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§ 74b
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem
Handlungsgehilfen zu gewährende
Entschädigung ist am
Schluss jedes Monats zu zahlen.
(2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden
vertragsmäßigen Leistungen
in einer Provision
oder in anderen wechselnden Bezügen
bestehen, sind sie bei der Berechnung
der
Entschädigung nach dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre in Ansatz
zu bringen. Hat
die für die Bezüge bei
der Beendigung des Dienstverhältnisses
maßgebende
Vertragsbestimmung noch nicht drei
Jahre bestanden, so erfolgt der
Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraums, für
den die Bestimmung in Kraft war.
(3) Soweit Bezüge zum Ersatz
besonderer Auslagen dienen sollen,
die infolge der
Dienstleistung entstehen, bleiben
sie außer Ansatz.
§ 74c
(1) Der Handlungsgehilfe muss sich
auf die fällige Entschädigung
anrechnen lassen, was
er während des Zeitraums, für
den die Entschädigung gezahlt
wird, durch andersweite
Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig
unterlässt, soweit
die Entschädigung unter Hinzurechnung
dieses Betrags den Betrag der zuletzt
von ihm
bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen um mehr als ein Zehntel
übersteigen würde. Ist
der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot
gezwungen worden, seinen Wohnsitz
zu
verlegen, so tritt an die Stelle
des Betrags von einem Zehntel der
Betrag von einem
Viertel. Für die Dauer der
Verbüßung einer Freiheitsstrafe
kann der Gehilfe eine
Entschädigung nicht verlangen.
(2) Der Gehilfe ist verpflichtet,
dem Prinzipal auf Erfordern über
die Höhe seines
Erwerbs Auskunft zu erteilen.
§ 75
(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis
gemäß den Vorschriften
der /* §§ 70 und 71
*/ wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Prinzipals auf, so wird das
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn
der Gehilfe vor Ablauf eines Monats
nach der
Kündigung schriftlich erklärt,
dass er sich an die Vereinbarung
nicht gebunden
erachte.
(2) In gleicher Weise wird das
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn
der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt,
es sei denn, dass für die Kündigung
ein erheblicher Anlaß in
der Person des Gehilfen vorliegt
oder dass sich der Prinzipal bei
der Kündigung bereit
erklärt, während der Dauer
der Beschränkung dem Gehilfen
die vollen zuletzt von ihm
bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen zu gewähren. Im
letzteren Falle finden die
Vorschriften des § 74b entsprechende
Anwendung.
(3) Löst der Prinzipal das
Dienstverhältnis gemäß
den Vorschriften der /* §§
70 und
72 */ wegen vertragswidrigen Verhaltens
des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe
keinen
Anspruch auf die Entschädigung.
§ 75a
Der Prinzipal kann vor der Beendigung
des Dienstverhältnisses durch
schriftliche
Erklärung auf das Wettbewerbsverbot
mit der Wirkung verzichten, dass
er mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklärung
von der Verpflichtung zur Zahlung
der Entschädigung
frei wird.
§ 75b
(weggefallen)
§ 75c
(1) Hat der Handlungsgehilfe für
den Fall, dass er die in der Vereinbarung
übernommene
Verpflichtung nicht erfüllt,
eine Strafe versprochen, so kann
der Prinzipal Ansprüche
nur nach Maßgabe der Vorschriften
des § 340 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend
machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herabsetzung
einer
unverhältnismäßig
hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(2) Ist die Verbindlichkeit der
Vereinbarung nicht davon abhängig,
dass sich der
Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung
an den Gehilfen verpflichtet, so
kann der
Prinzipal, wenn sich der Gehilfe
einer Vertragsstrafe der in Absatz
1 bezeichneten
Art unterworfen hat, nur die verwirkte
Strafe verlangen; der Anspruch auf
Erfüllung
oder auf Ersatz eines weiteren Schadens
ist ausgeschlossen.
§ 75d
Auf eine Vereinbarung, durch die
von den Vorschriften der §§
74 bis 75c zum Nachteil
des Handlungsgehilfen abgewichen
wird, kann sich der Prinzipal nicht
berufen. Das
gilt auch von Vereinbarungen, die
bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften
über das
Mindestmaß der Entschädigung
durch Verrechnungen oder auf sonstige
Weise zu umgehen.
