§ 156
Bis zur Beendigung der Liquidation
kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis
der
bisherigen Gesellschafter untereinander
sowie der Gesellschaft zu Dritten
die
Vorschriften des zweiten und dritten
Titels zur Anwendung, soweit sich
nicht aus dem
gegenwärtigen Titel oder
aus dem Zweck der Liquidation
ein anderes ergibt.
§ 157
(1) Nach der Beendigung der Liquidation
ist das Erlöschen der Firma
von den
Liquidatoren zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Bücher und Papiere
der aufgelösten Gesellschaft
werden einem der
Gesellschafter oder einem Dritten
in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter
oder der
Dritte wird in Ermangelung einer
Verständigung durch das Gericht
bestimmt, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren
Erben behalten das Recht auf Einsicht
und Benutzung
der Bücher und Papiere.
§ 158
Vereinbaren die Gesellschafter
statt der Liquidation eine andere
Art der
Auseinandersetzung, so finden,
solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen
vorhanden ist, im Verhältnis
zu Dritten die für die Liquidation
geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Sechster Titel Verjährung.
Zeitliche Begrenzung der Haftung.
§ 159
(1) Die Ansprüche gegen einen
Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
der Gesellschaft
verjähren in fünf Jahren
nach der Auflösung der Gesellschaft,
sofern nicht der
Anspruch gegen die Gesellschaft
einer kürzeren Verjährung
unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt
mit dem Ende des Tages, an welchem
die Auflösung der
Gesellschaft in das Handelsregister
des für den Sitz der Gesellschaft
zuständigen
Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers
gegen die Gesellschaft erst nach
der Eintragung
fällig, so beginnt die Verjährung
mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung
und ihre Hemmung nach § 204
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegenüber der
aufgelösten Gesellschaft
wirken auch gegenüber den
Gesellschaftern, die der Gesellschaft
zur Zeit der Auflösung angehört
haben.
§ 160
(1) Scheidet ein Gesellschafter
aus der Gesellschaft aus, so haftet
er für ihre bis
dahin begründeten Verbindlichkeiten,
wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem
Ausscheiden fällig und daraus
Ansprüche gegen ihn in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt
sind oder eine
gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wird;
bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt
der Erlass eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt mit dem Ende
des Tages, an dem das Ausscheiden
in das
Handelsregister des für den
Sitz der Gesellschaft zuständigen
Gerichts eingetragen
wird. Die für die Verjährung
geltenden §§ 204, 206,
210, 211 und 212 Abs. 2 und 3
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf
es nicht, soweit der Gesellschafter
den Anspruch
schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist,
so sind für die Begrenzung
seiner Haftung
für die im Zeitpunkt der
Eintragung der Änderung in
das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten die Absätze
1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Dies gilt auch, wenn
er in der Gesellschaft oder einem
ihr als Gesellschafter angehörenden
Unternehmen
geschäftsführend tätig
wird. Seine Haftung als Kommanditist
bleibt unberührt.
Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
§ 161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck
auf den Betrieb eines Handelsgewerbes
unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet
ist, ist eine Kommanditgesellschaft,
wenn bei
einem oder bei einigen von den
Gesellschaftern die Haftung gegenüber
den
Gesellschaftsgläubigern auf
den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage
beschränkt
ist (Kommanditisten), während
bei dem anderen Teil der Gesellschafter
eine
Beschränkung der Haftung
nicht stattfindet (persönlich
haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt
ein anderes vorgeschrieben ist,
finden auf die
Kommanditgesellschaft die für
die offene Handelsgesellschaft
geltenden Vorschriften
Anwendung.
§ 162
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft
hat außer den in §
106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung der Kommanditisten
und den Betrag der Einlage eines
jeden von ihnen
zu enthalten. Ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Kommanditist,
so sind auch
deren Gesellschafter entsprechend
§ 106 Abs. 2 und spätere
Änderungen in der
Zusammensetzung der Gesellschafter
zur Eintragung anzumelden.
