§ 572
(1) Das Liegegeld ist, wenn es
nicht durch Vertrag bestimmt ist,
nach billigem
Ermessen zu bestimmen.
(2) Hierbei ist auf die näheren
Umstände des Falles, insbesondere
auf die
Heuerbeträge und die Unterhaltskosten
der Schiffsbesatzung sowie auf
den dem
Verfrachter entgehenden Frachtverdienst,
Rücksicht zu nehmen.
§ 573
(1) Bei der Berechnung der Lade-
und Überliegezeit werden
die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt;
insbesondere kommen in Ansatz
die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage,
an welchen der Befrachter durch
Zufall die Ladung zu
liefern verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch
die Tage, an denen durch Wind
und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der
bedungenen, sondern jeder Art
von Ladung an
das Schiff oder
2. die Übernahme der Ladung
verhindert ist.
§ 574
Für die Tage, die der Verfrachter
wegen Verhinderung der Lieferung
jeder Art von
Ladung länger warten muss,
gebührt ihm Liegegeld, selbst
wenn die Verhinderung während
der Ladezeit eintritt. Dagegen
ist für die Tage, die er
wegen Verhinderung der
Übernahme der Ladung länger
warten muss, Liegegeld nicht zu
entrichten, selbst wenn
die Verhinderung während
der Überliegezeit eintritt.
§ 575
Sind für die Dauer der Ladezeit
nach § 568 die örtlichen
Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend,
so kommen bei der Berechnung der
Ladezeit die Vorschriften
der §§ 573 und 574 nur
insoweit zur Anwendung, als die
örtlichen Verordnungen oder
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes
bestimmen.
§ 576
Hat sich der Verfrachter ausbedungen,
dass die Abladung bis zu einem
bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er
durch die Verhinderung der Lieferung
jeder Art von
Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr.
1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet.
§ 577
(1) Soll der Verfrachter die Ladung
von einem Dritten erhalten und
ist dieser Dritte
ungeachtet der von dem Verfrachter
in ortsüblicher Weise kundgemachten
Bereitschaft
zum Laden nicht zu ermitteln oder
verweigert er die Lieferung der
Ladung, so hat der
Verfrachter den Befrachter schleunigst
hiervon zu benachrichtigen und
nur bis zum
Ablauf der Ladezeit, nicht auch
während der etwa vereinbarten
Überliegezeit auf die
Abladung zu warten, es sei denn,
dass er von dem Befrachter oder
einem
Bevollmächtigten des Befrachters
noch innerhalb der Ladezeit eine
entgegengesetzte
Anweisung erhält.
(2) Ist für die Ladezeit
und die Löschzeit zusammen
eine ungeteilte Frist bestimmt,
so wird für den in Absatz
1 erwähnten Fall die Hälfte
dieser Frist als Ladezeit
angesehen.
§ 578
Der Verfrachter hat auf Verlangen
des Befrachters die Reise auch
ohne die volle
bedungene Ladung anzutreten. Es
gebührt ihm aber alsdann
nicht nur die volle Fracht
und das etwaige Liegegeld, sondern
er ist auch berechtigt, soweit
ihm durch die
Unvollständigkeit der Ladung
die Sicherheit für die volle
Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen
Sicherheit zu fordern. Außerdem
sind ihm die
Mehrkosten, die ihm infolge der
Unvollständigkeit der Ladung
etwa erwachsen, durch
den Befrachter zu erstatten.
§ 579
Hat der Befrachter bis zum Ablauf
der Zeit, während welcher
der Verfrachter auf die
Abladung zu warten verpflichtet
ist (Wartezeit), die Abladung
nicht vollständig
bewirkt, so ist der Verfrachter
befugt, sofern der Befrachter
nicht von dem Vertrag
zurücktritt, die Reise anzutreten
und die in § 578 bezeichneten
Forderungen geltend
zu machen.
§ 580
(1) Der Befrachter kann vor dem
Antritt der Reise, sei diese eine
einfache oder eine
zusammengesetzte, von dem Vertrag
unter der Verpflichtung zurücktreten,
die Hälfte
der bedungenen Fracht als Fautfracht
zu zahlen.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift
wird die Reise schon dann als
angetreten erachtet:
1. wenn der Befrachter den Kapitän
bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits
ganz oder zu einem Teil geliefert
hat und die
Wartezeit verstrichen ist.
§ 581
(1) Macht der Befrachter von dem
in § 580 bezeichneten Recht
Gebrauch, nachdem Ladung
geliefert ist, so hat er auch
die Kosten der Einladung und Wiederausladung
zu tragen
und für die Zeit der Wiederausladung,
soweit sie nicht in die Ladezeit
fällt,
Liegegeld (§ 572) zu zahlen.
Die Wiederausladung ist mit möglichster
Beschleunigung
zu bewirken.
(2) Der Verfrachter ist verpflichtet,
den Aufenthalt, den die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen
zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit
überschritten wird. Für
die Zeit nach dem Ablauf der Wartezeit
hat er Anspruch auf
Liegegeld und auf Ersatz des durch
die Überschreitung der Wartezeit
entstandenen
Schadens, soweit der letztere
den Betrag dieses Liegegelds übersteigt.
§ 582
(1) Nachdem die Reise im Sinne
des § 580 angetreten ist,
kann der Befrachter nur
gegen Berichtigung der vollen
Fracht sowie aller sonstigen Forderungen
des
Verfrachters (§ 614) und
gegen Berichtigung oder Sicherstellung
der in § 615
bezeichneten Forderungen von dem
Vertrag zurücktreten und
die Wiederausladung der
Güter fordern.
(2) Im Falle der Wiederausladung
hat der Befrachter nicht nur die
hierdurch
entstehenden Mehrkosten, sondern
auch den Schaden zu ersetzen,
welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten
Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
(3) Zum Zwecke der Wiederausladung
der Güter die Reise zu ändern
oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter
nicht verpflichtet.
§ 583
Der Befrachter ist statt der vollen
Fracht nur zwei Dritteile als
Fautfracht zu
zahlen verpflichtet, wenn das
Schiff zugleich auf Rückladung
verfrachtet ist oder in
Ausführung des Vertrags zur
Einnahme der Ladung eine Fahrt
aus einem anderen Hafen zu
machen hat und in diesen beiden
Fällen der Rücktritt
früher erklärt wird,
als die
Rückreise oder die Reise
aus dem Abladungshafen im Sinne
des § 580 angetreten ist.
§ 584
(1) Bei anderen zusammengesetzten
Reisen erhält der Verfrachter,
wenn der Befrachter
den Rücktritt erklärt,
bevor in bezug auf den letzten
Reiseabschnitt die Reise im
Sinne des § 580 angetreten
ist, als Fautfracht zwar die volle
Fracht, es kommt von
dieser jedoch ein angemessener
Bruchteil in Abzug, sofern die
Umstände die Annahme
begründen, dass der Verfrachter
infolge der Aufhebung des Vertrags
Kosten erspart und
Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst
gehabt habe.
(2) Der Abzug darf in keinem
Fall die Hälfte der Fracht
übersteigen.
§ 585
Liefert der Befrachter bis zum
Ablauf der Wartezeit keine Ladung,
so ist der
Verfrachter an seine Verpflichtungen
aus dem Vertrag nicht länger
gebunden und
befugt, gegen den Befrachter dieselben
Ansprüche geltend zu machen,
welche ihm
zugestanden haben würden,
wenn der Befrachter von dem Vertrag
zurückgetreten wäre
(§§
580, 583 und 584).
§ 586
(1) Auf die Fautfracht wird die
Fracht, welche der Verfrachter
für andere
Ladungsgüter erhält,
nicht angerechnet. Die Vorschrift
des § 584 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(2) Der Anspruch des Verfrachters
auf Fautfracht ist nicht davon
abhängig, dass er die
im Vertrag bezeichnete Reise ausführt.
(3) Durch die Fautfracht werden
die Ansprüche des Verfrachters
auf Liegegeld und die
übrigen ihm etwa zustehenden
Forderungen (§ 614) nicht
ausgeschlossen.
§ 587
Ist ein verhältnismäßiger
Teil oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes
verfrachtet, so gelten die Vorschriften
der §§ 567 bis 586 mit
folgenden
Abweichungen:
1. Der Verfrachter erhält
in den Fällen, in denen er
sich nach diesen
Vorschriften mit einem Teil der
Fracht begnügen müßte,
als Fautfracht die
volle Fracht, es sei denn, dass
sämtliche Befrachter zurücktreten
oder
keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch
die Fracht für diejenigen
Güter in
Abzug, welche der Verfrachter
an Stelle der nicht gelieferten
annimmt.
2. In den Fällen der §§
581 und 582 kann der Befrachter
die Wiederausladung
nicht verlangen, wenn sie eine
Verzögerung der Reise zur
Folge haben oder
eine Umladung nötig machen
würde, es sei denn, dass
alle übrigen Befrachter
zustimmen. Außerdem ist
der Befrachter verpflichtet, sowohl
die Kosten als
auch den Schaden zu ersetzen,
welche durch die Wiederausladung
entstehen.
Machen sämtliche Befrachter
von dem Recht des Rücktritts
Gebrauch, so hat
es bei den Vorschriften der §§
581 und 582 sein Bewenden.
§ 588
(1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter
zum Gegenstand, so muss der Befrachter
auf die
Aufforderung des Kapitäns
ohne Verzug die Abladung bewirken.
(2) Ist der Befrachter säumig,
so ist der Verfrachter nicht verpflichtet,
auf die
Lieferung der Güter zu warten;
der Befrachter muss, wenn die
Reise ohne die Güter
angetreten wird, gleichwohl die
volle Fracht entrichten. Es kommt
von der letzteren
jedoch die Fracht für diejenigen
Güter in Abzug, welche der
Verfrachter an Stelle der
nicht gelieferten annimmt.
(3) Der Verfrachter, der den
Anspruch auf die Fracht gegen
den säumigen Befrachter
geltend machen will, ist bei Verlust
des Anspruchs verpflichtet, dies
dem Befrachter
vor der Abreise kundzugeben. Auf
diese Erklärung finden die
Vorschriften des § 571
Anwendung.
§ 589
(1) Nach der Abladung kann der
Befrachter auch gegen Berichtigung
der vollen Fracht
sowie aller sonstigen Forderungen
des Verfrachters (§ 614)
und gegen Berichtigung
oder Sicherstellung der in §
615 bezeichneten Forderungen nur
nach Maßgabe des §
587
Nr. 2 Abs. 1 von dem Vertrag zurücktreten
und die Wiederausladung der Güter
fordern.
(2) Die Vorschrift des §
582 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 590
Ist ein Schiff auf Stückgüter
angelegt und die Zeit der Abreise
nicht festgesetzt, so
hat auf Antrag des Befrachters
der Richter nach den Umständen
des Falles den
Zeitpunkt zu bestimmen, über
welchen hinaus der Antritt der
Reise nicht verschoben
werden darf.
§ 591
Bei jeder Art von Frachtvertrag
hat der Befrachter innerhalb der
Zeit, binnen welcher
die Güter zu liefern sind,
dem Kapitän zugleich alle
zur Verschiffung der Güter
erforderlichen Papiere zuzustellen.
§ 592
(1) Der Kapitän hat zur Löschung
der Ladung das Schiff an den Platz
hinzulegen, der
ihm von demjenigen, an welchen
die Ladung abzuliefern ist (Empfänger),
oder, wenn die
Ladung an mehrere Empfänger
abzuliefern ist, von sämtlichen
Empfängern angewiesen
wird.
(2) Erfolgt die Anweisung nicht
rechtzeitig oder wird nicht von
sämtlichen Empfängern
derselbe Platz angewiesen oder
gestatten die Wassertiefe, die
Sicherheit des Schiffes
oder die örtlichen Verordnungen
oder Einrichtungen die Befolgung
der Anweisung nicht,
so hat der Kapitän an dem
ortsüblichen Löschungsplatz
anzulegen.
§ 593
Sofern nicht durch Vertrag oder
durch die örtlichen Verordnungen
des Löschungshafens
und in deren Ermangelung durch
einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch
ein anderes
bestimmt ist, werden die Kosten
der Ausladung aus dem Schiff von
dem Verfrachter,
alle übrigen Kosten der Löschung
von dem Ladungsempfänger
getragen.
§ 594
(1) Bei der Verfrachtung eines
Schiffes im ganzen hat der Kapitän,
sobald er zum
Löschen fertig und bereit
ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.
(2) Ist der Empfänger dem
Kapitän unbekannt, so ist
die Anzeige durch öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise zu bewirken.
(3) Mit dem auf die Anzeige folgenden
Tag beginnt die Löschzeit.
(4) Über die Löschzeit
hinaus hat der Verfrachter nur
dann auf die Abnahme der Ladung
noch länger zu warten, wenn
es vereinbart ist (Überliegezeit).
(5) Für die Löschzeit
kann, sofern nicht das Gegenteil
bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden.
Dagegen ist dem Verfrachter für
die Überliegezeit eine
Vergütung (Liegegeld) zu
gewähren.
(6) In Ansehung der Höhe
des Liegegelds finden die Vorschriften
des § 572 Anwendung.
§ 595
(1) Ist die Dauer der Löschzeit
durch Vertrag nicht festgesetzt,
so wird sie durch
die örtlichen Verordnungen
des Löschungshafens und in
deren Ermangelung durch den
daselbst bestehenden Ortsgebrauch
bestimmt. Besteht auch ein solcher
Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Löschzeit
eine den Umständen des Falles
angemessene Frist.
(2) Ist eine Überliegezeit,
nicht aber deren Dauer, durch
Vertrag bestimmt, so
beträgt die Überliegezeit
vierzehn Tage.
(3) Enthält der Vertrag
nur die Festsetzung eines Liegegelds,
so ist anzunehmen, dass
eine Überliegezeit ohne Bestimmung
der Dauer vereinbart sei.
§ 596
(1) Ist die Dauer der Löschzeit
oder der Tag, mit welchem die
Löschzeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt
die Überliegezeit ohne weiteres
mit dem Ablauf der
Löschzeit.
(2) In Ermangelung einer solchen
vertragsmäßigen Bestimmung
beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter
dem Empfänger erklärt
hat, dass die Löschzeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon
innerhalb der Löschzeit dem
Empfänger erklären,
an
welchem Tag er die Löschzeit
für abgelaufen halte. In
diesem Fall ist zum Ablauf der
Löschzeit und zum Beginn
der Überliegezeit eine neue
Erklärung des Verfrachters
nicht
erforderlich.
(3) Auf die in Absatz 2 erwähnten
Erklärungen des Verfrachters
finden die
Vorschriften des § 571 Anwendung.
§ 597
(1) Bei der Berechnung der Lösch-
und Überliegezeit werden
die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt;
insbesondere kommen in Ansatz
die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage,
an welchen der Empfänger
durch Zufall die Ladung
abzunehmen verhindert ist.
(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch
die Tage, an denen durch Wind
und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Beförderung nicht
nur der im Schiff befindlichen,
sondern jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das
Land oder
2. die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist.
§ 598
Für die Tage, die der Verfrachter
wegen der Verhinderung der Beförderung
jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das
Land länger warten muss,
gebührt ihm Liegegeld,
selbst wenn die Verhinderung während
der Löschzeit eintritt. Dagegen
ist für die
Tage, die er wegen Verhinderung
der Ausladung aus dem Schiff länger
warten muss,
Liegegeld nicht zu entrichten,
selbst wenn die Verhinderung während
der Überliegezeit
eintritt.
§ 599
Sind für die Dauer der Löschzeit
nach § 595 die örtlichen
Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend,
so kommen bei der Berechnung der
Löschzeit die Vorschriften
der §§ 597 und 598 nur
insoweit zur Anwendung, als die
örtlichen Verordnungen oder
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes
bestimmen.
§ 600
Hat sich der Verfrachter ausbedungen,
dass die Löschung bis zu
einem bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er
durch die Verhinderung der Beförderung
jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land
(§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum
längeren Warten nicht
verpflichtet.
§ 601
(1) Wenn sich der Empfänger
zur Abnahme der Güter bereit
erklärt, die Abnahme aber
über die von ihm einzuhaltenden
Fristen verzögert, so ist
der Kapitän befugt, die
Güter unter Benachrichtigung
des Empfängers in einem öffentlichen
Lagerhaus oder
sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.
(2) Der Kapitän ist verpflichtet,
in dieser Weise zu verfahren und
zugleich den
Befrachter davon in Kenntnis zu
setzen, wenn der Empfänger
die Annahme der Güter
verweigert oder sich über
die Annahme auf die in §
594 vorgeschriebene Anzeige nicht
erklärt oder wenn der Empfänger
nicht zu ermitteln ist.
§ 602
Soweit durch die Säumnis
des Empfängers oder durch
das Hinterlegungsverfahren die
Löschzeit ohne Verschulden
des Kapitäns überschritten
wird, hat der Verfrachter
Anspruch auf Liegegeld (§
594), unbeschadet des Rechtes,
für diese Zeit, soweit sie
keine vertragsmäßige
Überliegezeit ist, einen
höheren Schaden geltend zu
machen.
§ 603
Die Vorschriften der §§
594 bis 602 kommen auch zur Anwendung,
wenn ein
verhältnismäßiger
Teil oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet
ist.
§ 604
(1) Stückgüter hat der
Empfänger auf die Aufforderung
des Kapitäns ohne Verzug
abzunehmen. Ist der Empfänger
dem Kapitän unbekannt, so
ist die Aufforderung durch
öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise zu
bewirken.
(2) In Ansehung des Rechtes und
der Verpflichtung des Kapitäns,
die Güter zu
hinterlegen, gelten die Vorschriften
des § 601. Die in §
601 vorgeschriebene
Benachrichtigung des Befrachters
kann durch öffentliche, in
ortsüblicher Weise zu
bewirkende Bekanntmachung erfolgen.
(3) Für die Tage, um welche
durch die Säumnis des Empfängers
oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Frist,
binnen welcher das Schiff würde
entlöscht worden
sein, überschritten ist,
hat der Verfrachter Anspruch auf
Liegegeld (§ 594),
unbeschadet des Rechtes, einen
höheren Schaden geltend zu
machen.
§ 605
Hat bei der Verfrachtung des Schiffes
im ganzen oder eines verhältnismäßigen
Teiles
oder eines bestimmt bezeichneten
Raumes des Schiffes der Befrachter
Unterfrachtverträge über
Stückgüter geschlossen,
so bleiben für die Rechte
und
Pflichten des ursprünglichen
Verfrachters die Vorschriften
der §§ 594 bis 602
maßgebend.
§ 606
Der Verfrachter ist verpflichtet,
beim Einladen, Stauen, Befördern,
Behandeln und
Ausladen der Güter mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
zu verfahren. Er
haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung
der Güter in der Zeit von
der Annahme bis zur Ablieferung
entsteht, es sei denn, dass der
Verlust oder die
Beschädigung auf Umständen
beruht, die durch die Sorgfalt
eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet
werden konnten.
§ 607
(1) Der Verfrachter hat ein Verschulden
seiner Leute und der Schiffsbesatzung
in
gleichem Umfang zu vertreten wie
eigenes Verschulden.
(2) Ist der Schaden durch ein
Verhalten bei der Führung
oder der sonstigen Bedienung
des Schiffes oder durch Feuer
entstanden, so hat der Verfrachter
nur sein eigenes
Verschulden zu vertreten. Zur
Bedienung des Schiffes gehören
nicht solche Maßnahmen,
die überwiegend im Interesse
der Ladung getroffen werden.
§ 607a
(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und
Haftungsbeschränkungen gelten
für jeden Anspruch gegen
den Verfrachter auf Ersatz des
Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung
von Gütern, die Gegenstand
eines
Frachtvertrages sind, auf welchem
Rechtsgrund der Anspruch auch
beruht.
(2) Wird ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens wegen Verlusts oder
Beschädigung von
Gütern, die Gegenstand eines
Frachtvertrages sind, gegen einen
der Leute des
Verfrachters oder eine Person
der Schiffsbesatzung geltend gemacht,
so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen
und Haftungsbeschränkungen
berufen, die in
diesem Abschnitt für den
Verfrachter vorgesehen sind.
(3) Der Gesamtbetrag, der in
diesem Falle von dem Verfrachter,
seinen Leuten und den
Personen der Schiffsbesatzung
als Ersatz zu leisten ist, darf
den in diesem Abschnitt
vorgesehenen Haftungshöchstbetrag
nicht übersteigen.
(4) Ist der Schaden jedoch auf
eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen, die
einer der Leute des Verfrachters
oder eine Person der Schiffsbesatzung
in der
Absicht, einen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen hat, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen
und Haftungsbeschränkungen,
die in diesem
Abschnitt für den Verfrachter
vorgesehen sind, nicht berufen.
§ 608
(1) Der Verfrachter haftet nicht
für Schäden, die entstehen:
1. aus Gefahren oder Unfällen
der See oder anderer schiffbarer
Gewässer;
2. aus kriegerischen Ereignissen,
Unruhen, Handlungen öffentlicher
Feinde
oder Verfügungen von hoher
Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
3. aus gerichtlicher Beschlagnahme;
4. aus Streik, Aussperrung oder
einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
5. aus Handlungen oder Unterlassungen
des Abladers oder Eigentümers
des
Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
6. aus der Rettung oder dem Versuch
der Rettung von Leben oder Eigentum
zur
See;
7. aus Schwund an Raumgehalt oder
Gewicht oder aus verborgenen Mängeln
oder
der eigentümlichen natürlichen
Art oder Beschaffenheit des Gutes.
(2) Ist ein Schaden eingetreten,
der nach den Umständen des
Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet,
dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Die Haftungsbefreiung tritt
nicht ein, wenn nachgewiesen wird,
dass der Eintritt
der Gefahr auf einem Umstand beruht,
den der Verfrachter zu vertreten
hat.
§ 609
Der Verfrachter ist von jeder
Haftung frei, wenn der Befrachter
oder der Ablader
wissentlich bewirkt hat, dass
die Art oder der Wert des Gutes
im Konnossement falsch
angegeben ist.
§ 610
Bevor der Empfänger die Güter
übernimmt, kann er und der
Kapitän, um den Zustand der
Güter oder um deren Maß,
Zahl oder Gewicht festzustellen,
sie durch die zuständige
Behörde oder durch die hierzu
amtlich bestellten Sachverständigen
besichtigen lassen.
Die Gegenpartei ist, soweit tunlich,
zuzuziehen.
§ 611
(1) Ein Verlust oder eine Beschädigung
der Güter ist dem Verfrachter
oder seinem
Vertreter im Löschungshafen
spätestens bei der Auslieferung
der Güter an den
schriftlich anzuzeigen, der nach
dem Frachtvertrag zum Empfang
der Güter berechtigt
ist. War der Verlust oder die
Beschädigung äußerlich
nicht erkennbar, so genügt
es,
wenn die Anzeige innerhalb von
drei Tagen nach diesem Zeitpunkt
abgesandt wird. In
der Anzeige ist der Verlust oder
die Beschädigung allgemein
zu kennzeichnen.
(2) Der Anzeige bedarf es nicht,
wenn der Zustand der Güter
oder deren Maß, Zahl oder
Gewicht spätestens in dem
in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
unter Zuziehung
beider Parteien durch die zuständige
Behörde oder durch die hierzu
amtlich bestellten
Sachverständigen festgestellt
worden ist.
