Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz.
Jahresabschluss
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn
seines Handelsgewerbes und für
den Schluss eines jeden
Geschäftsjahrs einen das
Verhältnis seines Vermögens
und seiner Schulden
darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz,
Bilanz) aufzustellen. Auf die
Eröffnungsbilanz sind die
für den Jahresabschluss geltenden
Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf
die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahrs
eine Gegenüberstellung der
Aufwendungen und Erträge
des Geschäftsjahrs (Gewinn-
und Verlustrechnung)
aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn-
und Verlustrechnung bilden den
Jahresabschluss.
§ 243 Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluss ist nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
aufzustellen.
(2) Er muss klar und übersichtlich
sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb
der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang
entsprechenden Zeit aufzustellen.
§ 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluss ist in deutscher
Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann
unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Sind
mehrere persönlich haftende
Gesellschafter vorhanden, so haben
sie alle zu
unterzeichnen.
Zweiter Titel Ansatzvorschriften
§ 246 Vollständigkeit.
Verrechnungsverbot
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche
Vermögensgegenstände,
Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen
und Erträge zu enthalten,
soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände,
die unter Eigentumsvorbehalt
erworben oder an Dritte für
eigene oder fremde Verbindlichkeiten
verpfändet oder in
anderer Weise als Sicherheit übertragen
worden sind, sind in die Bilanz
des
Sicherungsgebers aufzunehmen.
In die Bilanz des Sicherungsnehmers
sind sie nur
aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen
handelt.
(2) Posten der Aktivseite dürfen
nicht mit Posten der Passivseite,
Aufwendungen nicht
mit Erträgen, Grundstücksrechte
nicht mit Grundstückslasten
verrechnet werden.
§ 247 Inhalt der Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlage-
und das Umlaufvermögen, das
Eigenkapital, die
Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen
sind nur die Gegenstände
auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb
zu dienen.
(3) Passivposten, die für
Zwecke der Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag zulässig
sind, dürfen in der Bilanz
gebildet werden. Sie sind als
Sonderposten mit
Rücklageanteil auszuweisen
und nach Maßgabe des Steuerrechts
aufzulösen. Einer
Rückstellung bedarf es insoweit
nicht.
§ 248 Bilanzierungsverbote
(1) Aufwendungen für die
Gründung des Unternehmens
und für die Beschaffung des
Eigenkapitals dürfen in die
Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen
werden.
(2) Für immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die
nicht entgeltlich
erworben wurden, darf ein Aktivposten
nicht angesetzt werden.
(3) Aufwendungen für den
Abschluss von Versicherungsverträgen
dürfen nicht aktiviert
werden.
§ 249 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind für
ungewisse Verbindlichkeiten und
für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu
bilden. Ferner sind Rückstellungen
zu bilden für
1. im Geschäftsjahr unterlassene
Aufwendungen für Instandhaltung,
die im
folgenden Geschäftsjahr innerhalb
von drei Monaten, oder für
Abraumbeseitigung, die im folgenden
Geschäftsjahr nachgeholt
werden,
2. Gewährleistungen, die
ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden.
Rückstellungen dürfen
für unterlassene Aufwendungen
für Instandhaltung auch gebildet
werden, wenn die Instandhaltung
nach Ablauf der Frist nach Satz
2 Nr. 1 innerhalb des
Geschäftsjahrs nachgeholt
wird.
(2) Rückstellungen dürfen
außerdem für ihrer
Eigenart nach genau umschriebene,
dem
Geschäftsjahr oder einem
früheren Geschäftsjahr
zuzuordnende Aufwendungen gebildet
werden, die am Abschlussstichtag
wahrscheinlich oder sicher, aber
hinsichtlich ihrer
Höhe oder des Zeitpunkts
ihres Eintritts unbestimmt sind.
(3) Für andere als die in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Zwecke dürfen
Rückstellungen nicht gebildet
werden. Rückstellungen dürfen
nur aufgelöst werden,
soweit der Grund hierfür
entfallen ist.
