Dritter Titel Rechtsverhältnis
der Gesellschafter zu Dritten
§ 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen
Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis
zu Dritten
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem
die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen
wird.
(2) Beginnt die Gesellschaft
ihre Geschäfte schon vor
der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt
des Geschäftsbeginns ein,
soweit nicht aus § 2 oder
§
105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.
(3) Eine Vereinbarung, dass die
Gesellschaft erst mit einem späteren
Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten
gegenüber unwirksam.
§ 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft
kann unter ihrer Firma Rechte
erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum
und andere dingliche Rechte an
Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in
das Gesellschaftsvermögen
ist ein gegen die
Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer
Schuldtitel erforderlich.
§ 125
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft
ist jeder Gesellschafter ermächtigt,
wenn er
nicht durch den Gesellschaftsvertrag
von der Vertretung ausgeschlossen
ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann
bestimmt werden, dass alle oder
mehrere
Gesellschafter nur in Gemeinschaft
zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigt sein
sollen (Gesamtvertretung). Die
zur Gesamtvertretung berechtigten
Gesellschafter
können einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen.
Ist der Gesellschaft gegenüber
eine Willenserklärung
abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem der
zur Mitwirkung bei der Vertretung
befugten Gesellschafter.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann
bestimmt werden, dass die Gesellschafter,
wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigt
sein sollen. Die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 2 und 3
finden in diesem Falle entsprechende
Anwendung.
(4) (aufgehoben)
§ 125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen
der Gesellschaft, die an einen
bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen
die Rechtsform und der Sitz der
Gesellschaft, das
Registergericht und die Nummer,
unter der die Gesellschaft in
das Handelsregister
eingetragen ist, angegeben werden.
Bei einer Gesellschaft, bei der
kein
Gesellschafter eine natürliche
Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen
der
Gesellschaft ferner die Firmen
der Gesellschafter anzugeben sowie
für die
Gesellschafter die nach §
35a des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder
§ 80 des Aktiengesetzes für
Geschäftsbriefe
vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Die Angaben nach Satz 2 sind nicht
erforderlich,
wenn zu den Gesellschaftern der
Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine
ist § 37a Abs. 2 und 3, für
Zwangsgelder gegen
die zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter
oder deren
organschaftliche Vertreter und
die Liquidatoren ist § 37a
Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.
§ 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter
erstreckt sich auf alle gerichtlichen
und
außergerichtlichen Geschäfte
und Rechtshandlungen einschließlich
der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken
sowie der Erteilung und des Widerrufs
einer Prokura.
(2) Eine Beschränkung des
Umfangs der Vertretungsmacht ist
Dritten gegenüber
unwirksam; dies gilt insbesondere
von der Beschränkung, dass
sich die Vertretung nur
auf gewisse Geschäfte oder
Arten von Geschäften erstrecken
oder dass sie nur unter
gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen
Orten stattfinden
soll.
(3) In Betreff der Beschränkung
auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen
der Gesellschaft finden die Vorschriften
des § 50 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
§ 127
Die Vertretungsmacht kann einem
Gesellschafter auf Antrag der
übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung
entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit
zur
ordnungsgemäßen Vertretung
der Gesellschaft.
§ 128
Die Gesellschafter haften für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich.
Eine entgegenstehende Vereinbarung
ist Dritten
gegenüber unwirksam.
§ 129
(1) Wird ein Gesellschafter wegen
einer Verbindlichkeit der Gesellschaft
in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen,
die nicht in seiner Person begründet
sind, nur
insoweit geltend machen, als sie
von der Gesellschaft erhoben werden
können.
(2) Der Gesellschafter kann die
Befriedigung des Gläubigers
verweigern, solange der
Gesellschaft das Recht zusteht,
das ihrer Verbindlichkeit zugrunde
liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat
der Gesellschafter, solange sich
der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige
Forderung der Gesellschaft befriedigen
kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft
gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel
findet
die Zwangsvollstreckung gegen
die Gesellschafter nicht statt.
§ 129a
Bei einer offenen Handelsgesellschaft,
bei der kein Gesellschafter eine
natürliche
Person ist, gelten die §§
32a und 32b des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sinngemäß
mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Gesellschafter
der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung die Gesellschafter oder
Mitglieder der
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft
treten. Dies gilt nicht, wenn
zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft
eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
§ 130
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft
eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern nach Maßgabe
der §§ 128 und 129 für
die vor seinem Eintritt
begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, ohne Unterschied,
ob die Firma eine
Änderung erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung
ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 130a
(1) Wird eine Gesellschaft, bei
der kein Gesellschafter eine natürliche
Person ist,
zahlungsunfähig oder ergibt
sich die Überschuldung der
Gesellschaft, so ist die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu beantragen; dies gilt nicht,
wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft
eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist. Antragspflichtig
sind die
organschaftlichen Vertreter der
zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren.