(3) Ist ein Verlust oder eine
Beschädigung der Güter
weder angezeigt noch
festgestellt worden, so wird vermutet,
dass der Verfrachter die Güter
so abgeliefert
hat, wie sie im Konnossement beschrieben
sind, und dass, falls ein Verlust
oder eine
Beschädigung der Güter
nachgewiesen ist, dieser Schaden
auf einem Umstand beruht, den
der Verfrachter nicht zu vertreten
hat.
§ 612
(1) Ansprüche aus Frachtverträgen
sowie aus Konnossementen, die
den Vorschriften
dieses Abschnitts unterliegen,
verjähren in einem Jahr seit
der Auslieferung der
Güter (§ 611 Abs. 1
Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt,
zu dem sie hätten ausgeliefert
werden müssen.
(2) Rückgriffsansprüche
können auch nach Ablauf der
in Absatz 1 bestimmten
Jahresfrist gerichtlich geltend
gemacht werden, sofern die Klage
innerhalb von drei
Monaten seit dem Tage erhoben
wird, an dem derjenige, der den
Rückgriffsanspruch
geltend macht, den Anspruch befriedigt
hat oder an dem ihm die Klage
zugestellt
worden ist.
§ 613
(1) Die Kosten der Besichtigung
trägt der Antragsteller.
(2) Ist die Besichtigung von
dem Empfänger beantragt und
wird ein Verlust oder eine
Beschädigung ermittelt, wofür
der Verfrachter Ersatz zu leisten
hat, so fallen diesem
die Kosten zur Last.
§ 614
(1) Durch die Annahme der Güter
wird der Empfänger verpflichtet,
nach Maßgabe des
Frachtvertrags oder des Konnossements,
auf deren Grund die Empfangnahme
geschieht,
die Fracht nebst allen Nebengebühren
sowie das etwaige Liegegeld zu
bezahlen, die
ausgelegten Zölle und übrigen
Auslagen zu erstatten und die
ihm sonst obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Der Verfrachter hat die Güter
gegen Zahlung der Fracht und gegen
Erfüllung der
übrigen Verpflichtungen des
Empfängers auszuliefern.
§ 615
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet,
die Güter auszuliefern, bevor
die darauf
haftenden Beiträge zur großen
Haverei, Bergelohn einschließlich
Bergungskosten
bezahlt oder sichergestellt sind.
§ 616
(1) Der Verfrachter ist nicht
verpflichtet, die Güter,
mögen sie verdorben oder
beschädigt sein oder nicht,
für die Fracht an Zahlungs
Statt anzunehmen.
(2) Sind jedoch Behältnisse,
die mit flüssigen Waren angefüllt
waren, während der
Reise ganz oder zum größeren
Teil ausgelaufen, so können
sie dem Verfrachter für die
Fracht und seine übrigen
Forderungen (§ 614) an Zahlungs
Statt überlassen werden.
(3) Durch die Vereinbarung, dass
der Verfrachter nicht für
Leckage haftet, oder durch
die Klausel: "frei von Leckage"
wird dieses Recht nicht ausgeschlossen.
Das Recht
erlischt, sobald die Behältnisse
in den Gewahrsam des Abnehmers
gelangt sind.
(4) Ist die Fracht in Bausch
und Bogen bedungen und sind nur
einige Behältnisse ganz
oder zum größeren Teil
ausgelaufen, so können diese
für einen verhältnismäßigen
Teil
der Fracht und der übrigen
Forderungen des Verfrachters an
Zahlungs Statt überlassen
werden.
§ 617
(1) Für Güter, die durch
irgendeinen Unfall verloren gegangen
sind, ist keine Fracht
zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte
zu erstatten, sofern nicht das
Gegenteil
bedungen ist.
(2) Diese Vorschrift kommt auch
zur Anwendung, wenn das Schiff
im ganzen oder ein
verhältnismäßiger
oder ein bestimmt bezeichneter
Raum des Schiffes verfrachtet
ist.
Sofern in einem solchen Fall das
Frachtgeld in Bausch und Bogen
bedungen ist,
berechtigt der Verlust eines Teiles
der Güter zu einem verhältnismäßigen
Abzug von
der Fracht.
§ 618
(1) Ungeachtet der nicht erfolgten
Ablieferung ist die Fracht zu
zahlen für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen
Beschaffenheit, namentlich durch
inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche
Leckage, eingetreten ist, sowie
für Tiere, die
unterwegs gestorben sind.
(2) Inwiefern die Fracht für
Güter zu ersetzen ist, die
in Fällen der großen
Haverei
aufgeopfert worden sind, wird
durch die Vorschriften über
die große Haverei bestimmt.
§ 619
(1) Für Güter, die ohne
Abrede über die Höhe
der Fracht zur Beförderung
übernommen
sind, ist die am Abladungsort
zur Abladungszeit übliche
Fracht zu zahlen.
(2) Für Güter, die
über das mit dem Befrachter
vereinbarte Maß hinaus zur
Beförderung
übernommen sind, ist die
Fracht nach dem Verhältnis
der bedungenen Fracht zu zahlen.
§ 620
Ist die Fracht nach Maß,
Gewicht oder Menge der Güter
bedungen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass Maß, Gewicht
oder Menge der abgelieferten und
nicht der einlieferten
Güter für die Höhe
der Fracht entscheiden soll.
§ 621
(1) Außer der Fracht können
Kaplaken, Prämien und dergleichen
nicht gefordert werden,
sofern sie nicht ausbedungen sind.
(2) Die gewöhnlichen und
ungewöhnlichen Kosten der
Schiffahrt, wie Lotsengeld,
Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn,
Quarantänegelder, Auseisungskosten
und
dergleichen, fallen in Ermangelung
einer entgegenstehenden Abrede
dem Verfrachter
allein zur Last, selbst wenn er
zu den Maßregeln, welche
die Auslagen verursacht
haben, auf Grund des Frachtvertrags
nicht verpflichtet war.
(3) Die Fälle der großen
Haverei sowie die Fälle der
Aufwendung von Kosten zur
Erhaltung, Bergung und Rettung
der Ladung werden durch die Vorschriften
des Absatzes
2 nicht berührt.
§ 622
(1) Ist die Fracht nach Zeit bedungen,
so beginnt sie in Ermangelung
einer anderen
Abrede mit dem Tag zu laufen,
der auf denjenigen folgt, an welchem
der Kapitän
anzeigt, dass er zur Einnahme
der Ladung, oder bei einer Reise
in Ballast, dass er zum
Antritt der Reise fertig und bereit
sei, sofern aber bei einer Reise
in Ballast diese
Anzeige am Tag vor dem Antritt
der Reise noch nicht erfolgt ist,
mit dem Tag, an
welchem die Reise angetreten wird.
(2) Ist Liegegeld oder Überliegezeit
bedungen, so beginnt in allen
Fällen die
Zeitfracht erst mit dem Tag zu
laufen, an welchem der Antritt
der Reise erfolgt.
(3) Die Zeitfracht endet mit
dem Tag, an welchem die Löschung
vollendet ist.
(4) Wird die Reise ohne Verschulden
des Verfrachters verzögert
oder unterbrochen, so
muss für die Zwischenzeit
die Zeitfracht fortentrichtet
werden, jedoch unbeschadet der
Vorschriften der §§
637 und 638.
§ 623
(1) Der Verfrachter hat wegen
der in § 614 erwähnten
Forderungen ein Pfandrecht an
den Gütern.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange
die Güter zurückbehalten
oder hinterlegt sind; es
dauert auch nach der Ablieferung
fort, sofern es binnen dreißig
Tagen nach der
Beendigung der Ablieferung gerichtlich
geltend gemacht wird und das Gut
noch im
Besitz des Empfängers ist.
(3) Die nach § 366 Abs.
3 und § 368 für das
Pfandrecht des Frachtführers
geltenden
Vorschriften finden auch auf das
Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4) Die in § 1234 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den
§§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen
sind an den Empfänger zu
richten. Ist dieser nicht zu
ermitteln oder verweigert er die
Annahme des Gutes, so hat die
Androhung und
Benachrichtigung gegenüber
dem Absender zu erfolgen.
§ 624
(1) Im Falle des Streites über
die Forderungen des Verfrachters
ist dieser zur
Auslieferung der Güter verpflichtet,
sobald die streitige Summe öffentlich
hinterlegt
ist.
(2) Nach der Ablieferung der
Güter ist der Verfrachter
zur Erhebung der hinterlegten
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung
berechtigt.
§ 625
Hat der Verfrachter die Güter
ausgeliefert, so kann er sich
wegen der gegen den
Empfänger ihm zustehenden
Forderungen (§ 614) nicht
an dem Befrachter erholen. Nur
soweit sich der Befrachter mit
dem Schaden des Verfrachters bereichern
würde, findet
ein Rückgriff statt.
§ 626
Hat der Verfrachter die Güter
nicht ausgeliefert und von dem
Recht des Pfandverkaufs
Gebrauch gemacht, jedoch durch
den Verkauf seine vollständige
Befriedigung nicht
erhalten, so kann er sich an dem
Befrachter erholen, soweit er
wegen seiner
Forderungen aus dem zwischen ihm
und dem Befrachter abgeschlossenen
Frachtvertrag
nicht befriedigt ist.
§ 627
(1) Werden die Güter vom
Empfänger nicht abgenommen,
so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter
wegen der Fracht und der übrigen
Forderungen dem
Frachtvertrag gemäß
zu befriedigen.
(2) Bei der Abnahme der Güter
durch den Befrachter kommen die
Vorschriften der §§
592
bis 624 und der §§ 658
bis 661 mit der Maßgabe
zur Anwendung, dass an die Stelle
des
Empfängers der Befrachter
tritt. Insbesondere steht in einem
solchen Fall dem
Verfrachter wegen seiner Forderungen
das Zurückbehaltungs- und
Pfandrecht an den
Gütern nach den Vorschriften
der §§ 623 und 624 sowie
das in § 615 bezeichnete
Recht
zu.
§ 628
(1) Der Frachtvertrag tritt außer
Kraft, ohne dass ein Teil zur
Entschädigung des
anderen verpflichtet ist, wenn
vor dem Antritt der Reise durch
einen Zufall:
1. das Schiff verlorengeht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig
oder reparaturunwürdig kondemniert
(§
479) und in dem letzteren Fall
unverzüglich öffentlich
verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten
und für gute Prise erklärt
wird,
oder
2. die im Frachtvertrag nicht
bloß nach Art oder Gattung,
sondern speziell
bezeichneten Güter verlorengehen,
oder
3. die nicht im Frachtvertrag
speziell bezeichneten Güter
verlorengehen,
nachdem sie bereits an Bord gebracht
oder behufs der Einladung in das
Schiff an der Ladungsstelle vom
Kapitän übernommen worden
sind.
(2) Gehen im Falle des Absatzes
1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb
der Wartezeit (§
579) verloren, so tritt der Vertrag
nicht außer Kraft, sofern
der Befrachter sich
unverzüglich bereit erklärt,
statt der verlorengegangenen andere
Güter (§ 562) zu
liefern, und mit der Lieferung
noch innerhalb der Wartezeit beginnt.
Er hat die
Abladung der anderen Güter
binnen kürzester Frist zu
vollenden, die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit
durch sie die Wartezeit überschritten
wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
§ 629
(1) Jeder Teil ist befugt, von
dem Vertrag zurückzutreten,
ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu sein:
1. wenn vor dem Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt
oder für den Dienst des /*
Reichs */
oder einer fremden Macht in Beschlag
genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort
untersagt,
der Abladungs- oder Bestimmungshafen
blockiert,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag
zu verschiffenden Güter aus
dem
Abladungshafen oder ihre Einfuhr
in den Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung
von hoher Hand das Schiff am Auslaufen
oder die Reise oder die Versendung
der nach dem Frachtvertrag zu
liefernden Güter verhindert
wird.
In allen diesen Fällen berechtigt
jedoch die Verfügung von
hoher Hand nur
dann zum Rücktritt, wenn
das eingetretene Hindernis nicht
voraussichtlich
von nur unerheblicher Dauer ist;
2. wenn vor dem Antritt der Reise
ein Krieg ausbricht, infolgedessen
das
Schiff oder die nach dem Frachtvertrag
zu verschiffenden Güter oder
beide
nicht mehr als frei betrachtet
werden können und der Gefahr
der
Aufbringung ausgesetzt würden.
(2) Die Ausübung der in
§ 562 dem Befrachter erteilten
Befugnis wird durch diese
Vorschriften nicht ausgeschlossen.
§ 630
(1) Geht das Schiff nach dem Antritt
der Reise durch einen Zufall verloren
(§ 628
Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag.
Jedoch hat der Befrachter, soweit
Güter
geborgen oder gerettet werden,
die Fracht im Verhältnis
der zurückgelegten zur ganzen
Reise zu zahlen (Distanzfracht).
(2) Die Distanzfracht ist nur
soweit zu zahlen, als der gerettete
Wert der Güter
reicht.
§ 631
Bei der Berechnung der Distanzfracht
kommt in Anschlag nicht allein
das Verhältnis
der bereits zurückgelegten
zu der noch zurückzulegenden
Entfernung, sondern auch das
Verhältnis des Aufwands an
Kosten und Zeit, der Gefahren
und Mühen, welche
durchschnittlich mit dem vollendeten
Teil der Reise verbunden sind,
zu denen des
nicht vollendeten Teiles.
§ 632
(1) Die Auflösung des Frachtvertrags
ändert nichts in den Verpflichtungen
des
Kapitäns, bei Abwesenheit
der Beteiligten auch nach dem
Verlust des Schiffes für
das
Beste der Ladung zu sorgen (§§
535 und 536).
(2) Der Kapitän ist jedoch
nicht verpflichtet, die Ladung
auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen
Kapitän zu übergeben,
bevor die Distanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des
Verfrachters (§ 614) und
die auf der Ladung haftenden
Beiträge zur großen
Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten
bezahlt oder
sichergestellt sind.
(3) Für die Erfüllung
der nach Absatz 1 dem Kapitän
obliegenden Pflichten haftet auch
der Verfrachter.
§ 633
Gehen nach dem Antritt der Reise
die Güter durch einen Zufall
verloren, so endet der
Frachtvertrag, ohne dass ein Teil
zur Entschädigung des anderen
verpflichtet ist;
insbesondere ist die Fracht weder
ganz noch teilweise zu zahlen,
sofern nicht in §
618 das Gegenteil bestimmt ist.
§ 634
(1) Ereignet sich nach dem Antritt
der Reise einer der in §
629 erwähnten Zufälle,
so
ist jeder Teil befugt, von dem
Vertrag zurückzutreten, ohne
zur Entschädigung
verpflichtet zu sein.
(2) Tritt jedoch einer der in
§ 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Zufälle ein, so muss,
bevor der Rücktritt stattfindet,
auf die Beseitigung des Hindernisses
drei oder fünf
Monate gewartet werden, je nachdem
sich das Schiff in einem europäischen
oder in
einem außereuropäischen
Hafen befindet.
(3) Die Frist wird, wenn der
Kapitän das Hindernis während
des Aufenthalts in einem
Hafen erfährt, von dem Tag
der erhaltenen Kunde, anderenfalls
von dem Tag an
berechnet, an welchem der Kapitän,
nachdem er davon in Kenntnis gesetzt
worden ist,
mit dem Schiff zuerst einen Hafen
erreicht.
(4) Die Ausladung des Schiffes
erfolgt mangels einer anderweitigen
Vereinbarung in
dem Hafen, in welchem es sich
zur Zeit der Erklärung des
Rücktritts befindet.
(5) Für den zurückgelegten
Teil der Reise ist der Befrachter
Distanzfracht (§§ 630
und 631) zu zahlen verpflichtet.
(6) Ist das Schiff infolge des
Hindernisses in den Abgangshafen
oder in einen anderen
Hafen zurückgekehrt, so wird
bei der Berechnung der Distanzfracht
der dem
Bestimmungshafen nächste
Punkt, welchen das Schiff erreicht
hat, behufs der
Feststellung der zurückgelegten
Entfernung zum Anhalt genommen.
(7) Der Kapitän ist auch
in den vorstehenden Fällen
verpflichtet, vor und nach der
Auflösung des Frachtvertrags
für das Beste der Ladung
nach Maßgabe der §§
535, 536
und 632 zu sorgen.
§ 635
Muss das Schiff, nachdem es die
Ladung eingenommen hat, vor dem
Antritt der Reise im
Abladungshafen oder nach dem Antritt
der Reise in einem Zwischen- oder
Nothafen
infolge eines der in § 629
erwähnten Ereignisse liegen
bleiben, so werden die Kosten
des Aufenthalts, auch wenn die
Erfordernisse der großen
Haverei nicht vorliegen, über
Schiff, Fracht und Ladung nach
den Grundsätzen der großen
Haverei verteilt,
gleichviel ob demnächst der
Vertrag aufgehoben oder vollständig
erfüllt wird. Zu den
Kosten des Aufenthalts werden
alle in § 706 Nr. 4 Abs.
2 aufgeführten Kosten gezählt,
diejenigen des Ein- und Auslaufens
jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses
ein
Nothafen angelaufen ist.
§ 636
(1) Wird nur ein Teil der Ladung
vor dem Antritt der Reise durch
einen Zufall
betroffen, der, wenn er die ganze
Ladung betroffen hätte, nach
den §§ 628 und 629 den
Vertrag aufgelöst oder die
Parteien zum Rücktritt berechtigt
haben würde, so ist der
Befrachter nur befugt, entweder
statt der vertragsmäßigen
andere Güter abzuladen,
sofern durch deren Beförderung
die Lage des Verfrachters nicht
erschwert wird (§
562), oder von dem Vertrag unter
der Verpflichtung zurückzutreten,
die Hälfte der
bedungenen Fracht und die sonstigen
Forderungen des Verfrachters zu
berichtigen (§§
580 und 581). Bei der Ausübung
dieser Rechte ist der Befrachter
nicht an die sonst
einzuhaltende Zeit gebunden; er
hat sich aber ohne Verzug zu erklären,
von welchem
der beiden Rechte er Gebrauch
machen wolle, und, wenn er die
Abladung anderer Güter
wählt, die Abladung binnen
kürzester Frist zu bewirken,
auch die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit
durch sie die Wartezeit überschritten
wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(2) Macht er von keinem der beiden
Rechte Gebrauch, so hat er auch
für den durch den
Zufall betroffenen Teil der Ladung
die volle Fracht zu entrichten.
Den durch Krieg,
durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot
oder durch eine andere Verfügung
von hoher Hand
unfrei gewordenen Teil der Ladung
ist er jedenfalls aus dem Schiff
herauszunehmen
verbunden.
(3) Tritt der Zufall nach dem
Antritt der Reise ein, so hat
der Befrachter für den
dadurch betroffenen Teil der Ladung
die volle Fracht auch dann zu
entrichten, wenn
der Kapitän diesen Teil in
einem anderen als dem Bestimmungshafen
zu löschen sich
genötigt gefunden und hierauf
mit oder ohne Aufenthalt die Reise
fortgesetzt hat.
(4) Die Vorschriften der §§
617 und 618 bleiben unberührt.
§ 636a
Eine Abweichung von dem Reiseweg,
die der Kapitän zum Zwecke
der Rettung von Leben
oder Eigentum zur See oder sonst
gerechtfertigterweise vornimmt,
hat auf die Rechte
und Pflichten der Parteien keinen
Einfluss, insbesondere haftet
der Verfrachter nicht
für den daraus entstehenden
Schaden.
§ 637
(1) Abgesehen von den Fällen
der §§ 629 bis 636 hat
ein Aufenthalt, den die Reise
vor
oder nach ihrem Antritt durch
Naturereignisse oder andere Zufälle
erleidet, auf die
Rechte und Pflichten der Parteien
keinen Einfluss, es sei denn,
dass der erkennbare
Zweck des Vertrags durch einen
solchen Aufenthalt vereitelt wird.
Der Befrachter ist
jedoch befugt, während jedes
durch einen Zufall entstandenen,
voraussichtlich
längeren Aufenthalts die
bereits in das Schiff geladenen
Güter auf seine Gefahr und
Kosten gegen Sicherheitsleistung
für die rechtzeitige Wiedereinladung
auszuladen.
Unterläßt er die Wiedereinladung,
so hat er die volle Fracht zu
zahlen. In jedem Fall
hat er den Schaden zu ersetzen,
der aus der von ihm veranlaßten
Wiederausladung
entsteht.
(2) Ist der Aufenthalt durch
eine Verfügung von hoher
Hand herbeigeführt, so ist
für
die Dauer der Verfügung keine
Fracht zu bezahlen, wenn diese
nach Zeit bedungen war
(§ 622).
§ 638
Muss das Schiff während der
Reise ausgebessert werden, so
hat der Befrachter die Wahl,
ob er die ganze Ladung an dem
Ort, wo sich das Schiff befindet,
gegen Berichtigung
der vollen Fracht und der übrigen
Forderungen des Verfrachters (§
614) und gegen
Berichtigung oder Sicherstellung
der in § 615 bezeichneten
Forderungen zurücknehmen
oder die Wiederherstellung abwarten
will. Im letzteren Fall ist für
die Dauer der
Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen,
wenn diese nach Zeit bedungen
war.
§ 639
Wird der Frachtvertrag nach den
§§ 628 bis 634 aufgelöst,
so werden die Kosten der
Ausladung aus dem Schiff von dem
Verfrachter, die übrigen
Löschungskosten von dem
Befrachter getragen. Hat der Zufall
jedoch nur die Ladung betroffen,
so fallen die
sämtlichen Kosten der Löschung
dem Befrachter zur Last. Dasselbe
gilt, wenn im Falle
des § 636 ein Teil der Ladung
gelöscht wird. Muss in einem
solchen Fall behufs der
Löschung ein Hafen angelaufen
werden, so hat der Befrachter
auch die Hafenkosten zu
tragen.
§ 640
(1) Die §§ 628 bis 639
kommen auch zur Anwendung, wenn
das Schiff zur Einnahme der
Ladung eine Zureise in Ballast
nach dem Abladungshafen zu machen
hat. Die Reise gilt
aber in einem solchen Fall erst
dann als angetreten, wenn sie
aus dem Abladungshafen
angetreten ist. Wird der Vertrag,
nachdem das Schiff den Abladungshafen
erreicht hat,
wenn auch vor dem Antritt der
Reise aus dem letzteren, aufgelöst,
so erhält der
Verfrachter für die Zureise
eine nach den Grundsätzen
der Distanzfracht (§ 631)
zu
bemessende Entschädigung.
(2) In anderen Fällen einer
zusammengesetzten Reise kommen
die §§ 628 bis 639
insoweit zur Anwendung, als die
Natur und der Inhalt des Vertrags
nicht
entgegenstehen.
§ 641
(1) Bezieht sich der Vertrag nicht
auf das Schiff im ganzen, sondern
nur auf einen
verhältnismäßigen
Teil oder einen bestimmt bezeichneten
Raum des Schiffes oder auf
Stückgüter, so gelten
die Vorschriften der §§
628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
1. in den Fällen der §§
629 und 634 ist jeder Teil sogleich
nach dem Eintritt
des Hindernisses und ohne Rücksicht
auf dessen Dauer befugt, von dem
Vertrag zurückzutreten;
2. im Falle des § 636 kann
von dem Befrachter das Recht,
von dem Vertrag
zurückzutreten, nicht ausgeübt
werden;
3. im Falle des § 637 steht
dem Befrachter das Recht der einstweiligen
Löschung nur zu, wenn die
übrigen Befrachter ihre Genehmigung
erteilen;
4. im Falle des § 638 kann
der Befrachter die Güter
gegen Entrichtung der
vollen Fracht und der übrigen
Forderungen nur zurücknehmen,
wenn während
der Ausbesserung die Löschung
dieser Güter ohnehin erfolgt
ist.
