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HGB zurück

§ 572
(1) Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach billigem
Ermessen zu bestimmen.

(2) Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die
Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem
Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen.

§ 573
(1) Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu
liefern verhindert ist.

(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an
das Schiff oder
2. die Übernahme der Ladung
verhindert ist.

§ 574
Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von
Ladung länger warten muss, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während
der Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der
Übernahme der Ladung länger warten muss, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn
die Verhinderung während der Überliegezeit eintritt.

§ 575
Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften
der §§ 573 und 574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

§ 576
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Abladung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von
Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

§ 577
(1) Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser Dritte
ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft
zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der
Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum
Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Überliegezeit auf die
Abladung zu warten, es sei denn, dass er von dem Befrachter oder einem
Bevollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte
Anweisung erhält.

(2) Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungeteilte Frist bestimmt,
so wird für den in Absatz 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit
angesehen.

§ 578
Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle
bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht nur die volle Fracht
und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch die
Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die
Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die
Mehrkosten, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung etwa erwachsen, durch
den Befrachter zu erstatten.

§ 579
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die
Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig
bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrag
zurücktritt, die Reise anzutreten und die in § 578 bezeichneten Forderungen geltend
zu machen.

§ 580
(1) Der Befrachter kann vor dem Antritt der Reise, sei diese eine einfache oder eine
zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte
der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.

(2) Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:
1. wenn der Befrachter den Kapitän bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Teil geliefert hat und die
Wartezeit verstrichen ist.

§ 581
(1) Macht der Befrachter von dem in § 580 bezeichneten Recht Gebrauch, nachdem Ladung
geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung zu tragen
und für die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt,
Liegegeld (§ 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist mit möglichster Beschleunigung
zu bewirken.

(2) Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung
verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit
überschritten wird. Für die Zeit nach dem Ablauf der Wartezeit hat er Anspruch auf
Liegegeld und auf Ersatz des durch die Überschreitung der Wartezeit entstandenen
Schadens, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegelds übersteigt.

§ 582
(1) Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter nur
gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des
Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615
bezeichneten Forderungen von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der
Güter fordern.

(2) Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch
entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch
die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.

(3) Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.

§ 583
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritteile als Fautfracht zu
zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in
Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu
machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die
Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des § 580 angetreten ist.

§ 584
(1) Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter
den Rücktritt erklärt, bevor in bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im
Sinne des § 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von
dieser jedoch ein angemessener Bruchteil in Abzug, sofern die Umstände die Annahme
begründen, dass der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und
Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe.

(2) Der Abzug darf in keinem Fall die Hälfte der Fracht übersteigen.

§ 585
Liefert der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung, so ist der
Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht länger gebunden und
befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm
zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrag zurückgetreten wäre (§§
580, 583 und 584).

§ 586
(1) Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere
Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des § 584 Abs. 1 bleibt
unberührt.

(2) Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, dass er die
im Vertrag bezeichnete Reise ausführt.

(3) Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die
übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (§ 614) nicht ausgeschlossen.

§ 587
Ist ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes
verfrachtet, so gelten die Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden
Abweichungen:
1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen
Vorschriften mit einem Teil der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die
volle Fracht, es sei denn, dass sämtliche Befrachter zurücktreten oder
keine Ladung liefern.
Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in
Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.
2. In den Fällen der §§ 581 und 582 kann der Befrachter die Wiederausladung
nicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder
eine Umladung nötig machen würde, es sei denn, dass alle übrigen Befrachter
zustimmen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als
auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.
Machen sämtliche Befrachter von dem Recht des Rücktritts Gebrauch, so hat
es bei den Vorschriften der §§ 581 und 582 sein Bewenden.

§ 588
(1) Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muss der Befrachter auf die
Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug die Abladung bewirken.

(2) Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muss, wenn die Reise ohne die Güter
angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren
jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der
nicht gelieferten annimmt.

(3) Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter
geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter
vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des § 571
Anwendung.

§ 589
(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht
sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung
oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587
Nr. 2 Abs. 1 von dem Vertrag zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.

(2) Die Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 590
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so
hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den
Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben
werden darf.

§ 591
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher
die Güter zu liefern sind, dem Kapitän zugleich alle zur Verschiffung der Güter
erforderlichen Papiere zuzustellen.

§ 592
(1) Der Kapitän hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der
ihm von demjenigen, an welchen die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die
Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämtlichen Empfängern angewiesen
wird.

(2) Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämtlichen Empfängern
derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes
oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht,
so hat der Kapitän an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen.

§ 593
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens
und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter,
alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen.

§ 594
(1) Bei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Kapitän, sobald er zum
Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.

(2) Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

(3) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Löschzeit.

(4) Über die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung
noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).

(5) Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere
Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Überliegezeit eine
Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.

(6) In Ansehung der Höhe des Liegegelds finden die Vorschriften des § 572 Anwendung.

§ 595
(1) Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch
die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den
daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch
nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.

(2) Ist eine Überliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so
beträgt die Überliegezeit vierzehn Tage.

(3) Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegelds, so ist anzunehmen, dass
eine Überliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.

§ 596
(1) Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablauf der
Löschzeit.

(2) In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Überliegezeit
erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, dass die Löschzeit abgelaufen
sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an
welchem Tag er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der
Löschzeit und zum Beginn der Überliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht
erforderlich.

(3) Auf die in Absatz 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die
Vorschriften des § 571 Anwendung.

§ 597
(1) Bei der Berechnung der Lösch- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung
abzunehmen verhindert ist.

(2) Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch
irgendeinen anderen Zufall entweder
1. die Beförderung nicht nur der im Schiff befindlichen, sondern jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das Land oder
2. die Ausladung aus dem Schiff
verhindert ist.

§ 598
Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art
von Ladung von dem Schiff an das Land länger warten muss, gebührt ihm Liegegeld,
selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die
Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiff länger warten muss,
Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Überliegezeit
eintritt.

§ 599
Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Verordnungen oder der
Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften
der §§ 597 und 598 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder
der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

§ 600
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Löschung bis zu einem bestimmten Tag
beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von
Ladung von dem Schiff an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet.

§ 601
(1) Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber
über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Kapitän befugt, die
Güter unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lagerhaus oder
sonst in sicherer Weise zu hinterlegen.

(2) Der Kapitän ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den
Befrachter davon in Kenntnis zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter
verweigert oder sich über die Annahme auf die in § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht
erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.

§ 602
Soweit durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die
Löschzeit ohne Verschulden des Kapitäns überschritten wird, hat der Verfrachter
Anspruch auf Liegegeld (§ 594), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie
keine vertragsmäßige Überliegezeit ist, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 603
Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein
verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist.

§ 604
(1) Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Kapitäns ohne Verzug
abzunehmen. Ist der Empfänger dem Kapitän unbekannt, so ist die Aufforderung durch
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

(2) In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Kapitäns, die Güter zu
hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die in § 601 vorgeschriebene
Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu
bewirkende Bekanntmachung erfolgen.

(3) Für die Tage, um welche durch die Säumnis des Empfängers oder durch das
Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden
sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (§ 594),
unbeschadet des Rechtes, einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 605
Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles
oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter
Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und
Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der §§ 594 bis 602
maßgebend.

§ 606
Der Verfrachter ist verpflichtet, beim Einladen, Stauen, Befördern, Behandeln und
Ausladen der Güter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters zu verfahren. Er
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von
der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die
Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.

§ 607
(1) Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in
gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

(2) Ist der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung
des Schiffes oder durch Feuer entstanden, so hat der Verfrachter nur sein eigenes
Verschulden zu vertreten. Zur Bedienung des Schiffes gehören nicht solche Maßnahmen,
die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden.

§ 607a
(1) Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Verfrachter auf Ersatz des
Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines
Frachtvertrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht.

(2) Wird ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Verlusts oder Beschädigung von
Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gegen einen der Leute des
Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung geltend gemacht, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die in
diesem Abschnitt für den Verfrachter vorgesehen sind.

(3) Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Verfrachter, seinen Leuten und den
Personen der Schiffsbesatzung als Ersatz zu leisten ist, darf den in diesem Abschnitt
vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.

(4) Ist der Schaden jedoch auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die
einer der Leute des Verfrachters oder eine Person der Schiffsbesatzung in der
Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, so kann diese
Person sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen, die in diesem
Abschnitt für den Verfrachter vorgesehen sind, nicht berufen.

§ 608
(1) Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde
oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
3. aus gerichtlicher Beschlagnahme;
4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des
Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur
See;
7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder
der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.

(3) Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt
der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.

§ 609
Der Verfrachter ist von jeder Haftung frei, wenn der Befrachter oder der Ablader
wissentlich bewirkt hat, dass die Art oder der Wert des Gutes im Konnossement falsch
angegeben ist.

§ 610
Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Kapitän, um den Zustand der
Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige
Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen.
Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.

§ 611
(1) Ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter ist dem Verfrachter oder seinem
Vertreter im Löschungshafen spätestens bei der Auslieferung der Güter an den
schriftlich anzuzeigen, der nach dem Frachtvertrag zum Empfang der Güter berechtigt
ist. War der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es,
wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In
der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu kennzeichnen.

(2) Der Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter oder deren Maß, Zahl oder
Gewicht spätestens in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt unter Zuziehung
beider Parteien durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten
Sachverständigen festgestellt worden ist.

(3) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder angezeigt noch
festgestellt worden, so wird vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert
hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind, und dass, falls ein Verlust oder eine
Beschädigung der Güter nachgewiesen ist, dieser Schaden auf einem Umstand beruht, den
der Verfrachter nicht zu vertreten hat.

§ 612
(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften
dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der
Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert
werden müssen.

(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten
Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb von drei
Monaten seit dem Tage erhoben wird, an dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch
geltend macht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt
worden ist.

§ 613
(1) Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller.

(2) Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine
Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem
die Kosten zur Last.

§ 614
(1) Durch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des
Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht,
die Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die
ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der
übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.

§ 615
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter auszuliefern, bevor die darauf
haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergelohn einschließlich Bergungskosten
bezahlt oder sichergestellt sind.

§ 616
(1) Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs Statt anzunehmen.

