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Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die
Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung)
aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.

§ 243 Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
aufzustellen.

(2) Er muss klar und übersichtlich sein.

(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind
mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.

Zweiter Titel Ansatzvorschriften

§ 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt
erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfändet oder in
anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des
Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur
aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht
mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

§ 247 Inhalt der Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig
sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit
Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer
Rückstellung bedarf es insoweit nicht.

§ 248 Bilanzierungsverbote
(1) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des
Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich
erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(3) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert
werden.

§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im
folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für
Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung auch gebildet
werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb des
Geschäftsjahrs nachgeholt wird.

(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet
werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer
Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke dürfen
Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden,
soweit der Grund hierfür entfallen ist.

§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen. Ferner dürfen ausgewiesen werden
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag
auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.

(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so
darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche
Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt
werden können.

§ 251 Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind,
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften,
Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind
auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit
denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu
bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu
berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und
dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind;
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag
realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den
Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu
berücksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.

§ 253 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3
anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag,
Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu
ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur
abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen
Zinsanteil enthalten.

(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu
vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die
Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen
werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um
diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder
Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht
festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der
den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert
abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der
nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von
Wertschwankungen geändert werden muss.

(4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
zulässig.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten
werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.

§ 254 Steuerrechtliche Abschreibungen
Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlageoder
Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur
steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. § 253 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 255 Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu
den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die
Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der
Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen
Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden.
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung
brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands
verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des
Vermögensgegenstands.

(4) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um
den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt
der Übernahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu
mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des
Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt
werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.

§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder
veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.

Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage

§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem
Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern
(Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse
können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe
oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und
mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar
gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit
innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt
worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden;
die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die
sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die
letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die
Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss
aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist.

§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verpflichtung des Prozessgegners
zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.

§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit
er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und
geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht
insoweit offen zulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig
ist.

§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschaftsund
Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

§ 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten
diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

Vierter Unterabschnitt Landesrecht

§ 262
(weggefallen)

§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde,
eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die
von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 264 Pflicht zur Aufstellung
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss (§
242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie
dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres.

(2) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang
zusätzliche Angaben zu machen.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die Tochterunternehmen eines nach § 290 zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens ist, braucht die
Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts
dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das
jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluss nach § 325
offen gelegt worden ist,
2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes
verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat
und diese Erklärung nach § 325 offen gelegt worden ist,
3. das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach den Vorschriften dieses
Abschnitts einbezogen worden ist,
4. die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des von dem
Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlusses angegeben wird und
5. die von dem Mutterunternehmen nach den Vorschriften über die
Konzernrechnungslegung gemäß § 325 offen zulegenden Unterlagen auch zum
Handelsregister des Sitzes der die Befreiung in Anspruch nehmenden
Kapitalgesellschaft eingereicht worden sind.

(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11
des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten
Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch
gemacht worden ist.

§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter
1. eine natürliche Person oder
2. eine offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere
Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem
Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(2) In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer
offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder
des Vertretungsberechtigten Organs der Vertretungsberechtigten Gesellschaften.

§ 264b Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften
Eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 ist von der Verpflichtung
befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften dieses
Abschnitts aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen, wenn
1. sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in den
Konzernabschluss eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender
Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft ist, einbezogen ist;
2. der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht im Einklang mit der
Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl.
EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April
1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20)
nach dem für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen
maßgeblichen Recht aufgestellt, von einem zugelassenen Abschlussprüfer
geprüft und offen gelegt worden ist;
3. das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen die offen zu legenden
Unterlagen in deutscher Sprache auch zum Handelsregister des Sitzes der
Personenhandelsgesellschaft eingereicht hat und
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft im Anhang des
Konzernabschlusses angegeben ist.

§ 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden
sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.

(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital
die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes Kapital" sind die Kapitalanteile der persönlich
haftenden Gesellschafter auszuweisen; die dürfen auch zusammengefasst ausgewiesen
werden. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das
Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der
Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der
Bezeichnung, "Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter" unter
den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht.
Besteht keine Zahlungsverpflichtung, so ist der Betrag als "Nicht durch
Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" zu
bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 auszuweisen. Die Sätze 2 bis 5 sind auf die
Einlagen von Kommanditisten entsprechend anzuwenden, wobei diese insgesamt gesondert
gegenüber den Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen
sind. Eine Forderung darf jedoch nur ausgewiesen werden, soweit eine
Einzahlungsverpflichtung besteht; dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten
Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter
den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Als Rücklagen sind nur solche Beträge
auszuweisen, die auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet
worden sind. Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1
eingetragenen Einlagen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.