(2) Die Vorschriften der §§
587 und 589 bleiben unberührt.
§ 642
(1) Der Verfrachter hat, sobald
die Güter an Bord genommen
sind, dem Ablader
unverzüglich gegen Rückgabe
des etwa bei der Annahme der Güter
erteilten vorläufigen
Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements
(Absatz 5) ein Konnossement in
so vielen
Ausfertigungen auszustellen, als
der Ablader verlangt (Bordkonnossement).
(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements
müssen gleichlautend sein;
in ihnen muss
angegeben sein, wie viele Ausfertigungen
ausgestellt sind.
(3) Der Ablader hat dem Verfrachter
auf Verlangen eine von ihm unterschriebene
Abschrift des Konnossements zu
erteilen.
(4) Der Kapitän und jeder
andere dazu ermächtigte Vertreter
des Reeders ist zur
Ausstellung des Konnossements
auch ohne besondere Ermächtigung
des Verfrachters
befugt.
(5) Das Konnossement kann mit
Zustimmung des Abladers auch über
Güter ausgestellt
werden, die zur Beförderung
übernommen, aber noch nicht
an Bord genommen sind
(Übernahmekonnossement).
Der Ausstellung eines Bordkonnossements
steht es gleich,
wenn in dem Übernahmekonnossement
vermerkt wird, wann und in welches
Schiff die Güter
an Bord genommen sind.
§ 643
Das Konnossement enthält:
1. den Namen des Verfrachters;
2. den Namen des Kapitäns;
3. den Namen und die Nationalität
des Schiffes;
4. den Namen des Abladers;
5. den Namen des Empfängers;
6. den Abladungshafen;
7. den Löschungshafen oder
den Ort, an dem Weisung über
ihn einzuholen ist;
8. die Art der an Bord genommenen
oder zur Beförderung übernommenen
Güter,
deren Maß, Zahl oder Gewicht,
ihre Merkzeichen und ihre äußerlich
erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
9. die Bestimmung über die
Fracht;
10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten
Ausfertigungen.
§ 644
Ist in einem vom Kapitän
oder einem anderen Vertreter des
Reeders ausgestellten
Konnossement der Name des Verfrachters
nicht angegeben, so gilt der Reeder
als
Verfrachter. Ist der Name des
Verfrachters unrichtig angegeben,
so haftet der Reeder
dem Empfänger für den
Schaden, der aus der Unrichtigkeit
der Angabe entsteht.
§ 645
(1) Maß, Zahl oder Gewicht
der Güter, ihre Merkzeichen
sowie ihre äußerlich
erkennbare Verfassung und Beschaffenheit
sind auf Verlangen des Abladers
im
Konnossement so anzugeben, wie
sie der Ablader vor dem Beginn
des Einladens
schriftlich mitgeteilt hat.
(2) Dies gilt nicht:
1. für solche Merkzeichen,
die nicht auf den Gütern
selbst oder im Fall der
Verpackung auf deren Behältnissen
oder Umhüllungen aufgedruckt
oder in
anderer Weise derart angebracht
sind, dass sie unter gewöhnlichen
Umständen
bis zum Ende der Reise lesbar
bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund
zu der Annahme hat, dass die Angaben
des
Abladers ungenau sind, oder wenn
er keine ausreichende Gelegenheit
hat,
diese Angaben nachzuprüfen.
§ 646
Im Fall des § 645 Abs. 2
kann das Konnossement die Angaben
des Abladers wiedergeben,
wenn es einen entsprechenden Zusatz
enthält.
§ 647
(1) Auf Verlangen des Abladers
ist das Konnossement, wenn nicht
das Gegenteil
vereinbart ist, an die Order des
Empfängers oder lediglich
an Order zu stellen. Im
letzteren Fall ist unter der Order
die Order des Abladers zu verstehen.
(2) Das Konnossement kann auch
auf den Namen des Verfrachters
oder des Kapitäns als
Empfänger lauten.
§ 648
(1) Zur Empfangnahme der Güter
legitimiert ist der, an den die
Güter nach dem
Konnossement abgeliefert werden
sollen oder auf den das Konnossement,
wenn es an
Order lautet, durch Indossament
übertragen ist.
(2) Sind mehrere Ausfertigungen
des Konnossements ausgestellt,
so sind die Güter an
den legitimierten Inhaber auch
nur einer Ausfertigung auszuliefern.
§ 649
(1) Melden sich mehrere legitimierte
Konnossementsinhaber, so ist der
Kapitän
verpflichtet, sie sämtlich
zurückzuweisen, die Güter
in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise zu
hinterlegen und die Konnossementsinhaber,
die sich
gemeldet haben, unter Angabe der
Gründe seines Verfahrens
hiervon zu benachrichtigen.
(2) Er ist befugt, über
sein Verfahren und dessen Gründe
eine öffentliche Urkunde
errichten zu lassen und wegen
der daraus entstehenden Kosten
in gleicher Art wie
wegen der Fracht sich an die Güter
zu halten.
§ 650
Die Übergabe des Konnossements
an den, der durch das Konnossement
zur Empfangnahme
legitimiert wird, hat, sobald
die Güter von dem Kapitän
oder einem anderen Vertreter
des Verfrachters zur Beförderung
übernommen sind, für
den Erwerb von Rechten an den
Gütern dieselben Wirkungen
wie die Übergabe der Güter.
§ 651
Sind mehrere Ausfertigungen eines
an Order lautenden Konnossements
ausgestellt, so
können von dem Inhaber der
einen Ausfertigung die in §
650 bezeichneten Wirkungen der
Übergabe des Konnossements
nicht zum Nachteil dessen geltend
gemacht werden, der auf
Grund einer anderen Ausfertigung
gemäß § 648 die
Auslieferung der Güter von
dem
Kapitän erlangt hat, bevor
der Anspruch auf Auslieferung
von dem Inhaber der ersteren
Ausfertigung erhoben worden ist.
§ 652
(1) Hat der Kapitän die Güter
noch nicht ausgeliefert, so geht
unter mehreren sich
meldenden Konnossementsinhabern,
soweit die von ihnen auf Grund
der
Konnossementsübergabe an
den Gütern geltend gemachten
Rechte einander entgegenstehen,
der vor, dessen Ausfertigung von
dem gemeinschaftlichen Vormann,
der mehrere
Konnossementsausfertigungen an
verschiedene Personen übertragen
hat, zuerst der einen
dieser Personen so übergeben
worden ist, dass sie zur Empfangnahme
der Güter
legitimiert wurde.
(2) Bei der nach einem anderen
Ort übersandten Ausfertigung
wird die Zeit der
Übergabe durch den Zeitpunkt
der Absendung bestimmt.
§ 653
Die Güter brauchen nur gegen
Rückgabe einer Ausfertigung
des Konnossements, auf der
ihre Ablieferung bescheinigt ist,
ausgeliefert zu werden.
§ 654
(1) Ist ein an Order lautendes
Konnossement ausgestellt, so darf
der Kapitän den
Anweisungen des Abladers wegen
Rückgabe oder Auslieferung
der Güter nur dann Folge
leisten, wenn ihm die sämtlichen
Ausfertigungen des Konnossements
zurückgegeben
werden.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber
die Auslieferung der Güter
verlangt,
bevor das Schiff den Bestimmungshafen
erreicht hat.
(3) Handelt der Kapitän
diesen Vorschriften entgegen,
so bleibt der Verfrachter dem
rechtmäßigen Inhaber
des Konnossements verpflichtet.
(4) Lautet das Konnossement nicht
an Order, so sind die Güter,
auch wenn keine
Ausfertigung des Konnossements
beigebracht wird, zurückzugeben
oder auszuliefern,
wenn der Ablader und der im Konnossement
bezeichnete Empfänger damit
einverstanden
sind. Werden jedoch nicht sämtliche
Ausfertigungen des Konnossements
zurückgegeben,
so kann der Verfrachter verlangen,
dass ihm wegen der deshalb zu
besorgenden Nachteile
zuvor Sicherheit geleistet wird.
§ 655
§ 654 gilt auch, wenn der
Frachtvertrag vor der Erreichung
des Bestimmungshafens
infolge eines Zufalls nach den
§§ 628 bis 641 aufgelöst
wird.
§ 656
(1) Das Konnossement ist für
das Rechtsverhältnis zwischen
dem Verfrachter und dem
Empfänger der Güter
maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet
insbesondere die Vermutung, dass
der Verfrachter die
Güter so übernommen
hat, wie sie nach § 643 Nr.
8 und § 660 beschrieben sind.
Ist das
Konnossement einem gutgläubigen
Dritten übertragen worden,
so ist der Beweis, dass der
Verfrachter die Güter nicht
so übernommen hat, wie sie
nach § 643 Nr. 8 beschrieben
sind, nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht:
1. wenn das Konnossement einen
Zusatz nach § 646 enthält;
2. hinsichtlich des Inhalts solcher
Güter, die nach dem Konnossement
dem
Kapitän in Verpackung oder
in geschlossenen Gefäßen
übergeben worden sind,
wenn das Konnossement mit dem
Zusatz: "Inhalt unbekannt"
oder mit einem
gleichbedeutenden Zusatz versehen
ist.
(4) Für das Rechtsverhältnis
zwischen dem Verfrachter und dem
Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages
maßgebend.
§ 657
(1) Ist die Fracht nach der Menge
(Maß, Zahl oder Gewicht)
der Güter bedungen und im
Konnossement die Menge angegeben,
so ist diese Angabe für die
Berechnung der Fracht
entscheidend, wenn nicht das Konnossement
eine abweichende Bestimmung enthält.
Als
eine solche ist ein Zusatz nach
§ 646 nicht anzusehen.
(2) Wird wegen der Fracht auf
den Frachtvertrag verwiesen, so
sind hierin die
Bestimmungen über Löschzeit,
Überliegezeit und Liegegeld
nicht als einbegriffen
anzusehen.
§ 658
(1) Ist in den Fällen der
§§ 606 und 607 für
gänzlichen oder teilweisen
Verlust von
Gütern Ersatz zu leisten,
so hat der Verfrachter den gemeinen
Handelswert oder den
gemeinen Wert zu ersetzen, den
Güter derselben Art und Beschaffenheit
am
Bestimmungsort der Güter
bei Beginn der Löschung des
Schiffes oder, wenn das Schiff
an diesem Ort nicht entlöscht
wird, bei seiner Ankunft daselbst
haben; hiervon kommt
in Abzug, was infolge des Verlusts
an Zöllen und sonstigen Kosten
sowie an Fracht
erspart ist.
(2) Wird der Bestimmungsort der
Güter nicht erreicht, so
tritt an dessen Stelle der
Ort, wo die Reise endet, oder,
wenn die Reise durch Verlust des
Schiffes endet, der
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit
gebracht ist.
§ 659
Ist in den Fällen der §§
606 und 607 für Beschädigung
von Gütern Ersatz zu leisten,
so hat der Verfrachter den Unterschied
zwischen dem Verkaufswert der
Güter im
beschädigten Zustand und
dem gemeinen Handelswert oder
dem gemeinen Wert zu ersetzen,
den die Güter ohne die Beschädigung
am Bestimmungsort zur Zeit der
Löschung des
Schiffes gehabt haben würden;
hiervon kommt in Abzug, was infolge
der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten
erspart ist.
§ 660
(1) Sofern nicht die Art und der
Wert der Güter vor ihrer
Einladung vom Ablader
angegeben sind und diese Angabe
in das Konnossement aufgenommen
ist, haftet der
Verfrachter für Verlust oder
Beschädigung der Güter
in jedem Fall höchstens bis
zu
einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten
für das Stück oder die
Einheit oder einem
Betrag von 2 Rechnungseinheiten
für das Kilogramm des Rohgewichts
der verlorenen oder
beschädigten Güter,
je nachdem, welcher Betrag höher
ist. Die in Satz 1 genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht
des Internationalen Währungsfonds.
Die
in Satz 1 genannten Beträge
werden in Deutsche Mark entsprechend
dem Wert der
Deutschen Mark gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag
des Urteils oder an dem von
den Parteien vereinbarten Tag
umgerechnet. Der Wert der Deutschen
Mark gegenüber dem
Sonderziehungsrecht wird nach
der Berechnungsmethode ermittelt,
die der
Internationale Währungsfonds
an dem betreffenden Tag für
seine Operationen und
Transaktionen anwendet.
(2) Wird ein Behälter, eine
Palette oder ein ähnliches
Gerät verwendet, um die Güter
für die Beförderung
zusammenzufassen, so gilt jedes
Stück und jede Einheit, welche
in
dem Konnossement als in einem
solchen Gerät enthalten angegeben
sind, als Stück oder
Einheit im Sinne des Absatzes
1. Soweit das Konnossement solche
Angaben nicht
enthält, gilt das Gerät
als Stück oder Einheit.
(3) Der Verfrachter verliert
das Recht auf Haftungsbeschränkung
nach Absatz 1 sowie
nach den §§ 658, 659,
wenn der Schaden auf eine Handlung
oder Unterlassung
zurückzuführen ist,
die der Verfrachter in der Absicht,
einen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen hat, dass ein Schaden
mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
§ 661
§ 244 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet Anwendung;
jedoch erfolgt die Umrechnung
nach dem Kurswert, der zur Zeit
der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort
maßgebend
ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 662
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt,
so können die Verpflichtungen
des Verfrachters
aus:
§ 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
§ 563 Abs. 2 und §§
606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
§§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
§ 656 (Beweisvermutung des
Konnossements)
§§ 658 und 659 (Wertersatz
bei Verlust oder Beschädigung
der Güter)
und
§ 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus
nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden. Das
gleiche gilt für die sich
aus diesen Verpflichtungen ergebenden
Schiffsgläubigerrechte.
(2) Dem Ausschluss der Haftung
steht die Vereinbarung, durch
die dem Verfrachter der
Anspruch aus der Versicherung
abgetreten wird, sowie jede ähnliche
Vereinbarung
gleich.
(3) Vereinbarungen über
die Erweiterung der Haftung bedürfen
der Aufnahme in das
Konnossement.
§ 663
(1) § 662 steht einer für
den Fall der großen Haverei
getroffenen Vereinbarung nicht
entgegen.
(2) Er findet ferner keine Anwendung:
1. wenn sich der Vertrag auf lebende
Tiere oder eine Ladung bezieht,
die im
Konnossement als Deckladung bezeichnet
und tatsächlich so befördert
wird;
2. auf die Verpflichtungen, die
dem Verfrachter hinsichtlich der
Güter in der
Zeit vor ihrer Einladung und nach
ihrer Ausladung obliegen;
3. auf solche Vereinbarungen,
die über eine nicht handelsübliche
im
regelmäßigen Handelsverkehr
zu bewirkende Verschiffung getroffen
werden
und durch die Eigenart oder Beschaffenheit
der Güter oder durch die
besonderen Umstände der Verschiffung
gerechtfertigt sind, wenn das
Konnossement diese Vereinbarungen
enthält und mit dem Vermerk
"nicht an
Order" versehen ist;
4. auf Charterpartien (§
557).
§ 663a
Wird bei einer Raumverfrachtung
(§ 556 Nr. 1) ein Konnossement
ausgestellt, so gilt §
662 von dem Zeitpunkt ab, in dem
das Konnossement an einen Dritten
begeben wird.
§ 663b
Auf die Beförderung von Gütern
zur See durch die /* Reichspost
*/ finden die
Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt Beförderung
von Reisenden und ihrem Gepäck
§ 664
(1) Für Schäden, die
bei der Beförderung von Reisenden
und ihrem Gepäck auf See
durch
den Tod oder die Körperverletzung
eines Reisenden oder den Verlust
oder die
Beschädigung von Gepäck
entstehen, haften vorbehaltlich
des Absatzes 2 der Beförderer
und der ausführende Beförderer
nach den diesem Gesetz als Anlage
beigefügten
Bestimmungen über die Beförderung
von Reisenden und ihrem Gepäck
auf See. Die §§ 486
bis 487e bleiben unberührt.
(2) Unterliegt eine Beförderung
im Sinne des Absatzes 1 einer
Haftungsregelung nach
den Vorschriften über die
Beförderung von Reisenden
oder Gepäck durch ein anderes
Beförderungsmittel als ein
Seeschiff, so gelten die Bestimmungen
der Anlage nicht,
soweit jene Vorschriften auf die
Beförderung auf See zwingend
anzuwenden sind.
§ 665
Der Reisende ist verpflichtet,
alle die Schiffsordnung betreffenden
Anweisungen des
Kapitäns zu befolgen.
§ 666
-
§ 667
-
§ 668
-
§ 669
-
§ 670
-
§ 671
-
§ 672
Für die Beförderung
des Gepäcks, das der Reisende
nach dem Beförderungsvertrag
an
Bord zu bringen befugt ist, hat
er, wenn nichts anderes vereinbart
ist, neben dem
Beförderungsentgelt keine
besondere Vergütung zu zahlen.
§ 673
Auf das an Bord gebrachte Gepäck
sind die §§ 561, 593
und 617 anzuwenden. Auf
sämtliche von dem Reisenden
an Bord gebrachte Sachen sind
außerdem die §§
563 bis 565
und 619 anzuwenden.
§ 674
(1) Der Beförderer hat wegen
des Beförderungsentgelts
an den von dem Reisenden an
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2) Das Pfandrecht besteht jedoch
nur, solange die Sachen zurückbehalten
oder
hinterlegt sind.
§ 675
Stirbt ein Reisender, so ist der
Kapitän verpflichtet, in
Ansehung der von dem
Reisenden an Bord gebrachten Sachen
das Interesse der Erben nach den
Umständen des
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
§ 676
-
§ 677
-
§ 678
-
Sechster Abschnitt
§§ 679 bis 699
-
Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel Große (gemeinschaftliche)
Haverei und besondere Haverei
§ 700
(1) Alle Schäden, die dem
Schiff oder der Ladung oder beiden
zum Zwecke der Errettung
beider aus einer gemeinsamen Gefahr
von dem Kapitän oder auf
dessen Geheiß
vorsätzlich zugefügt
werden, sowie auch die durch solche
Maßregeln ferner
verursachten Schäden, ingleichen
die Kosten, die zu demselben Zweck
aufgewendet
werden, sind große Haverei.
(2) Die große Haverei wird
von Schiff, Fracht und Ladung
gemeinschaftlich getragen.
§ 701
(1) Alle nicht zur großen
Haverei gehörigen, durch
einen Unfall verursachten Schäden
und Kosten, soweit die letzteren
nicht unter § 621 fallen,
sind besondere Haverei.
(2) Die besondere Haverei wird
von den Eigentümern des Schiffes
und der Ladung, von
jedem für sich allein, getragen.
§ 702
(1) Die Anwendung der Vorschriften
über die große Haverei
wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Gefahr
infolge des Verschuldens eines
Dritten oder auch eines
Beteiligten herbeigeführt
ist.
(2) Der Beteiligte, welchem ein
solches Verschulden zur Last fällt,
kann jedoch nicht
allein wegen des ihm entstandenen
Schadens keine Vergütung
fordern, sondern ist auch
den Beitragspflichtigen für
den Verlust verantwortlich, den
sie dadurch erleiden, dass
der Schaden als große Haverei
zur Verteilung kommt.
(3) Ist die Gefahr durch eine
Person der Schiffsbesatzung verschuldet,
so trägt die
Folgen dieses Verschuldens auch
der Reeder nach Maßgabe
des § 485.
§ 703
Die Havereiverteilung tritt nur
ein, wenn sowohl das Schiff als
auch die Ladung, und
zwar jeder dieser Gegenstände
entweder ganz oder teilweise,
wirklich gerettet worden
ist.
§ 704
Die Verpflichtung, von einem geretteten
Gegenstand beizutragen, wird dadurch,
dass der
Gegenstand später von einer
besonderen Haverei betroffen wird,
nur dann vollständig
aufgehoben, wenn der Gegenstand
vor dem Beginn der Löschung
am Ende der Reise ganz
verloren geht. Die Verpflichtung
bleibt auch in diesem Fall bestehen,
wenn ein
Dritter, der den Verlust durch
eine rechtswidrige Handlung verursacht
hat, hierfür
eine Entschädigung zu zahlen
hat.
§ 705
(1) Der Anspruch auf Vergütung
einer zur großen Haverei
gehörenden Beschädigung
wird
durch eine besondere Haverei,
die den beschädigten Gegenstand
später trifft, sei es,
dass er von neuem beschädigt
wird oder ganz verlorengeht, nur
dann aufgehoben, wenn
der spätere Unfall mit dem
früheren in keinem Zusammenhang
steht, und nur insoweit,
als der spätere Unfall auch
den früheren Schaden nach
sich gezogen haben würde,
wenn
dieser nicht bereits entstanden
gewesen wäre.
(2) Sind jedoch vor dem Eintritt
des späteren Unfalls zur
Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstands
bereits Aufwendungen gemacht,
so bleibt rücksichtlich dieser
der Anspruch auf Vergütung
bestehen.
§ 706
Große Haverei liegt namentlich
in den nachstehenden Fällen
vor, vorausgesetzt, dass
zugleich die Erfordernisse der
§§ 700, 702 und 703
insoweit vorhanden sind, als in
den folgenden Vorschriften nichts
Besonderes bestimmt ist:
1. Wenn Waren, Schiffsteile oder
Schiffsgerätschaften über
Bord geworfen,
Masten gekappt, Taue oder Segel
weggeschnitten, Anker, Ankertaue
oder
Ankerketten geschlippt oder gekappt
werden.
Sowohl diese Schäden selbst
als die durch solche Maßregeln
an Schiff oder
Ladung ferner verursachten Schäden
gehören zur großen
Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des
Schiffes die Ladung ganz oder
teilweise in
Leichterfahrzeuge übergeladen
wird.
Es gehört zur großen
Haverei sowohl der Leichterlohn
als der Schaden, der
bei dem Überladen in das
Leichterfahrzeug oder bei dem
Rückladen in das
Schiff der Ladung oder dem Schiff
zugefügt wird, sowie der
Schaden, den
die Ladung auf dem Leichterfahrzeug
erleidet.
Muss die Erleichterung im regelmäßigen
Verlauf der Reise erfolgen, so
liegt
große Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich
auf den Strand gesetzt wird, jedoch
nur wenn
es zum Zwecke der Abwendung des
Untergangs oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung
einschließlich der Abbringung
entstehenden
Schäden als auch die Kosten
der Abbringung gehören zur
großen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung
des Untergangs auf den Strand
gesetzte
Schiff nicht abgebracht oder nach
der Abbringung reparaturunfähig
befunden
(§ 479), so findet eine Havereiverteilung
nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne dass
die Strandung zur Rettung von
Schiff und
Ladung vorsätzlich herbeigeführt
ist, so gehören zwar nicht
die durch die
Strandung veranlaßten Schäden,
wohl aber die auf die Abbringung
verwendeten Kosten und die zu
diesem Zweck dem Schiff oder der
Ladung
absichtlich zugefügten Schäden
zur großen Haverei.
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung
einer dem Schiff und der Ladung
im Falle
der Fortsetzung der Reise drohenden
gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen
einläuft, insbesondere wenn
das Einlaufen zur notwendigen
Ausbesserung
eines Schadens erfolgt, den das
Schiff während der Reise
erlitten hat.