(2) Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waren angefüllt waren, während der
Reise ganz oder zum größeren Teil ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter für die
Fracht und seine übrigen Forderungen (§ 614) an Zahlungs Statt überlassen werden.

(3) Durch die Vereinbarung, dass der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder durch
die Klausel: "frei von Leckage" wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Das Recht
erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.

(4) Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz
oder zum größeren Teil ausgelaufen, so können diese für einen verhältnismäßigen Teil
der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs Statt überlassen
werden.

§ 617
(1) Für Güter, die durch irgendeinen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht
zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegenteil
bedungen ist.

(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im ganzen oder ein
verhältnismäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.
Sofern in einem solchen Fall das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist,
berechtigt der Verlust eines Teiles der Güter zu einem verhältnismäßigen Abzug von
der Fracht.

§ 618
(1) Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter,
deren Verlust infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Tiere, die
unterwegs gestorben sind.

(2) Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen der großen Haverei
aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt.

§ 619
(1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen
sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

(2) Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung
übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnis der bedungenen Fracht zu zahlen.

§ 620
Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel
anzunehmen, dass Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der einlieferten
Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.

§ 621
(1) Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden,
sofern sie nicht ausbedungen sind.

(2) Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lotsengeld,
Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und
dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter
allein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht
haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.

(3) Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur
Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriften des Absatzes
2 nicht berührt.

§ 622
(1) Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen
Abrede mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Kapitän
anzeigt, dass er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, dass er zum
Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese
Anzeige am Tag vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tag, an
welchem die Reise angetreten wird.

(2) Ist Liegegeld oder Überliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die
Zeitfracht erst mit dem Tag zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.

(3) Die Zeitfracht endet mit dem Tag, an welchem die Löschung vollendet ist.
(4) Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so
muss für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der
Vorschriften der §§ 637 und 638.

§ 623
(1) Der Verfrachter hat wegen der in § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an
den Gütern.

(2) Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind; es
dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der
Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im
Besitz des Empfängers ist.

(3) Die nach § 366 Abs. 3 und § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden
Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.

(4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des
Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu
ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und
Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

§ 624
(1) Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur
Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt
ist.

(2) Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.

§ 625
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den
Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, findet
ein Rückgriff statt.

§ 626
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Recht des Pfandverkaufs
Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befriedigung nicht
erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner
Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrag
nicht befriedigt ist.

§ 627
(1) Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem
Frachtvertrag gemäß zu befriedigen.

(2) Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der §§ 592
bis 624 und der §§ 658 bis 661 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an die Stelle des
Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Fall dem
Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an den
Gütern nach den Vorschriften der §§ 623 und 624 sowie das in § 615 bezeichnete Recht
zu.

§ 628
(1) Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne dass ein Teil zur Entschädigung des
anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall:
1. das Schiff verlorengeht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§
479) und in dem letzteren Fall unverzüglich öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,
oder
2. die im Frachtvertrag nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell
bezeichneten Güter verlorengehen,
oder
3. die nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verlorengehen,
nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das
Schiff an der Ladungsstelle vom Kapitän übernommen worden sind.

(2) Gehen im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der Wartezeit (§
579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sich
unverzüglich bereit erklärt, statt der verlorengegangenen andere Güter (§ 562) zu
liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die
Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 629
(1) Jeder Teil ist befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu sein:
1. wenn vor dem Antritt der Reise
das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des /* Reichs */
oder einer fremden Macht in Beschlag genommen,
der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,
der Abladungs- oder Bestimmungshafen blockiert,
die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem
Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten,
durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen
oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrag zu
liefernden Güter verhindert wird.
In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur
dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich
von nur unerheblicher Dauer ist;
2. wenn vor dem Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das
Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide
nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der
Aufbringung ausgesetzt würden.

(2) Die Ausübung der in § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese
Vorschriften nicht ausgeschlossen.

§ 630
(1) Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628
Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter
geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur ganzen
Reise zu zahlen (Distanzfracht).

(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter
reicht.
§ 631
Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältnis
der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das
Verhältnis des Aufwands an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche
durchschnittlich mit dem vollendeten Teil der Reise verbunden sind, zu denen des
nicht vollendeten Teiles.

§ 632
(1) Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des
Kapitäns, bei Abwesenheit der Beteiligten auch nach dem Verlust des Schiffes für das
Beste der Ladung zu sorgen (§§ 535 und 536).

(2) Der Kapitän ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur
Weiterbeförderung einem anderen Kapitän zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst
den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und die auf der Ladung haftenden
Beiträge zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten bezahlt oder
sichergestellt sind.

(3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Kapitän obliegenden Pflichten haftet auch
der Verfrachter.

§ 633
Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der
Frachtvertrag, ohne dass ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist;
insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht in §
618 das Gegenteil bestimmt ist.

§ 634
(1) Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der in § 629 erwähnten Zufälle, so
ist jeder Teil befugt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu sein.

(2) Tritt jedoch einer der in § 629 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, so muss,
bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf
Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder in
einem außereuropäischen Hafen befindet.

(3) Die Frist wird, wenn der Kapitän das Hindernis während des Aufenthalts in einem
Hafen erfährt, von dem Tag der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tag an
berechnet, an welchem der Kapitän, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden ist,
mit dem Schiff zuerst einen Hafen erreicht.

(4) Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarung in
dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts befindet.

(5) Für den zurückgelegten Teil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§§ 630
und 631) zu zahlen verpflichtet.

(6) Ist das Schiff infolge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen
Hafen zurückgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der dem
Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der
Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.

(7) Der Kapitän ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet, vor und nach der
Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maßgabe der §§ 535, 536
und 632 zu sorgen.

§ 635
Muss das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor dem Antritt der Reise im
Abladungshafen oder nach dem Antritt der Reise in einem Zwischen- oder Nothafen
infolge eines der in § 629 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten
des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über
Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei verteilt,
gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den
Kosten des Aufenthalts werden alle in § 706 Nr. 4 Abs. 2 aufgeführten Kosten gezählt,
diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein
Nothafen angelaufen ist.

§ 636
(1) Wird nur ein Teil der Ladung vor dem Antritt der Reise durch einen Zufall
betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen hätte, nach den §§ 628 und 629 den
Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der
Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen,
sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (§
562), oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der
bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (§§
580 und 581). Bei der Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter nicht an die sonst
einzuhaltende Zeit gebunden; er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem
der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle, und, wenn er die Abladung anderer Güter
wählt, die Abladung binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die Mehrkosten dieser
Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem
Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch für den durch den
Zufall betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Den durch Krieg,
durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Verfügung von hoher Hand
unfrei gewordenen Teil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen
verbunden.

(3) Tritt der Zufall nach dem Antritt der Reise ein, so hat der Befrachter für den
dadurch betroffenen Teil der Ladung die volle Fracht auch dann zu entrichten, wenn
der Kapitän diesen Teil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich
genötigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.

(4) Die Vorschriften der §§ 617 und 618 bleiben unberührt.

§ 636a
Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Kapitän zum Zwecke der Rettung von Leben
oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte
und Pflichten der Parteien keinen Einfluss, insbesondere haftet der Verfrachter nicht
für den daraus entstehenden Schaden.

§ 637
(1) Abgesehen von den Fällen der §§ 629 bis 636 hat ein Aufenthalt, den die Reise vor
oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die
Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluss, es sei denn, dass der erkennbare
Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wird. Der Befrachter ist
jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich
längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und
Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinladung auszuladen.
Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Fall
hat er den Schaden zu ersetzen, der aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung
entsteht.

(2) Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand herbeigeführt, so ist für
die Dauer der Verfügung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war
(§ 622).

§ 638
Muss das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl,
ob er die ganze Ladung an dem Ort, wo sich das Schiff befindet, gegen Berichtigung
der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen
Berichtigung oder Sicherstellung der in § 615 bezeichneten Forderungen zurücknehmen
oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Fall ist für die Dauer der
Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese nach Zeit bedungen war.

§ 639
Wird der Frachtvertrag nach den §§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden die Kosten der
Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem
Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die
sämtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle
des § 636 ein Teil der Ladung gelöscht wird. Muss in einem solchen Fall behufs der
Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu
tragen.

§ 640
(1) Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der
Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt
aber in einem solchen Fall erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen
angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat,
wenn auch vor dem Antritt der Reise aus dem letzteren, aufgelöst, so erhält der
Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (§ 631) zu
bemessende Entschädigung.

(2) In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§ 628 bis 639
insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht
entgegenstehen.

§ 641
(1) Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen
verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf
Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §§ 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
1. in den Fällen der §§ 629 und 634 ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritt
des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von dem
Vertrag zurückzutreten;
2. im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrag
zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
3. im Falle des § 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen
Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen;
4. im Falle des § 638 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der
vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn während
der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 587 und 589 bleiben unberührt.

§ 642
(1) Der Verfrachter hat, sobald die Güter an Bord genommen sind, dem Ablader
unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter erteilten vorläufigen
Empfangsscheins oder Übernahmekonnossements (Absatz 5) ein Konnossement in so vielen
Ausfertigungen auszustellen, als der Ablader verlangt (Bordkonnossement).

(2) Alle Ausfertigungen des Konnossements müssen gleichlautend sein; in ihnen muss
angegeben sein, wie viele Ausfertigungen ausgestellt sind.

(3) Der Ablader hat dem Verfrachter auf Verlangen eine von ihm unterschriebene
Abschrift des Konnossements zu erteilen.

(4) Der Kapitän und jeder andere dazu ermächtigte Vertreter des Reeders ist zur
Ausstellung des Konnossements auch ohne besondere Ermächtigung des Verfrachters
befugt.

(5) Das Konnossement kann mit Zustimmung des Abladers auch über Güter ausgestellt
werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord genommen sind
(Übernahmekonnossement). Der Ausstellung eines Bordkonnossements steht es gleich,
wenn in dem Übernahmekonnossement vermerkt wird, wann und in welches Schiff die Güter
an Bord genommen sind.

§ 643
Das Konnossement enthält:
1. den Namen des Verfrachters;
2. den Namen des Kapitäns;
3. den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4. den Namen des Abladers;
5. den Namen des Empfängers;
6. den Abladungshafen;
7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter,
deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich
erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
9. die Bestimmung über die Fracht;
10. den Ort und den Tag der Ausstellung;
11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.