(2) Bei der Bekanntmachung der
Eintragung der Gesellschaft sind
keine Angaben zu den
Kommanditisten zu machen; die
Vorschriften des § 15 sind
insoweit nicht anzuwenden.
(3) Diese Vorschriften finden
im Falle des Eintritts eines Kommanditisten
in eine
bestehende Handelsgesellschaft
und im Falle des Ausscheidens
eines Kommanditisten aus
einer Kommanditgesellschaft entsprechende
Anwendung.
§ 163
Für das Verhältnis der
Gesellschafter untereinander gelten
in Ermangelung
abweichender Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags die besonderen
Vorschriften der
§§ 164 bis 169.
§ 164
Die Kommanditisten sind von der
Führung der Geschäfte
der Gesellschaft
ausgeschlossen; sie können
einer Handlung der persönlich
haftenden Gesellschafter
nicht widersprechen, es sei denn,
dass die Handlung über den
gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft
hinausgeht. Die Vorschriften des
§ 116 Abs. 3
bleiben unberührt.
§ 165
Die §§ 112 und 113 finden
auf die Kommanditisten keine Anwendung.
§ 166
(1) Der Kommanditist ist berechtigt,
die abschriftliche Mitteilung
des
Jahresabschlusses zu verlangen
und dessen Richtigkeit unter Einsicht
der Bücher und
Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von
der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeräumten weiteren Rechte
stehen dem Kommanditisten nicht
zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten
kann das Gericht, wenn wichtige
Gründe vorliegen,
die Mitteilung einer Bilanz und
eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklärungen
sowie die Vorlegung der Bücher
und Papiere jederzeit anordnen.
§ 167
(1) Die Vorschriften des §
120 über die Berechnung des
Gewinns oder Verlustes gelten
auch für den Kommanditisten.
(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten
zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil
nur
so lange zugeschrieben, als dieser
den Betrag der bedungenen Einlage
nicht erreicht.
(3) An dem Verlust nimmt der
Kommanditist nur bis zum Betrag
seines Kapitalanteils
und seiner noch rückständigen
Einlage teil.
§ 168
(1) Die Anteile der Gesellschafter
am Gewinn bestimmen sich, soweit
der Gewinn den
Betrag von vier vom Hundert der
Kapitalanteile nicht übersteigt,
nach den
Vorschriften des § 121 Abs.
1 und 2.
(2) In Ansehung des Gewinns,
welcher diesen Betrag übersteigt,
sowie in Ansehung des
Verlustes gilt, soweit nicht ein
anderes vereinbart ist, ein den
Umständen nach
angemessenes Verhältnis der
Anteile als bedungen.
§ 169
(1) § 122 findet auf den
Kommanditisten keine Anwendung.
Dieser hat nur Anspruch auf
Auszahlung des ihm zukommenden
Gewinns; er kann auch die Auszahlung
des Gewinns nicht
fordern, solange sein Kapitalanteil
durch Verlust unter den auf die
bedungene Einlage
geleisteten Betrag herabgemindert
ist oder durch die Auszahlung
unter diesen Betrag
herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht
verpflichtet, den bezogenen Gewinn
wegen späterer
Verluste zurückzuzahlen.
§ 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung
der Gesellschaft nicht ermächtigt.
§ 171
(1) Der Kommanditist haftet den
Gläubigern der Gesellschaft
bis zur Höhe seiner
Einlage unmittelbar; die Haftung
ist ausgeschlossen, soweit die
Einlage geleistet
ist.
(2) Ist über das Vermögen
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet, so wird
während der Dauer des Verfahrens
das den Gesellschaftsgläubigern
nach Absatz 1
zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter
oder den Sachwalter ausgeübt.