Es gehören in diesem Fall
zur großen Haverei die Kosten
des Einlaufens und
des Auslaufens, die das Schiff
selbst treffenden Aufenthaltskosten,
die
der Schiffsbesatzung während
des Aufenthalts gebührende
Heuer und Kost,
die Auslagen für die Unterbringung
der Schiffsbesatzung am Land,
solange
die Besatzung nicht an Bord verbleiben
kann, ferner, falls die Ladung
wegen des Grundes, welcher das
Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt
hat, gelöscht werden muss,
die Kosten des Verbringens von
Bord und an Bord
sowie die Kosten der Aufbewahrung
der Ladung am Land bis zu dem
Zeitpunkt,
in welchem sie wieder an Bord
gebracht werden kann.
Die sämtlichen Aufenthaltskosten
kommen nur für die Zeit der
Fortdauer des
Grundes in Rechnung, der das Einlaufen
in den Nothafen herbeigeführt
hat.
Liegt der Grund in einer notwendigen
Ausbesserung des Schiffes, so
kommen
außerdem die Aufenthaltskosten
nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung,
in
welchem die Ausbesserung hätte
vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung des
Schiffes gehören nur insoweit
zur großen
Haverei, als der auszubessernde
Schaden selbst große Haverei
ist.
5. Wenn das Schiff gegen Feinde
oder Seeräuber verteidigt
wird.
Die bei der Verteidigung dem Schiff
oder der Ladung zugefügten
Beschädigungen, der dabei
verbrauchte Schießbedarf
und, falls eine Person
der Schiffsbesatzung bei der Verteidigung
verwundet oder getötet wird,
die
Heilungs- und Begräbniskosten
... bilden die große Haverei.
6. Wenn im Falle der Anhaltung
des Schiffes durch Feinde oder
Seeräuber
Schiff und Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet
nebst den durch den Unterhalt
und die
Auslösung der Geiseln entstehenden
Kosten die große Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur
Deckung der großen Haverei
während der Reise
erforderlichen Gelder Verluste
und Kosten verursacht oder wenn
durch die
Auseinandersetzung unter den Beteiligten
Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören
gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt
der Verlust an den während
der Reise
veräußerten oder verpfändeten
Gütern sowie die Kosten für
die Ermittlung
der Schäden und für
die Aufmachung der Rechnung über
die große Haverei
(Dispache).
§ 707
Nicht als große Haverei,
sondern als besondere Haverei
werden angesehen:
1. die Verluste und Kosten, welche,
wenn auch während der Reise,
aus der
infolge einer besonderen Haverei
nötig gewordenen Beschaffung
von Geld
entstehen;
2. die Reklamekosten, auch wenn
Schiff und Ladung zusammen und
beide mit
Erfolg reklamiert werden;
3. die durch Prangen verursachte
Beschädigung des Schiffes,
seines Zubehörs
und der Ladung, selbst wenn, um
der Strandung oder Nehmung zu
entgehen,
geprangt worden ist.
§ 708
In den Fällen der großen
Haverei bleiben bei der Schadensberechnung
die
Beschädigungen und Verluste
außer Ansatz, welche die
nachstehenden Gegenstände
betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter;
diese Vorschrift findet jedoch
bei der
Küstenschiffahrt insofern
keine Anwendung, als Deckladungen
durch die
Landesgesetze für zulässig
erklärt sind (§ 566);
2. Güter, über die weder
ein Konnossement ausgestellt ist
noch das Manifest
oder Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände,
Geld und Wertpapiere, die dem
Kapitän
nicht gehörig bezeichnet
worden sind.
§ 709
(1) Der an dem Schiff oder dem
Zubehör des Schiffes entstandene,
zur großen Haverei
gehörige Schaden ist, wenn
die Ausbesserung während
der Reise erfolgt, am Ort der
Ausbesserung und vor dieser, sonst
an dem Ort, wo die Reise endet,
durch
Sachverständige zu ermitteln
und zu schätzen. Die Taxe
muss die Veranschlagung der
erforderlichen Ausbesserungskosten
enthalten. Sie ist, wenn während
der Reise
ausgebessert wird, für die
Schadensberechnung insoweit maßgebend,
als nicht die
Ausführungskosten unter den
Anschlagssummen bleiben. War die
Aufnahme einer Taxe
nicht ausführbar, so entscheidet
der Betrag der auf die erforderlichen
Ausbesserungen
wirklich verwendeten Kosten.
(2) Soweit die Ausbesserung nicht
während der Reise geschieht,
ist die Abschätzung
für die Schadensberechnung
ausschließlich maßgebend.
§ 710
(1) Der nach Maßgabe des
§ 709 ermittelte volle Betrag
der Ausbesserungskosten
bestimmt die zu leistende Vergütung,
wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung
noch
nicht ein volles Jahr zu Wasser
war.
(2) Dasselbe gilt von der Vergütung
für einzelne Teile des Schiffes,
namentlich für
die Metallhaut, sowie für
einzelne Teile des Zubehörs,
wenn solche Teile noch nicht
ein volles Jahr in Gebrauch waren.
(3) In den übrigen Fällen
wird von dem vollen Betrag wegen
des Unterschieds zwischen
alt und neu ein Drittel, bei den
Ankerketten ein Sechstel, bei
den Ankern jedoch
nichts abgezogen.
(4) Von dem vollen Betrag kommen
ferner in Abzug der volle Erlös
oder Wert der noch
vorhandenen alten Stücke,
welche durch neue ersetzt sind
oder zu ersetzen sind.
(5) Findet ein solcher Abzug
und zugleich der Abzug wegen des
Unterschieds zwischen
alt und neu statt, so ist zuerst
dieser letztere und sodann von
dem verbleibenden
Betrag der andere Abzug zu machen.
§ 711
(1) Die Vergütung für
aufgeopferte Güter wird durch
den Marktpreis bestimmt, welchen
Güter derselben Art und Beschaffenheit
am Bestimmungsort bei dem Beginn
der Löschung
des Schiffes haben.
(2) In Ermangelung eines Marktpreises
oder sofern über den Marktpreis
oder dessen
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht
auf die Beschaffenheit der Güter,
Zweifel
bestehen, wird der Preis durch
Sachverständige ermittelt.
(3) Von dem Preis kommt in Abzug,
was an Fracht, Zöllen und
Kosten infolge des
Verlusts der Güter erspart
wird.
(4) Zu den aufgeopferten Gütern
gehören auch diejenigen,
welche zur Deckung der
großen Haverei verkauft
worden sind (§ 706 Nr. 7).
§ 712
Die Vergütung für Güter,
die eine zur großen Haverei
gehörige Beschädigung
erlitten
haben, wird bestimmt durch den
Unterschied zwischen dem durch
Sachverständige zu
ermittelnden Verkaufswert, welchen
die Güter im beschädigten
Zustand am
Bestimmungsort bei dem Beginn
der Löschung des Schiffes
haben, und dem in § 711
bezeichneten Preis nach Abzug
der Zölle und Kosten, soweit
sie infolge der
Beschädigung erspart sind.
§ 713
Die vor, bei oder nach dem Havereifall
entstandenen, zur großen
Haverei nicht
gehörenden Wertverringerungen
und Verluste sind bei der Berechnung
der Vergütung (§§
711 und 712) in Abzug zu bringen.
§ 714
Endet die Reise für Schiff
und Ladung nicht im Bestimmungshafen,
sondern an einem
anderen Ort, so tritt dieser letztere,
endet sie durch Verlust des Schiffes,
so tritt
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit
gebracht ist, für die Ermittelung
der
Vergütung an die Stelle des
Bestimmungsorts.
§ 715
Die Vergütung für entgangene
Fracht wird bestimmt durch den
Frachtbetrag, welcher für
die aufgeopferten Güter zu
entrichten gewesen sein würde,
wenn sie mit dem Schiff an
dem Ort ihrer Bestimmung oder,
wenn dieser von dem Schiff nicht
erreicht wird, an dem
Ort angelangt wären, wo die
Reise endet.
§ 716
Der gesamte Schaden, welcher die
große Haverei bildet, wird
über das Schiff, die
Ladung und die Fracht nach dem
Verhältnis des Wertes des
Schiffes und der Ladung und
des Betrags der Fracht verteilt.
§ 717
(1) Das Schiff nebst Zubehör
trägt bei:
1. mit dem Wert, welchen es in
dem Zustand am Ende der Reise
bei dem Beginn
der Löschung hat;
2. mit dem als große Haverei
in Rechnung kommenden Schaden
an Schiff und
Zubehör.
(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Wert ist der noch
vorhandene Wert
derjenigen Ausbesserungen und
Anschaffungen abzuziehen, welche
erst nach dem
Havereifall erfolgt sind.
§ 718
Die Ladung trägt bei:
1. mit den am Ende der Reise bei
dem Beginn der Löschung noch
vorhandenen
Gütern oder, wenn die Reise
durch den Verlust des Schiffes
endet (§ 714),
mit den in Sicherheit gebrachten
Gütern, soweit in beiden
Fällen diese
Güter sich zur Zeit des Havereifalls
an Bord des Schiffes oder eines
Leichterfahrzeugs (§ 706
Nr. 2) befunden haben;
2. mit den aufgeopferten Gütern
(§ 711).
§ 719
Bei der Ermittelung des Beitrags
kommt in Ansatz:
1. für Güter, die unversehrt
sind, der Marktpreis oder der
durch
Sachverständige zu ermittelnde
Preis (§ 711), welchen sie
am Ende der
Reise bei dem Beginn und am Ort
der Löschung des Schiffes,
oder, wenn die
Reise durch Verlust des Schiffes
endet (§ 714), zur Zeit und
am Ort der
Bergung haben, nach Abzug der
Fracht, Zölle und sonstigen
Kosten;
2. für Güter, die während
der Reise verdorben sind oder
eine zur großen
Haverei nicht gehörige Beschädigung
erlitten haben, der durch
Sachverständige zu ermittelnde
Verkaufswert (§ 712), welchen
die Güter im
beschädigten Zustand zu der
in Nummer 1 erwähnten Zeit
und an dem dort
bezeichneten Ort haben, nach Abzug
der Fracht, Zölle und sonstigen
Kosten;
3. für Güter, die aufgeopfert
worden sind, der Betrag, welcher
dafür nach §
711 als große Haverei in
Rechnung kommt;
4. für Güter, die eine
zur großen Haverei gehörige
Beschädigung erlitten
haben, der nach Nummer 2 zu ermittelnde
Wert, welchen die Güter im
beschädigten Zustand haben,
und der Wertunterschied, welcher
nach § 712
für die Beschädigung
als große Haverei in Rechnung
kommt.
§ 720
Sind Güter geworfen, so haben
sie zu der gleichzeitigen oder
einer späteren großen
Haverei im Falle ihrer Bergung
nur beizutragen, wenn der Eigentümer
eine Vergütung
verlangt.
§ 721
(1) Die Frachtgelder tragen bei
mit zwei Dritteln:
1. des Bruttobetrags, welcher
verdient ist;
2. des Betrags, welcher nach §
715 als große Haverei in
Rechnung kommt.
(2) Überfahrtsgelder tragen
bei mit dem Betrag, welcher im
Falle des Verlusts des
Schiffes eingebüßt
wäre (§ 670), nach Abzug
der Kosten, die alsdann erspart
sein
würden.
§ 721a
Geht nach dem Havereifall und
bis zum Beginn der Löschung
am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand
verloren, so trägt an Stelle
des Gegenstands ein wegen
des Verlusts gegen einen Dritten
bestehender Ersatzanspruch mit
seinem Wert bei. Geht
ein beitragspflichtiger Gegenstand
teilweise verloren oder wird er
im Wert
verringert, so ist bei der Ermittlung
des Beitrags dem Wert des Gegenstands
der Wert
eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen,
der wegen des teilweisen Verlusts
oder der
Wertverringerung gegen einen Dritten
besteht.
§ 722
Wird nach dem Havereifall und
vor dem Beginn der Löschung
am Ende der Reise die
Haftung eines beitragspflichtigen
Gegenstands für eine durch
einen Notfall
entstandene Forderung begründet,
so trägt der Gegenstand nur
mit seinem Wert nach
Abzug dieser Forderung bei.
§ 723
(1) Zur großen Haverei tragen
nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorräte
des Schiffes;
2. die Heuer und die Habe der
Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
(2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert
oder haben sie eine zur großen
Haverei
gehörige Beschädigung
erlitten, so wird dafür nach
Maßgabe der §§
711 bis 715
Vergütung gewährt; für
Kostbarkeiten, Kunstgegenstände,
Geld und Wertpapiere wird
jedoch nur dann Vergütung
gewährt, wenn sie dem Kapitän
gehörig bezeichnet worden
sind (§ 673 Abs. 2). Sachen,
für die eine Vergütung
gewährt wird, tragen mit
dem Wert
oder dem Wertunterschied bei,
welcher als große Haverei
in Rechnung kommt.
(3) Die in § 708 erwähnten
Gegenstände sind beitragspflichtig,
soweit sie gerettet
sind.
(4)
§ 724
(1) Wenn nach dem Havereifall
und bis zum Beginn der Löschung
am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand
ganz verloren geht (§ 704)
oder zu einem Teil
verloren geht oder im Wert verringert,
insbesondere gemäß
§ 722 mit einer Forderung
belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige
Erhöhung der von den übrigen
Gegenständen zu entrichtenden
Beiträge ein, soweit nicht
der Verlust oder die
Wertverringerung durch eine Schadensersatzforderung
(§ 721a) ausgeglichen wird.
(2) Ist der Verlust oder die
Wertverringerung erst nach dem
Beginn der Löschung
erfolgt, so hat dies auf die Verteilung
des Schadens, welcher die große
Haverei
bildet, keinen Einfluß.
§ 725
(1) Zur Zahlung des von dem Schiff
zu entrichtenden Beitrags ist
der
Schiffseigentümer, zur Zahlung
des von der Ladung zu entrichtenden
Beitrags ist der
Eigentümer der Ladung verpflichtet.
Maßgebend ist das Eigentum
im Zeitpunkt des
Beginns der Löschung am Ende
der Reise.
(2) Zur Zahlung des von den Fracht-
oder Überfahrtsgeldern zu
entrichtenden Beitrags
ist der Verfrachter verpflichtet.
Ist vereinbart, dass die Fracht
auch im Falle des
Verlusts der Güter zu zahlen
ist, so trifft die Verpflichtung
zur Zahlung des auf die
Fracht für die geretteten
Güter entfallenden Beitrags
den Eigentümer der Güter;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der nach Absatz 1 oder 2
zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete
haftet nur bis
zur Höhe des Wertes der geretteten
Gegenstände, mit denen er
beitragspflichtig ist.
Maßgebend ist der Wert der
Gegenstände bei Beginn der
Löschung am Ende der Reise;
§
717 Abs. 2, § 719 Nr. 1 und
2, §§ 721, 721a und
722 sind anzuwenden.
§ 726
(1) Wegen der von dem Schiff und
der Fracht zu entrichtenden Beiträge
haben die
Vergütungsberechtigten an
dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern.
(2) Auch an den beitragspflichtigen
Gütern steht den Vergütungsberechtigten
wegen des
von den Gütern zu entrichtenden
Beitrags ein Pfandrecht zu.
§ 726a
(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen
Gütern nach § 726 Abs.
2 haben den Vorrang
vor allen anderen an den Gütern
begründeten Pfandrechten,
auch wenn diese früher
entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere
Pfandrechte nach § 726 Abs.
2, so geht das wegen
der später entstandenen Forderung
dem wegen der früher entstandenen
Forderung vor;
Pfandrechte wegen gleichzeitig
entstandener Forderungen sind
gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das
gleiche gilt im Verhältnis
von Pfandrechten nach § 726
Abs. 2 zu Pfandrechten nach §
752 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen
Gütern nach § 726 Abs.
2 erlöschen nach
einem Jahr seit der Entstehung
des Anspruchs; § 759 Abs.
2 gilt entsprechend.
§ 727
Die Feststellung und Verteilung
der Schäden erfolgt an dem
Bestimmungsort und, wenn
dieser nicht erreicht wird, in
dem Hafen, wo die Reise endet.
§ 728
(1) Der Kapitän ist verpflichtet,
die Aufmachung der Dispache ohne
Verzug zu
veranlassen. Handelt er dieser
Verpflichtung zuwider, so macht
er sich jedem
Beteiligten verantwortlich.
(2) Wird die Aufmachung der Dispache
nicht rechtzeitig veranlaßt,
so kann jeder
Beteiligte die Aufmachung in Antrag
bringen und betreiben.
§ 729
(1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs
wird die Dispache durch die ein
für allemal
bestellten oder in deren Ermangelung
durch die vom Gericht besonders
ernannten
Personen (Dispacheure) aufgemacht.
(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet,
die zur Aufmachung der Dispache
erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner
Verfügung hat, namentlich
Charterpartien,
Konnossemente und Fakturen, dem
Dispacheur mitzuteilen.
§ 730
Für die von dem Schiff zu
leistenden Beiträge ist den
Ladungsbeteiligten Sicherheit
zu bestellen, bevor das Schiff
den Hafen verlassen darf, in welchem
nach § 727 die
Feststellung und Verteilung der
Schäden zu erfolgen hat.
§ 731
(1) Der Kapitän darf Güter,
auf denen Havereibeiträge
haften, vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der letzteren
(§ 615) nicht ausliefern.
(2) Das an den beitragspflichtigen
Gütern den Vergütungsberechtigten
zustehende
Pfandrecht wird für diese
durch den Verfrachter ausgeübt.
Die Geltendmachung des
Pfandrechts durch den Verfrachter
erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften, die für das
Pfandrecht des Verfrachters wegen
der Fracht und der Auslagen gelten.
§ 732
(1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung
der Reise, jedoch zum Zwecke einer
nicht zur
großen Haverei gehörenden
Aufwendung, über einen Teil
der Ladung durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung
verfügt, so ist der Verlust,
den ein Ladungsbeteiligter
dadurch erleidet, dass er wegen
seines Ersatzanspruchs (§§
540, 541) keine
Befriedigung finden kann, von
sämtlichen Ladungsbeteiligten
nach den Grundsätzen der
großen Haverei zu tragen.
(2) Bei der Ermittelung des Verlusts
ist im Verhältnis zu den
Ladungsbeteiligten in
allen Fällen, namentlich
auch im Falle des § 541 Abs.
2 Satz 2, die in § 711
bezeichnete Vergütung maßgebend.
Mit dem Wert, durch welchen diese
Vergütung bestimmt
wird, tragen die verkauften Güter
auch zu einer etwa eintretenden
großen Haverei bei
(§ 718).
§ 733
Die in den Fällen der §§
635 und 732 zu entrichtenden Beiträge
und eintretenden
Vergütungen stehen in allen
rechtlichen Beziehungen den Beiträgen
und Vergütungen in
den Fällen der großen
Haverei gleich.
Zweiter Titel Schaden durch Zusammenstoß
von Schiffen
§ 734
Im Falle eines Zusammenstoßes
von Schiffen findet, wenn der
Zusammenstoß durch Zufall
oder höhere Gewalt herbeigeführt
ist oder Ungewissheit über
seine Ursachen besteht,
kein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt, der den Schiffen oder den
an Bord
befindlichen Personen oder Sachen
durch den Zusammenstoß zugefügt
ist.
§ 735
Ist der Zusammenstoß durch
Verschulden der Besatzung eines
der Schiffe herbeigeführt,
so ist der Reeder dieses Schiffes
zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 736
(1) Ist der Zusammenstoß
durch gemeinsames Verschulden
der Besatzung der beteiligten
Schiffe herbeigeführt, so
sind die Reeder dieser Schiffe
zum Ersatz des Schadens, der
durch den Zusammenstoß den
Schiffen oder den an Bord befindlichen
Sachen zugefügt
wird, nach Verhältnis der
Schwere des auf jeder Seite obwaltenden
Verschuldens
verpflichtet. Kann nach den Umständen
ein solches Verhältnis nicht
festgesetzt werden
oder erscheint das auf jeder Seite
obwaltende Verschulden als gleich
schwer, so sind
die Reeder zu gleichen Teilen
ersatzpflichtig.
(2) Für den Schaden, der
durch die Tötung oder die
Verletzung des Körpers oder
der
Gesundheit einer an Bord befindlichen
Person entstanden ist, haften
die Reeder der
Schiffe, wenn der Zusammenstoß
durch gemeinsames Verschulden
herbeigeführt ist, dem
Verletzten als Gesamtschuldner.
Im Verhältnis der Reeder
zueinander gelten auch für
einen solchen Schaden die Vorschriften
des Absatzes 1.
§ 737
(1) Unberührt bleiben die
Vorschriften über die Beschränkung
der Haftung des Reeders
und über seine Haftung aus
Verträgen sowie die Vorschriften,
nach denen die zur
Schiffsbesatzung gehörenden
Personen verpflichtet sind, für
die Folgen ihres
Verschuldens aufzukommen.
(2) Bei der Anwendung der §§
735, 736 steht das Verschulden
eines an Bord tätigen
Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds
der Schiffsbesatzung gleich.
§ 738
(1) Für Klagen auf Schadensersatz,
die auf die Vorschriften dieses
Titels oder auf
entsprechende ausländische
Rechtsvorschriften gestützt
werden, ist das Gericht
zuständig,
1. in dessen Bezirk der Beklagte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine
gewerbliche Niederlassung hat;
2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß
ereignet hat, wenn er im Gebiet
eines Hafens oder in Binnengewässern
stattgefunden hat;
3. in dessen Bezirk ein Arrest
in ein Schiff des Beklagten vollzogen
oder die
Vollziehung eines Arrests durch
Sicherheitsleistung gehemmt worden
ist;
4. bei dem bereits eine Klage
auf Grund desselben Zusammenstoßes
gegen
denselben Beklagten anhängig
ist oder war.
Andere Gerichte sind örtlich
nicht zuständig; §§
33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung
bleiben unberührt.
(2) Gegen einen Angehörigen
eines fremden Staates kann die
Klage auch in anderen
Gerichtsständen erhoben werden,
wenn nach den Gesetzen dieses
Staates die
Zuständigkeit für die
Klage eines Deutschen im gleichen
Fall nicht entsprechend
Absatz 1 geregelt ist.
(3) Klagen auf Ersatz des Schadens,
der den Schiffen oder den an Bord
befindlichen
Personen oder Sachen durch einen
Zusammenstoß zugefügt
worden ist, können in den
Gerichtsständen des Absatzes
1 Satz 1 auch dann erhoben werden,
wenn die Ansprüche
weder auf die Vorschriften dieses
Titels noch auf entsprechende
ausländische
Rechtsvorschriften gestützt
werden.
§ 738a
(1) Ist eine Klage auf Schadensersatz,
die auf die Vorschriften dieses
Titels oder
auf entsprechende ausländische
Rechtsvorschriften gestützt
wird, bei einem
ausländischen Gericht anhängig,
so hat die Klage die in §
261 Abs. 3 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung bestimmte
Wirkung der Rechtshängigkeit,
wenn die Zuständigkeit des
Gerichts auf einer dem §
738 Abs. 1 entsprechenden Regelung
beruht und wenn das
Gericht des Staates, vor dem die
Klage auf Schadensersatz anhängig
ist, im Falle
einer vor einem deutschen Gericht
anhängigen Klage die Wirkungen
der Rechtshängigkeit
anerkennen würde.
(2) Hat ein Kläger vor einem
ausländischen Gericht eine
Klage gemäß Absatz
1
durchgeführt, so kann er
wegen desselben Anspruchs gegen
denselben Beklagten bei
einem anderen nach § 738
Abs. 1 zuständigen Gericht
nicht erneut Klage erheben. Dies
gilt nicht, soweit das Verfahren
vor dem ausländischen Gericht
zu seinen Gunsten
durchgeführt worden ist und
er auf seine Rechte aus diesem
Verfahren verzichtet. Satz
1 ist nur anzuwenden, wenn die
Gegenseitigkeit verbürgt
ist.