§ 644
Ist in einem vom Kapitän oder einem anderen Vertreter des Reeders ausgestellten
Konnossement der Name des Verfrachters nicht angegeben, so gilt der Reeder als
Verfrachter. Ist der Name des Verfrachters unrichtig angegeben, so haftet der Reeder
dem Empfänger für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angabe entsteht.

§ 645
(1) Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, ihre Merkzeichen sowie ihre äußerlich
erkennbare Verfassung und Beschaffenheit sind auf Verlangen des Abladers im
Konnossement so anzugeben, wie sie der Ablader vor dem Beginn des Einladens
schriftlich mitgeteilt hat.

(2) Dies gilt nicht:
1. für solche Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Fall der
Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in
anderer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen
bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
2. wenn der Verfrachter Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben des
Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat,
diese Angaben nachzuprüfen.

§ 646
Im Fall des § 645 Abs. 2 kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben,
wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.

§ 647
(1) Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, wenn nicht das Gegenteil
vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen. Im
letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen.

(2) Das Konnossement kann auch auf den Namen des Verfrachters oder des Kapitäns als
Empfänger lauten.

§ 648
(1) Zur Empfangnahme der Güter legitimiert ist der, an den die Güter nach dem
Konnossement abgeliefert werden sollen oder auf den das Konnossement, wenn es an
Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

(2) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnossements ausgestellt, so sind die Güter an
den legitimierten Inhaber auch nur einer Ausfertigung auszuliefern.

§ 649
(1) Melden sich mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so ist der Kapitän
verpflichtet, sie sämtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichen Lagerhaus
oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich
gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.

(2) Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde
errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie
wegen der Fracht sich an die Güter zu halten.

§ 650
Die Übergabe des Konnossements an den, der durch das Konnossement zur Empfangnahme
legitimiert wird, hat, sobald die Güter von dem Kapitän oder einem anderen Vertreter
des Verfrachters zur Beförderung übernommen sind, für den Erwerb von Rechten an den
Gütern dieselben Wirkungen wie die Übergabe der Güter.

§ 651
Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so
können von dem Inhaber der einen Ausfertigung die in § 650 bezeichneten Wirkungen der
Übergabe des Konnossements nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, der auf
Grund einer anderen Ausfertigung gemäß § 648 die Auslieferung der Güter von dem
Kapitän erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber der ersteren
Ausfertigung erhoben worden ist.

§ 652
(1) Hat der Kapitän die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich
meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grund der
Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen,
der vor, dessen Ausfertigung von dem gemeinschaftlichen Vormann, der mehrere
Konnossementsausfertigungen an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen
dieser Personen so übergeben worden ist, dass sie zur Empfangnahme der Güter
legitimiert wurde.

(2) Bei der nach einem anderen Ort übersandten Ausfertigung wird die Zeit der
Übergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.

§ 653
Die Güter brauchen nur gegen Rückgabe einer Ausfertigung des Konnossements, auf der
ihre Ablieferung bescheinigt ist, ausgeliefert zu werden.

§ 654
(1) Ist ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt, so darf der Kapitän den
Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge
leisten, wenn ihm die sämtlichen Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben
werden.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Konnossementsinhaber die Auslieferung der Güter verlangt,
bevor das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat.

(3) Handelt der Kapitän diesen Vorschriften entgegen, so bleibt der Verfrachter dem
rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet.

(4) Lautet das Konnossement nicht an Order, so sind die Güter, auch wenn keine
Ausfertigung des Konnossements beigebracht wird, zurückzugeben oder auszuliefern,
wenn der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger damit einverstanden
sind. Werden jedoch nicht sämtliche Ausfertigungen des Konnossements zurückgegeben,
so kann der Verfrachter verlangen, dass ihm wegen der deshalb zu besorgenden Nachteile
zuvor Sicherheit geleistet wird.

§ 655
§ 654 gilt auch, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmungshafens
infolge eines Zufalls nach den §§ 628 bis 641 aufgelöst wird.

§ 656
(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem
Empfänger der Güter maßgebend.

(2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, dass der Verfrachter die
Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 und § 660 beschrieben sind. Ist das
Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden, so ist der Beweis, dass der
Verfrachter die Güter nicht so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8 beschrieben
sind, nicht zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht:
1. wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;
2. hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem
Kapitän in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind,
wenn das Konnossement mit dem Zusatz: "Inhalt unbekannt" oder mit einem
gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.

(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die
Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.

§ 657
(1) Ist die Fracht nach der Menge (Maß, Zahl oder Gewicht) der Güter bedungen und im
Konnossement die Menge angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht
entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als
eine solche ist ein Zusatz nach § 646 nicht anzusehen.

(2) Wird wegen der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen, so sind hierin die
Bestimmungen über Löschzeit, Überliegezeit und Liegegeld nicht als einbegriffen
anzusehen.

§ 658
(1) Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für gänzlichen oder teilweisen Verlust von
Gütern Ersatz zu leisten, so hat der Verfrachter den gemeinen Handelswert oder den
gemeinen Wert zu ersetzen, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am
Bestimmungsort der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder, wenn das Schiff
an diesem Ort nicht entlöscht wird, bei seiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt
in Abzug, was infolge des Verlusts an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht
erspart ist.

(2) Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an dessen Stelle der
Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet, der
Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.

§ 659
Ist in den Fällen der §§ 606 und 607 für Beschädigung von Gütern Ersatz zu leisten,
so hat der Verfrachter den Unterschied zwischen dem Verkaufswert der Güter im
beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert zu ersetzen,
den die Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungsort zur Zeit der Löschung des
Schiffes gehabt haben würden; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.

§ 660
(1) Sofern nicht die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader
angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der
Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu
einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einem
Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder
beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die in Satz 1 genannte
Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die
in Satz 1 genannten Beträge werden in Deutsche Mark entsprechend dem Wert der
Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von
den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber dem
Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der
Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und
Transaktionen anwendet.

(2) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter
für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in
dem Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder
Einheit im Sinne des Absatzes 1. Soweit das Konnossement solche Angaben nicht
enthält, gilt das Gerät als Stück oder Einheit.

(3) Der Verfrachter verliert das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 sowie
nach den §§ 658, 659, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

§ 661
§ 244 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung; jedoch erfolgt die Umrechnung
nach dem Kurswert, der zur Zeit der Ankunft des Schiffes am Bestimmungsort maßgebend
ist. § 658 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 662
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters
aus:
§ 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),
§ 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),
§§ 611 und 612 (Schadensermittlung),
§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements)
§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter)
und
§ 660 (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das
gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden
Schiffsgläubigerrechte.

(2) Dem Ausschluss der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der
Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung
gleich.

(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das
Konnossement.

§ 663
(1) § 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarung nicht
entgegen.

(2) Er findet ferner keine Anwendung:
1. wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im
Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird;
2. auf die Verpflichtungen, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der
Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
3. auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im
regelmäßigen Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden
und durch die Eigenart oder Beschaffenheit der Güter oder durch die
besonderen Umstände der Verschiffung gerechtfertigt sind, wenn das
Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem Vermerk "nicht an
Order" versehen ist;
4. auf Charterpartien (§ 557).

§ 663a
Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt §
662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.

§ 663b
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die /* Reichspost */ finden die
Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck

§ 664
(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See durch
den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die
Beschädigung von Gepäck entstehen, haften vorbehaltlich des Absatzes 2 der Beförderer
und der ausführende Beförderer nach den diesem Gesetz als Anlage beigefügten
Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See. Die §§ 486
bis 487e bleiben unberührt.

(2) Unterliegt eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 einer Haftungsregelung nach
den Vorschriften über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes
Beförderungsmittel als ein Seeschiff, so gelten die Bestimmungen der Anlage nicht,
soweit jene Vorschriften auf die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind.

§ 665
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des
Kapitäns zu befolgen.

§ 666
-

§ 667
-

§ 668
-

§ 669
-

§ 670
-

§ 671
-

§ 672
Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an
Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben dem
Beförderungsentgelt keine besondere Vergütung zu zahlen.

§ 673
Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die §§ 561, 593 und 617 anzuwenden. Auf
sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind außerdem die §§ 563 bis 565
und 619 anzuwenden.

§ 674
(1) Der Beförderer hat wegen des Beförderungsentgelts an den von dem Reisenden an
Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.

(2) Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder
hinterlegt sind.

§ 675
Stirbt ein Reisender, so ist der Kapitän verpflichtet, in Ansehung der von dem
Reisenden an Bord gebrachten Sachen das Interesse der Erben nach den Umständen des
Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.

§ 676
-

§ 677
-

§ 678
-

Sechster Abschnitt

§§ 679 bis 699
-

Siebenter Abschnitt Haverei
Erster Titel Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei

§ 700
(1) Alle Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung
beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Kapitän oder auf dessen Geheiß
vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner
verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zweck aufgewendet
werden, sind große Haverei.

(2) Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.

§ 701
(1) Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden
und Kosten, soweit die letzteren nicht unter § 621 fallen, sind besondere Haverei.

(2) Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von
jedem für sich allein, getragen.

§ 702
(1) Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines
Beteiligten herbeigeführt ist.

(2) Der Beteiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht
allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondern ist auch
den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, dass
der Schaden als große Haverei zur Verteilung kommt.

(3) Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die
Folgen dieses Verschuldens auch der Reeder nach Maßgabe des § 485.

§ 703
Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und
zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise, wirklich gerettet worden
ist.

§ 704
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch, dass der
Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig
aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise ganz
verloren geht. Die Verpflichtung bleibt auch in diesem Fall bestehen, wenn ein
Dritter, der den Verlust durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat, hierfür
eine Entschädigung zu zahlen hat.

§ 705
(1) Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird
durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es,
dass er von neuem beschädigt wird oder ganz verlorengeht, nur dann aufgehoben, wenn
der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammenhang steht, und nur insoweit,
als der spätere Unfall auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn
dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.

(2) Sind jedoch vor dem Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstands bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser
der Anspruch auf Vergütung bestehen.