§ 250 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten
sind auf der Aktivseite Ausgaben
vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen,
soweit sie Aufwand für eine
bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen. Ferner dürfen
ausgewiesen werden
1. als Aufwand berücksichtigte
Zölle und Verbrauchsteuern,
soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende
Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens
entfallen,
2. als Aufwand berücksichtigte
Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag
auszuweisende oder von den Vorräten
offen abgesetzte Anzahlungen.
(2) Auf der Passivseite sind
als Rechnungsabgrenzungsposten
Einnahmen vor dem
Abschlussstichtag auszuweisen,
soweit sie Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach diesem
Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag
einer Verbindlichkeit höher
als der Ausgabebetrag, so
darf der Unterschiedsbetrag in
den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite
aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag
ist durch planmäßige
jährliche
Abschreibungen zu tilgen, die
auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit
verteilt
werden können.
§ 251 Haftungsverhältnisse
Unter der Bilanz sind, sofern
sie nicht auf der Passivseite
auszuweisen sind,
Verbindlichkeiten aus der Begebung
und Übertragung von Wechseln,
aus Bürgschaften,
Wechsel- und Scheckbürgschaften
und aus Gewährleistungsverträgen
sowie
Haftungsverhältnisse aus
der Bestellung von Sicherheiten
für fremde Verbindlichkeiten
zu vermerken; sie dürfen
in einem Betrag angegeben werden.
Haftungsverhältnisse sind
auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige
Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Dritter Titel Bewertungsvorschriften
§ 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss
ausgewiesenen Vermögensgegenstände
und
Schulden gilt insbesondere folgendes:
1. Die Wertansätze in der
Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs
müssen mit
denen der Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2. Bei der Bewertung ist von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit
auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände
und Schulden sind zum Abschlussstichtag
einzeln zu
bewerten.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten,
namentlich sind alle vorhersehbaren
Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
entstanden sind, zu
berücksichtigen, selbst wenn
diese erst zwischen dem Abschlussstichtag
und
dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekannt geworden sind;
Gewinne sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie am Abschlussstichtag
realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge
des Geschäftsjahrs sind unabhängig
von den
Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen im Jahresabschluss zu
berücksichtigen.
6. Die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen
des Absatzes 1 darf nur in begründeten
Ausnahmefällen
abgewichen werden.
§ 253 Wertansätze
der Vermögensgegenstände
und Schulden
(1) Vermögensgegenstände
sind höchstens mit den Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten, vermindert
um Abschreibungen nach den Absätzen
2 und 3
anzusetzen. Verbindlichkeiten
sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag,
Rentenverpflichtungen, für
die eine Gegenleistung nicht mehr
zu erwarten ist, zu
ihrem Barwert und Rückstellungen
nur in Höhe des Betrags anzusetzen,
der nach
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig ist; Rückstellungen
dürfen nur
abgezinst werden, soweit die ihnen
zugrunde liegenden Verbindlichkeiten
einen
Zinsanteil enthalten.
(2) Bei Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens, deren
Nutzung zeitlich begrenzt
ist, sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu
vermindern. Der Plan muss die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
auf die
Geschäftsjahre verteilen,
in denen der Vermögensgegenstand
voraussichtlich genutzt
werden kann. Ohne Rücksicht
darauf, ob ihre Nutzung zeitlich
begrenzt ist, können bei
Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens außerplanmäßige
Abschreibungen vorgenommen
werden, um die Vermögensgegenstände
mit dem niedrigeren Wert anzusetzen,
der ihnen am
Abschlussstichtag beizulegen ist;
sie sind vorzunehmen bei einer
voraussichtlich
dauernden Wertminderung.