§ 75e
-
§ 75f
Im Falle einer Vereinbarung, durch
die sich ein Prinzipal einem anderen
Prinzipal
gegenüber verpflichtet, einen
Handlungsgehilfen, der bei diesem
im Dienst ist oder
gewesen ist, nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen anzustellen,
steht
beiden Teilen der Rücktritt
frei. Aus der Vereinbarung findet
weder Klage noch
Einrede statt.
§ 75g
§ 55 Abs. 4 gilt auch für
einen Handlungsgehilfen, der damit
betraut ist, außerhalb
des Betriebs des Prinzipals für
diesen Geschäfte zu vermitteln.
Eine Beschränkung
dieser Rechte braucht ein Dritter
gegen sich nur gelten zu lassen,
wenn er sie kannte
oder kennen musste.
§ 75h
(1) Hat ein Handlungsgehilfe, der
nur mit der Vermittlung von Geschäften
außerhalb
des Betriebs des Prinzipals betraut
ist, ein Geschäft im Namen
des Prinzipals
abgeschlossen, und war dem Dritten
der Mangel der Vertretungsmacht
nicht bekannt, so
gilt das Geschäft als von dem
Prinzipal genehmigt, wenn dieser
dem Dritten gegenüber
nicht unverzüglich das Geschäft
ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen
oder
dem Dritten über Abschluss
und wesentlichen Inhalt benachrichtigt
worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein
Handlungsgehilfe, der mit dem Abschluss
von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im
Namen des Prinzipals abgeschlossen
hat, zu dessen
Abschluss er nicht bevollmächtigt
ist.
§§ 76 bis 82
-
§ 82a
Auf Wettbewerbsverbote gegenüber
Personen, die, ohne als Lehrlinge
angenommen zu
sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung
unentgeltlich mit kaufmännischen
Diensten
beschäftigt werden (Volontäre),
finden die für Handlungsgehilfen
geltenden
Vorschriften insoweit Anwendung,
als sie nicht auf das dem Gehilfen
zustehende
Entgelt Bezug nehmen.
§ 83
Hinsichtlich der Personen, welche
in dem Betrieb eines Handelsgewerbes
andere als
kaufmännische Dienste leisten,
bewendet es bei den für das
Arbeitsverhältnis dieser
Personen geltenden Vorschriften.
Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
§ 84
(1) Handelsvertreter ist, wer als
selbständiger Gewerbetreibender
ständig damit
betraut ist, für einen anderen
Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte
zu vermitteln oder
in dessen Namen abzuschließen.
Selbständig ist, wer im wesentlichen
frei seine
Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig
im Sinne des Absatzes 1 zu sein,
ständig damit betraut ist,
für einen Unternehmer Geschäfte
zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen,
gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein
Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes
finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen
des Handelsvertreters nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer
Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
§ 85
Jeder Teil kann verlangen, dass
der Inhalt des Vertrags sowie spätere
Vereinbarungen
zu dem Vertrag in eine vom anderen
Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen
werden.
Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen
werden.
§ 86
(1) Der Handelsvertreter hat sich
um die Vermittlung oder den Abschluss
von Geschäften
zu bemühen; er hat hierbei
das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die
erforderlichen Nachrichten zu geben,
namentlich ihm
von jeder Geschäftsvermittlung
und von jedem Geschäftsabschluss
unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit
der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns
wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und
2 abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam.
§ 86a
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter
die zur Ausübung seiner Tätigkeit
erforderlichen Unterlagen, wie Muster,
Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen,
Geschäftsbedingungen, zur Verfügung
zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter
die erforderlichen Nachrichten zu
geben.
Er hat ihm unverzüglich die
Annahme oder Ablehnung eines vom
Handelsvertreter
vermittelten oder ohne Vertretungsmacht
abgeschlossenen Geschäfts und
die
Nichtausführung eines von ihm
vermittelten oder abgeschlossenen
Geschäfts
mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich
zu unterrichten, wenn er Geschäfte
voraussichtlich nur in erheblich
geringerem Umfange abschließen
kann oder will, als
der Handelsvertreter unter gewöhnlichen
Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und
2 abweichende Vereinbarungen sind
unwirksam.
