablauf der Ladezeit
oder, wenn eine Überliegezeit
vereinbart ist, nach
dem Ablauf der Überliegezeit
ist der Verfrachter nicht verpflichtet,
auf die Abladung
noch länger zu warten. Er
muss jedoch seinen Willen, nicht
länger zu warten,
spätestens drei Tage vor
dem Ablauf der Ladezeit oder der
Überliegezeit dem
Befrachter erklären.
(2) Ist dies nicht geschehen,
so läuft die Ladezeit oder
Überliegezeit nicht eher
ab,
als bis die Erklärung nachgeholt
ist und seit dem Tag der Abgabe
der Erklärung drei
Tage verstrichen sind.
(3) Die in den Absätzen
1 und 2 erwähnten drei Tage
werden in allen Fällen als
ununterbrochen fortlaufende Tage
nach dem Kalender gezählt.
§ 571
Die in den §§ 569 und
570 bezeichneten Erklärungen
des Verfrachters sind an keine
besondere Form gebunden. Weigert
sich der Befrachter, den Empfang
einer solchen
Erklärung in genügender
Weise zu bescheinigen, so ist
der Verfrachter befugt, eine
öffentliche Urkunde darüber
auf Kosten des Befrachters errichten
zu lassen.