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Zweites Buch Handelsgesellschaften
und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
§ 105
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck
auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet
ist, ist eine offene Handelsgesellschaft,
wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft,
deren Gewerbebetrieb nicht schon
nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist oder die nur
eigenes Vermögen verwaltet,
ist offene
Handelsgesellschaft, wenn die Firma
des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist. § 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene
Handelsgesellschaft finden, soweit
nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die
Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
§ 106
(1) Die Gesellschaft ist bei dem
Gericht, in dessen Bezirk sie ihren
Sitz hat, zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung
hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und
den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die
Gesellschaft begonnen hat;
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
§ 107
Wird die Firma einer Gesellschaft
geändert oder der Sitz der
Gesellschaft an einen
anderen Ort verlegt, tritt ein neuer
Gesellschafter in die Gesellschaft
ein oder
ändert sich die Vertretungsmacht
eines Gesellschafters, so ist dies
ebenfalls zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
§ 108
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen
Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter,
welche die Gesellschaft vertreten
sollen, haben ihre
Namensunterschrift unter Angabe
der Firma zur Aufbewahrung bei dem
Gericht zu
zeichnen.
Zweiter Titel Rechtsverhältnis
der Gesellschafter untereinander
§ 109
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter
untereinander richtet sich zunächst
nach dem
Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften
der §§ 110 bis 122 finden
nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag
ein anderes bestimmt ist.
§ 110
(1) Macht der Gesellschafter in
den Gesellschaftsangelegenheiten
Aufwendungen, die er
den Umständen nach für
erforderlich halten darf, oder erleidet
er unmittelbar durch
seine Geschäftsführung
oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar
verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft
zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes
Geld hat die Gesellschaft von der
Zeit der Aufwendung an zu
verzinsen.
§ 111
(1) Ein Gesellschafter, der seine
Geldeinlage nicht zur rechten Zeit
einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld
nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus
der Gesellschaftskasse für
sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an
welchem die Zahlung oder die Ablieferung
hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme
des Geldes erfolgt ist.
(2) Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
§ 112
(1) Ein Gesellschafter darf ohne
Einwilligung der anderen Gesellschafter
weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte
machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung
zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft
gilt als erteilt,
wenn den übrigen Gesellschaftern
bei Eingehung der Gesellschaft bekannt
ist, dass der
Gesellschafter an einer anderen
Gesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich
bedungen
wird.
§ 113
(1) Verletzt ein Gesellschafter
die ihm nach § 112 obliegende
Verpflichtung, so kann
die Gesellschaft Schadensersatz
fordern; sie kann statt dessen von
dem Gesellschafter
verlangen, dass er die für
eigene Rechnung gemachten Geschäfte
als für Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten
lasse und die aus Geschäften
für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe
oder seinen Anspruch auf die Vergütung
abtrete.
(2) Über die
Geltendmachung dieser Ansprüche
beschließen die übrigen
Gesellschafter.
(3) Die Ansprüche
verjähren in drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem die
übrigen Gesellschafter von
dem Abschluss des Geschäfts
oder von der Teilnahme des
Gesellschafters an der anderen Gesellschaft
Kenntnis erlangen; sie verjähren
ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis
in fünf Jahren von ihrer Entstehung
an.
(4) Das Recht der
Gesellschafter, die Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht berührt.
§ 114
(1) Zur Führung der Geschäfte
der Gesellschaft sind alle Gesellschafter
berechtigt
und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag
die Geschäftsführung einem
Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen,
so sind die übrigen Gesellschafter
von der
Geschäftsführung ausgeschlossen.
§ 115
(1) Steht die Geschäftsführung
allen oder mehreren Gesellschaftern
zu, so ist jeder
von ihnen allein zu handeln berechtigt;
widerspricht jedoch ein anderer
geschäftsführender Gesellschafter
der Vornahme einer Handlung, so
muss diese
unterbleiben.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag
bestimmt, dass die Gesellschafter,
denen die
Geschäftsführung zusteht,
nur zusammen handeln können,
so bedarf es für jedes
Geschäft der Zustimmung aller
geschäftsführenden Gesellschafter,
es sei denn, dass
Gefahr im Verzug ist.
§ 116
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung
erstreckt sich auf alle Handlungen,
die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes
der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von
Handlungen, die darüber hinausgehen,
ist ein Beschluss sämtlicher
Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung
eines Prokuristen bedarf es der
Zustimmung aller
geschäftsführenden Gesellschafter,
es sei denn, dass Gefahr im Verzug
ist. Der
Widerruf der Prokura kann von jedem
der zur Erteilung oder zur Mitwirkung
bei der
Erteilung befugten Gesellschafter
erfolgen.
§ 117
Die Befugnis zur Geschäftsführung
kann einem Gesellschafter auf Antrag
der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche
Entscheidung entzogen werden, wenn
ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
§ 118
(1) Ein Gesellschafter kann, auch
wenn er von der Geschäftsführung
ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich
unterrichten, die
Handelsbücher und die Papiere
der Gesellschaft einsehen und sich
aus ihnen eine
Bilanz und einen Jahresabschluss
anfertigen.
(2) Eine dieses Recht
ausschließende oder beschränkende
Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher
Geschäftsführung besteht.
§ 119
(1) Für die von den Gesellschaftern
zu fassenden Beschlüsse bedarf
es der Zustimmung
aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung
berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag
die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,
so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der
Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 120
(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahrs
wird auf Grund der Bilanz der Gewinn
oder der
Verlust des Jahres ermittelt und
für jeden Gesellschafter sein
Anteil daran
berechnet.
(2) Der einem Gesellschafter
zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil
des
Gesellschafters zugeschrieben; der
auf einen Gesellschafter entfallende
Verlust sowie
das während des Geschäftsjahrs
auf den Kapitalanteil entnommene
Geld wird davon
abgeschrieben.
§ 121
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt
jedem Gesellschafter zunächst
ein Anteil in Höhe von
vier vom Hundert seines Kapitalanteils.
Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht
aus, so
bestimmen sich die Anteile nach
einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung
des nach Absatz 1 einem Gesellschafter
zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen,
die der Gesellschafter im Laufe
des Geschäftsjahrs
als Einlage gemacht hat, nach dem
Verhältnis der seit der Leistung
abgelaufenen Zeit
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter
im Laufe des Geschäftsjahrs
Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden
die entnommenen Beträge nach
dem Verhältnis der
bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit
berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil
des Jahresgewinns, welcher die nach
den Absätzen 1 und 2 zu
berechneten Gewinnanteile übersteigt,
sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs
wird
unter die Gesellschafter nach Köpfen
verteilt.
§ 122
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt,
aus der Gesellschaftskasse Geld
bis zum
Betrag von vier vom Hundert seines
für das letzte Geschäftsjahr
festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten
zu erheben und, soweit es nicht
zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht,
auch die Auszahlung seines den bezeichneten
Betrag
übersteigenden Anteils am Gewinn
des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen
ist ein Gesellschafter nicht befugt,
ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter seinen Kapitalanteil
zu vermindern.
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