§ 86b
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter,
für die Erfüllung der
Verbindlichkeit aus
einem Geschäft einzustehen,
so kann er eine besondere Vergütung
(Delkredereprovision)
beanspruchen; der Anspruch kann
im voraus nicht ausgeschlossen werden.
Die
Verpflichtung kann nur für
ein bestimmtes Geschäft oder
für solche Geschäfte mit
bestimmten Dritten übernommen
werden, die der Handelsvertreter
vermittelt oder
abschließt. Die Übernahme
bedarf der Schriftform.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision
entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der
Unternehmer oder der Dritte seine
Niederlassung
oder beim Fehlen einer solchen seinen
Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt
ferner nicht
für Geschäfte, zu deren
Abschluss und Ausführung der
Handelsvertreter unbeschränkt
bevollmächtigt ist.
§ 87
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch
auf Provision für alle während
des
Vertragsverhältnisses abgeschlossenen
Geschäfte, die auf seine Tätigkeit
zurückzuführen sind oder
mit Dritten abgeschlossen werden,
die er als Kunden für
Geschäfte der gleichen Art
geworben hat. Ein Anspruch auf Provision
besteht für ihn
nicht, wenn und soweit die Provision
nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen
Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein
bestimmter Bezirk oder ein bestimmter
Kundenkreis
zugewiesen, so hat er Anspruch auf
Provision auch für die Geschäfte,
die ohne seine
Mitwirkung mit Personen seines Bezirks
oder seines Kundenkreises während
des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen
sind. Dies gilt nicht, wenn und
soweit die
Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen
Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft,
das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter
Anspruch auf Provision nur, wenn
1. er das Geschäft vermittelt
hat oder es eingeleitet und so vorbereitet
hat,
dass der Abschluss überwiegend
auf seine Tätigkeit zurückzuführen
ist, und
das Geschäft innerhalb einer
angemessenen Frist nach Beendigung
des
Vertragsverhältnisses abgeschlossen
worden ist oder
2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses
das Angebot des Dritten zum
Abschluss eines Geschäfts,
für das der Handelsvertreter
nach Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch
auf Provision hat, dem Handelsvertreter
oder dem Unternehmer zugegangen
ist.
Der Anspruch auf Provision nach
Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter
anteilig zu, wenn wegen besonderer
Umstände eine Teilung der Provision
der Billigkeit
entspricht.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision
für abgeschlossene Geschäfte
hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision
für die von ihm auftragsgemäß
eingezogenen Beträge.
§ 87a
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch
auf Provision, sobald und soweit
der
Unternehmer das Geschäft ausgeführt
hat. Eine abweichende Vereinbarung
kann getroffen
werden, jedoch hat der Handelsvertreter
mit der Ausführung des Geschäfts
durch den
Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen
Vorschuß, der spätestens
am letzten Tag
des folgenden Monats fällig
ist. Unabhängig von einer Vereinbarung
hat jedoch der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision,
sobald und soweit der Dritte das
Geschäft
ausgeführt hat.
(2) Steht fest, dass der Dritte
nicht leistet, so entfällt
der Anspruch auf Provision;
bereits empfangene Beträge
sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch
dann einen Anspruch auf Provision,
wenn feststeht,
dass der Unternehmer das Geschäft
ganz oder teilweise nicht oder nicht
so ausführt,
wie es abgeschlossen worden ist.
Der Anspruch entfällt im Falle
der Nichtausführung,
wenn und soweit diese auf Umständen
beruht, die vom Unternehmer nicht
zu vertreten
sind.
(4) Der Anspruch auf Provision
wird am letzten Tag des Monats fällig,
in dem nach §
87c Abs. 1 über den Anspruch
abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz,
Absätzen 3 und 4 abweichende,
für den
Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen
sind unwirksam.