§ 706
Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, dass
zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702 und 703 insoweit vorhanden sind, als in
den folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist:
1. Wenn Waren, Schiffsteile oder Schiffsgerätschaften über Bord geworfen,
Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder
Ankerketten geschlippt oder gekappt werden.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder
Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei.
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder teilweise in
Leichterfahrzeuge übergeladen wird.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, der
bei dem Überladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das
Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt wird, sowie der Schaden, den
die Ladung auf dem Leichterfahrzeug erleidet.
Muss die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt
große Haverei nicht vor.
3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur wenn
es zum Zwecke der Abwendung des Untergangs oder der Nehmung geschieht.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstehenden
Schäden als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei.
Wird das behufs der Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte
Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig befunden
(§ 479), so findet eine Havereiverteilung nicht statt.
Strandet das Schiff, ohne dass die Strandung zur Rettung von Schiff und
Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die durch die
Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung
verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung
absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei.
4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle
der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothafen
einläuft, insbesondere wenn das Einlaufen zur notwendigen Ausbesserung
eines Schadens erfolgt, den das Schiff während der Reise erlitten hat.
Es gehören in diesem Fall zur großen Haverei die Kosten des Einlaufens und
des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die
der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost,
die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Land, solange
die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner, falls die Ladung
wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt
hat, gelöscht werden muss, die Kosten des Verbringens von Bord und an Bord
sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Land bis zu dem Zeitpunkt,
in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann.
Die sämtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des
Grundes in Rechnung, der das Einlaufen in den Nothafen herbeigeführt hat.
Liegt der Grund in einer notwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen
außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in
welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können.
Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit zur großen
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist.
5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber verteidigt wird.
Die bei der Verteidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten
Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person
der Schiffsbesatzung bei der Verteidigung verwundet oder getötet wird, die
Heilungs- und Begräbniskosten ... bilden die große Haverei.
6. Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber
Schiff und Ladung losgekauft werden.
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die
Auslösung der Geiseln entstehenden Kosten die große Haverei.
7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise
erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht oder wenn durch die
Auseinandersetzung unter den Beteiligten Kosten entstehen.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise
veräußerten oder verpfändeten Gütern sowie die Kosten für die Ermittlung
der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei
(Dispache).

§ 707
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1. die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der
infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld
entstehen;
2. die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit
Erfolg reklamiert werden;
3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs
und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen,
geprangt worden ist.

§ 708
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände
betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der
Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die
Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§ 566);
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest
oder Ladebuch Auskunft gibt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Kapitän
nicht gehörig bezeichnet worden sind.

§ 709
(1) Der an dem Schiff oder dem Zubehör des Schiffes entstandene, zur großen Haverei
gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Ort der
Ausbesserung und vor dieser, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch
Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muss die Veranschlagung der
erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise
ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als nicht die
Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe
nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Ausbesserungen
wirklich verwendeten Kosten.

(2) Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist die Abschätzung
für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.

§ 710
(1) Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten
bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch
nicht ein volles Jahr zu Wasser war.

(2) Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Teile des Schiffes, namentlich für
die Metallhaut, sowie für einzelne Teile des Zubehörs, wenn solche Teile noch nicht
ein volles Jahr in Gebrauch waren.

(3) In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrag wegen des Unterschieds zwischen
alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch
nichts abgezogen.

(4) Von dem vollen Betrag kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Wert der noch
vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.

(5) Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zwischen
alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann von dem verbleibenden
Betrag der andere Abzug zu machen.

§ 711
(1) Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen
Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung
des Schiffes haben.

(2) In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder dessen
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter, Zweifel
bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt.

(3) Von dem Preis kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten infolge des
Verlusts der Güter erspart wird.

(4) Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der
großen Haverei verkauft worden sind (§ 706 Nr. 7).

§ 712
Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten
haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu
ermittelnden Verkaufswert, welchen die Güter im beschädigten Zustand am
Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem in § 711
bezeichneten Preis nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge der
Beschädigung erspart sind.

§ 713
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht
gehörenden Wertverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§
711 und 712) in Abzug zu bringen.

§ 714
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem
anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt
der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der
Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts.

§ 715
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für
die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiff an
dem Ort ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem
Ort angelangt wären, wo die Reise endet.

§ 716
Der gesamte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die
Ladung und die Fracht nach dem Verhältnis des Wertes des Schiffes und der Ladung und
des Betrags der Fracht verteilt.

§ 717
(1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn
der Löschung hat;
2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und
Zubehör.

(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert
derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem
Havereifall erfolgt sind.

§ 718
Die Ladung trägt bei:
1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung noch vorhandenen
Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714),
mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese
Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines
Leichterfahrzeugs (§ 706 Nr. 2) befunden haben;
2. mit den aufgeopferten Gütern (§ 711).

§ 719
Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch
Sachverständige zu ermittelnde Preis (§ 711), welchen sie am Ende der
Reise bei dem Beginn und am Ort der Löschung des Schiffes, oder, wenn die
Reise durch Verlust des Schiffes endet (§ 714), zur Zeit und am Ort der
Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch
Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswert (§ 712), welchen die Güter im
beschädigten Zustand zu der in Nummer 1 erwähnten Zeit und an dem dort
bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten;
3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach §
711 als große Haverei in Rechnung kommt;
4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten
haben, der nach Nummer 2 zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im
beschädigten Zustand haben, und der Wertunterschied, welcher nach § 712
für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.

§ 720
Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen
Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung
verlangt.

§ 721
(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteln:
1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
2. des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.

(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrag, welcher im Falle des Verlusts des
Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein
würden.

§ 721a
Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt an Stelle des Gegenstands ein wegen
des Verlusts gegen einen Dritten bestehender Ersatzanspruch mit seinem Wert bei. Geht
ein beitragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren oder wird er im Wert
verringert, so ist bei der Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert
eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlusts oder der
Wertverringerung gegen einen Dritten besteht.

§ 722
Wird nach dem Havereifall und vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise die
Haftung eines beitragspflichtigen Gegenstands für eine durch einen Notfall
entstandene Forderung begründet, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Wert nach
Abzug dieser Forderung bei.

§ 723
(1) Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1. die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes;
2. die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.

(2) Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei
gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715
Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird
jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Kapitän gehörig bezeichnet worden
sind (§ 673 Abs. 2). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Wert
oder dem Wertunterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.

(3) Die in § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet
sind.

(4)

§ 724
(1) Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein
beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (§ 704) oder zu einem Teil
verloren geht oder im Wert verringert, insbesondere gemäß § 722 mit einer Forderung
belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen
Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein, soweit nicht der Verlust oder die
Wertverringerung durch eine Schadensersatzforderung (§ 721a) ausgeglichen wird.

(2) Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginn der Löschung
erfolgt, so hat dies auf die Verteilung des Schadens, welcher die große Haverei
bildet, keinen Einfluß.

§ 725
(1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu entrichtenden Beitrags ist der
Schiffseigentümer, zur Zahlung des von der Ladung zu entrichtenden Beitrags ist der
Eigentümer der Ladung verpflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeitpunkt des
Beginns der Löschung am Ende der Reise.

(2) Zur Zahlung des von den Fracht- oder Überfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags
ist der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, dass die Fracht auch im Falle des
Verlusts der Güter zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zahlung des auf die
Fracht für die geretteten Güter entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete haftet nur bis
zur Höhe des Wertes der geretteten Gegenstände, mit denen er beitragspflichtig ist.
Maßgebend ist der Wert der Gegenstände bei Beginn der Löschung am Ende der Reise; §
717 Abs. 2, § 719 Nr. 1 und 2, §§ 721, 721a und 722 sind anzuwenden.

§ 726
(1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die
Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern.

(2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den Vergütungsberechtigten wegen des
von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu.

§ 726a
(1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang
vor allen anderen an den Gütern begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher
entstanden sind.

(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen
der später entstandenen Forderung dem wegen der früher entstandenen Forderung vor;
Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 726
Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2.

(3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach
einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 727
Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn
dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.

§ 728
(1) Der Kapitän ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu
veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem
Beteiligten verantwortlich.

(2) Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder
Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.

§ 729
(1) Im Gebiet dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten
Personen (Dispacheure) aufgemacht.

(2) Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen
Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charterpartien,
Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzuteilen.

§ 730
Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit
zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die
Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.

§ 731
(1) Der Kapitän darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der letzteren (§ 615) nicht ausliefern.

(2) Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende
Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung des
Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das
Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.

§ 732
(1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur
großen Haverei gehörenden Aufwendung, über einen Teil der Ladung durch Veräußerung,
Verpfändung oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter
dadurch erleidet, dass er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) keine
Befriedigung finden kann, von sämtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der
großen Haverei zu tragen.

(2) Bei der Ermittelung des Verlusts ist im Verhältnis zu den Ladungsbeteiligten in
allen Fällen, namentlich auch im Falle des § 541 Abs. 2 Satz 2, die in § 711
bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Wert, durch welchen diese Vergütung bestimmt
wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei
(§ 718).

§ 733
Die in den Fällen der §§ 635 und 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden
Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in
den Fällen der großen Haverei gleich.

Zweiter Titel Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen

§ 734
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall
oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewissheit über seine Ursachen besteht,
kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord
befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.

§ 735
Ist der Zusammenstoß durch Verschulden der Besatzung eines der Schiffe herbeigeführt,
so ist der Reeder dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 736
(1) Ist der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden der Besatzung der beteiligten
Schiffe herbeigeführt, so sind die Reeder dieser Schiffe zum Ersatz des Schadens, der
durch den Zusammenstoß den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt
wird, nach Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens
verpflichtet. Kann nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden
oder erscheint das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als gleich schwer, so sind
die Reeder zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.

(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder die Verletzung des Körpers oder der
Gesundheit einer an Bord befindlichen Person entstanden ist, haften die Reeder der
Schiffe, wenn der Zusammenstoß durch gemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem
Verletzten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Reeder zueinander gelten auch für
einen solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.

§ 737
(1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Reeders
und über seine Haftung aus Verträgen sowie die Vorschriften, nach denen die zur
Schiffsbesatzung gehörenden Personen verpflichtet sind, für die Folgen ihres
Verschuldens aufzukommen.

(2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht das Verschulden eines an Bord tätigen
Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.