§ 738b
Die Vorschriften der §§
738 und 738a gelten nicht, wenn
sich der Zusammenstoß auf
dem
Rhein oder auf der Mosel ereignet
hat.
§ 738c
Fügt ein Schiff durch Ausführung
oder Unterlassung eines Manövers
oder durch
Nichtbeobachtung einer Verordnung
einem anderen Schiff oder den
an Bord der Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen
einen Schaden zu, ohne dass ein
Zusammenstoß
stattfindet, so finden die Vorschriften
dieses Titels entsprechende Anwendung.
§ 739
(1) Die Vorschriften dieses Titels
gelten auch dann, wenn bei dem
Unfall ein der
Binnenschiffahrt dienendes Schiff
beteiligt ist.
(2)
Achter Abschnitt Bergung
§ 740 Pflichten des
Bergers und sonstiger Personen
(1) Wer einem in Seegewässern
in Gefahr befindlichen See- oder
Binnenschiff oder
sonstigen Vermögensgegenstand,
einem in Binnengewässern
in Gefahr befindlichen
Seeschiff oder von einem Seeschiff
aus einem in Binnengewässern
in Gefahr
befindlichen Binnenschiff oder
sonstigen Vermögensgegenstand
Hilfe leistet (Berger),
ist gegenüber dem Eigentümer
des Schiffes sowie dem Eigentümer
des sonstigen
Vermögensgegenstandes verpflichtet,
die Bergungsmaßnahmen mit
der gebotenen Sorgfalt
durchzuführen, andere Berger
um Unterstützung zu bitten,
wenn die Umstände dies bei
vernünftiger Betrachtungsweise
erfordern, und das Eingreifen
anderer Berger
hinzunehmen, wenn von dem Schiffer
oder Kapitän oder dem Eigentümer
des in Gefahr
befindlichen Schiffes oder dem
Eigentümer des sonstigen
in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes vernünftigerweise
darum ersucht wird.
(2) Der Eigentümer und der
Schiffer oder Kapitän des
in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie der Eigentümer eines
sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes
sind gegenüber dem Berger
verpflichtet, mit diesem während
der Bergungsmaßnahmen in
jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
Wurde das Schiff oder ein sonstiger
Vermögensgegenstand in Sicherheit
gebracht, so sind sie ferner auf
vernünftiges
Ersuchen des Bergers verpflichtet,
das Schiff oder den sonstigen
Vermögensgegenstand
zurückzunehmen.
(3) Als Schiff im Sinne dieses
Abschnitts ist auch ein schwimmendes
Gerät oder
schwimmfähiges Bauwerk anzusehen.
Vermögensgegenstand im Sinne
dieses Abschnitts ist
auch ein gefährdeter Anspruch
auf Fracht. Nicht als Schiff oder
Vermögensgegenstand
im Sinne dieses Abschnitts gelten
dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich
an der Küste oder am Ufer
befestigte Sache
sowie
2. eine feste oder schwimmende
Plattform oder eine der Küste
vorgelagerte
bewegliche Bohreinrichtung, die
sich zur Erforschung, Ausbeutung
oder
Gewinnung mineralischer Ressourcen
des Meeresbodens vor Ort im Einsatz
befindet.
§ 741 Verhütung
oder Begrenzung von Umweltschäden
(1) Der Berger ist gegenüber
dem Eigentümer des in Gefahr
befindlichen Schiffes sowie
dem Eigentümer eines sonstigen
in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
verpflichtet, während der
Bergungsmaßnahmen die gebotene
Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten
oder zu begrenzen. Die gleiche
Pflicht trifft den
Eigentümer und den Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr
befindlichen Schiffes sowie
den Eigentümer eines sonstigen
in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
gegenüber
dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung
ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine
erhebliche physische Schädigung
der menschlichen
Gesundheit oder der Tier- und
Pflanzenwelt des Meeres oder der
Meeresressourcen in
Küsten- und Binnengewässern
oder angrenzenden Gebieten, die
durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion
oder ähnliche schwerwiegende
Ereignisse verursacht
wird.
§ 742 Bergelohnanspruch
(1) Waren die Bergungsmaßnahmen
erfolgreich, hat der Berger einen
Anspruch auf
Zahlung eines Bergelohns. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn
das geborgene Schiff
und das Schiff, von dem aus die
Bergungsmaßnahmen durchgeführt
wurden, demselben
Eigentümer gehören.
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich
den Ersatz der Aufwendungen, die
zum Zweck des
Bergens gemacht wurden. Nicht
im Bergelohn enthalten sind Kosten
und Gebühren der
Behörden, zu entrichtende
Zölle und sonstige Abgaben,
Kosten zum Zweck der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung
und Veräußerung der
geborgenen Gegenstände
(Bergungskosten).
(3) Zur Zahlung des Bergelohns
und der Bergungskosten sind der
Schiffseigentümer
sowie die Eigentümer der
sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände
im Verhältnis des
Wertes dieser Gegenstände
zueinander anteilig verpflichtet.
§ 743 Höhe des
Bergelohns
(1) Der Bergelohn ist, wenn die
Parteien seine Höhe nicht
vereinbart haben, so
festzusetzen, dass er einen Anreiz
für Bergungsmaßnahmen
schafft. Bei der Festsetzung
sind zugleich die folgenden Kriterien
ohne Rücksicht auf die nachstehend
aufgeführte
Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes
und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen
des Bergers in Bezug auf die Verhütung
oder Begrenzung von Umweltschäden
(§ 741 Abs. 2);
3. das Ausmaß des vom Berger
erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen
des Bergers in Bezug auf die Bergung
des Schiffes und der sonstigen
Vermögensgegenstände
sowie die Rettung von
Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete
Zeit sowie die ihm entstandenen
Unkosten und
Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige
Gefahr, der der Berger oder seine
Ausrüstung
ausgesetzt war;
8. die Unverzüglichkeit,
mit der die Leistungen erbracht
wurden;
9. die Verfügbarkeit und
der Einsatz von Schiffen oder
anderen
Ausrüstungsgegenständen,
die für Bergungsmaßnahmen
bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und
Tauglichkeit der Ausrüstung
des Bergers sowie
deren Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen,
Bergungskosten und erstattungsfähige
Verfahrenskosten
darf den Wert des geborgenen Schiffes
und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände
nicht übersteigen.
§ 744 Sondervergütung
(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen
für ein Schiff durchgeführt,
das als solches
oder durch seine Ladung eine Gefahr
für die Umwelt darstellte,
so kann er von dem
Eigentümer des Schiffes die
Zahlung einer Sondervergütung
verlangen, soweit diese den
dem Berger zustehenden Bergelohn
übersteigt. Der Anspruch
auf Sondervergütung besteht
auch dann, wenn das geborgene
Schiff und das Schiff, von dem
aus die
Bergungsmaßnahmen durchgeführt
wurden, demselben Eigentümer
gehören.
(2) Die Sondervergütung
entspricht den dem Berger entstandenen
Unkosten. Unkosten im
Sinne von Satz 1 sind die im Rahmen
der Bergungsmaßnahmen vernünftigerweise
aufgewendeten Auslagen sowie ein
angemessener Betrag für Ausrüstung
und Personal, die
tatsächlich und vernünftigerweise
für die Bergungsmaßnahme
eingesetzt worden sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit
des für Ausrüstung und
Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 743
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten
Kriterien zu
berücksichtigen.
(3) Hat der Berger durch seine
Bergungsmaßnahmen einen
Umweltschaden (§ 741 Abs.
2)
verhütet oder begrenzt, so
kann die nach Absatz 2 festzusetzende
Sondervergütung um
bis zu 30 Prozent erhöht
werden. Abweichend von Satz 1
kann die Sondervergütung
unter
Berücksichtigung der in §
743 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien
um bis zu 100 Prozent
erhöht werden, wenn dies
billig und gerecht erscheint.
§ 745 Ausschluss des
Vergütungsanspruchs
(1) Der Berger kann für durchgeführte
Bergungsmaßnahmen keine
Vergütung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts
verlangen, soweit die Maßnahmen
nicht über das
hinausgehen, was bei vernünftiger
Betrachtung als ordnungsgemäße
Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen
Vertrags angesehen werden kann.
(2) Der Berger kann ferner dann
keine Vergütung nach den
Vorschriften dieses
Abschnitts verlangen, wenn er
entgegen dem ausdrücklichen
und vernünftigen Verbot des
Eigentümers oder des Schiffers
oder Kapitäns des Schiffes
oder des Eigentümers eines
sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes, der
sich nicht an Bord des
Schiffes befindet oder befunden
hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
§ 746 Fehlverhalten
des Bergers
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt
oder gänzlich versagt werden,
wenn die
Bergungsmaßnahmen durch
Verschulden des Bergers notwendig
oder schwieriger geworden
sind oder wenn sich der Berger
des Betrugs oder eines anderen
unredlichen Verhaltens
schuldig gemacht hat.
(2) Die Sondervergütung
kann ganz oder teilweise versagt
werden, wenn einer der in
Absatz 1 genannten Gründe
vorliegt oder wenn der Berger
nachlässig gehandelt und
es
dadurch versäumt hat, Umweltschäden
(§ 741 Abs. 2) zu verhüten
oder zu begrenzen.
§ 747 Ausgleichsanspruch
der Schiffsbesatzung
(1) Wird ein Schiff oder dessen
Ladung ganz oder teilweise von
einem anderen Schiff
geborgen, so wird der Bergelohn
oder die Sondervergütung
zwischen dem Schiffseigner
oder Reeder, dem Schiffer oder
Kapitän und der übrigen
Besatzung des anderen Schiffes
in der Weise verteilt, dass zunächst
dem Schiffseigner oder Reeder
die Schäden am
Schiff und die Unkosten ersetzt
werden, und dass von dem Rest
der Schiffseigner oder
Reeder zwei Drittel, der Schiffer
oder Kapitän und die übrige
Besatzung je ein
Sechstel erhalten.
(2) Der auf die Schiffsbesatzung
mit Ausnahme des Schiffers oder
Kapitäns entfallende
Betrag wird unter alle Mitglieder
derselben unter besonderer Berücksichtigung
der
sachlichen und persönlichen
Leistungen eines jeden verteilt.
Die Verteilung erfolgt
durch den Schiffer oder Kapitän
mittels eines vor Beendigung der
Reise der Besatzung
bekannt zu gebenden Verteilungsplans,
in dem der Bruchteil festgesetzt
ist, der jedem
Beteiligten zukommt.
(3) Von den Absätzen 1 und
2 abweichende Vereinbarungen zu
Lasten des Schiffers oder
Kapitäns oder der übrigen
Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, wenn die
Bergungsmaßnahmen von einem
Bergungs- oder Schleppschiff aus
durchgeführt werden.
§ 748 Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der
Bergung mit, so kann jeder Berger
nur einen Anteil
am Bergelohn verlangen. Auf die
Bestimmung des Verhältnisses
der Anteile der Berger
am Bergelohn zueinander ist §
743 Abs. 1 entsprechend anzuwenden;
§ 747 bleibt
unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann
jedoch ein Berger Bergelohn in
voller Höhe
verlangen, wenn er das Eingreifen
der anderen Berger auf Ersuchen
des Eigentümers des
in Gefahr befindlichen Schiffes
oder eines sonstigen in Gefahr
befindlichen
Vermögensgegenstandes hingenommen
hat und sich das Ersuchen als
nicht vernünftig
erweist.
§ 749 Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben
gerettet worden ist, haben weder
einen Bergelohn noch
eine Sondervergütung zu entrichten.
(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen
Handlungen zur Rettung von Menschenleben
unternimmt,
kann jedoch von dem Berger einen
angemessenen Anteil an der diesem
für die Bergung
des Schiffes oder eines sonstigen
Vermögensgegenstandes oder
für die Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden
(§ 741 Abs. 2) nach den Vorschriften
dieses Abschnitts
zuerkannten Vergütung verlangen.
Steht dem Berger aus den in §
746 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte
Vergütung zu, kann der Anspruch
auf einen
angemessenen Anteil an der Vergütung
in Höhe des Betrages, um
den er sich mindert,
unmittelbar gegen den Eigentümer
des Schiffes und, soweit die Bergungsmaßnahmen
erfolgreich waren, gegen die Eigentümer
der geborgenen Vermögensgegenstände
geltend
gemacht werden; § 742 Abs.
3 gilt entsprechend.
§ 750 Abschluss und
Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) Sowohl der Eigentümer
als auch der Schiffer oder Kapitän
des in Gefahr
befindlichen Schiffes sind berechtigt,
im Namen der Eigentümer der
an Bord des
Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände
Verträge über Bergungsmaßnahmen
abzuschließen. Der Schiffer
oder Kapitän dieses Schiffes
ist darüber hinaus
berechtigt, auch in Namen des
Schiffseigentümers Verträge
über Bergungsmaßnahmen
abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder
einzelne seiner Bestimmungen können
auf Antrag durch
Urteil für nichtig erklärt
oder abgeändert werden;
1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger
Beeinflussung oder unter dem
Einfluss der Gefahr eingegangen
worden ist und seine Bestimmungen
unbillig
sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte
Vergütung im Verhältnis
zu den
tatsächlich erbrachten Leistungen
übermäßig hoch
oder übermäßig
gering
ist.
§ 751 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Gläubiger hat für
seine Forderung auf Bergelohn
oder Sondervergütung
einschließlich Bergungskosten
die Rechte eines Schiffsgläubigers
an dem geborgenen
Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen
Sachen steht dem Gläubiger
für seine Forderung auf
Bergelohn einschließlich
Bergungskosten ein Pfandrecht
zu und, soweit der Gläubiger
Alleinbesitzer der Sache ist,
auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das
nach Absatz 1 oder 2 gewährte
Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht nicht
geltend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung
einschließlich Zinsen und
Kosten ausreichende
Sicherheit in gehöriger Weise
angeboten oder geleistet worden
ist,
2. soweit das geborgene Schiff
oder die sonstige geborgene Sache
einem Staat
gehört oder, im Falle eines
Schiffes, von einem Staat betrieben
wird, und
das Schiff oder die sonstige Sache
nichtgewerblichen Zwecken dient
und im
Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen
nach den allgemein anerkannten
Grundsätzen
des Völkerrechts Staatenimmunität
genießt,
3. soweit es sich um geborgene
Ladung handelt, die von einem
Staat für
humanitäre Zwecke gespendet
wurde, vorausgesetzt, der Staat
hat sich
bereit erklärt, die im Hinblick
auf diese Ladung erbrachten
Bergungsleistungen zu bezahlen.
§ 752 Rangfolge der
Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen
Sachen nach § 751 Abs. 2
haben den Vorrang vor
allen anderen an den Sachen begründeten
Pfandrechten, auch wenn diese
früher
entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere
Pfandrechte nach § 751 Abs.
2, so geht das
Pfandrecht für die später
entstandene Forderung dem für
die früher entstandene
Forderung vor; Pfandrechte für
gleichzeitig entstandene Forderungen
sind
gleichberechtigt; § 762 Abs.
3 gilt entsprechend. Das Gleiche
gilt im Verhältnis von
Pfandrechten nach § 751 Abs.
2 zu Pfandrechten nach §
726 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den geborgenen
Sachen nach § 751 Abs. 2
erlöschen nach einem Jahr
seit der Entstehung der Forderung;
§ 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers
aus den geborgenen Sachen wegen
des Pfandrechts
nach § 751 Abs. 2 erfolgt
nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden
Vorschriften. Die Klage ist bei
Gütern, die noch nicht ausgeliefert
sind, gegen den
Schiffer oder Kapitän zu
richten; das gegen den Schiffer
oder Kapitän ergangene
Urteil ist auch gegenüber
dem Eigentümer wirksam.
§ 753 Sicherheitsleistung
(1) Der Berger kann für seine
Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung
einschließlich Zinsen und
Kosten von dem Schuldner der Forderung
die Leistung einer
ausreichenden Sicherheit verlangen.
Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn
die
Bergungsmaßnahmen für
ein Schiff durchgeführt wurden,
das einem Staat gehört oder
von
ihm betrieben wird, nichtgewerblichen
Zwecken dient und im Zeitpunkt
der
Bergungsmaßnahmen nach den
allgemein anerkannten Grundsätzen
des Völkerrechts
Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen
Schiffes hat unbeschadet des Absatzes
1 nach besten
Kräften sicherzustellen,
dass die Eigentümer der Ladung
für die gegen sie gerichteten
Forderungen einschließlich
Zinsen und Kosten eine ausreichende
Sicherheit leisten,
bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und
die sonstigen geborgenen Sachen
dürfen vor Befriedigung
oder Sicherstellung der Forderungen
des Bergers nicht ohne dessen
Zustimmung von dem
Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung
der Bergungsmaßnahmen zuerst
erreicht haben,
entfernt werden.
(4) Liefert der Schiffer oder
Kapitän entgegen Absatz 3
geborgene Ladung aus, so
haftet er für den durch sein
Verschulden dem Berger entstandenen
Schaden. Hat der
Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners
oder der Kapitän auf Anweisung
des Reeders
gehandelt, so ist bei Anweisung
des Schiffseigners § 7 Abs.
2 und 3 des
Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst
§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 753a Einstweilige
Verfügung
Auf Antrag des Bergers kann das
für die Hauptsache zuständige
Gericht unter
Berücksichtigung der Umstände
des Falles nach billigem Ermessen
durch einstweilige
Verfügung regeln, dass der
Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn
oder Sondervergütung
dem Berger einen als billig und
gerecht zu erachtenden Betrag
als Abschlagszahlung zu
leisten hat und zu welchen Bedingungen
die Leistung zu erbringen ist.
Die
einstweilige Verfügung kann
erlassen werden, auch wenn die
in den §§ 935, 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger
§ 754
(1) Folgende Forderungen gewähren
die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns
und der übrigen Personen
der
Schiffsbesatzung;
2. öffentliche Schiffs-,
Schiffahrts- und Hafenabgaben
sowie Lotsgelder;
3. Schadensersatzforderungen wegen
der Tötung oder Verletzung
von Menschen
sowie wegen des Verlusts oder
der Beschädigung von Sachen,
sofern diese
Forderungen aus der Verwendung
des Schiffes entstanden sind;
ausgenommen
sind jedoch Forderungen wegen
des Verlusts oder der Beschädigung
von
Sachen, die aus einem Vertrag
hergeleitet werden oder auch aus
einem
Vertrag hergeleitet werden können;
4. Forderungen auf Bergelohn oder
auf Sondervergütung einschließlich
Bergungskosten; Beiträge
des Schiffes und der Fracht zur
großen Haverei;
Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks;
5. Forderungen der Träger
der Sozialversicherung einschließlich
der
Arbeitslosenversicherung gegen
den Reeder.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung auf Ansprüche,
die auf die radioaktiven
Eigenschaften oder eine Verbindung
der radioaktiven Eigenschaften
mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefährlichen
Eigenschaften von Kernbrennstoffen
oder
radioaktiven Erzeugnissen oder
Abfällen zurückzuführen
sind.
§ 755
(1) Die Schiffsgläubiger
haben für ihre Forderungen
ein gesetzliches Pfandrecht an
dem Schiff. Das Pfandrecht kann
gegen jeden Besitzer des Schiffes
verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für
die gesetzlichen Zinsen der Forderungen
sowie für die
Kosten der die Befriedigung aus
dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 756
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
erstreckt sich auf das Zubehör
des Schiffes
mit Ausnahme der Zubehörstücke,
die nicht in das Eigentum des
Schiffseigentümers
gelangt sind.
(2) Das Pfandrecht erstreckt
sich auch auf einen Ersatzanspruch,
der dem Reeder wegen
des Verlusts oder der Beschädigung
des Schiffes gegen einen Dritten
zusteht. Das
gleiche gilt hinsichtlich der
Vergütung für Schäden
am Schiff in Fällen der großen
Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt
sich nicht auf eine Forderung
aus einer Versicherung,
die der Reeder für das Schiff
genommen hat.
§ 757
Gehört das Schiff einer Reederei,
so haftet es den Schiffsgläubigern
in gleicher
Weise, als wenn es nur einem Reeder
gehörte.
§ 758
Erlischt die durch das Pfandrecht
eines Schiffsgläubigers gesicherte
Forderung, so
erlischt auch das Pfandrecht.
§ 759
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers
erlischt nach Ablauf eines Jahres
seit der
Entstehung der Forderung.
(2) Das Pfandrecht erlischt nicht,
wenn der Gläubiger innerhalb
der Frist des
Absatzes 1 die Beschlagnahme des
Schiffes wegen des Pfandrechts
erwirkt, sofern das
Schiff später im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert
wird, ohne dass das Schiff in
der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme
zugunsten dieses Gläubigers
frei geworden
ist. Das gleiche gilt für
das Pfandrecht eines Gläubigers,
der wegen seines
Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren
innerhalb dieser Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, während
dessen ein Gläubiger rechtlich
daran gehindert ist, sich
aus dem Schiff zu befriedigen,
wird in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Hemmung,
eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn
der Frist aus anderen Gründen
findet nicht
statt.
§ 760
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers
aus dem Schiff erfolgt nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
(2) Die Klage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung kann außer
gegen den Eigentümer des
Schiffes auch gegen den Ausrüster
oder gegen den Kapitän gerichtet
werden. Das gegen
den Ausrüster oder gegen
den Kapitän gerichtete Urteil
ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam.
(3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts
des Schiffsgläubigers gilt
zugunsten des
Gläubigers als Eigentümer,
wer im Schiffsregister als Eigentümer
eingetragen ist. Das
Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen
das Pfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen,
bleibt unberührt.
§ 761
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger
haben den Vorrang vor allen anderen
Pfandrechten
am Schiff. Sie haben Vorrang auch
insoweit, als zoll- und steuerpflichtige
Sachen
nach gesetzlichen Vorschriften
als Sicherheit für öffentliche
Abgaben dienen.
§ 762
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte
der Schiffsgläubiger bestimmt
sich nach der
Reihenfolge der Nummern, unter
denen die Forderungen in §
754 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für
die in § 754 Abs. 1 Nr. 4
aufgeführten Forderungen
haben
jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten
aller anderen Schiffsgläubiger,
deren
Forderungen früher entstanden
sind.
(3) Beitragsforderungen zur großen
Haverei gelten als im Zeitpunkt
des Havereifalls,
Forderungen auf Bergelohn oder
Sondervergütung einschließlich
Bergungskosten als im
Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen
und Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks als im Zeitpunkt der
Beendigung der Wrackbeseitigung
entstanden.
§ 763
(1) Von den Pfandrechten für
die in § 754 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 5 aufgeführten
Forderungen haben die Pfandrechte
für die unter derselben Nummer
genannten
Forderungen ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung
den gleichen Rang.
(2) Pfandrechte für die
in § 754 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten
Forderungen wegen
Personenschäden gehen jedoch
Pfandrechten für die unter
derselben Nummer aufgeführten
Forderungen wegen Sachschäden
vor.
§ 764
Von den Pfandrechten für
die in § 754 Abs. 1 Nr. 4
aufgeführten Forderungen
geht das
für die später entstandene
Forderung dem für die früher
entstandene Forderung vor.
Pfandrechte wegen gleichzeitig
entstandener Forderungen sind
gleichberechtigt.
§§ 765 bis 777
-
Zehnter Abschnitt Versicherung
gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 778
Jedes in Geld schätzbare
Interesse, welches jemand daran
hat, dass Schiff oder Ladung
die Gefahren der Seeschiffahrt
besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung
sein.