§ 87b
(1) Ist die Höhe der Provision
nicht bestimmt, so ist der übliche
Satz als vereinbart
anzusehen.
(2) Die Provision ist von dem Entgelt
zu berechnen, das der Dritte oder
der
Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe
bei Barzahlung sind nicht abzuziehen;
dasselbe
gilt für Nebenkosten, namentlich
für Fracht, Verpackung, Zoll,
Steuern, es sei denn,
dass die Nebenkosten dem Dritten
besonders in Rechnung gestellt sind.
Die
Umsatzsteuer, die lediglich auf
Grund der steuerrechtlichen Vorschriften
in der
Rechnung gesondert ausgewiesen ist,
gilt nicht als besonders in Rechnung
gestellt.
(3) Bei Gebrauchsüberlassungs-
und Nutzungsverträgen von bestimmter
Dauer ist die
Provision vom Entgelt für die
Vertragsdauer zu berechnen. Bei
unbestimmter Dauer ist
die Provision vom Entgelt bis zu
dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem
erstmals von dem
Dritten gekündigt werden kann;
der Handelsvertreter hat Anspruch
auf weitere
entsprechend berechnete Provisionen,
wenn der Vertrag fortbesteht.
§ 87c
(1) Der Unternehmer hat über
die Provision, auf die der Handelsvertreter
Anspruch
hat, monatlich abzurechnen; der
Abrechnungszeitraum kann auf höchstens
drei Monate
erstreckt werden. Die Abrechnung
hat unverzüglich, spätestens
bis zum Ende des
nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei
der Abrechnung einen Buchauszug
über alle Geschäfte
verlangen, für die ihm nach
§ 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem
Mitteilung über alle Umstände
verlangen, die
für den Provisionsanspruch,
seine Fälligkeit und seine
Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert
oder bestehen begründete Zweifel
an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Abrechnung oder des Buchauszugs,
so kann der
Handelsvertreter verlangen, dass
nach Wahl des Unternehmers entweder
ihm oder einem
von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchsachverständigen
Einsicht in die Geschäftsbücher
oder die sonstigen Urkunden so weit
gewährt wird, wie
dies zur Feststellung der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Abrechnung
oder des
Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters
können nicht ausgeschlossen
oder beschränkt
werden.
§ 87d
Der Handelsvertreter kann den Ersatz
seiner im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb
entstandenen Aufwendungen nur verlangen,
wenn dies handelsüblich ist.
§ 88
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
verjähren in vier Jahren, beginnend
mit dem
Schluss des Jahres, in dem sie fällig
geworden sind.
§ 88a
(1) Der Handelsvertreter kann nicht
im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
hat der Handelsvertreter ein nach
allgemeinen Vorschriften bestehendes
Zurückbehaltungsrecht an ihm
zur Verfügung
gestellten Unterlagen (§ 86a
Abs. 1) nur wegen seiner fälligen
Ansprüche auf
Provision und Ersatz von Aufwendungen.
§ 89
(1) Ist das Vertragsverhältnis
auf unbestimmte Zeit eingegangen,
so kann es im ersten
Jahr der Vertragsdauer mit einer
Frist von einem Monat, im zweiten
Jahr mit einer
Frist von zwei Monaten und im dritten
bis fünften Jahr mit einer
Frist von drei
Monaten gekündigt werden. Nach
einer Vertragsdauer von fünf
Jahren kann das
Vertragsverhältnis mit einer
Frist von sechs Monaten gekündigt
werden. Die Kündigung
ist nur für den Schluss eines
Kalendermonats zulässig, sofern
keine abweichende
Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können
durch Vereinbarung
verlängert werden; die Frist
darf für den Unternehmer nicht
kürzer sein als für den
Handelsvertreter. Bei Vereinbarung
einer kürzeren Frist für
den Unternehmer gilt die
für den Handelsvertreter vereinbarte
Frist.
(3) Ein für eine bestimmte
Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis,
das nach Ablauf der
vereinbarten Laufzeit von beiden
Teilen fortgesetzt wird, gilt als
auf unbestimmte
Zeit verlängert. Für die
Bestimmung der Kündigungsfristen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2
ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses
maßgeblich.
