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Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

§ 123
(1) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnis zu Dritten
mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
wird.

(2) Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die
Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht aus § 2 oder §
105 Abs. 2 sich ein anderes ergibt.

(3) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren
Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die
Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

§ 125
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er
nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere
Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein
sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter
können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung
befugten Gesellschafter.

(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht
mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3
finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

§ 125a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das
Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der
Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die
Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe
vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich,
wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.

(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen
die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren
organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend
anzuwenden.

§ 126
(1) Die Vertretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und
Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

(2) Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber
unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dass sich die Vertretung nur
auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder dass sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden
soll.

(3) In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen
der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 127
Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter
durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.

§ 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.

§ 129
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch
genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur
insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der
Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet
die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

§ 129a
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche
Person ist, gelten die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gesellschafter
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder Mitglieder der
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft treten. Dies gilt nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 130
(1) Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen
Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritt
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine
Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 130a
(1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist,
zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den
Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Antragspflichtig sind die
organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten
Gesellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung der Gesellschaft zu stellen.

(2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre
Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung
der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die
Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters vereinbar sind.

(3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht
rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, nachdem die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung
ergeben hat, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der
Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die
Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt
noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der
Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder
Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem
Beschluss der Gesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen
Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt
wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein
Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

§ 130b
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
entgegen § 130a Abs. 1 oder 4 unterlässt, als organschaftlicher Vertreter oder
Liquidator bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.

Vierter Titel Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

§ 131
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2. durch Beschluss der Gesellschafter;
3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft;
4. durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum
Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6. Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im
Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

§ 132
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit
eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens
sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

§ 133
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem
Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung
ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter
eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer
solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der
Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt
wird, ist nichtig.

§ 134
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder
nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird,
steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit
eingegangenen Gesellschaft gleich.

§ 135
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne
Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was
dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft
ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist,
sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

§§ 136 bis 138
(weggefallen)

§ 139
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Falle des Todes eines
Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann
jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter
Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt
und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage
anerkannt wird.

(2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an,
so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der
Gesellschaft zu erklären.

(3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis
erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der drei Monate das Recht zur
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem
Ablauf der Ausschlagungsfrist.

(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus
oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung
eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen
Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4
nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der
Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht,
sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

§ 140
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die
übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu
verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses
Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen
Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass
nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen
Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in
welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

§§ 141 und 142
(weggefallen)

§ 143
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder
der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht
die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der
Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus
der Gesellschaft.

(3) Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das
Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung
mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere
Hindernisse entgegenstehen.

§ 144
(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder
nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft
vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
beschließen.

(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.

Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft

§ 145
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht
eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über
das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters
aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des
Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung
angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die
Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

§ 146
(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder
durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen
übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines
Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von
Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz
hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die
nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern
im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle
des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht
zu ernennen.

(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und
ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des
Gesellschafters.

§ 147
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluss der nach § 146
Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen
auch durch das Gericht erfolgen.

§ 148
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung
in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes
eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen
entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung
mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der
gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

§ 149
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen;
zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die
Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich.

§ 150
(1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden
Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, dass sie einzeln
handeln können.

(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird nicht ausgeschlossen, dass die
Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter
Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine
Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3
entsprechende Anwendung.

§ 151
Eine Beschränkung des Umfangs der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber
unwirksam.

§ 152
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn
sie vom Gericht bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die
Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.

§ 153
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der
bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

§ 154
Die Liquidatoren haben bei dem Beginn sowie bei der Beendigung der Liquidation eine
Bilanz aufzustellen.

§ 155
(1) Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von
den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, wie sie sich auf Grund der
Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.

(2) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig verteilt. Zur
Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der
den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge ist das
Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der
Liquidation keine Anwendung.

(3) Entsteht über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den
Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Verteilung bis zur Entscheidung des
Streites auszusetzen.


 

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