(3) Bei Vermögensgegenständen
des Umlaufvermögens sind
Abschreibungen vorzunehmen, um
diese mit einem niedrigeren Wert
anzusetzen, der sich aus einem
Börsen- oder
Marktpreis am Abschlussstichtag
ergibt. Ist ein Börsen- oder
Marktpreis nicht
festzustellen und übersteigen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
den Wert, der
den Vermögensgegenständen
am Abschlussstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert
abzuschreiben. Außerdem
dürfen Abschreibungen vorgenommen
werden, soweit diese nach
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig sind, um
zu verhindern, dass in der
nächsten Zukunft der Wertansatz
dieser Vermögensgegenstände
auf Grund von
Wertschwankungen geändert
werden muss.
(4) Abschreibungen sind außerdem
im Rahmen vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung
zulässig.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz
nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3
oder 4 darf beibehalten
werden, auch wenn die Gründe
dafür nicht mehr bestehen.
§ 254 Steuerrechtliche
Abschreibungen
Abschreibungen können auch
vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände
des Anlageoder
Umlaufvermögens mit dem niedrigeren
Wert anzusetzen, der auf einer
nur
steuerrechtlich zulässigen
Abschreibung beruht. § 253
Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 255 Anschaffungs-
und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind die
Aufwendungen, die geleistet werden,
um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben
und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können.
Zu
den Anschaffungskosten gehören
auch die Nebenkosten sowie die
nachträglichen
Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen
sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die
Aufwendungen, die durch den Verbrauch
von Gütern und
die Inanspruchnahme von Diensten
für die Herstellung eines
Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für
eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen.
Dazu gehören die Materialkosten,
die
Fertigungskosten und die Sonderkosten
der Fertigung. Bei der Berechnung
der
Herstellungskosten dürfen
auch angemessene Teile der notwendigen
Materialgemeinkosten, der notwendigen
Fertigungsgemeinkosten und des
Wertverzehrs des
Anlagevermögens, soweit er
durch die Fertigung veranlaßt
ist, eingerechnet werden.
Kosten der allgemeinen Verwaltung
sowie Aufwendungen für soziale
Einrichtungen des
Betriebs, für freiwillige
soziale Leistungen und für
betriebliche Altersversorgung
brauchen nicht eingerechnet zu
werden. Aufwendungen im Sinne
der Sätze 3 und 4 dürfen
nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie auf den Zeitraum
der Herstellung
entfallen. Vertriebskosten dürfen
nicht in die Herstellungskosten
einbezogen werden.
(3) Zinsen für Fremdkapital
gehören nicht zu den Herstellungskosten.
Zinsen für
Fremdkapital, das zur Finanzierung
der Herstellung eines Vermögensgegenstands
verwendet wird, dürfen angesetzt
werden, soweit sie auf den Zeitraum
der Herstellung
entfallen; in diesem Falle gelten
sie als Herstellungskosten des
Vermögensgegenstands.
(4) Als Geschäfts- oder
Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag
angesetzt werden, um
den die für die Übernahme
eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung
den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände
des Unternehmens abzüglich
der Schulden im Zeitpunkt
der Übernahme übersteigt.
Der Betrag ist in jedem folgenden
Geschäftsjahr zu
mindestens einem Viertel durch
Abschreibungen zu tilgen. Die
Abschreibung des
Geschäfts- oder Firmenwerts
kann aber auch planmäßig
auf die Geschäftsjahre verteilt
werden, in denen er voraussichtlich
genutzt wird.
§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens unterstellt
werden, dass die zuerst oder dass
die zuletzt angeschafften oder
hergestellten
Vermögensgegenstände
zuerst oder in einer sonstigen
bestimmten Folge verbraucht oder
veräußert worden sind.
§ 240 Abs. 3 und 4 ist auch
auf den Jahresabschluss anwendbar.
Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung
und Vorlage
§ 257 Aufbewahrung von
Unterlagen Aufbewahrungsfristen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet,
die folgenden Unterlagen geordnet
aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare,
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse,
Konzernlageberichte sowie die
zu ihrem
Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten
Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in
den von ihm nach § 238 Abs.