§ 89a
(1) Das Vertragsverhältnis
kann von jedem Teil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Dieses Recht kann nicht
ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch
ein Verhalten veranlasst, das der
andere Teil zu
vertreten hat, so ist dieser zum
Ersatz des durch die Aufhebung des
Vertragsverhältnisses entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 89b
(1) Der Handelsvertreter kann von
dem Unternehmer nach Beendigung
des
Vertragsverhältnisses einen
angemessenen Ausgleich verlangen,
wenn und soweit
1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung
mit neuen Kunden, die der
Handelsvertreter geworben hat, auch
nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses erhebliche
Vorteile hat,
2. der Handelsvertreter infolge
der Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ansprüche auf Provision verliert,
die er bei Fortsetzung desselben
aus
bereits abgeschlossenen oder künftig
zustande kommenden Geschäften
mit den
von ihm geworbenen Kunden hätte,
und
3. die Zahlung eines Ausgleichs
unter Berücksichtigung aller
Umstände der
Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht
es gleich, wenn der Handelsvertreter
die
Geschäftsverbindung mit einem
Kunden so wesentlich erweitert hat,
dass dies
wirtschaftlich der Werbung eines
neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt
höchstens eine nach dem Durchschnitt
der letzten fünf Jahre
der Tätigkeit des Handelsvertreters
berechnete Jahresprovision oder
sonstige
Jahresvergütung; bei kürzerer
Dauer des Vertragsverhältnisses
ist der Durchschnitt
während der Dauer der Tätigkeit
maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht,
wenn
1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis
gekündigt hat, es sei denn,
dass ein Verhalten des Unternehmers
hierzu begründeten Anlass gegeben
hat
oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung
seiner Tätigkeit wegen seines
Alters oder wegen Krankheit nicht
zugemutet werden kann, oder
2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis
gekündigt hat und für
die Kündigung
ein wichtiger Grund wegen schuldhaften
Verhaltens des Handelsvertreters
vorlag oder
3. auf Grund einer Vereinbarung
zwischen dem Unternehmer und dem
Handelsvertreter ein Dritter anstelle
des Handelsvertreters in das
Vertragsverhältnis eintritt;
die Vereinbarung kann nicht vor
Beendigung
des Vertragsverhältnisses getroffen
werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus
nicht ausgeschlossen werden. Er
ist
innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses geltend
zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4
gelten für Versicherungsvertreter
mit der
Maßgabe, dass an die Stelle
der Geschäftsverbindung mit
neuen Kunden, die
der Handelsvertreter geworben hat,
die Vermittlung neuer
Versicherungsverträge durch
den Versicherungsvertreter tritt
und der
Vermittlung eines Versicherungsvertrages
es gleichsteht, wenn der
Versicherungsvertreter einen bestehenden
Versicherungsvertrag so
wesentlich erweitert hat, dass dies
wirtschaftlich der Vermittlung eines
neuen Versicherungsvertrages entspricht.
Der Ausgleich des
Versicherungsvertreters beträgt
abweichend von Absatz 2 höchstens
drei
Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.
Die Vorschriften der Sätze
1 und
2 gelten sinngemäß für
Bausparkassenvertreter.
§ 90
Der Handelsvertreter darf Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse, die ihm
anvertraut oder
als solche durch seine Tätigkeit
für den Unternehmer bekannt
geworden sind, auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen,
soweit
dies nach den gesamten Umständen
der Berufsauffassung eines ordentlichen
Kaufmanns
widersprechen würde.
§ 90a
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter
nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränkt
(Wettbewerbsabrede), bedarf der
Schriftform und der Aushändigung
einer vom
Unternehmer unterzeichneten, die
vereinbarten Bestimmungen enthaltenden
Urkunde an
den Handelsvertreter. Die Abrede
kann nur für längstens
zwei Jahre von der Beendigung
des Vertragsverhältnisses an
getroffen werden; sie darf sich
nur auf den dem
Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk
oder Kundenkreis und nur auf die
Gegenstände
erstrecken, hinsichtlich deren sich
der Handelsvertreter um die Vermittlung
oder den
Abschluss von Geschäften für
den Unternehmer zu bemühen
hat. Der Unternehmer ist
verpflichtet, dem Handelsvertreter
für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung
eine
angemessene Entschädigung zu
zahlen.
