www.Handelsrecht.de  

     


Seite 2 Seite 3 Seite 4
Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8
Seite 9 Seite 10 Seite11 Seite 12
Seite 13 Seite 14    

- Seite 6 -

 

HGB zurück HGB hier weiter

§ 156
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis der
bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die
Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem
gegenwärtigen Titel oder aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt.

§ 157
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den
Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der
Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der
Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung
der Bücher und Papiere.

§ 158
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der
Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen
vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die Liquidation geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.

Sechster Titel Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.

§ 159
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der
Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der
Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen
Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den
Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

§ 160
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis
dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird;
bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das
Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen
wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch
schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung
für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn
er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen
geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

§ 161
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei
einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt
ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine
Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die
Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften
Anwendung.

§ 162
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben
die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen
zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch
deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der
Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den
Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine
bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus
einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 163
Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung
abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der
§§ 164 bis 169.

§ 164
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter
nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3
bleiben unberührt.

§ 165
Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

§ 166
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen,
die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen
sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

§ 167
(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten
auch für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur
so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

(3) An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils
und seiner noch rückständigen Einlage teil.

§ 168
(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den
Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den
Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des
Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach
angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.

§ 169
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf
Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht
fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage
geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag
herabgemindert werden würde.

(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer
Verluste zurückzuzahlen.

§ 170
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

§ 171
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner
Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet
ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird
während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1
zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

§ 172
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das
Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung
angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher
Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden
ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage
erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den
Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist
Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der
geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem
Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als
nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern
bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine
offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 172a
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person ist, gelten die §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesellschafter oder
Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie
die Kommanditisten treten. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört,
bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

§ 173
(1) Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach
Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 174
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das
Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur
Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich
gelten zu lassen.

§ 175
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen
Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 162 Abs. 2 gilt
entsprechend. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

§ 176
(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister
des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden
Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger
bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder §
105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die
Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und
dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft entsprechende Anwendung.

§ 177
Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender
vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

§ 177a
Die §§ 125a, 130a und 130b gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist
eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Absatzes
1 Satz 1 zweiter Halbsatz der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs.
1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die
persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

§§ 178 bis 229
-

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft

§ 230
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer
betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein
berechtigt und verpflichtet.

§ 231
(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt,
so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht
am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen
werden.


§ 232
(1) Am Schluss jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf
den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner
eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den
bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine
Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes
verwendet.

(3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt
dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

§ 233
(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und
Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen
Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger
Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

§ 234
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch
einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132, 134
und 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung
einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

§ 235
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit
dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu
berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des
Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und
Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen
beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den
Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

§ 236
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren
eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag
des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als
Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem
Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur
Insolvenzmasse einzuzahlen.

§ 237
-


Drittes Buch Handelsbücher
Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
Buchführung. Inventar Erster Unterabschnitt

§ 238 Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie
einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die
Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe
der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des
Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

§ 239 Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen,
Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung
eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert
werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt,
ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit
diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der
Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss
insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar
gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

§ 240 Inventar
(1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine
Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen
Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen
Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

(2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar
aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die
Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit zu bewirken.

(3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das
Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und
einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe,
seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch
ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige
oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können
jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert
angesetzt werden.

§ 241 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach
Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden
auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise
aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen
Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Geschäftsjahrs bedarf es
einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt
nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der
Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche
Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluss eines Geschäftsjahrs brauchen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme
oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art,
Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen
Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate
nach dem Schluss des Geschäftsjahrs aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder
Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des
Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen
Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

 


 

- Seite 6 -

 

 

____________________________________________________________________________________________________

© 2010 www.Handelsrecht.de, Impressum
Für das gesamte Internetangebot gilt ein Haftungsausschluß.