§ 779
(1) Es können insbesondere
versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Überfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung
Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder
oder
Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter
am Bestimmungsort erwartete Gewinn
(imaginäre Gewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene
Gefahr (Rückversicherung).
(2) In der einen dieser Versicherungen
ist die andere nicht enthalten.
§ 780
Die Heuerforderung des Kapitäns
und der Schiffsmannschaft kann
nicht versichert
werden.
§ 781
(1) Der Versicherungsnehmer kann
entweder sein eigenes Interesse
(Versicherung für
eigene Rechnung) oder das Interesse
eines Dritten (Versicherung für
fremde Rechnung)
und im letzteren Fall mit oder
ohne Bezeichnung der Person des
Versicherten unter
Versicherung bringen.
(2) Es kann im Vertrag auch unbestimmt
gelassen werden, ob die Versicherung
für
eigene oder für fremde Rechnung
genommen wird (für Rechnung
"wen es angeht"). Ergibt
sich bei einer Versicherung für
Rechnung "wen es angeht",
dass sie für fremde Rechnung
genommen ist, so kommen die Vorschriften
über die Versicherung für
fremde Rechnung
zur Anwendung.
(3) Die Versicherung gilt als
für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers
geschlossen, wenn der Vertrag
nicht ergibt, dass sie für
fremde Rechnung oder für
Rechnung "wen es angeht"
genommen ist.
§ 782
-
§ 783
(1) Wird die Versicherung von
einem Bevollmächtigten, einem
Geschäftsführer ohne
Auftrag oder einem sonstigen Vertreter
des Versicherten in dessen Namen
geschlossen,
so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs
weder der Vertreter Versicherungsnehmer
noch die
Versicherung selbst eine Versicherung
für fremde Rechnung.
(2) Im Zweifel wird angenommen,
dass selbst die auf das Interesse
eines benannten
Dritten sich beziehende Versicherung
eine Versicherung für fremde
Rechnung sei.
§ 784
Der Versicherer ist verpflichtet,
eine von ihm unterzeichnete Urkunde
(Police) über
den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer
auf dessen Verlangen auszuhändigen.
§ 785
(1) Auf die Gültigkeit des
Versicherungsvertrags hat es keinen
Einfluss, dass zur Zeit
des Abschlusses die Möglichkeit
des Eintritts eines zu ersetzenden
Schadens schon
ausgeschlossen oder der zu ersetzende
Schaden bereits eingetreten ist.
(2) Waren jedoch beide Teile
von dem Sachverhältnis unterrichtet,
so ist der Vertrag
als Versicherungsvertrag ungültig.
(3) Wußte nur der Versicherer,
dass die Möglichkeit des
Eintritts eines zu ersetzenden
Schadens schon ausgeschlossen
war, oder wußte nur der
Versicherungsnehmer, dass der
zu
ersetzende Schaden schon eingetreten
war, so ist der Vertrag für
den anderen, von dem
Sachverhältnis nicht unterrichteten
Teil unverbindlich. Im zweiten
Fall kann der
Versicherer, auch wenn er die
Unverbindlichkeit des Vertrags
geltend macht, die volle
Prämie beanspruchen.
(4) Im Falle, dass der Vertrag
für den Versicherungsnehmer
durch einen Vertreter
abgeschlossen wird, kommt die
Vorschrift des § 806 Abs.
2, im Falle der Versicherung
für fremde Rechnung die Vorschrift
des § 807 und im Falle der
Versicherung mehrerer
Gegenstände oder einer Gesamtheit
von Gegenständen die Vorschrift
des § 810 zur
Anwendung.
§ 786
(1) Der volle Wert des versicherten
Gegenstands ist der Versicherungswert.
(2) Die Versicherungssumme kann
den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3) Soweit die Versicherungssumme
den Versicherungswert übersteigt
(Überversicherung), hat die
Versicherung keine rechtliche
Geltung.
§ 787
(1) Ist ein Gegenstand gegen dieselbe
Gefahr bei mehreren Versicherern
versichert und
übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert
(Doppelversicherung), so sind
die Versicherer in der Weise als
Gesamtschuldner
verpflichtet, dass dem Versicherten
jeder Versicherer für den
Betrag haftet, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrag
obliegt, der Versicherte aber
im ganzen nicht mehr
als den Betrag des Schadens verlangen
kann.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis
zueinander zu Anteilen nach Maßgabe
der
Beträge verpflichtet, deren
Zahlung ihnen dem Versicherten
gegenüber vertragsmäßig
obliegt. Findet auf eine der Versicherungen
ausländisches Recht Anwendung,
so kann
der Versicherer, für den
das ausländische Recht gilt,
gegen den anderen Versicherer
einen Anspruch auf Ausgleichung
nur geltend machen, wenn er selbst
nach dem für ihn
maßgebenden Recht zur Ausgleichung
verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherte eine
Doppelversicherung in der Absicht
genommen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, so ist jeder in
dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig;
der Versicherer kann die ganze
Prämie verlangen, sofern
er nicht bei der Schließung
des Vertrags von der Nichtigkeit
Kenntnis hatte.
§ 788
(1) Hat der Versicherungsnehmer
den Vertrag, durch den die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis
von der anderen Versicherung geschlossen,
so kann er
von jedem Versicherer verlangen,
dass die Versicherungssumme, unter
verhältnismäßiger
Minderung der Prämie, auf
den Betrag des Anteils herabgesetzt
wird, den der
Versicherer im Verhältnis
zu dem anderen Versicherer zu
tragen hat.
(2) Die Herabsetzung der Versicherungssumme
und der Prämie wirkt von
dem Beginn der
Versicherung an. Hatte die Gefahr
für den einen Versicherer
schon zu laufen begonnen,
bevor der Vertrag mit dem anderen
Versicherer geschlossen wurde,
so wird dem ersten
Versicherer gegenüber die
Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkt
wirksam, in welchem sie
verlangt wird.
(3) Dem Versicherer steht eine
angemessene Ristornogebühr
zu.
(4) Das Recht, die Herabsetzung
zu verlangen, erlischt, wenn der
Versicherungsnehmer
es nicht unverzüglich geltend
macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis
erlangt hat.
§ 789
Wer für ein Interesse gegen
dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
Versicherung
nimmt, hat jedem Versicherer von
der anderen Versicherung unverzüglich
Mitteilung zu
machen.
§ 790
-
§ 791
-
§ 792
Erreicht die Versicherungssumme
den Versicherungswert nicht, so
haftet der
Versicherer im Falle eines teilweisen
Schadens für den Betrag des
letzteren nur nach
dem Verhältnis der Versicherungssumme
zum Versicherungswert.
§ 793
(1) Wird durch Vereinbarung der
Parteien der Versicherungswert
auf eine bestimmte
Summe (Taxe) festgestellt (taxierte
Police), so ist die Taxe unter
den Parteien für
den Versicherungswert maßgebend.
(2) Der Versicherer kann jedoch
eine Herabsetzung der Taxe fordern,
wenn sie
wesentlich übersetzt ist;
ist imaginärer Gewinn taxiert,
so kann der Versicherer eine
Herabsetzung der Taxe fordern,
wenn sie den Gewinn übersteigt,
der zur Zeit des
Abschlusses des Vertrags nach
kaufmännischer Berechnung
möglicherweise zu erwarten
war.
(3) Eine Police mit der Bestimmung:
"vorläufig taxiert"
wird, solange die Taxe nicht
in eine feste verwandelt ist,
einer nicht taxierten Police (offenen
Police)
gleichgeachtet.
(4) Bei der Versicherung von
Fracht ist die Taxe in bezug auf
einen von dem
Versicherer zu ersetzenden Schaden
nur maßgebend, wenn es besonders
bedungen ist.
§ 794
Wenn in einem Vertrag mehrere
Gegenstände oder eine Gesamtheit
von Gegenständen unter
einer Versicherungssumme begriffen,
aber für einzelne dieser
Gegenstände besondere
Taxen vereinbart sind, so gelten
die Gegenstände, welche besonders
taxiert sind, auch
als abgesondert versichert.
§ 795
(1) Als Versicherungswert des
Schiffes gilt, wenn die Parteien
nicht eine andere
Grundlage für die Schätzung
vereinbaren, der Wert, welchen
das Schiff in dem
Zeitpunkt hat, in welchem die
Gefahr für den Versicherer
zu laufen beginnt.
(2) Diese Vorschrift kommt auch
zur Anwendung, wenn der Versicherungswert
des
Schiffes taxiert ist.
§ 796
Die Ausrüstungskosten, die
Heuer und die Versicherungskosten
können zugleich mit dem
Schiff oder durch Versicherung
der Bruttofracht oder besonders
versichert werden. Sie
gelten nur dann als mit dem Schiff
versichert, wenn es besonders
vereinbart ist.
§ 797
(1) Die Fracht kann bis zu ihrem
Bruttobetrag versichert werden.
(2) Als Versicherungswert der
Fracht gilt der Betrag der in
den Frachtverträgen
bedungenen Fracht und, wenn eine
bestimmte Fracht nicht bedungen
ist oder soweit
Güter für Rechnung des
Reeders verschifft sind, der Betrag
der üblichen Fracht (§
619).
§ 798
(1) Ist bei der Versicherung der
Fracht nicht bestimmt, ob sie
ganz oder ob nur ein
Teil versichert werden soll, so
gilt die ganze Fracht als versichert.
(2) Ist nicht bestimmt, ob die
Brutto- oder die Nettofracht versichert
werden soll,
so gilt die Bruttofracht als versichert.
(3) Sind die Fracht der Hinreise
und die Fracht der Rückreise
unter einer
Versicherungssumme versichert,
ohne dass bestimmt ist, welcher
Teil der
Versicherungssumme auf die Fracht
der Hinreise und welcher Teil
auf die Fracht der
Rückreise fallen soll, so
wird die Hälfte auf die Fracht
der Hinreise, die Hälfte
auf
die Fracht der Rückreise
gerechnet.
§ 799
(1) Als Versicherungswert der
Güter gilt, wenn die Parteien
nicht eine andere
Grundlage für die Schätzung
vereinbaren, derjenige Wert, welchen
die Güter am Ort und
zur Zeit der Abladung haben, unter
Hinzurechnung aller Kosten bis
an Bord
einschließlich der Versicherungskosten.
(2) Die Fracht sowie die Kosten
während der Reise und am
Bestimmungsort werden nur
hinzugerechnet, sofern es vereinbart
ist.
(3) Diese Vorschriften kommen
auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert
der
Güter taxiert ist.
§ 800
Sind die Ausrüstungskosten
oder die Heuer, sei es selbständig,
sei es durch
Versicherung der Bruttofracht,
versichert oder sind bei der Versicherung
von Gütern
die Fracht oder die Kosten während
der Reise und am Bestimmungsort
versichert, so
leistet der Versicherer für
denjenigen Teil der Kosten, der
Heuer oder der Fracht
keinen Ersatz, welcher infolge
eines Unfalls erspart wird.
§ 801
(1) Bei der Versicherung von Gütern
ist der imaginäre Gewinn
oder die Provision, auch
wenn der Versicherungswert der
Güter taxiert ist, als mitversichert
nur anzusehen,
sofern es im Vertrag bestimmt
ist.
(2) Ist im Falle der Mitversicherung
des imaginären Gewinns der
Versicherungswert
taxiert, aber nicht bestimmt,
welcher Teil der Taxe sich auf
den imaginären Gewinn
beziehen soll, so wird angenommen,
dass zehn Prozent der Taxe auf
den imaginären
Gewinn fallen. Wenn im Falle der
Mitversicherung des imaginären
Gewinns der
Versicherungswert nicht taxiert
ist, so werden als imaginärer
Gewinn zehn Prozent des
Versicherungswerts der Güter
(§ 799) als versichert betrachtet.
(3) Die Vorschriften des Absatzes
2 kommen auch im Falle der Mitversicherung
der
Provision mit der Maßgabe
zur Anwendung, dass an die Stelle
der zehn Prozent zwei
Prozent treten.
§ 802
Ist der imaginäre Gewinn
oder die Provision selbständig
versichert, der
Versicherungswert jedoch nicht
taxiert, so wird im Zweifel angenommen,
dass die
Versicherungssumme zugleich als
Taxe des Versicherungswerts gelten
soll.
§ 803
(1) Die Bodmereigelder können
einschließlich der Bodmereiprämie
für den
Bodmereigläubiger versichert
werden.
(2) Ist bei der Versicherung
von Bodmereigeldern nicht angegeben,
welche Gegenstände
verboten sind, so wird angenommen,
dass Bodmereigelder auf Schiff,
Fracht und Ladung
versichert sind. Hierauf kann
sich, wenn in Wirklichkeit nicht
alle diese Gegenstände
verboten sind, nur der Versicherer
berufen.
§ 804
(1) Hat der Versicherer seine
Verpflichtungen erfüllt,
so tritt er, soweit er einen
Schaden vergütet hat, dessen
Erstattung der Versicherte von
einem Dritten zu fordern
befugt ist, in die Rechte des
Versicherten gegen den Dritten
ein, jedoch unbeschadet
der Vorschriften des § 775
Abs. 2 und des § 777 Abs.
2.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet,
dem Versicherer, wenn er es verlangt,
auf
dessen Kosten eine öffentlich
beglaubigte Anerkennungsurkunde
über den Eintritt in
die Rechte gegen den Dritten zu
erteilen.
(3) Der Versicherte ist verantwortlich
für jede Handlung, durch
die er jene Rechte
beeinträchtigt.
§ 805
(1) Ist eine Forderung versichert,
zu deren Deckung eine den Gefahren
der See
ausgesetzte Sache dient, so ist
der Versicherte im Falle eines
Schadens verpflichtet,
dem Versicherer, nachdem dieser
seine Verpflichtungen erfüllt
hat, seine Rechte gegen
den Schuldner insoweit abzutreten,
als der Versicherer Ersatz geleistet
hat.
(2) Der Versicherte ist nicht
verpflichtet, die ihm gegen den
Schuldner zustehenden
Rechte geltend zu machen, bevor
er den Versicherer in Anspruch
nimmt.
Zweiter Titel Anzeigen bei dem
Abschluss des Vertrags
§ 806
(1) Der Versicherungsnehmer ist
sowohl im Falle der Versicherung
für eigene Rechnung
als im Falle der Versicherung
für fremde Rechnung verpflichtet,
bei dem Abschluss des
Vertrags dem Versicherer alle
ihm bekannten Umstände anzuzeigen,
die wegen ihrer
Erheblichkeit für die Beurteilung
der von dem Versicherer zu tragenden
Gefahr
geeignet sind, auf den Entschluss
des letzteren, sich auf den Vertrag
überhaupt oder
unter denselben Bestimmungen einzulassen,
Einfluss zu üben.
(2) Wenn der Vertrag für
den Versicherungsnehmer durch
einen Vertreter abgeschlossen
wird, so sind auch die dem Vertreter
bekannten Umstände anzuzeigen.
§ 807
(1) Im Falle der Versicherung
für fremde Rechnung müssen
dem Versicherer bei dem
Abschluss des Vertrags auch diejenigen
Umstände angezeigt werden,
welche dem
Versicherten selbst oder einem
Zwischenbeauftragten bekannt sind.
(2) Die Kenntnis des Versicherten
oder eines Zwischenbeauftragten
kommt jedoch nicht
in Betracht, wenn ihnen der Umstand
so spät bekannt wird, dass
sie den
Versicherungsnehmer ohne Anwendung
außergewöhnlicher Maßregeln
vor dem Abschluss des
Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen
können.
(3) Die Kenntnis des Versicherten
kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn die
Versicherung ohne seinen Auftrag
und ohne sein Wissen genommen
und der Mangel des
Auftrags bei dem Abschluss des
Vertrags dem Versicherer angezeigt
worden ist.
§ 808
(1) Der Versicherer kann von dem
Vertrag zurücktreten, wenn
den Vorschriften der §§
806 und 807 zuwider die Anzeige
eines erheblichen Umstands unterblieben
ist. Das
gleiche gilt, wenn die Anzeige
eines erheblichen Umstands deshalb
unterblieben ist,
weil sich der Versicherungsnehmer
oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis
nach § 806
Abs. 2 oder nach § 807 erheblich
ist, der Kenntnis des Umstands
arglistig entzogen
hat.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherer den nicht
angezeigten
Umstand kannte oder wenn die Anzeige
ohne Verschulden unterblieben
ist.
§ 809
(1) Der Versicherer kann von dem
Vertrag auch dann zurücktreten,
wenn über einen
erheblichen Umstand eine unrichtige
Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
bekannt
war oder die Anzeige ohne Verschulden
unrichtig gemacht worden ist.
§ 810
Liegen die Voraussetzungen, unter
denen der Versicherer zum Rücktritt
berechtigt ist,
in Ansehung eines Teiles der Gegenstände
vor, auf welche sich die Versicherung
bezieht, so steht dem Versicherer
das Recht des Rücktritts
für den übrigen Teil
nur
zu, wenn anzunehmen ist, dass
für diesen allein der Versicherer
den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
haben würde.
§ 811
(1) Der Rücktritt kann nur
innerhalb einer Woche erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht
Kenntnis
erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt
durch Erklärung gegenüber
dem Versicherungsnehmer. Tritt
der Versicherer zurück, so
gebührt ihm gleichwohl die
ganze Prämie; die empfangene
Entschädigungssumme ist zurückzugewähren
und von der Zeit des Empfangs
an zu
verzinsen.
(3) Tritt der Versicherer zurück,
nachdem ein Unfall, für den
der Versicherer haftet,
eingetreten ist, so bleibt die
Verpflichtung des Versicherers
zur Zahlung der
Entschädigung bestehen, wenn
der Umstand, in Ansehung dessen
die Anzeigepflicht
verletzt ist, keinen Einfluß
auf den Eintritt des Versicherungsfalls
und auf den
Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 811a
(1) Ist die Anzeigepflicht verletzt
worden, das Rücktrittsrecht
des Versicherers aber
ausgeschlossen, weil dem anderen
Teil ein Verschulden nicht zur
Last fällt, so kann
der Versicherer, falls mit Rücksicht
auf die höhere Gefahr eine
höhere Prämie
angemessen ist, die höhere
Prämie verlangen. Das gleiche
gilt, wenn bei der
Schließung des Vertrags
ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand
dem
Versicherer nicht angezeigt worden
ist, weil er dem anderen Teil
nicht bekannt war.
(2) Der Anspruch auf die höhere
Prämie erlischt, wenn er
nicht innerhalb einer Woche
von dem Zeitpunkt an geltend gemacht
wird, in welchem der Versicherer
von der
Verletzung der Anzeigepflicht
oder von dem nicht angezeigten
Umstand Kenntnis
erlangt.
§ 811b
Das Recht des Versicherers, den
Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten,
bleibt unberührt.
Dritter Titel Verpflichtungen
des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag
§ 812
(1) Die Prämie ist, sofern
nicht ein anderes vereinbart ist,
sofort nach dem Abschluss
des Vertrags und, wenn eine Police
verlangt wird, gegen Auslieferung
der Police zu
zahlen.
(2) Zur Zahlung der Prämie
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
(3)
§ 813
(1) Wird statt der versicherten
Reise, bevor die Gefahr für
den Versicherer zu laufen
begonnen hat, eine andere Reise
angetreten, so ist der Versicherer
bei der
Versicherung von Schiff und Fracht
von jeder Haftung frei, bei anderen
Versicherungen
trägt er die Gefahr für
die andere Reise nur dann, wenn
die Veränderung der Reise
weder von dem Versicherten noch
in dessen Auftrag oder mit dessen
Zustimmung bewirkt
ist.
(2) Wird die versicherte Reise
verändert, nachdem die Gefahr
für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, so haftet
der Versicherer nicht für
die nach der Veränderung
der
Reise eintretenden Unfälle.
Er haftet jedoch für diese
Unfälle, wenn die Veränderung
weder von dem Versicherten noch
in dessen Auftrag oder mit dessen
Zustimmung bewirkt
oder wenn sie durch einen Notfall
verursacht ist, es sei denn, dass
sich der Notfall
auf eine Gefahr gründet,
die der Versicherer nicht zu tragen
hat.
(3) Die Reise ist verändert,
sobald der Entschluss, sie nach
einem anderen
Bestimmungshafen zu richten, zur
Ausführung gebracht wird,
sollten sich auch die Wege
nach beiden Bestimmungshäfen
noch nicht geschieden haben. Diese
Vorschrift gilt
sowohl für die Fälle
des Absatzes 1 als für die
Fälle des Absatzes 2.
§ 814
(1) Wenn von dem Versicherten
oder in dessen Auftrag oder mit
dessen Zustimmung der
Antritt oder die Vollendung der
Reise ungebührlich verzögert,
von dem der
versicherten Reise entsprechenden
Weg abgewichen oder ein Hafen
angelaufen wird,
dessen Angehung als in der versicherten
Reise begriffen nicht erachtet
werden kann,
oder wenn der Versicherte in anderer
Weise eine Vergrößerung
oder Veränderung der
Gefahr veranlaßt, namentlich
eine in dieser Beziehung erteilte
besondere Zusage nicht
erfüllt, so haftet der Versicherer
nicht für die später
sich ereignenden Unfälle.
(2) Diese Wirkung tritt jedoch
nicht ein:
1. wenn anzunehmen ist, dass die
Vergrößerung oder Veränderung
der Gefahr
keinen Einfluß auf den späteren
Unfall hat üben können;
2. wenn die Vergrößerung
oder Veränderung der Gefahr,
nachdem die Gefahr für
den Versicherer bereits zu laufen
begonnen hat, durch einen Notfall
verursacht ist, es sei denn, dass
sich der Notfall auf eine Gefahr
gründet,
die der Versicherer nicht zu tragen
hat;
3. wenn der Kapitän zu der
Abweichung von dem Weg durch das
Gebot der
Menschlichkeit genötigt worden
ist.
§ 815
Wird bei dem Abschluss des Vertrags
der Kapitän bezeichnet, so
ist in dieser
Bezeichnung allein noch nicht
die Zusage enthalten, dass der
benannte Kapitän die
Führung des Schiffes behalten
werde.
§ 816
Bei der Versicherung von Gütern
haftet der Versicherer für
keinen Unfall; soweit die
Beförderung der Güter
nicht mit dem dazu bestimmten
Schiff geschieht. Er haftet
jedoch nach Maßgabe des
Vertrags, wenn die Güter,
nachdem die Gefahr für ihn
bereits
zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag
und ohne Zustimmung des Versicherten
in anderer
Art als mit dem zur Beförderung
bestimmten Schiff weiter befördert
werden oder wenn
dies infolge eines Unfalls geschieht,
es sei denn, dass sich der Unfall
auf eine
Gefahr gründet, die der Versicherer
nicht zu tragen hat.
§ 817
(1) Bei der Versicherung von Gütern
ohne Bezeichnung des Schiffes
oder der Schiffe
(in unbestimmten oder unbenannten
Schiffen) hat der Versicherte,
sobald er Nachricht
erhält, in welches Schiff
versicherte Güter abgeladen
sind, diese Nachricht dem
Versicherer mitzuteilen.
(2) Im Falle der Nichterfüllung
dieser Verpflichtung haftet der
Versicherer für
keinen Unfall, der den abgeladenen
Gütern zustößt.