(2) Der Unternehmer kann bis zum
Ende des Vertragsverhältnisses
schriftlich auf die
Wettbewerbsbeschränkung mit
der Wirkung verzichten, dass er
mit dem Ablauf von sechs
Monaten seit der Erklärung
von der Verpflichtung zur Zahlung
der Entschädigung frei
wird.
(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis
aus wichtigem Grund wegen schuldhaften
Verhaltens des anderen Teils, kann
er sich durch schriftliche Erklärung
binnen einem
Monat nach der Kündigung von
der Wettbewerbsabrede lossagen.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter
nachteilige Vereinbarungen können
nicht
getroffen werden.
§ 91
(1) § 55 gilt auch für
einen Handelsvertreter, der zum
Abschluss von Geschäften von
einem Unternehmer bevollmächtigt
ist, der nicht Kaufmann ist.
(2) Ein Handelsvertreter gilt,
auch wenn ihm keine Vollmacht zum
Abschluss von
Geschäften erteilt ist, als
ermächtigt, die Anzeige von
Mängeln einer Ware, die
Erklärung, dass eine Ware zur
Verfügung gestellt werde, sowie
ähnliche Erklärungen,
durch die ein Dritter seine Rechte
aus mangelhafter Leistung geltend
macht oder sich
vorbehält, entgegenzunehmen;
er kann die dem Unternehmer zustehenden
Rechte auf
Sicherung des Beweises geltend machen.
Eine Beschränkung dieser Rechte
braucht ein
Dritter gegen sich nur gelten zu
lassen, wenn er sie kannte oder
kennen musste.
§ 91a
(1) Hat ein Handelsvertreter, der
nur mit der Vermittlung von Geschäften
betraut ist,
ein Geschäft im Namen des Unternehmers
abgeschlossen, und war dem Dritten
der Mangel
an Vertretungsmacht nicht bekannt,
so gilt das Geschäft als von
dem Unternehmer
genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich,
nachdem er von dem Handelsvertreter
oder
dem Dritten über Abschluss
und wesentlichen Inhalt benachrichtigt
worden ist, dem
Dritten gegenüber das Geschäft
ablehnt.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein
Handelsvertreter, der mit dem Abschluss
von Geschäften
betraut ist, ein Geschäft im
Namen des Unternehmers abgeschlossen
hat, zu dessen
Abschluss er nicht bevollmächtigt
ist.
§ 92
(1) Versicherungsvertreter ist,
wer als Handelsvertreter damit betraut
ist,
Versicherungsverträge zu vermitteln
oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis
zwischen dem Versicherungsvertreter
und dem
Versicherer gelten die Vorschriften
für das Vertragsverhältnis
zwischen dem
Handelsvertreter und dem Unternehmer
vorbehaltlich der Absätze 3
und 4.
(3) In Abweichung von § 87
Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter
Anspruch auf
Provision nur für Geschäfte,
die auf seine Tätigkeit zurückzuführen
sind. § 87 Abs. 2
gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter
hat Anspruch auf Provision (§
87a Abs. 1), sobald der
Versicherungsnehmer die Prämie
gezahlt hat, aus der sich die Provision
nach dem
Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze
1 bis 4 gelten sinngemäß
für Bausparkassenvertreter.