§ 738
(1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf
entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden, ist das Gericht
zuständig,
1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
gewerbliche Niederlassung hat;
2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß ereignet hat, wenn er im Gebiet
eines Hafens oder in Binnengewässern stattgefunden hat;
3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des Beklagten vollzogen oder die
Vollziehung eines Arrests durch Sicherheitsleistung gehemmt worden ist;
4. bei dem bereits eine Klage auf Grund desselben Zusammenstoßes gegen
denselben Beklagten anhängig ist oder war.
Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung
bleiben unberührt.

(2) Gegen einen Angehörigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen
Gerichtsständen erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die
Zuständigkeit für die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend
Absatz 1 geregelt ist.

(3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoß zugefügt worden ist, können in den
Gerichtsständen des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben werden, wenn die Ansprüche
weder auf die Vorschriften dieses Titels noch auf entsprechende ausländische
Rechtsvorschriften gestützt werden.

§ 738a
(1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder
auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt wird, bei einem
ausländischen Gericht anhängig, so hat die Klage die in § 261 Abs. 3 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung bestimmte Wirkung der Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des
Gerichts auf einer dem § 738 Abs. 1 entsprechenden Regelung beruht und wenn das
Gericht des Staates, vor dem die Klage auf Schadensersatz anhängig ist, im Falle
einer vor einem deutschen Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der Rechtshängigkeit
anerkennen würde.

(2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen Gericht eine Klage gemäß Absatz 1
durchgeführt, so kann er wegen desselben Anspruchs gegen denselben Beklagten bei
einem anderen nach § 738 Abs. 1 zuständigen Gericht nicht erneut Klage erheben. Dies
gilt nicht, soweit das Verfahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen Gunsten
durchgeführt worden ist und er auf seine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet. Satz
1 ist nur anzuwenden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§ 738b
Die Vorschriften der §§ 738 und 738a gelten nicht, wenn sich der Zusammenstoß auf dem
Rhein oder auf der Mosel ereignet hat.

§ 738c
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch
Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe
befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß
stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung.

§ 739
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten auch dann, wenn bei dem Unfall ein der
Binnenschiffahrt dienendes Schiff beteiligt ist.

(2)

Achter Abschnitt Bergung

§ 740 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
(1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder
sonstigen Vermögensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen
Seeschiff oder von einem Seeschiff aus einem in Binnengewässern in Gefahr
befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet (Berger),
ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen
Vermögensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt
durchzuführen, andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei
vernünftiger Betrachtungsweise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger
hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer des in Gefahr
befindlichen Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird.

(2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes
sowie der Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
sind gegenüber dem Berger verpflichtet, mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in
jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder ein sonstiger
Vermögensgegenstand in Sicherheit gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges
Ersuchen des Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen Vermögensgegenstand
zurückzunehmen.

(3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein schwimmendes Gerät oder
schwimmfähiges Bauwerk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses Abschnitts ist
auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand
im Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigte Sache
sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine der Küste vorgelagerte
bewegliche Bohreinrichtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder
Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz
befindet.

§ 741 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie
dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes
verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den
Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie
den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes gegenüber
dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.

(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen
Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in
Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht
wird.

§ 742 Bergelohnanspruch
(1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat der Berger einen Anspruch auf
Zahlung eines Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das geborgene Schiff
und das Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben
Eigentümer gehören.

(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der Aufwendungen, die zum Zweck des
Bergens gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und Gebühren der
Behörden, zu entrichtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen Gegenstände
(Bergungskosten).

(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungskosten sind der Schiffseigentümer
sowie die Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände im Verhältnis des
Wertes dieser Gegenstände zueinander anteilig verpflichtet.

§ 743 Höhe des Bergelohns
(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe nicht vereinbart haben, so
festzusetzen, dass er einen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Festsetzung
sind zugleich die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte
Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Verhütung
oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Bergers in Bezug auf die Bergung
des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von
Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm entstandenen Unkosten und
Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger oder seine Ausrüstung
ausgesetzt war;
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden;
9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen
Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie
deren Wert.

(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und erstattungsfähige Verfahrenskosten
darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

§ 744 Sondervergütung
(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt, das als solches
oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann er von dem
Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit diese den
dem Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht
auch dann, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die
Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehören.

(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im
Sinne von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen vernünftigerweise
aufgewendeten Auslagen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal, die
tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden sind.
Bei der Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
berücksichtigen.

(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnahmen einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2)
verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzusetzende Sondervergütung um
bis zu 30 Prozent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sondervergütung unter
Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.

§ 745 Ausschluss des Vergütungsanspruchs
(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das
hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.

(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses
Abschnitts verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des
Eigentümers oder des Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstandes, der sich nicht an Bord des
Schiffes befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.

§ 746 Fehlverhalten des Bergers
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die
Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden
sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens
schuldig gemacht hat.

(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in
Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es
dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.

§ 747 Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff
geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner
oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes
in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden am
Schiff und die Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der Schiffseigner oder
Reeder zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein
Sechstel erhalten.

(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers oder Kapitäns entfallende
Betrag wird unter alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksichtigung der
sachlichen und persönlichen Leistungen eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt
durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der Reise der Besatzung
bekannt zu gebenden Verteilungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der jedem
Beteiligten zukommt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Schiffers oder
Kapitäns oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Bergungsmaßnahmen von einem
Bergungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt werden.

§ 748 Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so kann jeder Berger nur einen Anteil
am Bergelohn verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der Anteile der Berger
am Bergelohn zueinander ist § 743 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt
unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger Bergelohn in voller Höhe
verlangen, wenn er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigentümers des
in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes hingenommen hat und sich das Ersuchen als nicht vernünftig
erweist.

§ 749 Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch
eine Sondervergütung zu entrichten.

(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt,
kann jedoch von dem Berger einen angemessenen Anteil an der diesem für die Bergung
des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2) nach den Vorschriften dieses Abschnitts
zuerkannten Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in § 746 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen
angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrages, um den er sich mindert,
unmittelbar gegen den Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungsmaßnahmen
erfolgreich waren, gegen die Eigentümer der geborgenen Vermögensgegenstände geltend
gemacht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 750 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr
befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des
Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen
abzuschließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus
berechtigt, auch in Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen
abzuschließen.

(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch
Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden;
1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem
Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig
sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den
tatsächlich erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering
ist.

§ 751 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung
einschließlich Bergungskosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen
Schiff.

(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf
Bergelohn einschließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger
Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten ausreichende
Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige geborgene Sache einem Staat
gehört oder, im Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und
das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerblichen Zwecken dient und im
Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
des Völkerrechts Staatenimmunität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die von einem Staat für
humanitäre Zwecke gespendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich
bereit erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten
Bergungsleistungen zu bezahlen.

§ 752 Rangfolge der Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor
allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher
entstanden sind.

(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 751 Abs. 2, so geht das
Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene
Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind
gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis von
Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2.

(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr
seit der Entstehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts
nach § 751 Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden
Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den
Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene
Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.

§ 753 Sicherheitsleistung
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Bergelohn oder Sondervergütung
einschließlich Zinsen und Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung einer
ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn die
Bergungsmaßnahmen für ein Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört oder von
ihm betrieben wird, nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der
Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
Staatenimmunität genießt.

(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten
Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten
Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten,
bevor die Ladung freigegeben wird.

(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung
oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen Zustimmung von dem
Hafen oder Ort, den sie nach Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben,
entfernt werden.

(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Absatz 3 geborgene Ladung aus, so
haftet er für den durch sein Verschulden dem Berger entstandenen Schaden. Hat der
Schiffer auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders
gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7 Abs. 2 und 3 des
Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

§ 753a Einstweilige Verfügung
Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch einstweilige
Verfügung regeln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung
dem Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu
leisten hat und zu welchen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die
einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

Neunter Abschnitt Schiffsgläubiger

§ 754
(1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der
Schiffsbesatzung;
2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen
sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese
Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen
sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von
Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem
Vertrag hergeleitet werden können;
4. Forderungen auf Bergelohn oder auf Sondervergütung einschließlich
Bergungskosten; Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei;
Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die auf die radioaktiven
Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder
radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

§ 755
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an
dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.

(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die
Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 756
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes
mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers
gelangt sind.

(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen
des Verlusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der großen
Haverei.

(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung,
die der Reeder für das Schiff genommen hat.

§ 757
Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsgläubigern in gleicher
Weise, als wenn es nur einem Reeder gehörte.

§ 758
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so
erlischt auch das Pfandrecht.

§ 759
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der
Entstehung der Forderung.

(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des
Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das
Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in
der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden
ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines
Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.

(3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich
aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung,
eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht
statt.

§ 760
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.

(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des
Schiffes auch gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtet werden. Das gegen
den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam.

(3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des Schiffsgläubigers gilt zugunsten des
Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das
Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 761
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten
am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen
nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

§ 762
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der
Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 754 aufgeführt sind.

(2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen haben
jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren
Forderungen früher entstanden sind.

(3) Beitragsforderungen zur großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls,
Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten als im
Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung
des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.

§ 763
(1) Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 aufgeführten
Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten
Forderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen Rang.

(2) Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten Forderungen wegen
Personenschäden gehen jedoch Pfandrechten für die unter derselben Nummer aufgeführten
Forderungen wegen Sachschäden vor.

§ 764
Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht das
für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor.
Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.

§§ 765 bis 777
-

Zehnter Abschnitt Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 778
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, dass Schiff oder Ladung
die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.

§ 779
(1) Es können insbesondere versichert werden:
das Schiff;
die Fracht;
die Überfahrtsgelder;
die Güter;
die Bodmereigelder;
die Havereigelder;
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Überfahrtsgelder oder
Güter dienen;
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn
(imaginäre Gewinn);
die zu verdienende Provision;
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung).

(2) In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten.

§ 780
Die Heuerforderung des Kapitäns und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert
werden.

§ 781
(1) Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für
eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung)
und im letzteren Fall mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter
Versicherung bringen.

(2) Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für
eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung "wen es angeht"). Ergibt
sich bei einer Versicherung für Rechnung "wen es angeht", dass sie für fremde Rechnung
genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung
zur Anwendung.

(3) Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers
geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergibt, dass sie für fremde Rechnung oder für
Rechnung "wen es angeht" genommen ist.