§ 818
Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer
oder der Versicherte, wenn dieser
von der Versicherung Kenntnis
hat, Nachricht von dem Unfall
erhält, dem Versicherer
anzuzeigen, widrigenfalls der
Versicherer befugt ist, von der
Entschädigungssumme den
Betrag abzuziehen, um den sie
sich bei rechtzeitiger Anzeige
gemindert hätte.
§ 819
(1) Der Versicherte ist verpflichtet,
wenn sich ein Unfall zuträgt,
sowohl für die
Rettung der versicherten Sachen
als für die Abwendung größerer
Nachteile tunlichst zu
sorgen.
(2) Er hat jedoch, wenn tunlich,
über die erforderlichen Maßregeln
vorher mit dem
Versicherer Rücksprache zu
nehmen.
Vierter Titel Umfang der Gefahr
§ 820
(1) Der Versicherer trägt
alle Gefahren, denen Schiff oder
Ladung während der Dauer
der Versicherung ausgesetzt sind,
soweit nicht durch die nachfolgenden
Vorschriften
oder durch Vertrag ein anderes
bestimmt ist.
(2) Er trägt insbesondere:
1. die Gefahr der Naturereignisse
und der sonstigen Seeunfälle,
auch wenn
diese durch das Verschulden eines
Dritten veranlaßt sind,
wie Eindringen
des Seewassers, Strandung, Schiffbruch,
Sinken, Feuer, Explosion, Blitz,
Erdbeben, Beschädigung durch
Eis usw.;
2. die Gefahr des Krieges und
der Verfügungen von hoher
Hand;
3. die Gefahr des auf Antrag eines
Dritten angeordneten, von dem
Versicherten
nicht verschuldeten Arrests;
4. die Gefahr des Diebstahls sowie
die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung
und sonstiger Gewalttätigkeiten;
5. die Gefahr der Verbodmung der
versicherten Güter zur Fortsetzung
der Reise
oder der Verfügung über
die Güter durch Verkauf oder
durch Verwendung zu
gleichem Zweck (§§ 538
bis 541 und 732);
6. die Gefahr der Unredlichkeit
oder des Verschuldens einer Person
der
Schiffsbesatzung, sofern daraus
für den versicherten Gegenstand
ein
Schaden entsteht;
7. die Gefahr des Zusammenstoßes
von Schiffen, und zwar ohne Unterschied,
ob
der Versicherte infolge des Zusammenstoßes
unmittelbar oder ob er
mittelbar dadurch einen Schaden
erleidet, dass er den einem Dritten
zugefügten Schaden zu ersetzen
hat.
§ 821
Dem Versicherer fallen die nachstehend
bezeichneten Schäden nicht
zur Last:
1. bei der Versicherung von Schiff
oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht,
dass das Schiff in einem nicht
seetüchtigen Zustand oder
nicht gehörig ausgerüstet
oder bemannt oder
ohne die erforderlichen Papiere
(§ 513) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer
dem Fall des Zusammenstoßes
von Schiffen
daraus entsteht, dass der Reeder
für den durch eine Person
der
Schiffsbesatzung einem Dritten
zugefügten Schaden haften
muss (§§ 485
und 486);
2. bei einer auf das Schiff sich
beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör,
welcher nur eine Folge der
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen
Gebrauch ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör,
welcher nur durch Alter, Fäulnis
oder Wurmfraß verursacht
wird;
3. bei einer auf Güter oder
Fracht sich beziehenden Versicherung
der Schaden,
welcher durch die natürliche
Beschaffenheit der Güter,
namentlich durch
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche
Leckage und dergleichen, oder
durch mangelhafte Verpackung der
Güter entsteht oder an diesen
durch
Ratten oder Mäuse verursacht
wird; wenn jedoch die Reise durch
einen
Unfall, für den der Versicherer
haftet, ungewöhnlich verzögert
wird, so
hat der Versicherer den unter
dieser Nummer bezeichneten Schaden
in dem
Maß zu ersetzen, in welchem
die Verzögerung dessen Ursache
ist;
4. der Schaden, welcher von dem
Versicherten vorsätzlich
oder fahrlässig
verursacht wird; der Versicherer
hat jedoch den von dem Versicherten
durch
die fehlerhafte Führung des
Schiffes verursachten Schaden
zu ersetzen, es
sei denn, dass dem Versicherten
eine bösliche Handlungsweise
zur Last
fällt;
5. bei der Versicherung von Gütern
oder imaginärem Gewinn der
Schaden,
welcher von dem Ablader, Empfänger
oder Kargadeur in dieser Eigenschaft
vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht wird.
§ 822
Die Verpflichtung des Versicherers
zum Ersatz eines Schadens tritt
auch dann ein,
wenn dem Versicherten ein Anspruch
auf dessen Vergütung gegen
den Kapitän oder eine
andere Person zusteht. Der Versicherte
kann sich wegen des Ersatzes des
Schadens
zunächst an den Versicherer
halten. Er hat jedoch dem Versicherer
die zur wirksamen
Verfolgung eines solchen Anspruchs
etwa erforderliche Hilfe zu gewähren,
auch für die
Sicherstellung des Anspruchs durch
Einbehaltung der Fracht, Erwirkung
des Arrests in
das Schiff oder sonst in geeigneter
Weise auf Kosten des Versicherers
die nach den
Umständen angemessene Sorge
zu tragen (§ 819).
§ 823
(1) Bei der Versicherung des Schiffes
für eine Reise beginnt die
Gefahr für den
Versicherer mit dem Zeitpunkt,
in welchem mit der Einnahme der
Ladung oder des
Ballasts angefangen wird, oder,
wenn weder Ladung noch Ballast
einzunehmen ist, mit
dem Zeitpunkt der Abfahrt des
Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkt,
in welchem die
Löschung der Ladung oder
des Ballasts im Bestimmungshafen
beendigt ist.
(2) Wird die Löschung von
dem Versicherten ungebührlich
verzögert, so endet die
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Löschung beendigt sein
würde, falls ein
solcher Verzug nicht stattgefunden
hätte.
(3) Wird vor der Beendigung der
Löschung für eine neue
Reise Ladung oder Ballast
eingenommen, so endet die Gefahr
mit dem Zeitpunkt, in welchem
mit der Einnahme der
Ladung oder des Ballasts begonnen
wird.
§ 824
(1) Sind Güter, imaginärer
Gewinn oder die von verschifften
Gütern zu verdienende
Provision versichert, so beginnt
die Gefahr mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Güter
zum Zwecke der Einladung in das
Schiff oder in die Leichterfahrzeuge
vom Land
scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Güter im Bestimmungshafen
wieder an das Land gelangen.
(2) Wird die Löschung von
dem Versicherten oder bei der
Versicherung von Gütern oder
imaginärem Gewinn von dem
Versicherten oder von einer der
in § 821 Nr. 5 bezeichneten
Personen ungebührlich verzögert,
so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt,
in welchem
die Löschung beendigt sein
würde, falls ein solcher
Verzug nicht stattgefunden hätte.
(3) Bei der Einladung und Ausladung
trägt der Versicherer die
Gefahr der
ortsgebräuchlichen Benutzung
von Leichterfahrzeugen.
§ 825
(1) Bei der Versicherung der Fracht
beginnt und endet die Gefahr in
Ansehung der
Unfälle, denen das Schiff
und dadurch die Fracht ausgesetzt
ist, mit demselben
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr
bei der Versicherung des Schiffes
für dieselbe Reise
beginnen und enden würde,
in Ansehung der Unfälle,
denen die Güter und dadurch
die
Fracht ausgesetzt sind, mit demselben
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr
bei der
Versicherung der Güter für
dieselbe Reise beginnen und enden
würde.
(2) Bei der Versicherung von
Überfahrtsgeldern beginnt
und endet die Gefahr mit
demselben Zeitpunkt, in welchem
die Gefahr bei der Versicherung
des Schiffes beginnen
und enden würde.
(3) Der Versicherer von Fracht-
und Überfahrtsgeldern haftet
für einen Unfall, von
dem das Schiff betroffen wird,
nur insoweit, als Fracht- oder
Überfahrtsverträge
bereits abgeschlossen sind, und
wenn der Reeder Güter für
seine Rechnung verschifft,
nur insoweit, als diese zum Zwecke
der Einladung in das Schiff oder
in die
Leichterfahrzeuge bereits vom
Land geschieden sind.
§ 826
Bei der Versicherung von Bodmerei-
und Havereigeldern beginnt die
Gefahr mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Gelder
vorgeschossen sind, oder, wenn
der Versicherte
selbst die Havereigelder verausgabt
hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem
sie verwendet
sind; sie endet mit dem Zeitpunkt,
in welchem sie bei einer Versicherung
der
Gegenstände, welche verbodmet
oder auf welche die Havereigelder
verwendet sind, enden
würde.
§ 827
(1) Die begonnene Gefahr läuft
für den Versicherer während
der bedungenen Zeit oder
der versicherten Reise ununterbrochen
fort. Der Versicherer trägt
insbesondere die
Gefahr auch während des Aufenthalts
in einem Not- oder Zwischenhafen
und im Falle der
Versicherung für die Hinreise
und Rückreise während
des Aufenthalts des Schiffes in
dem Bestimmungshafen der Hinreise.
(2) Müssen die Güter
einstweilen gelöscht werden
oder wird das Schiff zur
Ausbesserung an das Land gebracht,
so trägt der Versicherer
die Gefahr auch für die
Zeit, während welcher sich
die Güter oder das Schiff
am Land befinden.
§ 828
(1) Wird nach dem Beginn der Gefahr
die versicherte Reise freiwillig
oder gezwungen
aufgegeben, so tritt in Ansehung
der Beendigung der Gefahr der
Hafen, in welchem die
Reise beendigt wird, an die Stelle
des Bestimmungshafens.
(2) Werden die Güter, nachdem
die Reise des Schiffes aufgegeben
ist, in anderer Art
als mit dem zur Beförderung
bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen
weiter
befördert, so läuft
in Betreff der Güter die
begonnene Gefahr fort, auch wenn
die
Weiterbeförderung ganz oder
zu einem Teil zu Lande geschieht.
Der Versicherer trägt
in solchen Fällen zugleich
die Kosten der früheren Löschung,
die Kosten der
einstweiligen Lagerung und die
Mehrkosten der Weiterbeförderung,
auch wenn diese zu
Lande erfolgt.
§ 829
Die Vorschriften der §§
827 und 828 gelten nur unbeschadet
der Vorschriften der §§
814 und 816.
§ 830
(1) Ist die Dauer der Versicherung
nach Tagen, Wochen, Monaten oder
nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraum
bestimmt, so beginnt die Versicherung
am Mittag
des Tages, an welchem der Vertrag
geschlossen wird. Sie endigt am
Mittag des letzten
Tages der Frist.
(2) Bei der Berechnung der Zeit
ist der Ort, wo sich das Schiff
befindet, maßgebend.
§ 831
(1) Ist im Falle der Versicherung
des Schiffes auf Zeit das Schiff
bei dem Ablauf der
im Vertrag festgesetzten Versicherungszeit
unterwegs, so gilt die Versicherung
in
Ermangelung einer entgegenstehenden
Vereinbarung als verlängert
bis zur Ankunft des
Schiffes im nächsten Bestimmungshafen
und, falls in diesem gelöscht
wird, bis zur
Beendigung der Löschung (§
823). Der Versicherte ist jedoch
befugt, die Verlängerung
durch eine dem Versicherer, solange
das Schiff noch nicht unterwegs
ist,
kundzugebende Erklärung auszuschließen.
(2) Im Falle der Verlängerung
hat der Versicherte für deren
Dauer und, wenn die
Verschollenheit des Schiffes eintritt,
bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist
die
vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.
(3) Ist die Verlängerung
ausgeschlossen, so kann der Versicherer,
wenn die
Verschollenheitsfrist über
die Versicherungszeit hinausläuft,
auf Grund der
Verschollenheit nicht in Anspruch
genommen werden.
§ 832
Bei einer Versicherung nach einem
oder dem anderen unter mehreren
Häfen ist dem
Versicherten gestattet, einen
dieser Häfen zu wählen;
bei einer Versicherung nach
einem und einem anderen oder nach
einem und mehreren anderen Häfen
ist der
Versicherte zum Besuch eines jeden
der bezeichneten Häfen befugt.
§ 833
(1) Ist die Versicherung nach
mehreren Häfen geschlossen
oder dem Versicherten das
Recht vorbehalten, mehrere Häfen
anzulaufen, so ist dem Versicherten
nur gestattet,
die Häfen nach der vereinbarten
oder in Ermangelung einer Vereinbarung
nach der den
Schiffahrtsverhältnissen
entsprechenden Reihenfolge zu
besuchen; er ist jedoch zum
Besuch aller einzelnen Häfen
nicht verpflichtet.
(2) Die in der Police enthaltene
Reihenfolge wird, soweit nicht
ein anderes sich
ergibt, als die vereinbarte angesehen.
§ 834
Dem Versicherer fallen zur Last:
1. die Beiträge zur großen
Haverei mit Einschluss derjenigen,
welche der
Versicherte selbst wegen eines
von ihm erlittenen Schadens zu
tragen hat;
die in Gemäßheit der
§§ 635 und 732 nach
den Grundsätzen der großen
Haverei zu beurteilenden Beiträge
werden den Beiträgen zur
großen Haverei
Gleich geachtet;
2. die Aufopferungen, welche zur
großen Haverei gehören
würden, wenn das
Schiff Güter, und zwar andere
als Güter des Reeders an
Bord gehabt hätte;
3. die sonstigen zur Rettung sowie
zur Abwendung größerer
Nachteile notwendig
oder zweckmäßig aufgewendeten
Kosten (§ 819), selbst wenn
die ergriffenen
Maßregeln erfolglos geblieben
sind;
4. die zur Ermittlung und Feststellung
des dem Versicherer zur Last fallenden
Schadens erforderlichen Kosten,
insbesondere die Kosten der Besichtigung,
der Abschätzung, des Verkaufs
und der Anfertigung der Dispache.
§ 835
(1) In Ansehung der Beiträge
zur großen Haverei und der
nach den Grundsätzen der
großen Haverei zu beurteilenden
Beiträge bestimmen sich die
Verpflichtungen des
Versicherers nach der am gehörigen
Ort im Inland oder im Ausland,
im Einklang mit dem
am Ort der Aufmachung geltenden
Recht aufgemachten Dispache. Insbesondere
ist der
Versicherte, der einen zur großen
Haverei gehörenden Schaden
erlitten hat, nicht
berechtigt, von dem Versicherer
mehr als den Betrag zu fordern,
zu welchem der
Schaden in der Dispache berechnet
ist; andererseits haftet der Versicherer
für diesen
ganzen Betrag, ohne dass namentlich
der Versicherungswert maßgebend
ist.
(2) Auch kann der Versicherte,
wenn der Schaden nach dem am Ort
der Aufmachung
geltenden Recht als große
Haverei nicht anzusehen ist, den
Ersatz des Schadens von
dem Versicherer nicht aus dem
Grund fordern, weil der Schaden
nach einem anderen
Recht, insbesondere nach dem Recht
des Versicherungsorts, große
Haverei sei.
§ 836
Der Versicherer haftet jedoch
für die in § 835 erwähnten
Beiträge nicht, soweit sie
sich auf einen Unfall gründen,
für den der Versicherer nach
dem Versicherungsvertrag
nicht haftet.
§ 837
(1) Ist die Dispache von einer
durch Gesetz oder Gebrauch dazu
berufenen Person
aufgemacht worden, so kann der
Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung
mit dem am
Ort der Aufmachung geltenden Recht
und der dadurch bewirkten Benachteiligung
des
Versicherten nicht anfechten,
es sei denn, dass der Versicherte
durch mangelhafte
Wahrnehmung seiner Rechte die
Benachteiligung verschuldet hat.
(2) Dem Versicherten liegt jedoch
ob, die Ansprüche gegen die
zu seinem Nachteil
Begünstigten dem Versicherer
abzutreten.
(3) Dagegen ist der Versicherer
befugt, in allen Fällen die
Dispache dem Versicherten
gegenüber insoweit anzufechten,
als ein von dem Versicherten selbst
erlittener
Schaden, für den ihm nach
dem am Ort der Aufmachung der
Dispache geltenden Recht eine
Vergütung nicht gebührt
hätte, gleichwohl als große
Haverei behandelt worden ist.
§ 838
Wegen eines von dem Versicherten
erlittenen, zur großen Haverei
gehörenden oder nach
den Grundsätzen der letzteren
zu beurteilenden Schadens haftet
der Versicherer, wenn
die Einleitung des die Feststellung
und Verteilung des Schadens bezweckenden
ordnungsmäßigen Verfahrens
stattgefunden hat, in Ansehung
der Beiträge, welche dem
Versicherten zu entrichten sind,
nur insoweit, als der Versicherte
die ihm gebührende
Vergütung auch im Rechtsweg,
sofern er diesen füglich
betreten konnte, nicht erhalten
hat.
§ 839
Ist die Einleitung des Verfahrens
ohne Verschulden des Versicherten
unterblieben, so
kann er den Versicherer wegen
des ganzen Schadens nach Maßgabe
des
Versicherungsvertrags unmittelbar
in Anspruch nehmen.
§ 840
(1) Der Versicherer haftet für
den Schaden nur bis zur Höhe
der Versicherungssumme.
(2) Er hat jedoch die in §
834 Nr. 3 und 4 erwähnten
Kosten vollständig zu erstatten,
wenngleich die hiernach im ganzen
zu zahlende Vergütung die
Versicherungssumme
übersteigt.
(3) Sind infolge eines Unfalls
solche Kosten bereits aufgewendet,
zum Beispiel
Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt,
oder sind zur Wiederherstellung
oder
Ausbesserung der durch den Unfall
beschädigten Sache bereits
Verwendungen geschehen,
zum Beispiel zu einem solchen
Zweck Havereigelder verausgabt,
oder sind von dem
Versicherten Beiträge zur
großen Haverei bereits entrichtet
oder ist eine persönliche
Verpflichtung des Versicherten
zur Entrichtung solcher Beiträge
bereits entstanden
und ereignet sich später
ein neuer Unfall, so haftet der
Versicherer für den durch
den späteren Unfall entstehenden
Schaden bis zur Höhe der
ganzen Versicherungssumme
ohne Rücksicht auf die ihm
zur Last fallenden früheren
Aufwendungen und Beiträge.
§ 841
(1) Der Versicherer ist nach dem
Eintritt eines Unfalls berechtigt,
sich durch
Zahlung der vollen Versicherungssumme
von allen weiteren Verbindlichkeiten
aus dem
Versicherungsvertrag zu befreien,
insbesondere von der Verpflichtung,
die Kosten zu
erstatten, welche zur Rettung,
Erhaltung und Wiederherstellung
der versicherten
Sachen erforderlich sind.
(2) War zur Zeit des Eintritts
des Unfalls ein Teil der versicherten
Sachen der vom
Versicherer zu tragenden Gefahr
bereits entzogen, so hat der Versicherer,
welcher von
dem Recht des Absatzes 1 Gebrauch
macht, den auf jenen Teil fallenden
Teil der
Versicherungssumme nicht zu entrichten.
(3) Der Versicherer erlangt durch
Zahlung der Versicherungssumme
keinen Anspruch auf
die versicherten Sachen.
(4) Ungeachtet der Zahlung der
Versicherungssumme bleibt der
Versicherer zum Ersatz
derjenigen Kosten verpflichtet,
welche auf die Rettung, Erhaltung
oder
Wiederherstellung der versicherten
Sachen verwendet worden sind,
bevor seine
Erklärung, von dem Recht
Gebrauch zu machen, dem Versicherten
zugegangen ist.
§ 842
Der Versicherer muss seinen EntSchluss,
von dem in § 841 bezeichneten
Recht Gebrauch zu
machen, bei Verlust dieses Rechtes
dem Versicherten spätestens
am dritten Tag nach
dem Ablauf desjenigen Tages erklären,
an welchem ihm der Versicherte
den Unfall unter
Bezeichnung seiner Beschaffenheit
und seiner unmittelbaren Folgen
angezeigt und alle
sonstigen auf den Unfall sich
beziehenden Umstände mitgeteilt
hat, soweit die
letzteren dem Versicherten bekannt
sind.
§ 843
Ist nicht zum vollen Wert versichert,
so haftet der Versicherer für
die in § 834
erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten nur nach
dem Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 844
Die Verpflichtung des Versicherers,
einen Schaden zu ersetzen, wird
dadurch nicht
wieder aufgehoben oder geändert,
dass später infolge einer
Gefahr, die der Versicherer
nicht zu tragen hat, ein neuer
Schaden und selbst ein Totalverlust
eintritt.
§ 845
(1) Besondere Havereien hat der
Versicherer nicht zu ersetzen,
wenn sie ohne die
Kosten der Ermittelung und Feststellung
des Schadens (§ 834 Nr. 4)
drei Prozent des
Versicherungswerts nicht übersteigen;
betragen sie mehr als drei Prozent,
so sind sie
ohne Abzug der drei Prozent zu
vergüten.
(2) Ist das Schiff auf Zeit oder
auf mehrere Reisen versichert,
so sind die drei
Prozent für jede einzelne
Reise zu berechnen. Der Begriff
der Reise bestimmt sich
nach § 757.
§ 846
Die in § 834 unter Nummer
1 bis 3 erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten muss
der Versicherer ersetzen, auch
wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts
nicht
erreichen. Sie kommen jedoch bei
der Ermittelung der in §
845 bezeichneten drei
Prozent nicht in Berechnung.
§ 847
Ist vereinbart, dass der Versicherer
von bestimmten Prozenten frei
sein soll, so
kommen die Vorschriften der §§
845 und 846 mit der Maßgabe
zur Anwendung, dass an die
Stelle der dort erwähnten
drei Prozent die im Vertrag angegebene
Anzahl von Prozenten
tritt.
§ 848
(1) Ist vereinbart, dass der Versicherer
die Kriegsgefahr nicht übernimmt,
auch die
Versicherung rücksichtlich
der übrigen Gefahren nur
bis zum Eintritt einer
Kriegsbelästigung dauern
soll, so endet die Gefahr für
den Versicherer mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr
auf die Reise Einfluß zu
üben beginnt,
insbesondere also, wenn der Antritt
oder die Fortsetzung der Reise
durch
Kriegsschiffe, Kaper oder Blockade
behindert oder zur Vermeidung
der Kriegsgefahr
aufgeschoben wird, wenn das Schiff
aus einem solchen Grund von seinem
Weg abweicht
oder wenn der Kapitän durch
Kriegsbelästigung die freie
Führung des Schiffes
verliert.
(2) Eine Vereinbarung der in
Absatz 1 bezeichneten Art wird
namentlich angenommen,
wenn der Vertrag mit der Klausel:
"frei von Kriegsmolest"
abgeschlossen ist.
§ 849
(1) Ist vereinbart, dass der Versicherer
zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt,
alle
übrigen Gefahren aber auch
nach dem Eintritt einer Kriegsbelästigung
tragen soll, so
endet die Gefahr für den
Versicherer erst mit der Kondemnation
der versicherten Sache
oder sobald sie geendet hätte,
wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen
worden wäre;
der Versicherer haftet aber nicht
für die zunächst durch
Kriegsgefahr verursachten
Schäden, also insbesondere
nicht:
für Konfiskation durch kriegführende
Mächte;
für Nehmung, Beschädigung,
Vernichtung und Plünderung
durch Kriegsschiffe
und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen
aus der Anhaltung und Reklamierung,
aus
der Blockade des Aufenthaltshafens
oder der Zurückweisung von
einem
blockierten Hafen oder aus dem
freiwilligen Aufenthalt wegen
Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen
eines solchen Aufenthalts: Verderb
und
Verminderung der Güter, Kosten
und Gefahr ihrer Entlöschung
und Lagerung,
Kosten ihrer Weiterbeförderung.