§ 92a
(1) Für das Vertragsverhältnis
eines Handelsvertreters, der vertraglich
nicht für
weitere Unternehmer tätig werden
darf oder dem dies nach Art und
Umfang der von ihm
verlangten Tätigkeit nicht
möglich ist, kann das Bundesministerium
der Justiz im
Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie
und für Arbeit
und Sozialordnung nach Anhörung
von Verbänden der Handelsvertreter
und der
Unternehmer durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
die untere Grenze der vertraglichen
Leistungen des Unternehmers festsetzen,
um die
notwendigen sozialen und wirtschaftlichen
Bedürfnisse dieser Handelsvertreter
oder
einer bestimmten Gruppe von ihnen
sicherzustellen. Die festgesetzten
Leistungen
können vertraglich nicht ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für
das Vertragsverhältnis eines
Versicherungsvertreters, der
auf Grund eines Vertrags oder mehrerer
Verträge damit betraut ist,
Geschäfte für
mehrere Versicherer zu vermitteln
oder abzuschließen, die zu
einem
Versicherungskonzern oder zu einer
zwischen ihnen bestehenden
Organisationsgemeinschaft gehören,
sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses
mit einem dieser Versicherer im
Zweifel auch die Beendigung des
Vertragsverhältnisses
mit den anderen Versicherern zur
Folge haben würde. In diesem
Falle kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
außerdem bestimmt
werden, ob die festgesetzten Leistungen
von allen Versicherern als Gesamtschuldnern
oder anteilig oder nur von einem
der Versicherer geschuldet werden
und wie der
Ausgleich unter ihnen zu erfolgen
hat.
§ 92b
(1) Auf einen Handelsvertreter im
Nebenberuf sind §§ 89
und 89b nicht anzuwenden. Ist
das Vertragsverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingegangen, so
kann es mit einer Frist
von einem Monat für den Schluss
eines Kalendermonats gekündigt
werden; wird eine
andere Kündigungsfrist vereinbart,
so muss sie für beide Teile
gleich sein. Der
Anspruch auf einen angemessenen
Vorschuss nach § 87a Abs. 1
Satz 2 kann ausgeschlossen
werden.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur
der Unternehmer berufen, der den
Handelsvertreter
ausdrücklich als Handelsvertreter
im Nebenberuf mit der Vermittlung
oder dem Abschluss
von Geschäften betraut hat.
(3) Ob ein Handelsvertreter nur
als Handelsvertreter im Nebenberuf
tätig ist,
bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
(4) Die Vorschriften der Absätze
1 bis 3 gelten sinngemäß
für Versicherungsvertreter
und für Bausparkassenvertreter.
§ 92c
(1) Hat der Handelsvertreter seine
Tätigkeit für den Unternehmer
nach dem Vertrag
nicht innerhalb des Gebietes der
Europäischen Gemeinschaft oder
der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
auszuüben, so
kann hinsichtlich aller Vorschriften
dieses Abschnittes etwas anderes
vereinbart
werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn der
Handelsvertreter mit der Vermittlung
oder dem Abschluss
von Geschäften betraut wird,
die die Befrachtung, Abfertigung
oder Ausrüstung von
Schiffen oder die Buchung von Passagen
auf Schiffen zum Gegenstand haben.
Achter Abschnitt Handelsmakler
§ 93
(1) Wer gewerbsmäßig
für andere Personen, ohne von
ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig
damit betraut zu sein, die Vermittlung
von Verträgen
über Anschaffung oder Veräußerung
von Waren oder Wertpapieren, über
Versicherungen,
Güterbeförderungen, Schiffsmiete
oder sonstige Gegenstände des
Handelsverkehrs
übernimmt, hat die Rechte und
Pflichten eines Handelsmaklers.
(2) Auf die Vermittlung anderer
als der bezeichneten Geschäfte,
insbesondere auf die
Vermittlung von Geschäften
über unbewegliche Sachen, finden,
auch wenn die
Vermittlung durch einen Handelsmakler
erfolgt, die Vorschriften dieses
Abschnitts
keine Anwendung.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes
finden auch Anwendung, wenn das
Unternehmen
des Handelsmaklers nach Art oder
Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 94
(1) Der Handelsmakler hat, sofern
nicht die Parteien ihm dies erlassen
oder der
Ortsgebrauch mit Rücksicht
auf die Gattung der Ware davon entbindet,
unverzüglich
nach dem Abschluss des Geschäfts
jeder Partei eine von ihm unterzeichnete
Schlussnote
zuzustellen, welche die Parteien,
den Gegenstand und die Bedingungen
des Geschäfts,
insbesondere bei Verkäufen
von Waren oder Wertpapieren deren
Gattung und Menge sowie
den Preis und die Zeit der Lieferung,
enthält.