(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die
Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen
nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und
Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein
dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der
Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.

(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter
den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuwerten. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten
"Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für
aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist. §§ 269, 274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten in Höhe der
aktivierten Bilanzierungshilfen anzusetzen ist.

§ 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in
Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die
Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der
entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge
nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der
Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz,
so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis
erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines
klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Eigene Anteile dürfen
unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorgesehenen Posten im
Umlaufvermögen ausgewiesen werden.

(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des
Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der
Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung
aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung
zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die
vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn
ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten
der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses erforderlich ist.

(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind,
zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.
2 nicht erheblich ist,
oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle
müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen
werden.

(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag
ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden
Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Zweiter Titel Bilanz

§ 266 Gliederung der Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben große und mittelgroße
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf
der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1)
brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und
3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
2. Geschäfts- oder Firmenwert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. eigene Anteile;
3. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und
Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für eigene Anteile;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der
Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 267 Umschreibung der Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 3.438.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 6.875.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in
Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 13.750.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
2. 27.500.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2
bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große,
wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein,
wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren
über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die
Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten
Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus
den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer,
jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen
Gesetzen bleiben unberührt.

§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter
Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so
tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und
"Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein
vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert
anzugeben.

(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des
Anlagevermögens und des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs" darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten
Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und
Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe
gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Geschäftsjahrs sind entweder in der
Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der
Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf
der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag" auszuweisen.

(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige
Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert werden.

(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf
Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte"
offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter
dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst
nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren
Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite
aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im
Anhang anzugeben.

(7) Die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind jeweils gesondert unter der
Bilanz oder im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen
Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen
Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben.

§ 269 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Die Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs und dessen Erweiterung
dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, als Bilanzierungshilfe aktiviert
werden; der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" vor dem Anlagevermögen
auszuweisen und im Anhang zu erläutern. Werden solche Aufwendungen in der Bilanz
ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines
Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens
entsprechen.

§ 270 Bildung bestimmter Posten
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der
Aufstellung der Bilanz vorzunehmen. Satz 1 ist auf Einstellungen in den Sonderposten
mit Rücklageanteil und dessen Auflösung anzuwenden.

(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen
sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder
Satzung vorzunehmen sind oder auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind,
bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.

§ 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu
dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder
nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die
insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Auf
die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die
Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im
Sinne dieses Buches.

(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als
Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines
Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen
sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach
dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt,
oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 oder nach einer nach § 292
erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die
nach § 295 oder § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.

§ 272 Eigenkapital
(1) Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt
ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite
vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die
davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten
ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen
abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten
"Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist
außerdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen
gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen. Der Nennbetrag oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8
des Aktiengesetzes zur Einziehung erworbenen Aktien ist in der Vorspalte offen von
dem Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Ist der Erwerb
der Aktien nicht zur Einziehung erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden, soweit in dem
Beschluss über den Rücklauf die spätere Veräußerung von einem Beschluss der
Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 182 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes abhängig gemacht worden ist. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische
Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag dieser Aktien
zwischen ihrem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und ihrem Kaufpreis mit den
anderen Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen; weitergehende
Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von
Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für
Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines
Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital
leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr
oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu
gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder
Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) In eine Rücklage für eigene Anteile ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der
Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die
Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert
oder eingezogen werden oder soweit nach § 253 Abs. 3 auf der Aktivseite ein
niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der
Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnrücklagen gebildet werden, soweit
diese frei verfügbar sind. Die Rücklage nach Satz 1 ist auch für Anteile eines
herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

§ 273 Sonderposten mit Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden,
als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet
wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen; die
Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang
anzugeben.

§ 274 Steuerabgrenzung
(1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende
Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu
versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht
sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen
Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz
1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die Rückstellung
ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr
voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

(2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende
Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu
versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich
der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren
Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen
Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als
Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist
unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn
die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten
Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung
eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften
befreit:
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter
Forderungen im Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im
Anhang,
4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen.

Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung

§ 275 Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3
bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene
Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für
Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen
werden.

§ 276 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen.

§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder
Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft
typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit
der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen
und der Umsatzsteuer auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des
Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der
Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen nach
§ 253 Abs. 3 Satz 3 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder
abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung
auszuweisen.

(4) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen"
sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge
für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2
gilt auch für Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen
sind.

§ 278 Steuern
Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über
die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher BeSchluss im Zeitpunkt
der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die
Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der BeSchluss über die Verwendung des
Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluss nicht geändert zu werden.
Vierter Titel Bewertungsvorschriften

§ 279 Nichtanwendung von Vorschriften Abschreibungen
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht
um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände,
die Finanzanlagen sind, angewendet werden.