Der Antrag ist ohne schuldhaftes
Zögern,
spätestens aber drei Wochen
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder der
Überschuldung der Gesellschaft
zu stellen.
(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft eingetreten ist
oder sich ihre
Überschuldung ergeben hat,
dürfen die organschaftlichen
Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren
für die
Gesellschaft keine Zahlungen leisten.
Dies gilt nicht von Zahlungen,
die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters vereinbar
sind.
(3) Wird entgegen Absatz 1 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht oder nicht
rechtzeitig beantragt oder werden
entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet,
nachdem die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
eingetreten ist oder sich ihre
Überschuldung
ergeben hat, so sind die organschaftlichen
Vertreter der zur Vertretung der
Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren
der Gesellschaft
gegenüber zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner
verpflichtet. Ist dabei streitig,
ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen
und
gewissenhaften Geschäftsleiters
angewandt haben, so trifft sie
die Beweislast. Die
Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung
mit den Gesellschaftern weder
eingeschränkt
noch ausgeschlossen werden. Soweit
der Ersatz zur Befriedigung der
Gläubiger der
Gesellschaft erforderlich ist,
wird die Ersatzpflicht weder durch
einen Verzicht oder
Vergleich der Gesellschaft noch
dadurch aufgehoben, dass die Handlung
auf einem
Beschluss der Gesellschafter beruht.
Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und sich
zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen
Gläubigern vergleicht oder
wenn die Ersatzpflicht in einem
Insolvenzplan geregelt
wird. Die Ansprüche aus diesen
Vorschriften verjähren in
fünf Jahren.
(4) Diese Vorschriften gelten
sinngemäß, wenn die
in den Absätzen 1 bis 3 genannten
organschaftlichen Vertreter ihrerseits
Gesellschaften sind, bei denen
kein
Gesellschafter eine natürliche
Person ist, oder sich die Verbindung
von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
§ 130b
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer es
entgegen § 130a Abs. 1 oder
4 unterlässt, als organschaftlicher
Vertreter oder
Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung der Gesellschaft
die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
Vierter Titel Auflösung
der Gesellschaft und Ausscheiden
von Gesellschaftern
§ 131
(1) Die offene Handelsgesellschaft
wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit,
für welche sie eingegangen
ist;
2. durch Beschluss der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der
Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft,
bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter
eine natürliche Person ist,
wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen
Vermögenslosigkeit nach §
141a des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich
haftenden Gesellschaftern eine
andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
(3) Folgende Gründe führen
mangels abweichender vertraglicher
Bestimmung zum
Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des
Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger
des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Fällen,
6. Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit
dem Eintritt des ihn betreffenden
Ereignisses aus, im
Falle der Kündigung aber
nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
§ 132
Die Kündigung eines Gesellschafters
kann, wenn die Gesellschaft für
unbestimmte Zeit
eingegangen ist, nur für
den Schluss eines Geschäftsjahrs
erfolgen; sie muss mindestens
sechs Monate vor diesem Zeitpunkt
stattfinden.
§ 133
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters
kann die Auflösung der Gesellschaft
vor dem
Ablauf der für ihre Dauer
bestimmten Zeit oder bei einer
für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft ohne
Kündigung durch gerichtliche
Entscheidung
ausgesprochen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere
vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter
eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit verletzt oder
wenn die Erfüllung einer
solchen Verpflichtung unmöglich
wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch
welche das Recht des Gesellschafters,
die Auflösung der
Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt
wird, ist nichtig.
§ 134
Eine Gesellschaft, die für
die Lebenszeit eines Gesellschafters
eingegangen ist oder
nach dem Ablauf der für ihre
Dauer bestimmten Zeit stillschweigend
fortgesetzt wird,
steht im Sinne der Vorschriften
der §§ 132 und 133 einer
für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft gleich.
§ 135
Hat ein Privatgläubiger eines
Gesellschafters, nachdem innerhalb
der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen
des Gesellschafters ohne
Erfolg versucht ist, auf Grund
eines nicht bloß vorläufig
vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung
und Überweisung des Anspruchs
auf dasjenige erwirkt, was
dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung
zukommt, so kann er die Gesellschaft
ohne Rücksicht darauf, ob
sie für bestimmte oder unbestimmte
Zeit eingegangen ist,
sechs Monate vor dem Ende des
Geschäftsjahrs für diesen
Zeitpunkt kündigen.