§ 172
(1) Im Verhältnis zu den
Gläubigern der Gesellschaft
wird nach der Eintragung in das
Handelsregister die Einlage eines
Kommanditisten durch den in der
Eintragung
angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene
Erhöhung der aus dem Handelsregister
ersichtlichen
Einlage können sich die Gläubiger
nur berufen, wenn die Erhöhung
in handelsüblicher
Weise kundgemacht oder ihnen in
anderer Weise von der Gesellschaft
mitgeteilt worden
ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter,
durch die einem Kommanditisten
die Einlage
erlassen oder gestundet wird,
ist den Gläubigern gegenüber
unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines
Kommanditisten zurückbezahlt
wird, gilt sie den
Gläubigern gegenüber
als nicht geleistet. Das gleiche
gilt, soweit ein Kommanditist
Gewinnanteile entnimmt, während
sein Kapitalanteil durch Verlust
unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert
ist, oder soweit durch die Entnahme
der
Kapitalanteil unter den bezeichneten
Betrag herabgemindert wird.
(5) Was ein Kommanditist auf
Grund einer in gutem Glauben errichteten
Bilanz in gutem
Glauben als Gewinn bezieht, ist
er in keinem Falle zurückzuzahlen
verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern
einer Gesellschaft, bei der kein
persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche
Person ist, gilt die Einlage eines
Kommanditisten als
nicht geleistet, soweit sie in
Anteilen an den persönlich
haftenden Gesellschaftern
bewirkt ist. Dies gilt nicht,
wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine
offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
§ 172a
Bei einer Kommanditgesellschaft,
bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter
eine natürliche Person ist,
gelten die §§ 32a, 32b
des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sinngemäß mit
der Maßgabe, dass an die
Stelle
der Gesellschafter der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
die Gesellschafter oder
Mitglieder der persönlich
haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft
sowie
die Kommanditisten treten. Dies
gilt nicht, wenn zu den persönlich
haftenden
Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche
Person ist.
§ 173
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft
als Kommanditist eintritt, haftet
nach
Maßgabe der §§
171 und 172 für die vor seinem
Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, ohne Unterschied,
ob die Firma eine Änderung
erleidet oder nicht.
(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung
ist Dritten gegenüber unwirksam.
§ 174
Eine Herabsetzung der Einlage
eines Kommanditisten ist, solange
sie nicht in das
Handelsregister des Gerichts,
in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat,
eingetragen ist, den Gläubigern
gegenüber unwirksam; Gläubiger,
deren Forderungen zur
Zeit der Eintragung begründet
waren, brauchen die Herabsetzung
nicht gegen sich
gelten zu lassen.
§ 175
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung
einer Einlage ist durch die sämtlichen
Gesellschafter zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
§ 162 Abs. 2 gilt
entsprechend. Auf die Eintragung
in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft
finden die Vorschriften des §
14 keine Anwendung.
§ 176
(1) Hat die Gesellschaft ihre
Geschäfte begonnen, bevor
sie in das Handelsregister
des Gerichts, in dessen Bezirk
sie ihren Sitz hat, eingetragen
ist, so haftet jeder
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn
zugestimmt hat, für die bis
zur Eintragung
begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft gleich einem
persönlich haftenden
Gesellschafter, es sei denn, dass
seine Beteiligung als Kommanditist
dem Gläubiger
bekannt war. Diese Vorschrift
kommt nicht zur Anwendung, soweit
sich aus § 2 oder §
105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in
eine bestehende Handelsgesellschaft
ein, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 Satz
1 für die in der Zeit zwischen
seinem Eintritt und
dessen Eintragung in das Handelsregister
begründeten Verbindlichkeiten
der
Gesellschaft entsprechende Anwendung.
§ 177
Beim Tod eines Kommanditisten
wird die Gesellschaft mangels
abweichender
vertraglicher Bestimmung mit den
Erben fortgesetzt.
§ 177a
Die §§ 125a, 130a und
130b gelten auch für die
Gesellschaft, bei der ein Kommanditist
eine natürliche Person ist,
§ 130a jedoch mit der Maßgabe,
dass anstelle des Absatzes
1 Satz 1 zweiter Halbsatz der
§ 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden
ist. Der in § 125a Abs.
1 Satz 2 für die Gesellschafter
vorgeschriebenen Angaben bedarf
es nur für die
persönlich haftenden Gesellschafter
der Gesellschaft.