(2) Bei Geschäften, die nicht
sofort erfüllt werden sollen,
ist die Schlussnote den
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen
und jeder Partei die von der anderen
unterschriebene Schlussnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die
Annahme oder Unterschrift der Schlussnote,
so hat der
Handelsmakler davon der anderen
Partei unverzüglich Anzeige
zu machen.
§ 95
(1) Nimmt eine Partei eine Schlussnote
an, in der sich der Handelsmakler
die
Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten
hat, so ist sie an das Geschäft
mit der
Partei, welche ihr nachträglich
bezeichnet wird, gebunden, es sei
denn, dass gegen
diese begründete Einwendungen
zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen
Partei hat innerhalb der ortsüblichen
Frist, in
Ermangelung einer solchen innerhalb
einer den Umständen nach angemessenen
Frist zu
erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung
oder sind gegen die bezeichnete
Person oder Firma
begründete Einwendungen zu
erheben, so ist die Partei befugt,
den Handelsmakler auf
die Erfüllung des Geschäfts
in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch
ist ausgeschlossen,
wenn sich die Partei auf die Aufforderung
des Handelsmaklers nicht unverzüglich
darüber erklärt, ob sie
Erfüllung verlange.
§ 96
Der Handelsmakler hat, sofern nicht
die Parteien ihm dies erlassen oder
der
Ortsgebrauch mit Rücksicht
auf die Gattung der Ware davon entbindet,
von jeder durch
seine Vermittlung nach Probe verkauften
Ware die Probe, falls sie ihm übergeben
ist,
so lange aufzubewahren, bis die
Ware ohne Einwendung gegen ihre
Beschaffenheit
angenommen oder das Geschäft
in anderer Weise erledigt wird.
Er hat die Probe durch
ein Zeichen kenntlich zu machen.
§ 97
Der Handelsmakler gilt nicht als
ermächtigt, eine Zahlung oder
eine andere im Vertrag
bedungene Leistung in Empfang zu
nehmen.
§ 98
Der Handelsmakler haftet jeder der
beiden Parteien für den durch
sein Verschulden
entstehenden Schaden.
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber
vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen
soll,
so ist er in Ermangelung eines abweichenden
Ortsgebrauchs von jeder Partei zur
Hälfte
zu entrichten.
§ 100
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet,
ein Tagebuch zu führen und
in dieses alle
abgeschlossenen Geschäfte täglich
einzutragen. Die Eintragungen sind
nach der
Zeitfolge zu bewirken; sie haben
die in § 94 Abs. 1 bezeichneten
Angaben zu
enthalten. Das Eingetragene ist
von dem Handelsmakler täglich
zu unterzeichnen oder
gemäß § 126a Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§
239 und 257 über die Einrichtung
und Aufbewahrung der
Handelsbücher finden auf das
Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
§ 101
Der Handelsmakler ist verpflichtet,
den Parteien jederzeit auf Verlangen
Auszüge aus
dem Tagebuch zu geben, die von ihm
unterzeichnet sind und alles enthalten,
was von
ihm in Ansehung des vermittelten
Geschäfts eingetragen ist.
§ 102
Im Laufe eines Rechtsstreits kann
das Gericht auch ohne Antrag einer
Partei die
Vorlegung des Tagebuchs anordnen,
um es mit der Schlussnote, den Auszügen
oder anderen
Beweismitteln zu vergleichen.
§ 103
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Handelsmakler
1. vorsätzlich oder fahrlässig
ein Tagebuch über die abgeschlossenen
Geschäfte zu führen unterläßt
oder das Tagebuch in einer Weise
führt, die
dem § 100 Abs. 1 widerspricht
oder
2. ein solches Tagebuch vor Ablauf
der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 104
Auf Personen, welche die Vermittlung
von Warengeschäften im Kleinverkehr
besorgen,
finden die Vorschriften über
Schlussnoten und Tagebücher
keine Anwendung. Auf
Personen, welche die Vermittlung
von Versicherungs- oder Bausparverträgen
übernehmen,
sind die Vorschriften über
Tagebücher nicht anzuwenden.
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