§§ 136 bis 138
(weggefallen)
§ 139
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag
bestimmt, dass im Falle des Todes
eines
Gesellschafters die Gesellschaft
mit dessen Erben fortgesetzt werden
soll, so kann
jeder Erbe sein Verbleiben in
der Gesellschaft davon abhängig
machen, dass ihm unter
Belassung des bisherigen Gewinnanteils
die Stellung eines Kommanditisten
eingeräumt
und der auf ihn fallende Teil
der Einlage des Erblassers als
seine Kommanditeinlage
anerkannt wird.
(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter
einen dahingehenden Antrag des
Erben nicht an,
so ist dieser befugt, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist sein
Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklären.
(3) Die bezeichneten Rechte können
von dem Erben nur innerhalb einer
Frist von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in
welchem er von dem Anfall der
Erbschaft Kenntnis
erlangt hat, geltend gemacht werden.
Auf den Lauf der Frist finden
die für die
Verjährung geltenden Vorschriften
des § 210 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Ist bei
dem Ablauf der drei Monate das
Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch
nicht verloren, so endigt die
Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist
des Absatzes 3 der Erbe aus der
Gesellschaft aus
oder wird innerhalb der Frist
die Gesellschaft aufgelöst
oder dem Erben die Stellung
eines Kommanditisten eingeräumt,
so haftet er für die bis
dahin entstandenen
Gesellschaftsschulden nur nach
Maßgabe der die Haftung
des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten
betreffenden Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes.
(5) Der Gesellschaftsvertrag
kann die Anwendung der Vorschriften
der Absätze 1 bis 4
nicht ausschließen; es kann
jedoch für den Fall, dass
der Erbe sein Verbleiben in der
Gesellschaft von der Einräumung
der Stellung eines Kommanditisten
abhängig macht,
sein Gewinnanteil anders als der
des Erblassers bestimmt werden.
§ 140
(1) Tritt in der Person eines
Gesellschafters ein Umstand ein,
der nach § 133 für die
übrigen Gesellschafter das
Recht begründet, die Auflösung
der Gesellschaft zu
verlangen, so kann vom Gericht
anstatt der Auflösung die
Ausschließung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft
ausgesprochen werden, sofern die
übrigen
Gesellschafter dies beantragen.
Der Ausschließungsklage
steht nicht entgegen, dass
nach der Ausschließung nur
ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung
zwischen der Gesellschaft und
dem ausgeschlossenen
Gesellschafter ist die Vermögenslage
der Gesellschaft in dem Zeitpunkt
maßgebend, in
welchem die Klage auf Ausschließung
erhoben ist.
§§ 141 und 142
(weggefallen)
§ 143
(1) Die Auflösung der Gesellschaft
ist von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Dies gilt nicht in den Fällen
der Eröffnung oder
der Ablehnung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der
Gesellschaft (§ 131 Abs.
1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In
diesen Fällen hat das Gericht
die Auflösung und ihren Grund
von Amts wegen einzutragen. Im
Falle der Löschung der
Gesellschaft (§ 131 Abs.
2 Nr. 2) entfällt die Eintragung
der Auflösung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend
für das Ausscheiden eines
Gesellschafters aus
der Gesellschaft.
(3) Ist anzunehmen, dass der
Tod eines Gesellschafters die
Auflösung oder das
Ausscheiden zur Folge gehabt hat,
so kann, auch ohne dass die Erben
bei der Anmeldung
mitwirken, die Eintragung erfolgen,
soweit einer solchen Mitwirkung
besondere
Hindernisse entgegenstehen.
§ 144
(1) Ist die Gesellschaft durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr
Vermögen aufgelöst,
das Verfahren aber auf Antrag
des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand
der Gesellschaft
vorsieht, aufgehoben, so können
die Gesellschafter die Fortsetzung
der Gesellschaft
beschließen.
(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen
Gesellschaftern zur Eintragung
in das
Handelsregister anzumelden.
Fünfter Titel Liquidation
der Gesellschaft
§ 145
(1) Nach der Auflösung der
Gesellschaft findet die Liquidation
statt, sofern nicht
eine andere Art der Auseinandersetzung
von den Gesellschaftern vereinbart
oder über
das Vermögen der Gesellschaft
das Insolvenzverfahren eröffnet
ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch
Kündigung des Gläubigers
eines Gesellschafters oder
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines
Gesellschafters
aufgelöst, so kann die Liquidation
nur mit Zustimmung des Gläubigers
oder des
Insolvenzverwalters unterbleiben;
ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung
angeordnet, so tritt an die Stelle
der Zustimmung des Insolvenzverwalters
die
Zustimmung des Schuldners.