§§ 178 bis 229
-
Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
§ 230
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter
an dem Handelsgewerbe, das ein
anderer
betreibt, mit einer Vermögenseinlage
beteiligt, hat die Einlage so
zu leisten, dass
sie in das Vermögen des Inhabers
des Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den
in dem Betrieb geschlossenen Geschäften
allein
berechtigt und verpflichtet.
§ 231
(1) Ist der Anteil des stillen
Gesellschafters am Gewinn und
Verlust nicht bestimmt,
so gilt ein den Umständen
nach angemessener Anteil als bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann
bestimmt werden, dass der stille
Gesellschafter nicht
am Verlust beteiligt sein soll;
seine Beteiligung am Gewinn kann
nicht ausgeschlossen
werden.
§ 232
(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahrs
wird der Gewinn und Verlust berechnet
und der auf
den stillen Gesellschafter fallende
Gewinn ihm ausbezahlt.
(2) Der stille Gesellschafter
nimmt an dem Verlust nur bis zum
Betrag seiner
eingezahlten oder rückständigen
Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet,
den
bezogenen Gewinn wegen späterer
Verluste zurückzuzahlen;
jedoch wird, solange seine
Einlage durch Verlust vermindert
ist, der jährliche Gewinn
zur Deckung des Verlustes
verwendet.
(3) Der Gewinn, welcher von dem
stillen Gesellschafter nicht erhoben
wird, vermehrt
dessen Einlage nicht, sofern nicht
ein anderes vereinbart ist.
§ 233
(1) Der stille Gesellschafter
ist berechtigt, die abschriftliche
Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen
und dessen Richtigkeit unter Einsicht
der Bücher und
Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 716 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeräumten weiteren Rechte
stehen dem stillen
Gesellschafter nicht zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters
kann das Gericht, wenn wichtige
Gründe
vorliegen, die Mitteilung einer
Bilanz und eines Jahresabschlusses
oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlegung
der Bücher und Papiere jederzeit
anordnen.
§ 234
(1) Auf die Kündigung der
Gesellschaft durch einen der Gesellschafter
oder durch
einen Gläubiger des stillen
Gesellschafters finden die Vorschriften
der §§ 132, 134
und 135 entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 723
des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über das Recht,
die Gesellschaft aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen,
bleiben unberührt.
(2) Durch den Tod des stillen
Gesellschafters wird die Gesellschaft
nicht aufgelöst.
§ 235
(1) Nach der Auflösung der
Gesellschaft hat sich der Inhaber
des Handelsgeschäfts mit
dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen
und dessen Guthaben in Geld zu
berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung
schwebenden Geschäfte werden
von dem Inhaber des
Handelsgeschäfts abgewickelt.
Der stille Gesellschafter nimmt
teil an dem Gewinn und
Verlust, der sich aus diesen Geschäften
ergibt.
(3) Er kann am Schluss jedes
Geschäftsjahrs Rechenschaft
über die inzwischen
beendigten Geschäfte, Auszahlung
des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den
Stand der noch schwebenden Geschäfte
verlangen.
§ 236
(1) Wird über das Vermögen
des Inhabers des Handelsgeschäfts
das Insolvenzverfahren
eröffnet, so kann der stille
Gesellschafter wegen der Einlage,
soweit sie den Betrag
des auf ihn fallenden Anteils
am Verlust übersteigt, seine
Forderung als
Insolvenzgläubiger geltend
machen.
(2) Ist die Einlage rückständig,
so hat sie der stille Gesellschafter
bis zu dem
Betrag, welcher zur Deckung seines
Anteils am Verlust erforderlich
ist, zur
Insolvenzmasse einzuzahlen.
§ 237
-
Drittes Buch Handelsbücher
Erster Abschnitt Vorschriften
für alle Kaufleute
Buchführung. Inventar Erster
Unterabschnitt
§ 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
Bücher zu führen und
in diesen seine
Handelsgeschäfte und die
Lage seines Vermögens nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu
machen. Die Buchführung muss
so beschaffen sein, dass sie
einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen
Überblick über die
Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens
vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen
sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet,
eine mit der Urschrift übereinstimmende
Wiedergabe
der abgesandten Handelsbriefe
(Kopie, Abdruck, Abschrift oder
sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-,
Bild- oder anderen Datenträger)
zurückzubehalten.