§ 782
-

§ 783
(1) Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer ohne
Auftrag oder einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen,
so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer noch die
Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.

(2) Im Zweifel wird angenommen, dass selbst die auf das Interesse eines benannten
Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung sei.

§ 784
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Police) über
den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.

§ 785
(1) Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluss, dass zur Zeit
des Abschlusses die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon
ausgeschlossen oder der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.

(2) Waren jedoch beide Teile von dem Sachverhältnis unterrichtet, so ist der Vertrag
als Versicherungsvertrag ungültig.

(3) Wußte nur der Versicherer, dass die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden
Schadens schon ausgeschlossen war, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, dass der zu
ersetzende Schaden schon eingetreten war, so ist der Vertrag für den anderen, von dem
Sachverhältnis nicht unterrichteten Teil unverbindlich. Im zweiten Fall kann der
Versicherer, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, die volle
Prämie beanspruchen.

(4) Im Falle, dass der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter
abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des § 806 Abs. 2, im Falle der Versicherung
für fremde Rechnung die Vorschrift des § 807 und im Falle der Versicherung mehrerer
Gegenstände oder einer Gesamtheit von Gegenständen die Vorschrift des § 810 zur
Anwendung.

§ 786
(1) Der volle Wert des versicherten Gegenstands ist der Versicherungswert.

(2) Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.

(3) Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt
(Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.

§ 787
(1) Ist ein Gegenstand gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass dem Versicherten jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen
Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherte aber im ganzen nicht mehr
als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der
Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherten gegenüber vertragsmäßig
obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann
der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer
einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn
maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig; der Versicherer kann die ganze Prämie verlangen, sofern
er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte.

§ 788
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen Versicherung geschlossen, so kann er
von jedem Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
Minderung der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der
Versicherer im Verhältnis zu dem anderen Versicherer zu tragen hat.

(2) Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt von dem Beginn der
Versicherung an. Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen,
bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten
Versicherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie
verlangt wird.

(3) Dem Versicherer steht eine angemessene Ristornogebühr zu.

(4) Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis
erlangt hat.

§ 789
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung
nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu
machen.

§ 790
-

§ 791
-

§ 792
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der
Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach
dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 793
(1) Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswert auf eine bestimmte
Summe (Taxe) festgestellt (taxierte Police), so ist die Taxe unter den Parteien für
den Versicherungswert maßgebend.

(2) Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie
wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn taxiert, so kann der Versicherer eine
Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des
Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwarten
war.

(3) Eine Police mit der Bestimmung: "vorläufig taxiert" wird, solange die Taxe nicht
in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxierten Police (offenen Police)
gleichgeachtet.

(4) Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in bezug auf einen von dem
Versicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend, wenn es besonders bedungen ist.

§ 794
Wenn in einem Vertrag mehrere Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen unter
einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere
Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxiert sind, auch
als abgesondert versichert.

§ 795
(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere
Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Wert, welchen das Schiff in dem
Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.

(2) Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert des
Schiffes taxiert ist.

§ 796
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem
Schiff oder durch Versicherung der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie
gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn es besonders vereinbart ist.

§ 797
(1) Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrag versichert werden.

(2) Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen
bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit
Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§
619).

§ 798
(1) Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur ein
Teil versichert werden soll, so gilt die ganze Fracht als versichert.

(2) Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder die Nettofracht versichert werden soll,
so gilt die Bruttofracht als versichert.

(3) Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Rückreise unter einer
Versicherungssumme versichert, ohne dass bestimmt ist, welcher Teil der
Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Teil auf die Fracht der
Rückreise fallen soll, so wird die Hälfte auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf
die Fracht der Rückreise gerechnet.

§ 799
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere
Grundlage für die Schätzung vereinbaren, derjenige Wert, welchen die Güter am Ort und
zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord
einschließlich der Versicherungskosten.

(2) Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur
hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.

(3) Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert der
Güter taxiert ist.

§ 800
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei es durch
Versicherung der Bruttofracht, versichert oder sind bei der Versicherung von Gütern
die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert, so
leistet der Versicherer für denjenigen Teil der Kosten, der Heuer oder der Fracht
keinen Ersatz, welcher infolge eines Unfalls erspart wird.

§ 801
(1) Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, auch
wenn der Versicherungswert der Güter taxiert ist, als mitversichert nur anzusehen,
sofern es im Vertrag bestimmt ist.

(2) Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswert
taxiert, aber nicht bestimmt, welcher Teil der Taxe sich auf den imaginären Gewinn
beziehen soll, so wird angenommen, dass zehn Prozent der Taxe auf den imaginären
Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der
Versicherungswert nicht taxiert ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des
Versicherungswerts der Güter (§ 799) als versichert betrachtet.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 kommen auch im Falle der Mitversicherung der
Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an die Stelle der zehn Prozent zwei
Prozent treten.

§ 802
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der
Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, dass die
Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.

§ 803
(1) Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den
Bodmereigläubiger versichert werden.

(2) Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände
verboten sind, so wird angenommen, dass Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung
versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände
verboten sind, nur der Versicherer berufen.

§ 804
(1) Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen
Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern
befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet
der Vorschriften des § 775 Abs. 2 und des § 777 Abs. 2.

(2) Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf
dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in
die Rechte gegen den Dritten zu erteilen.

(3) Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechte
beeinträchtigt.

§ 805
(1) Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See
ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet,
dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen
den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat.

(2) Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt.

Zweiter Titel Anzeigen bei dem Abschluss des Vertrags

§ 806
(1) Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rechnung
als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschluss des
Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die wegen ihrer
Erheblichkeit für die Beurteilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr
geeignet sind, auf den Entschluss des letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder
unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluss zu üben.

(2) Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen
wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen.

§ 807
(1) Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem
Abschluss des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem
Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.

(2) Die Kenntnis des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht
in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, dass sie den
Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschluss des
Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.

(3) Die Kenntnis des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die
Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen und der Mangel des
Auftrags bei dem Abschluss des Vertrags dem Versicherer angezeigt worden ist.

§ 808
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§
806 und 807 zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstands unterblieben ist. Das
gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstands deshalb unterblieben ist,
weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach § 806
Abs. 2 oder nach § 807 erheblich ist, der Kenntnis des Umstands arglistig entzogen
hat.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden unterblieben ist.

§ 809
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen
erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt
war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig gemacht worden ist.

§ 810
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer zum Rücktritt berechtigt ist,
in Ansehung eines Teiles der Gegenstände vor, auf welche sich die Versicherung
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts für den übrigen Teil nur
zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.

§ 811
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Tritt
der Versicherer zurück, so gebührt ihm gleichwohl die ganze Prämie; die empfangene
Entschädigungssumme ist zurückzugewähren und von der Zeit des Empfangs an zu
verzinsen.

(3) Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den der Versicherer haftet,
eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der
Entschädigung bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht
verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.

§ 811a
(1) Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber
ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann
der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie
angemessen ist, die höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei der
Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem
Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.

(2) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Woche
von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis
erlangt.

§ 811b
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.

Dritter Titel Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag

§ 812
(1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluss
des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu
zahlen.

(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

(3)

§ 813
(1) Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen
begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der
Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen
trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise
weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung bewirkt
ist.

(2) Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der
Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung
weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung bewirkt
oder wenn sie durch einen Notfall verursacht ist, es sei denn, dass sich der Notfall
auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat.

(3) Die Reise ist verändert, sobald der Entschluss, sie nach einem anderen
Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten sich auch die Wege
nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt
sowohl für die Fälle des Absatzes 1 als für die Fälle des Absatzes 2.

§ 814
(1) Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrag oder mit dessen Zustimmung der
Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der
versicherten Reise entsprechenden Weg abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird,
dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann,
oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der
Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung erteilte besondere Zusage nicht
erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle.

(2) Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn anzunehmen ist, dass die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr
keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;
2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für
den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Notfall
verursacht ist, es sei denn, dass sich der Notfall auf eine Gefahr gründet,
die der Versicherer nicht zu tragen hat;
3. wenn der Kapitän zu der Abweichung von dem Weg durch das Gebot der
Menschlichkeit genötigt worden ist.

§ 815
Wird bei dem Abschluss des Vertrags der Kapitän bezeichnet, so ist in dieser
Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, dass der benannte Kapitän die
Führung des Schiffes behalten werde.

§ 816
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall; soweit die
Beförderung der Güter nicht mit dem dazu bestimmten Schiff geschieht. Er haftet
jedoch nach Maßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits
zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Versicherten in anderer
Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiff weiter befördert werden oder wenn
dies infolge eines Unfalls geschieht, es sei denn, dass sich der Unfall auf eine
Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat.

§ 817
(1) Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe
(in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) hat der Versicherte, sobald er Nachricht
erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem
Versicherer mitzuteilen.

(2) Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für
keinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt.

§ 818
Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser
von der Versicherung Kenntnis hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer
anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den
Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte.

§ 819
(1) Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die
Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu
sorgen.

(2) Er hat jedoch, wenn tunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem
Versicherer Rücksprache zu nehmen.

Vierter Titel Umfang der Gefahr

§ 820
(1) Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer
der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Vorschriften
oder durch Vertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Er trägt insbesondere:
1. die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle, auch wenn
diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, wie Eindringen
des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz,
Erdbeben, Beschädigung durch Eis usw.;
2. die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
3. die Gefahr des auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem Versicherten
nicht verschuldeten Arrests;
4. die Gefahr des Diebstahls sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung
und sonstiger Gewalttätigkeiten;
5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise
oder der Verfügung über die Güter durch Verkauf oder durch Verwendung zu
gleichem Zweck (§§ 538 bis 541 und 732);
6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der
Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein
Schaden entsteht;
7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen, und zwar ohne Unterschied, ob
der Versicherte infolge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er
mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, dass er den einem Dritten
zugefügten Schaden zu ersetzen hat.

§ 821
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:
1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht
seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder
ohne die erforderlichen Papiere (§ 513) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Fall des Zusammenstoßes von Schiffen
daraus entsteht, dass der Reeder für den durch eine Person der
Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muss (§§ 485
und 486);
2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulnis
oder Wurmfraß verursacht wird;
3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden,
welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch
inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder
durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch
Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen
Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so
hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem
Maß zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
4. der Schaden, welcher von dem Versicherten vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht wird; der Versicherer hat jedoch den von dem Versicherten durch
die fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, es
sei denn, dass dem Versicherten eine bösliche Handlungsweise zur Last
fällt;
5. bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn der Schaden,
welcher von dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser Eigenschaft
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.