(3) Ist die Gesellschaft durch
Löschung wegen Vermögenslosigkeit
aufgelöst, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn
sich nach der Löschung herausstellt,
dass Vermögen
vorhanden ist, das der Verteilung
unterliegt.
§ 146
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern
sie nicht durch Beschluss der
Gesellschafter oder
durch den Gesellschaftsvertrag
einzelnen Gesellschaftern oder
anderen Personen
übertragen ist, durch sämtliche
Gesellschafter als Liquidatoren.
Mehrere Erben eines
Gesellschafters haben einen gemeinsamen
Vertreter zu bestellen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten
kann aus wichtigen Gründen
die Ernennung von
Liquidatoren durch das Gericht
erfolgen, in dessen Bezirk die
Gesellschaft ihren Sitz
hat; das Gericht kann in einem
solchen Falle Personen zu Liquidatoren
ernennen, die
nicht zu den Gesellschaftern gehören.
Als Beteiligter gilt außer
den Gesellschaftern
im Falle des § 135 auch der
Gläubiger, durch den die
Kündigung erfolgt ist. Im
Falle
des § 145 Abs. 3 sind die
Liquidatoren auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht
zu ernennen.
(3) Ist über das Vermögen
eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet und
ist ein Insolvenzverwalter bestellt,
so tritt dieser an die Stelle
des
Gesellschafters.
§ 147
Die Abberufung von Liquidatoren
geschieht durch einstimmigen Beschluss
der nach § 146
Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie
kann auf Antrag eines Beteiligten
aus wichtigen Gründen
auch durch das Gericht erfolgen.
§ 148
(1) Die Liquidatoren und ihre
Vertretungsmacht sind von sämtlichen
Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Das gleiche gilt von
jeder Änderung
in den Personen der Liquidatoren
oder in ihrer Vertretungsmacht.
Im Falle des Todes
eines Gesellschafters kann, wenn
anzunehmen ist, dass die Anmeldung
den Tatsachen
entspricht, die Eintragung erfolgen,
auch ohne dass die Erben bei der
Anmeldung
mitwirken, soweit einer solchen
Mitwirkung besondere Hindernisse
entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich
bestellter Liquidatoren sowie
die Eintragung der
gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
(3) Die Liquidatoren haben ihre
Namensunterschriften unter Angabe
der Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen.
§ 149
Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen
in Geld umzusetzen und die Gläubiger
zu befriedigen;
zur Beendigung schwebender Geschäfte
können sie auch neue Geschäfte
eingehen. Die
Liquidatoren vertreten innerhalb
ihres Geschäftskreises die
Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 150
(1) Sind mehrere Liquidatoren
vorhanden, so können sie
die zur Liquidation gehörenden
Handlungen nur in Gemeinschaft
vornehmen, sofern nicht bestimmt
ist, dass sie einzeln
handeln können.
(2) Durch die Vorschrift des
Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen,
dass die
Liquidatoren einzelne von ihnen
zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen.
Ist der Gesellschaft gegenüber
eine
Willenserklärung abzugeben,
so findet die Vorschrift des §
125 Abs. 2 Satz 3
entsprechende Anwendung.
§ 151
Eine Beschränkung des Umfangs
der Befugnisse der Liquidatoren
ist Dritten gegenüber
unwirksam.
§ 152
Gegenüber den nach §
146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben
die Liquidatoren, auch wenn
sie vom Gericht bestellt sind,
den Anordnungen Folge zu leisten,
welche die
Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung
einstimmig beschließen.
§ 153
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift
in der Weise abzugeben, dass sie
der
bisherigen, als Liquidationsfirma
zu bezeichnenden Firma ihren Namen
beifügen.
§ 154
Die Liquidatoren haben bei dem
Beginn sowie bei der Beendigung
der Liquidation eine
Bilanz aufzustellen.
§ 155
(1) Das nach Berichtigung der
Schulden verbleibende Vermögen
der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhältnis
der Kapitalanteile, wie sie sich
auf Grund der
Schlussbilanz ergeben, unter die
Gesellschafter zu verteilen.
(2) Das während der Liquidation
entbehrliche Geld wird vorläufig
verteilt. Zur
Deckung noch nicht fälliger
oder streitiger Verbindlichkeiten
sowie zur Sicherung der
den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung
zukommenden Beträge ist das
Erforderliche zurückzubehalten.
Die Vorschriften des § 122
Abs. 1 finden während der
Liquidation keine Anwendung.
(3) Entsteht über die Verteilung
des Gesellschaftsvermögens
Streit unter den
Gesellschaftern, so haben die
Liquidatoren die Verteilung bis
zur Entscheidung des
Streites auszusetzen.