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§ 74b
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am
Schluss jedes Monats zu zahlen.

(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision
oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der
Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat
die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende
Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.

(3) Soweit Bezüge zum Ersatz besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der
Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.

§ 74c
(1) Der Handlungsgehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was
er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch andersweite
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit
die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als ein Zehntel übersteigen würde. Ist
der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu
verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags von einem Zehntel der Betrag von einem
Viertel. Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine
Entschädigung nicht verlangen.

(2) Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.

§ 75
(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der /* §§ 70 und 71
*/ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der
Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden
erachte.

(2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in
der Person des Gehilfen vorliegt oder dass sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit
erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die
Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.

(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der /* §§ 70 und
72 */ wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe keinen
Anspruch auf die Entschädigung.

§ 75a
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche
Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung
frei wird.

§ 75b
(weggefallen)

§ 75c
(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, dass er die in der Vereinbarung übernommene
Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche
nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend
machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer
unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.

(2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, dass sich der
Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten
Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung
oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

§ 75d
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil
des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das
gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das
Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.

§ 75e
-

§ 75f
Im Falle einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal
gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder
gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, steht
beiden Teilen der Rücktritt frei. Aus der Vereinbarung findet weder Klage noch
Einrede statt.

§ 75g
§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungsgehilfen, der damit betraut ist, außerhalb
des Betriebs des Prinzipals für diesen Geschäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung
dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte
oder kennen musste.

§ 75h
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Geschäften außerhalb
des Betriebs des Prinzipals betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals
abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so
gilt das Geschäft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber
nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder
dem Dritten über Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluss von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen
Abschluss er nicht bevollmächtigt ist.

§§ 76 bis 82
-

§ 82a
Auf Wettbewerbsverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge angenommen zu
sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen Diensten
beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen geltenden
Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen zustehende
Entgelt Bezug nehmen.

§ 83
Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als
kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser
Personen geltenden Vorschriften.

Siebenter Abschnitt Handelsvertreter

§ 84
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit
betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder
in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist,
für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen,
gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§ 85
Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrags sowie spätere Vereinbarungen
zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden.
Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 86
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften
zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm
von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich
Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 86a
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit
erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen,
Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben.
Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter
vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die
Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts
mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte
voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als
der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 86b
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus
einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision)
beanspruchen; der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Die
Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit
bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder
abschließt. Die Übernahme bedarf der Schriftform.

(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung
oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht
für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt
bevollmächtigt ist.

§ 87
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit
zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für
Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn
nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen
Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis
zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine
Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat,
dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und
das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum
Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter
oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter
anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit
entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß
eingezogenen Beträge.

§ 87a
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der
Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen
werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den
Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag
des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft
ausgeführt hat.

(2) Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision;
bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.

(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht,
dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt,
wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung,
wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten
sind.

(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach §
87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.

(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den
Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 87b
(1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart
anzusehen.

(2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der
Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe
gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn,
dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die
Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften in der
Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.

(3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die
Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist
die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem
Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere
entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

§ 87c
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch
hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate
erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des
nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte
verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die
für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann der
Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem
von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen
Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie
dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des
Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden.

§ 87d
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb
entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

§ 88
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem
Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

§ 88a
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
verzichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach
allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf
Provision und Ersatz von Aufwendungen.

§ 89
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten
Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer
Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das
Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung
ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung
verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den
Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die
für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte
Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

§ 89a
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder
beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlasst, das der andere Teil zu
vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des
Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 89b
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der
Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus
bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den
von ihm geworbenen Kunden hätte, und
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der
Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die
Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies
wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre
der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige
Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt
während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn,
dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat
oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines
Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung
ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters
vorlag oder
3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem
Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das
Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung
des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend
zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die
der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer
Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der
Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so
wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines
neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des
Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei
Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und
2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§ 90
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder
als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit
dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns
widersprechen würde.

§ 90a
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt
(Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom
Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an
den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung
des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem
Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände
erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den
Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist
verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine
angemessene Entschädigung zu zahlen.

(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die
Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf von sechs
Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei
wird.

(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften
Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem
Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.

(4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht
getroffen werden.
§ 91
(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluss von Geschäften von
einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann ist.

(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluss von
Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die
Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen,
durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich
vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein
Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

§ 91a
(1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist,
ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel
an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer
genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder
dem Dritten über Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem
Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluss von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen
Abschluss er nicht bevollmächtigt ist.

§ 92
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist,
Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem
Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem
Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf
Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2
gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der
Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem
Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

§ 92a
(1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für
weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm
verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit
und Sozialordnung nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der
Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die
notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder
einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen
können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der
auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für
mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem
Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden
Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt
werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern
oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der
Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

§ 92b
(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist
das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist
von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine
andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein. Der
Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen
werden.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter
ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss
von Geschäften betraut hat.

(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist,
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter
und für Bausparkassenvertreter.

§ 92c
(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag
nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so
kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart
werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss
von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von
Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.

Achter Abschnitt Handelsmakler

§ 93
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen
über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen,
Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs
übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die
Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die
Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts
keine Anwendung.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen
des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§ 94
(1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich
nach dem Abschluss des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote
zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts,
insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.

(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlussnote den
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen
unterschriebene Schlussnote zu übersenden.

(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlussnote, so hat der
Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 95
(1) Nimmt eine Partei eine Schlussnote an, in der sich der Handelsmakler die
Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der
Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, dass gegen
diese begründete Einwendungen zu erheben sind.

(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in
Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu
erfolgen.

(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma
begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf
die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich
darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.

§ 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch
seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist,
so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit
angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch
ein Zeichen kenntlich zu machen.

§ 97
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

§ 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden
entstehenden Schaden.

§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll,
so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte
zu entrichten.

§ 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle
abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der
Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu
enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder
gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.

(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der
Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus
dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von
ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.

§ 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die
Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlussnote, den Auszügen oder anderen
Beweismitteln zu vergleichen.

§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen
Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die
dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.

§ 104
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen,
finden die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf
Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen,
sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.


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