§ 822
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein,
wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Kapitän oder eine
andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes des Schadens
zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen
Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hilfe zu gewähren, auch für die
Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung des Arrests in
das Schiff oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den
Umständen angemessene Sorge zu tragen (§ 819).

§ 823
(1) Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den
Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des
Ballasts angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit
dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Löschung der Ladung oder des Ballasts im Bestimmungshafen beendigt ist.

(2) Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die
Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein
solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.

(3) Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast
eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der
Ladung oder des Ballasts begonnen wird.

§ 824
(1) Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende
Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter
zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vom Land
scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen
wieder an das Land gelangen.

(2) Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder
imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der in § 821 Nr. 5 bezeichneten
Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.

(3) Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der
ortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen.

§ 825
(1) Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der
Unfälle, denen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben
Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise
beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen die Güter und dadurch die
Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der
Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde.

(2) Bei der Versicherung von Überfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit
demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes beginnen
und enden würde.

(3) Der Versicherer von Fracht- und Überfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von
dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Überfahrtsverträge
bereits abgeschlossen sind, und wenn der Reeder Güter für seine Rechnung verschifft,
nur insoweit, als diese zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die
Leichterfahrzeuge bereits vom Land geschieden sind.

§ 826
Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Versicherte
selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem sie verwendet
sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der
Gegenstände, welche verbodmet oder auf welche die Havereigelder verwendet sind, enden
würde.

§ 827
(1) Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder
der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die
Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Not- oder Zwischenhafen und im Falle der
Versicherung für die Hinreise und Rückreise während des Aufenthalts des Schiffes in
dem Bestimmungshafen der Hinreise.

(2) Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur
Ausbesserung an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch für die
Zeit, während welcher sich die Güter oder das Schiff am Land befinden.

§ 828
(1) Wird nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen
aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die
Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens.

(2) Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist, in anderer Art
als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiter
befördert, so läuft in Betreff der Güter die begonnene Gefahr fort, auch wenn die
Weiterbeförderung ganz oder zu einem Teil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt
in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der
einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu
Lande erfolgt.

§ 829
Die Vorschriften der §§ 827 und 828 gelten nur unbeschadet der Vorschriften der §§
814 und 816.

§ 830
(1) Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem
mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittag
des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittag des letzten
Tages der Frist.

(2) Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.

§ 831
(1) Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff bei dem Ablauf der
im Vertrag festgesetzten Versicherungszeit unterwegs, so gilt die Versicherung in
Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des
Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur
Beendigung der Löschung (§ 823). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung
durch eine dem Versicherer, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist,
kundzugebende Erklärung auszuschließen.

(2) Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für deren Dauer und, wenn die
Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist die
vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.

(3) Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die
Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der
Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden.

§ 832
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem
Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach
einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der
Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.

§ 833
(1) Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das
Recht vorbehalten, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet,
die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den
Schiffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum
Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.

(2) Die in der Police enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein anderes sich
ergibt, als die vereinbarte angesehen.

§ 834
Dem Versicherer fallen zur Last:
1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluss derjenigen, welche der
Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat;
die in Gemäßheit der §§ 635 und 732 nach den Grundsätzen der großen
Haverei zu beurteilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei
Gleich geachtet;
2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das
Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Reeders an Bord gehabt hätte;
3. die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachteile notwendig
oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (§ 819), selbst wenn die ergriffenen
Maßregeln erfolglos geblieben sind;
4. die zur Ermittlung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden
Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung,
der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache.

§ 835
(1) In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der
großen Haverei zu beurteilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des
Versicherers nach der am gehörigen Ort im Inland oder im Ausland, im Einklang mit dem
am Ort der Aufmachung geltenden Recht aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der
Versicherte, der einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht
berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der
Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen
ganzen Betrag, ohne dass namentlich der Versicherungswert maßgebend ist.

(2) Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Ort der Aufmachung
geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von
dem Versicherer nicht aus dem Grund fordern, weil der Schaden nach einem anderen
Recht, insbesondere nach dem Recht des Versicherungsorts, große Haverei sei.

§ 836
Der Versicherer haftet jedoch für die in § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie
sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
nicht haftet.

§ 837
(1) Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person
aufgemacht worden, so kann der Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung mit dem am
Ort der Aufmachung geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benachteiligung des
Versicherten nicht anfechten, es sei denn, dass der Versicherte durch mangelhafte
Wahrnehmung seiner Rechte die Benachteiligung verschuldet hat.

(2) Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachteil
Begünstigten dem Versicherer abzutreten.

(3) Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten
gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener
Schaden, für den ihm nach dem am Ort der Aufmachung der Dispache geltenden Recht eine
Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.

§ 838
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach
den Grundsätzen der letzteren zu beurteilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn
die Einleitung des die Feststellung und Verteilung des Schadens bezweckenden
ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem
Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende
Vergütung auch im Rechtsweg, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten
hat.

§ 839
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so
kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des
Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.

§ 840
(1) Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.

(2) Er hat jedoch die in § 834 Nr. 3 und 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten,
wenngleich die hiernach im ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme
übersteigt.

(3) Sind infolge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum Beispiel
Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder
Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen,
zum Beispiel zu einem solchen Zweck Havereigelder verausgabt, oder sind von dem
Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist eine persönliche
Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden
und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch
den späteren Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe der ganzen Versicherungssumme
ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.

§ 841
(1) Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch
Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem
Versicherungsvertrag zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu
erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten
Sachen erforderlich sind.

(2) War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Teil der versicherten Sachen der vom
Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von
dem Recht des Absatzes 1 Gebrauch macht, den auf jenen Teil fallenden Teil der
Versicherungssumme nicht zu entrichten.

(3) Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf
die versicherten Sachen.

(4) Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatz
derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder
Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet worden sind, bevor seine
Erklärung, von dem Recht Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist.

§ 842
Der Versicherer muss seinen EntSchluss, von dem in § 841 bezeichneten Recht Gebrauch zu
machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens am dritten Tag nach
dem Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte den Unfall unter
Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren Folgen angezeigt und alle
sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgeteilt hat, soweit die
letzteren dem Versicherten bekannt sind.

§ 843
Ist nicht zum vollen Wert versichert, so haftet der Versicherer für die in § 834
erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 844
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht
wieder aufgehoben oder geändert, dass später infolge einer Gefahr, die der Versicherer
nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.

§ 845
(1) Besondere Havereien hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie ohne die
Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (§ 834 Nr. 4) drei Prozent des
Versicherungswerts nicht übersteigen; betragen sie mehr als drei Prozent, so sind sie
ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.

(2) Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei
Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich
nach § 757.

§ 846
Die in § 834 unter Nummer 1 bis 3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muss
der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerts nicht
erreichen. Sie kommen jedoch bei der Ermittelung der in § 845 bezeichneten drei
Prozent nicht in Berechnung.

§ 847
Ist vereinbart, dass der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so
kommen die Vorschriften der §§ 845 und 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, dass an die
Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten
tritt.

§ 848
(1) Ist vereinbart, dass der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch die
Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer
Kriegsbelästigung dauern soll, so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem
Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt,
insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch
Kriegsschiffe, Kaper oder Blockade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr
aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grund von seinem Weg abweicht
oder wenn der Kapitän durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffes
verliert.

(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art wird namentlich angenommen,
wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist.

§ 849
(1) Ist vereinbart, dass der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernimmt, alle
übrigen Gefahren aber auch nach dem Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen soll, so
endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache
oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre;
der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten
Schäden, also insbesondere nicht:
für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe
und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Reklamierung, aus
der Blockade des Aufenthaltshafens oder der Zurückweisung von einem
blockierten Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und
Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung,
Kosten ihrer Weiterbeförderung.

(2) Im Zweifel wird angenommen, dass ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr
nicht verursacht sei.

(3) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art wird namentlich angenommen,
wenn der Vertrag mit der Klausel: "nur für Seegefahr" abgeschlossen ist.

§ 850
(1) Ist der Vertrag mit der Klausel: "für behaltene Ankunft" abgeschlossen, so endet
die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im
Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platz den Anker hat fallen lassen
oder befestigt ist.

(2) Auch haftet der Versicherer nur:
1. bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein
Totalverlust eintritt oder wenn das Schiff abandonniert (§ 861) oder
infolge eines Unfalls vor der Erreichung des Bestimmungshafens wegen
Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (§
873);
2. bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein
Teil der Güter infolge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen,
insbesondere wenn sie vor der Erreichung des Bestimmungshafens infolge
eines Unfalls verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen,
so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung noch für einen
Verlust, der die Folge einer Beschädigung ist.

(3) Überdies hat der Versicherer in keinem Fall die in § 834 erwähnten Beiträge,
Aufopferungen und Kosten zu tragen.

§ 851
(1) Ist der Vertrag mit der Klausel: "frei von Beschädigung außer im Strandungsfall"
abgeschlossen, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der aus einer
Beschädigung entsteht, ohne Unterschied, ob der Schaden in einer Wertverringerung
oder in einem gänzlichen oder teilweisen Verlust und insbesondere darin besteht, dass
die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit
zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und
drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, dass das Schiff oder das
Leichterfahrzeug, in welchem sich die versicherten Güter befanden, gestrandet ist.
Der Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen
des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall, durch den das Schiff oder das
Leichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist.

(2) Hat sich eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall
ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent (§ 845) übersteigende
Beschädigung, die infolge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für
eine sonstige Beschädigung. Es wird vermutet, dass eine Beschädigung, die
möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, infolge des Unfalls
entstanden sei.

(3) Für jeden Schaden, der nicht aus einer Beschädigung entsteht, haftet der
Versicherer, ohne Unterschied, ob sich eine Strandung oder ein anderer der erwähnten
Unfälle zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die
Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die in § 834 unter Nummer 1, 2
und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die in § 834 unter Nummer 3
erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden
Verlusts verausgabt worden sind.