(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das
Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon
abhängig macht, dass sie sich aus der Bilanz ergeben.

§ 280 Wertaufholungsgebot
(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung nach § 253 Abs. 2 Satz 3
oder Abs. 3 oder § 254 Satz 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren
Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag
dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. § 253 Abs.
5, § 254 Satz 2 sind insoweit nicht anzuwenden.

(2) Von der Zuschreibung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere
Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und
wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in
der Bilanz beibehalten wird.

(3) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen Gründen
unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen.

§ 281 Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften
(1) Die nach § 254 zulässigen Abschreibungen dürfen auch in der Weise vorgenommen
werden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 253 in Verbindung mit § 279
und der nach § 254 zulässigen Bewertung in den Sonderposten mit Rücklageanteil
eingestellt wird. In der Bilanz oder im Anhang sind die Vorschriften anzugeben, nach
denen die Wertberichtigung gebildet worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher
Vorschriften über die Auflösung ist die Wertberichtigung insoweit aufzulösen, als die
Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden ist, aus dem Vermögen ausscheiden
oder die steuerrechtliche Wertberichtigung durch handelsrechtliche Abschreibungen
ersetzt wird.

(2) Im Anhang ist der Betrag der im Geschäftsjahr allein nach steuerrechtlichen
Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen,
anzugeben, soweit er sich nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
ergibt, und hinreichend zu begründen. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit
Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche Erträge", Einstellungen in
den Sonderposten mit Rücklageanteil sind in dem Posten "sonstige betriebliche
Aufwendungen" der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen oder im Anhang
anzugeben.

§ 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind
in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu
tilgen.

§ 283 Wertansatz des Eigenkapitals
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen.

Fünfter Titel Anhang

§ 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten
der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu
machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

(2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, soweit der
Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf
fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und
begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage ist gesondert darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4, § 256 Satz 1 die
Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe ausgewiesen werden,
wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des
letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten Börsenkurses oder Marktpreises
einen erheblichen Unterschied aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die
Herstellungskosten gemacht werden.

§ 285 Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr
als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der
Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der
Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich
diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in
der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 anzugeben sind, sofern
diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; davon
sind Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen gesondert
anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der
Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen, die
Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander
erheblich unterscheiden;
5. das Ausmaß, in dem das Jahresergebnis dadurch beeinflußt wurde, dass bei
Vermögensgegenständen im Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren
Abschreibungen nach §§ 254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher
Vorschriften vorgenommen oder beibehalten wurden oder ein Sonderposten
nach § 273 gebildet wurde; ferner das Ausmaß erheblicher künftiger
Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben;
6. in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis
belasten;
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten
Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2
Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2
Nr. 6;
9. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
(Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige
aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In
die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt,
sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer
Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr
sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,
bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und
Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten
Organe und ihrer Hinterbliebenen. Buchstabe a Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese
Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der für diese
Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der
wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr
zurückgezahlten Beträge sowie die zugunsten dieser Personen
eingegangenen Haftungsverhältnisse;
10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch
wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten
Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen
Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes. Der
Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Kapitalgesellschaft oder
eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft handelnde Person mindestens den
fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am
Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs
dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt; auf die
Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden; ferner sind von börsennotierten
Kapitalgesellschaften zusätzlich alle Beteiligungen an großen
Kapitalgesellschaften anzugeben, die fünf vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten;
11a. Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender
Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist;
12. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige
Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erläutern,
wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben;
13. bei Anwendung des § 255 Abs. 4 Satz 3 die Gründe für die planmäßige
Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres
Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von
Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen
Mutterunternehmen aufgestellten Konzernabschlüsse der Ort, wo diese
erhältlich sind;
15. soweit es sich um den Anhang des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 handelt, Name und
Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind,
sowie deren gezeichnetes Kapital;
16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben
und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist.

§ 286 Unterlassen von Angaben
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.

(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die
Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Kapitalgesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft
mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil
zuzufügen.

(3) Die Angaben nach § 285 Nr. 11 und 11a können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind
oder
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der
Kapitalgesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses kann unterbleiben, wenn das
Unternehmen, über das zu berichten ist, seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen hat
und die berichtende Kapitalgesellschaft weniger als die Hälfte der Anteile besitzt.
Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine Kapitalgesellschaft einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von
ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn
die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt
worden ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im
Anhang anzugeben.

(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der
dort bezeichneten Personen können unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die
Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.

§ 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes
Die in § 285 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer
Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist
Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer
Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.


 


 

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