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Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft
Erster Titel Errichtung der Gesellschaft

§ 105
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei
keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2
Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene
Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister
eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.

§ 106
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

§ 107
Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen
anderen Ort verlegt, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder
ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 108
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre
Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen.

Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

§ 109
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem
Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit
Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

§ 110
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch
seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu
verzinsen.

§ 111
(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder
eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse
abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen
von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 112
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.

(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt,
wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der
Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter
teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen
wird.

§ 113
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann
die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter
verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.

(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die
übrigen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des
Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

(4) Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird
durch diese Vorschriften nicht berührt.

§ 114
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt
und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der
Geschäftsführung ausgeschlossen.

§ 115
(1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist jeder
von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer
geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese
unterbleiben.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschafter, denen die
Geschäftsführung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes
Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass
Gefahr im Verzug ist.

§ 116
(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher
Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller
geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der
Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der
Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

§ 117
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

§ 118
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die
Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine
Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der
Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher
Geschäftsführung besteht.

§ 119
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung
aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist
die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

§ 120
(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der
Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran
berechnet.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des
Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie
das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon
abgeschrieben.

§ 121
(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von
vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so
bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden
Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs
als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit
berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen
Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der
bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu
berechneten Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird
unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

§ 122
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum
Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren
Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag
übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.

(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen
Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.


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