(4) Eine Beschädigung, die ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung
eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche
Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht
angesehen.

§ 852
Wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Bruch außer im Strandungsfall"
abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Beschädigung
aufzukommen hat.

§ 853
Eine Strandung im Sinne der §§ 851 und 852 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht
gewöhnlichen Verhältnissen der Seeschiffahrt auf den Grund festgerät und nicht wieder
flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln, wie Kappen der Masten,
Werfen oder Löschung eines Teiles der Ladung und dergleichen, oder durch
den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Flut, nicht aber ausschließlich
durch Anwendung gewöhnlicher Maßregeln, wie Winden auf den Anker,
Backstellen der Segel und dergleichen, oder
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgeraten einen erheblichen Schaden am
Schiffskörper erlitten hat.

Fünfter Titel Umfang des Schadens

§ 854
Ein Totalverlust des Schiffes oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung
entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des
Schiffes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Teile des Wrackes oder des
Inventars gerettet sind.

§ 855
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht
verlorengegangen ist.

§ 856
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision,
welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn
die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.

§ 857
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- und Havereigelder liegt vor, wenn die
Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder
verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Unfällen
betroffen sind, dass infolge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen
oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übriggeblieben ist.

§ 858
Im Falle des Totalverlusts hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen
Betrag zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.

§ 859
(1) Ist im Falle des Totalverlusts vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas
gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War
nicht zum vollen Wert versichert, so wird nur ein verhältnismäßiger Teil des
Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.

(2) Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der
versicherten Sache auf den Versicherer über.

(3) Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder
teilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer
Anspruch. War nicht zum vollen Wert versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein
verhältnismäßiger Teil des Geretteten.

§ 860
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (§ 856) die Güter
während der Reise so günstig verkauft, dass der Reinerlös mehr beträgt als der
Versicherungswert der Güter, oder ist für die Güter, wenn sie in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind oder wenn dafür nach Maßgabe der §§ 541 und 658
Ersatz geleistet werden muss, mehr als jener Wert vergütet, so kommt von der
Versicherungssumme des imaginären Gewinns der Überschuß in Abzug.

§ 861
(1) Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrag
gegen Abtretung der in Ansehung des versicherten Gegenstands ihm zustehenden Rechte
in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon):
1. wenn das Schiff verschollen ist;
2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, dass das Schiff
oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht
aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten
oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder
zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung,
Anhaltung oder Nehmung geschehen ist:
a) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer
einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen
und Asowschen Meeres oder
b) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten
Hoffnung und des Kap Horn, oder
c) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.

(2) Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer der
Unfall durch den Versicherten angezeigt wird (§ 818).

§ 862
(1) Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen,
wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat,
auch innerhalb dieser Frist den Beteiligten keine Nachrichten über das Schiff
zugegangen sind.

(2) Die Verschollenheitsfrist beträgt:
1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer
Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate;
2. wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein
außereuropäischer Hafen ist, falls er diesseits des Vorgebirges der guten
Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampfschiffen neun
Monate, falls er jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei
Segel- und Dampfschiffen zwölf Monate;
3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein außereuropäischer
Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je
nachdem die Durchschnittsdauer der Reise nicht über zwei oder nicht über
drei oder mehr als drei Monate beträgt.

(3) Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.

§ 863
Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tag an berechnet, an welchem das Schiff die
Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgang Nachrichten von ihm angelangt,
so wird von dem Tag an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist
berechnet, welche maßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es
sich nach sicherer Nachricht zuletzt befunden hat, abgegangen wäre.

§ 864
(1) Die Abandonerklärung muss dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen
sein.

(2) Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (§ 861
Abs. 1 Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der
Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (§ 861 Abs. 1 Nr. 2) der Unfall sich in einem
europäischen Hafen oder in einem europäischen Meer einschließlich aller Häfen oder
Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den
übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem
Ablauf der in den §§ 861 und 862 bezeichneten Fristen.

(3) Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablauf des Tages, an
welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.

§ 865
(1) Nach dem Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des
Rechtes des Versicherten, nach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines
Schadens in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist versäumt, so kann
der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er hat jedoch, wenn die
versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt und sich dabei ergibt, dass ein
Totalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des
letzteren auf die infolge der Zahlung der Versicherungssumme nach § 859 ihm
zustehenden Rechte die Versicherungssumme zu erstatten und sich mit dem Ersatz eines
etwa erlittenen teilweisen Schadens zu begnügen.

§ 866
(1) Die Abandonerklärung muss, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung
erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser
zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.

(2) Wenn jedoch nicht zum vollen Wert versichert war, so ist der Versicherte nur den
verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstands zu abandonnieren verpflichtet.

(3) Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.

§ 867
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Tatsachen, auf welche sie
gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mitteilung der Erklärung nicht
mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Teile verbindlich, auch wenn sich später
Umstände ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben
würde.

§ 868
(1) Durch Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, die dem
Versicherten in Ansehung des abandonnierten Gegenstands zustanden.

(2) Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem
abandonnierten Gegenstand zur Zeit der Abandonerklärung haftenden dinglichen Rechte,
es sei denn, dass sich diese auf Gefahren gründen, für die der Versicherer nach dem
Versicherungsvertrag aufzukommen hat.

(3) Wird das Schiff abandonniert, so gebührt dem Versicherer des Schiffes die
Nettofracht der Reise, auf welcher sich der Unfall zugetragen hat, soweit die Fracht
erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Teil der Fracht wird nach den für
die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Vorschriften berechnet.

(4) Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht
selbständig versichert ist, der Versicherer der Fracht zu tragen.

§ 869
(1) Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur
Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgeteilt sind und
eine angemessene Frist zu deren Prüfung abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit
des Schiffes abandonniert, so gehören zu den mitzuteilenden Urkunden glaubhafte
Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat,
und über die Nichtankunft des Schiffes im Bestimmungshafen während der
Verschollenheitsfrist.

(2) Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu
imstande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere den abandonnierten
Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind sowie ob und welche
Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige
unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange
verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist
bedungen ist, so beginnt diese erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige
nachgeholt wird.

§ 870
(1) Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung
der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachteile nach § 819, und zwar
so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu imstande ist.

(2) Erfährt der Versicherte, dass ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum
Vorschein gekommen ist, so muss er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf
Verlangen die zur Erlangung oder Verwertung des Gegenstands erforderliche Hilfe
leisten.

(3) Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat er den Versicherten auf
Verlangen mit einem angemessenen Vorschuß zu versehen.

§ 871
Der Versicherte muss dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons
anerkennt, auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten über den nach § 868 durch die
Abandonerklärung eingetretenen Übergang der Rechte eine öffentlich beglaubigte
Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) erteilen und die auf die abandonnierten
Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.

§ 872
Bei einem teilweisen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach den §§ 709 und
710 zu ermittelnden Betrag der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen
betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.

§ 873
(1) Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (§ 479)
festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff
oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen; im Falle des Verkaufs besteht der
Schaden in dem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert.

(2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf des
Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Versicherer für den Eingang des
Kaufpreises.

(3) Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit erforderlichen Feststellung des
Wertes des Schiffes im unbeschädigten Zustand bleibt dessen Versicherungswert,
gleichviel ob er taxiert ist oder nicht, außer Betracht.

§ 874
(1) Der Beginn der Ausbesserung schließt die Ausübung des in § 873 dem Versicherten
eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden,
die dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.

(2) Macht der Versicherte von dem Recht nachträglich Gebrauch, so muss der Versicherer
die bereits aufgewendeten Ausbesserungskosten insoweit besonders vergüten, als durch
die Ausbesserung bei dem Verkauf des Schiffes ein höherer Erlös erzielt worden ist.

§ 875
(1) Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung
des Bruttowerts, den sie daselbst im beschädigten Zustand haben, mit dem Bruttowert,
welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu ermitteln, wie viele
Prozente des Wertes der Güter verloren sind. Ebenso viele Prozente des
Versicherungswerts sind als der Betrag des Schadens anzusehen.

(2) Die Ermittelung des Wertes, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben,
erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch
Abschätzung. Der Wert, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben würden,
bestimmt sich nach § 658 Abs. 1.

(3) Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten
zu tragen.

§ 876
Geht ein Teil der Güter auf der Reise verloren, so besteht der Schaden in ebenso
vielen Prozenten des Versicherungswerts, als Prozente des Wertes der Güter
verlorengegangen sind.

§ 877
(1) Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der
Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und
Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswert.

(2) Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter;
auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.

(3) Die Vorschriften der §§ 834 bis 838 bleiben unberührt.

§ 878
(1) Bei einem teilweisen Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Teil
der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher
verlorengegangen ist.

(2) Ist die Fracht taxiert und die Taxe nach § 793 Abs. 4 in bezug auf einen von dem
Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden in ebenso vielen
Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.

§ 879
(1) Bei einem imaginären Gewinn oder einer Provision, die von der Ankunft der Güter
erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter in beschädigtem Zustand
ankommen, in ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten
Betrags, als der nach § 875 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des
Versicherungswerts der letzteren beträgt.

(2) Erreicht ein Teil der Güter den Bestimmungshafen nicht, so besteht der Schaden in
ebenso vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der
Wert des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Teiles der Güter Prozente des
Wertes aller Güter beträgt.

(3) Sind bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung des nicht
angelangten Teiles der Güter die Voraussetzungen des § 860 vorhanden, so kommt von
dem Schaden der in § 860 bezeichnete Überschuß in Abzug.

§ 880
Bei Bodmerei- oder Havereigeldern besteht im Falle eines teilweisen Verlusts der
Schaden in dem Ausfall, welcher sich darauf gründet, dass der Gegenstand, der
verbodmet oder für den die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur
Deckung der Bodmerei- oder Havereigelder infolge späterer Unfälle nicht mehr genügt.

§ 881
Der Versicherer hat den nach den §§ 872 bis 880 zu berechnenden Schaden vollständig
zu vergüten, wenn zum vollen Wert versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift
des § 800; war nicht zum vollen Werte versichert, so hat er nach Maßgabe des § 792
nur einen verhältnismäßigen Teil dieses Schadens zu vergüten.

Sechster Titel Bezahlung des Schadens