§ 239 Führung der
Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher
und bei den sonst erforderlichen
Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden
Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen,
Ziffern, Buchstaben oder Symbole
verwendet, muss im Einzelfall
deren Bedeutung
eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern
und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht
und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine
Aufzeichnung darf nicht in einer
Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar
ist. Auch solche
Veränderungen dürfen
nicht vorgenommen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiss lässt,
ob sie ursprünglich oder
erst später gemacht worden
sind.
(4) Die Handelsbücher und
die sonst erforderlichen Aufzeichnungen
können auch in der
geordneten Ablage von Belegen
bestehen oder auf Datenträgern
geführt werden, soweit
diese Formen der Buchführung
einschließlich des dabei
angewandten Verfahrens den
Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechen.
Bei der Führung der
Handelsbücher und der sonst
erforderlichen Aufzeichnungen
auf Datenträgern muss
insbesondere sichergestellt sein,
dass die Daten während der
Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener
Frist lesbar
gemacht werden können. Absätze
1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn
seines Handelsgewerbes seine Grundstücke,
seine
Forderungen und Schulden, den
Betrag seines baren Geldes sowie
seine sonstigen
Vermögensgegenstände
genau zu verzeichnen und dabei
den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände
und Schulden anzugeben.
(2) Er hat demnächst für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs
ein solches Inventar
aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs
darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Die
Aufstellung des Inventars ist
innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang
entsprechenden Zeit zu bewirken.
(3) Vermögensgegenstände
des Sachanlagevermögens sowie
Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn
sie regelmäßig ersetzt
werden und ihr Gesamtwert für
das
Unternehmen von nachrangiger Bedeutung
ist, mit einer gleichbleibenden
Menge und
einem gleichbleibenden Wert angesetzt
werden, sofern ihr Bestand in
seiner Größe,
seinem Wert und seiner Zusammensetzung
nur geringen Veränderungen
unterliegt. Jedoch
ist in der Regel alle drei Jahre
eine körperliche Bestandsaufnahme
durchzuführen.
(4) Gleichartige Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens sowie
andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige
bewegliche Vermögensgegenstände
und Schulden können
jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst
und mit dem gewogenen Durchschnittswert
angesetzt werden.
§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars
darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach
Art, Menge und Wert auch mit Hilfe
anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden
auf Grund von Stichproben ermittelt
werden. Das Verfahren muss den
Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechen. Der Aussagewert des
auf diese Weise
aufgestellten Inventars muss dem
Aussagewert eines auf Grund einer
körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten
Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars
für den Schluss eines Geschäftsjahrs
bedarf es
einer körperlichen Bestandsaufnahme
der Vermögensgegenstände
für diesen Zeitpunkt
nicht, soweit durch Anwendung
eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
entsprechenden anderen Verfahrens
gesichert ist, dass der Bestand
der
Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch
ohne die körperliche
Bestandsaufnahme für diesen
Zeitpunkt festgestellt werden
kann.
(3) In dem Inventar für
den Schluss eines Geschäftsjahrs
brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand
auf Grund einer körperlichen
Bestandsaufnahme
oder auf Grund eines nach Absatz
2 zulässigen anderen Verfahrens
nach Art,
Menge und Wert in einem besonderen
Inventar verzeichnet hat, das
für einen
Tag innerhalb der letzten drei
Monate vor oder der ersten beiden
Monate
nach dem Schluss des Geschäftsjahrs
aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars
durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden Fortschreibungs-
oder
Rückrechnungsverfahrens gesichert
ist, dass der am Schluss des
Geschäftsjahrs vorhandene
Bestand der Vermögensgegenstände
für diesen
Zeitpunkt ordnungsgemäß
bewertet werden kann.