(2) Im Zweifel wird angenommen,
dass ein eingetretener Schaden
durch Kriegsgefahr
nicht verursacht sei.
(3) Eine Vereinbarung der in
Absatz 1 bezeichneten Art wird
namentlich angenommen,
wenn der Vertrag mit der Klausel:
"nur für Seegefahr"
abgeschlossen ist.
§ 850
(1) Ist der Vertrag mit der Klausel:
"für behaltene Ankunft"
abgeschlossen, so endet
die Gefahr für den Versicherer
schon mit dem Zeitpunkt, in welchem
das Schiff im
Bestimmungshafen am gebräuchlichen
oder gehörigen Platz den
Anker hat fallen lassen
oder befestigt ist.
(2) Auch haftet der Versicherer
nur:
1. bei der auf das Schiff sich
beziehenden Versicherung, wenn
entweder ein
Totalverlust eintritt oder wenn
das Schiff abandonniert (§
861) oder
infolge eines Unfalls vor der
Erreichung des Bestimmungshafens
wegen
Reparaturunfähigkeit oder
wegen Reparaturunwürdigkeit
verkauft wird (§
873);
2. bei der auf Güter sich
beziehenden Versicherung, wenn
die Güter oder ein
Teil der Güter infolge eines
Unfalls den Bestimmungshafen nicht
erreichen,
insbesondere wenn sie vor der
Erreichung des Bestimmungshafens
infolge
eines Unfalls verkauft werden.
Erreichen die Güter den Bestimmungshafen,
so haftet der Versicherer weder
für eine Beschädigung
noch für einen
Verlust, der die Folge einer Beschädigung
ist.
(3) Überdies hat der Versicherer
in keinem Fall die in § 834
erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten zu tragen.
§ 851
(1) Ist der Vertrag mit der Klausel:
"frei von Beschädigung
außer im Strandungsfall"
abgeschlossen, so haftet der Versicherer
nicht für einen Schaden,
der aus einer
Beschädigung entsteht, ohne
Unterschied, ob der Schaden in
einer Wertverringerung
oder in einem gänzlichen
oder teilweisen Verlust und insbesondere
darin besteht, dass
die versicherten Güter gänzlich
verdorben und in ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit
zerstört den Bestimmungshafen
erreichen oder während der
Reise wegen Beschädigung
und
drohenden Verderbs verkauft worden
sind, es sei denn, dass das Schiff
oder das
Leichterfahrzeug, in welchem sich
die versicherten Güter befanden,
gestrandet ist.
Der Strandung werden folgende
Seeunfälle gleichgeachtet:
Kentern, Sinken, Zerbrechen
des Rumpfes, Scheitern und jeder
Seeunfall, durch den das Schiff
oder das
Leichterfahrzeug reparaturunfähig
geworden ist.
(2) Hat sich eine Strandung oder
ein dieser gleichzuachtender anderer
Seeunfall
ereignet, so haftet der Versicherer
für jede drei Prozent (§
845) übersteigende
Beschädigung, die infolge
eines solchen Seeunfalls entstanden
ist, nicht aber für
eine sonstige Beschädigung.
Es wird vermutet, dass eine Beschädigung,
die
möglicherweise Folge des
eingetretenen Seeunfalls sein
kann, infolge des Unfalls
entstanden sei.
(3) Für jeden Schaden, der
nicht aus einer Beschädigung
entsteht, haftet der
Versicherer, ohne Unterschied,
ob sich eine Strandung oder ein
anderer der erwähnten
Unfälle zugetragen hat oder
nicht, in derselben Weise, als
wenn der Vertrag ohne die
Klausel abgeschlossen wäre.
Jedenfalls haftet er für
die in § 834 unter Nummer
1, 2
und 4 erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten, für
die in § 834 unter Nummer
3
erwähnten Kosten aber nur
dann, wenn sie zur Abwendung eines
ihm zur Last fallenden
Verlusts verausgabt worden sind.
(4) Eine Beschädigung, die
ohne Selbstentzündung durch
Feuer oder durch Löschung
eines solchen Feuers oder durch
Beschießen entstanden ist,
wird als eine solche
Beschädigung, von welcher
der Versicherer durch die Klausel
befreit wird, nicht
angesehen.
§ 852
Wenn der Vertrag mit der Klausel:
"frei von Bruch außer
im Strandungsfall"
abgeschlossen ist, so finden die
Vorschriften des § 851 mit
der Maßgabe Anwendung,
dass der Versicherer für
Bruch insoweit haftet, als er
nach § 851 für Beschädigung
aufzukommen hat.
§ 853
Eine Strandung im Sinne der §§
851 und 852 ist vorhanden, wenn
das Schiff unter nicht
gewöhnlichen Verhältnissen
der Seeschiffahrt auf den Grund
festgerät und nicht wieder
flott wird, oder zwar wieder flott
wird, jedoch entweder
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher
Maßregeln, wie Kappen der
Masten,
Werfen oder Löschung eines
Teiles der Ladung und dergleichen,
oder durch
den Eintritt einer ungewöhnlich
hohen Flut, nicht aber ausschließlich
durch Anwendung gewöhnlicher
Maßregeln, wie Winden auf
den Anker,
Backstellen der Segel und dergleichen,
oder
2. erst nachdem das Schiff durch
das Festgeraten einen erheblichen
Schaden am
Schiffskörper erlitten hat.
Fünfter Titel Umfang des
Schadens
§ 854
Ein Totalverlust des Schiffes
oder der Güter liegt vor,
wenn das Schiff oder die Güter
zu Grunde gegangen oder dem Versicherten
ohne Aussicht auf Wiedererlangung
entzogen sind, namentlich wenn
sie unrettbar gesunken oder in
ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit zerstört oder
für gute Prise erklärt
sind. Ein Totalverlust des
Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen,
dass einzelne Teile des Wrackes
oder des
Inventars gerettet sind.
§ 855
Ein Totalverlust in Ansehung der
Fracht liegt vor, wenn die ganze
Fracht
verlorengegangen ist.
§ 856
Ein Totalverlust in Ansehung des
imaginären Gewinns oder in
Ansehung der Provision,
welche von der Ankunft der Güter
am Bestimmungsort erwartet werden,
liegt vor, wenn
die Güter den Bestimmungsort
nicht erreicht haben.
§ 857
Ein Totalverlust in Ansehung der
Bodmerei- und Havereigelder liegt
vor, wenn die
Gegenstände, welche verbodmet
oder für welche die Havereigelder
vorgeschossen oder
verausgabt sind, entweder von
einem Totalverlust oder dergestalt
von anderen Unfällen
betroffen sind, dass infolge der
dadurch herbeigeführten Beschädigungen,
Verbodmungen
oder sonstigen Belastungen zur
Deckung jener Gelder nichts übriggeblieben
ist.
§ 858
Im Falle des Totalverlusts hat
der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen
Betrag zu zahlen, jedoch unbeschadet
der nach § 800 etwa zu machenden
Abzüge.
§ 859
(1) Ist im Falle des Totalverlusts
vor der Zahlung der Versicherungssumme
etwas
gerettet, so kommt der Erlös
des Geretteten von der Versicherungssumme
in Abzug. War
nicht zum vollen Wert versichert,
so wird nur ein verhältnismäßiger
Teil des
Geretteten von der Versicherungssumme
abgezogen.
(2) Mit der Zahlung der Versicherungssumme
gehen die Rechte des Versicherten
an der
versicherten Sache auf den Versicherer
über.
(3) Erfolgt erst nach der Zahlung
der Versicherungssumme eine vollständige
oder
teilweise Rettung, so hat auf
das nachträglich Gerettete
nur der Versicherer
Anspruch. War nicht zum vollen
Wert versichert, so gebührt
dem Versicherer nur ein
verhältnismäßiger
Teil des Geretteten.
§ 860
Sind bei einem Totalverlust in
Ansehung des imaginären Gewinns
(§ 856) die Güter
während der Reise so günstig
verkauft, dass der Reinerlös
mehr beträgt als der
Versicherungswert der Güter,
oder ist für die Güter,
wenn sie in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind
oder wenn dafür nach Maßgabe
der §§ 541 und 658
Ersatz geleistet werden muss,
mehr als jener Wert vergütet,
so kommt von der
Versicherungssumme des imaginären
Gewinns der Überschuß
in Abzug.
§ 861
(1) Der Versicherte ist befugt,
die Zahlung der Versicherungssumme
zum vollen Betrag
gegen Abtretung der in Ansehung
des versicherten Gegenstands ihm
zustehenden Rechte
in folgenden Fällen zu verlangen
(Abandon):
1. wenn das Schiff verschollen
ist;
2. wenn der Gegenstand der Versicherung
dadurch bedroht ist, dass das
Schiff
oder die Güter unter Embargo
gelegt, von einer kriegführenden
Macht
aufgebracht, auf andere Weise
durch Verfügung von hoher
Hand angehalten
oder durch Seeräuber genommen
und während einer Frist von
sechs, neun oder
zwölf Monaten nicht freigegeben
sind, je nachdem die Aufbringung,
Anhaltung oder Nehmung geschehen
ist:
a) in einem europäischen
Hafen oder in einem europäischen
Meer
einschließlich aller Häfen
oder Teile des Mittelländischen,
Schwarzen
und Asowschen Meeres oder
b) in einem anderen Gewässer,
jedoch diesseits des Vorgebirges
der guten
Hoffnung und des Kap Horn, oder
c) in einem Gewässer jenseits
des einen jener Vorgebirge.
(2) Die Fristen werden von dem
Tag an berechnet, an welchem dem
Versicherer der
Unfall durch den Versicherten
angezeigt wird (§ 818).
§ 862
(1) Ein Schiff, welches eine Reise
angetreten hat, ist als verschollen
anzusehen,
wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist
den Bestimmungshafen nicht erreicht
hat,
auch innerhalb dieser Frist den
Beteiligten keine Nachrichten
über das Schiff
zugegangen sind.
(2) Die Verschollenheitsfrist
beträgt:
1. wenn sowohl der Abgangshafen
als der Bestimmungshafen ein europäischer
Hafen ist, bei Segelschiffen sechs,
bei Dampfschiffen vier Monate;
2. wenn entweder nur der Abgangshafen
oder nur der Bestimmungshafen
ein
außereuropäischer Hafen
ist, falls er diesseits des Vorgebirges
der guten
Hoffnung und des Kap Horn belegen
ist, bei Segel- und Dampfschiffen
neun
Monate, falls er jenseits des
einen jener Vorgebirge belegen
ist, bei
Segel- und Dampfschiffen zwölf
Monate;
3. wenn sowohl der Abgangs- als
der Bestimmungshafen ein außereuropäischer
Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen
sechs, neun oder zwölf Monate,
je
nachdem die Durchschnittsdauer
der Reise nicht über zwei
oder nicht über
drei oder mehr als drei Monate
beträgt.
(3) Im Zweifel ist die längere
Frist abzuwarten.
§ 863
Die Verschollenheitsfrist wird
von dem Tag an berechnet, an welchem
das Schiff die
Reise angetreten hat. Sind jedoch
seit dessen Abgang Nachrichten
von ihm angelangt,
so wird von dem Tag an, bis zu
welchem die letzte Nachricht reicht,
diejenige Frist
berechnet, welche maßgebend
sein würde, wenn das Schiff
von dem Punkt, an welchem es
sich nach sicherer Nachricht zuletzt
befunden hat, abgegangen wäre.
§ 864
(1) Die Abandonerklärung
muss dem Versicherer innerhalb
der Abandonfrist zugegangen
sein.
(2) Die Abandonfrist beträgt
sechs Monate, wenn im Falle der
Verschollenheit (§ 861
Abs. 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen
ein europäischer Hafen ist
und wenn im Falle der
Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung
(§ 861 Abs. 1 Nr. 2) der
Unfall sich in einem
europäischen Hafen oder in
einem europäischen Meer einschließlich
aller Häfen oder
Teile des Mittelländischen,
Schwarzen und Asowschen Meeres
zugetragen hat. In den
übrigen Fällen beträgt
die Abandonfrist neun Monate.
Die Abandonfrist beginnt mit dem
Ablauf der in den §§
861 und 862 bezeichneten Fristen.
(3) Bei der Rückversicherung
beginnt die Abandonfrist mit dem
Ablauf des Tages, an
welchem dem Rückversicherten
von dem Versicherten der Abandon
erklärt worden ist.
§ 865
(1) Nach dem Ablauf der Abandonfrist
ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet
des
Rechtes des Versicherten, nach
Maßgabe der sonstigen Grundsätze
Vergütung eines
Schadens in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist im Falle der Verschollenheit
des Schiffes die Abandonfrist
versäumt, so kann
der Versicherte zwar den Ersatz
eines Totalschadens fordern; er
hat jedoch, wenn die
versicherte Sache wieder zum Vorschein
kommt und sich dabei ergibt, dass
ein
Totalverlust nicht vorliegt, auf
Verlangen des Versicherers gegen
Verzicht des
letzteren auf die infolge der
Zahlung der Versicherungssumme
nach § 859 ihm
zustehenden Rechte die Versicherungssumme
zu erstatten und sich mit dem
Ersatz eines
etwa erlittenen teilweisen Schadens
zu begnügen.
§ 866
(1) Die Abandonerklärung
muss, um gültig zu sein,
ohne Vorbehalt oder Bedingung
erfolgen und sich auf den ganzen
versicherten Gegenstand erstrecken,
soweit dieser
zur Zeit des Unfalls den Gefahren
der See ausgesetzt war.
(2) Wenn jedoch nicht zum vollen
Wert versichert war, so ist der
Versicherte nur den
verhältnismäßigen
Teil des versicherten Gegenstands
zu abandonnieren verpflichtet.
(3) Die Abandonerklärung
ist unwiderruflich.
§ 867
Die Abandonerklärung ist
ohne rechtliche Wirkung, wenn
die Tatsachen, auf welche sie
gestützt wird, sich nicht
bestätigen oder zur Zeit
der Mitteilung der Erklärung
nicht
mehr bestehen. Dagegen bleibt
sie für beide Teile verbindlich,
auch wenn sich später
Umstände ereignen, deren
früherer Eintritt das Recht
zum Abandon ausgeschlossen haben
würde.
§ 868
(1) Durch Abandonerklärung
gehen auf den Versicherer alle
Rechte über, die dem
Versicherten in Ansehung des abandonnierten
Gegenstands zustanden.
(2) Der Versicherte hat dem Versicherer
Gewähr zu leisten wegen der
auf dem
abandonnierten Gegenstand zur
Zeit der Abandonerklärung
haftenden dinglichen Rechte,
es sei denn, dass sich diese auf
Gefahren gründen, für
die der Versicherer nach dem
Versicherungsvertrag aufzukommen
hat.
(3) Wird das Schiff abandonniert,
so gebührt dem Versicherer
des Schiffes die
Nettofracht der Reise, auf welcher
sich der Unfall zugetragen hat,
soweit die Fracht
erst nach der Abandonerklärung
verdient ist. Dieser Teil der
Fracht wird nach den für
die Ermittelung der Distanzfracht
geltenden Vorschriften berechnet.
(4) Den hiernach für den
Versicherten entstehenden Verlust
hat, wenn die Fracht
selbständig versichert ist,
der Versicherer der Fracht zu
tragen.
§ 869
(1) Die Zahlung der Versicherungssumme
kann erst verlangt werden, nachdem
die zur
Rechtfertigung des Abandons dienenden
Urkunden dem Versicherer mitgeteilt
sind und
eine angemessene Frist zu deren
Prüfung abgelaufen ist. Wird
wegen Verschollenheit
des Schiffes abandonniert, so
gehören zu den mitzuteilenden
Urkunden glaubhafte
Bescheinigungen über die
Zeit, in welcher das Schiff den
Abgangshafen verlassen hat,
und über die Nichtankunft
des Schiffes im Bestimmungshafen
während der
Verschollenheitsfrist.
(2) Der Versicherte ist verpflichtet,
bei der Abandonerklärung,
soweit er dazu
imstande ist, dem Versicherer
anzuzeigen, ob und welche andere
den abandonnierten
Gegenstand betreffende Versicherungen
genommen sind sowie ob und welche
Bodmereischulden oder sonstige
Belastungen darauf haften. Ist
die Anzeige
unterblieben, so kann der Versicherer
die Zahlung der Versicherungssumme
so lange
verweigern, bis die Anzeige nachträglich
geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist
bedungen ist, so beginnt diese
erst mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Anzeige
nachgeholt wird.
§ 870
(1) Der Versicherte ist verpflichtet,
auch nach der Abandonerklärung
für die Rettung
der versicherten Sachen und für
die Abwendung größerer
Nachteile nach § 819, und
zwar
so lange zu sorgen, bis der Versicherer
selbst dazu imstande ist.
(2) Erfährt der Versicherte,
dass ein für verloren erachteter
Gegenstand wieder zum
Vorschein gekommen ist, so muss
er dies dem Versicherer sofort
anzeigen und ihm auf
Verlangen die zur Erlangung oder
Verwertung des Gegenstands erforderliche
Hilfe
leisten.
(3) Die Kosten hat der Versicherer
zu ersetzen; auch hat er den Versicherten
auf
Verlangen mit einem angemessenen
Vorschuß zu versehen.
§ 871
Der Versicherte muss dem Versicherer,
wenn dieser die Rechtmäßigkeit
des Abandons
anerkennt, auf dessen Verlangen
und auf dessen Kosten über
den nach § 868 durch die
Abandonerklärung eingetretenen
Übergang der Rechte eine
öffentlich beglaubigte
Anerkennungsurkunde (Abandonrevers)
erteilen und die auf die abandonnierten
Gegenstände sich beziehenden
Urkunden ausliefern.
§ 872
Bei einem teilweisen Schaden am
Schiff besteht der Schaden in
dem nach den §§ 709
und
710 zu ermittelnden Betrag der
Ausbesserungskosten, soweit diese
die Beschädigungen
betreffen, welche dem Versicherer
zur Last fallen.
§ 873
(1) Ist die Reparaturunfähigkeit
oder Reparaturunwürdigkeit
des Schiffes (§ 479)
festgestellt, so ist der Versicherte
dem Versicherer gegenüber
befugt, das Schiff
oder das Wrack zum öffentlichen
Verkauf zu bringen; im Falle des
Verkaufs besteht der
Schaden in dem Unterschied zwischen
dem Reinerlös und dem Versicherungswert.
(2) Die übernommene Gefahr
endet für den Versicherer
erst mit dem Verkauf des
Schiffes oder des Wrackes; auch
haftet der Versicherer für
den Eingang des
Kaufpreises.
(3) Bei der zur Ermittelung der
Reparaturunwürdigkeit erforderlichen
Feststellung des
Wertes des Schiffes im unbeschädigten
Zustand bleibt dessen Versicherungswert,
gleichviel ob er taxiert ist oder
nicht, außer Betracht.
§ 874
(1) Der Beginn der Ausbesserung
schließt die Ausübung
des in § 873 dem Versicherten
eingeräumten Rechtes nicht
aus, wenn erst später erhebliche
Schäden entdeckt werden,
die dem Versicherten ohne sein
Verschulden unbekannt geblieben
waren.
(2) Macht der Versicherte von
dem Recht nachträglich Gebrauch,
so muss der Versicherer
die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten
insoweit besonders vergüten,
als durch
die Ausbesserung bei dem Verkauf
des Schiffes ein höherer
Erlös erzielt worden ist.
§ 875
(1) Bei Gütern, die beschädigt
im Bestimmungshafen ankommen,
ist durch Vergleichung
des Bruttowerts, den sie daselbst
im beschädigten Zustand haben,
mit dem Bruttowert,
welchen sie dort im unbeschädigten
Zustand haben würden, zu
ermitteln, wie viele
Prozente des Wertes der Güter
verloren sind. Ebenso viele Prozente
des
Versicherungswerts sind als der
Betrag des Schadens anzusehen.
(2) Die Ermittelung des Wertes,
welchen die Güter im beschädigten
Zustand haben,
erfolgt durch öffentlichen
Verkauf oder, wenn der Versicherer
einwilligt, durch
Abschätzung. Der Wert, welchen
die Güter im unbeschädigten
Zustand haben würden,
bestimmt sich nach § 658
Abs. 1.
(3) Der Versicherer hat außerdem
die Besichtigungs-, Abschätzungs-
und Verkaufskosten
zu tragen.
§ 876
Geht ein Teil der Güter auf
der Reise verloren, so besteht
der Schaden in ebenso
vielen Prozenten des Versicherungswerts,
als Prozente des Wertes der Güter
verlorengegangen sind.
§ 877
(1) Sind Güter auf der Reise
infolge eines Unfalls verkauft
worden, so besteht der
Schaden in dem Unterschied zwischen
dem nach Abzug der Fracht, der
Zölle und
Verkaufskosten sich ergebenden
Reinerlös der Güter
und deren Versicherungswert.
(2) Die übernommene Gefahr
endet für den Versicherer
erst mit dem Verkauf der Güter;
auch haftet der Versicherer für
den Eingang des Kaufpreises.
(3) Die Vorschriften der §§
834 bis 838 bleiben unberührt.
§ 878
(1) Bei einem teilweisen Verlust
der Fracht besteht der Schaden
in demjenigen Teil
der bedungenen oder in deren Ermangelung
der üblichen Fracht, welcher
verlorengegangen ist.
(2) Ist die Fracht taxiert und
die Taxe nach § 793 Abs.
4 in bezug auf einen von dem
Versicherer zu ersetzenden Schaden
maßgebend, so besteht der
Schaden in ebenso vielen
Prozenten der Taxe, als Prozente
der bedungenen oder üblichen
Fracht verloren sind.
§ 879
(1) Bei einem imaginären
Gewinn oder einer Provision, die
von der Ankunft der Güter
erwartet werden, besteht der Schaden,
wenn die Güter in beschädigtem
Zustand
ankommen, in ebenso vielen Prozenten
des als Gewinn oder Provision
versicherten
Betrags, als der nach § 875
zu ermittelnde Schaden an den
Gütern Prozente des
Versicherungswerts der letzteren
beträgt.
(2) Erreicht ein Teil der Güter
den Bestimmungshafen nicht, so
besteht der Schaden in
ebenso vielen Prozenten des als
Gewinn oder Provision versicherten
Betrags, als der
Wert des in dem Bestimmungshafen
nicht angelangten Teiles der Güter
Prozente des
Wertes aller Güter beträgt.
(3) Sind bei der Versicherung
des imaginären Gewinns in
Ansehung des nicht
angelangten Teiles der Güter
die Voraussetzungen des §
860 vorhanden, so kommt von
dem Schaden der in § 860
bezeichnete Überschuß
in Abzug.
§ 880
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern
besteht im Falle eines teilweisen
Verlusts der
Schaden in dem Ausfall, welcher
sich darauf gründet, dass
der Gegenstand, der
verbodmet oder für den die
Havereigelder vorgeschossen oder
verausgabt sind, zur
Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder
infolge späterer Unfälle
nicht mehr genügt.
§ 881
Der Versicherer hat den nach den
§§ 872 bis 880 zu berechnenden
Schaden vollständig
zu vergüten, wenn zum vollen
Wert versichert war, jedoch unbeschadet
der Vorschrift
des § 800; war nicht zum
vollen Werte versichert, so hat
er nach Maßgabe des §
792
nur einen verhältnismäßigen
Teil dieses Schadens zu vergüten.
Sechster Titel Bezahlung des
Schadens