1 zu führenden Büchern
(Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke,
die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen,
Jahresabschlüsse und der
Konzernabschlüsse
können die in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen auch als Wiedergabe
auf einem
Bildträger oder auf anderen
Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht und sichergestellt
ist, dass die Wiedergabe
oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen
und den Buchungsbelegen bildlich
und
mit den anderen Unterlagen inhaltlich
übereinstimmen, wenn sie
lesbar
gemacht werden,
2. während der Dauer der
Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit
innerhalb angemessener Frist lesbar
gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des
§ 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern
hergestellt
worden, können statt des
Datenträgers die Daten auch
ausgedruckt aufbewahrt werden;
die ausgedruckten Unterlagen können
auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und
4 aufgeführten Unterlagen
sind zehn Jahre, die
sonstigen in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt
mit dem Schluss des Kalenderjahrs,
in dem die
letzte Eintragung in das Handelsbuch
gemacht, das Inventar aufgestellt,
die
Eröffnungsbilanz oder der
Jahresabschluss festgestellt,
der Konzernabschluss
aufgestellt, der Handelsbrief
empfangen oder abgesandt worden
oder der Buchungsbeleg
entstanden ist.
§ 258 Vorlegung im Rechtsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits
kann das Gericht auf Antrag oder
von Amts wegen die
Vorlegung der Handelsbücher
einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
über die Verpflichtung des
Prozessgegners
zur Vorlegung von Urkunden bleiben
unberührt.
§ 259 Auszug bei Vorlegung
im Rechtsstreit
Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher
vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt,
soweit
er den Streitpunkt betrifft, unter
Zuziehung der Parteien Einsicht
zu nehmen und
geeignetenfalls ein Auszug zu
fertigen. Der übrige Inhalt
der Bücher ist dem Gericht
insoweit offen zulegen, als es
zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen
Führung notwendig
ist.
§ 260 Vorlegung bei
Auseinandersetzungen
Bei Vermögensauseinandersetzungen,
insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschaftsund
Gesellschaftsteilungssachen, kann
das Gericht die Vorlegung der
Handelsbücher zur
Kenntnisnahme von ihrem ganzen
Inhalt anordnen.
§ 261 Vorlegung von
Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Wer aufzubewahrende Unterlagen
nur in der Form einer Wiedergabe
auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern
vorlegen kann, ist verpflichtet,
auf seine Kosten
diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung
zu stellen, die erforderlich sind,
um die
Unterlagen lesbar zu machen; soweit
erforderlich, hat er die Unterlagen
auf seine
Kosten auszudrucken oder ohne
Hilfsmittel lesbare Reproduktionen
beizubringen.
Vierter Unterabschnitt Landesrecht
§ 262
(weggefallen)
§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher
Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
einer Gemeinde,
eines Gemeindeverbands oder eines
Zweckverbands landesrechtliche
Vorschriften, die
von den Vorschriften dieses Abschnitts
abweichen.
Zweiter Abschnitt Ergänzende
Vorschriften für Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung) sowie
bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt Jahresabschluss
der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 264 Pflicht zur Aufstellung
(1) Die gesetzlichen Vertreter
einer Kapitalgesellschaft haben
den Jahresabschluss (§
242) um einen Anhang zu erweitern,
der mit der Bilanz und der Gewinn-
und
Verlustrechnung eine Einheit bildet,
sowie einen Lagebericht aufzustellen.
Der
Jahresabschluss und der Lagebericht
sind von den gesetzlichen Vertretern
in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahrs
für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen. Kleine
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht
nicht aufzustellen; sie
dürfen den Jahresabschluss
auch später aufstellen, wenn
dies einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entspricht,
jedoch innerhalb der ersten sechs
Monate des
Geschäftsjahres.
(2) Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft
zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu,
dass der Jahresabschluss ein den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 1 nicht vermittelt, so
sind im Anhang
zusätzliche Angaben zu machen.
(3) Eine Kapitalgesellschaft,
die Tochterunternehmen eines nach
§ 290 zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses verpflichteten
Mutterunternehmens ist, braucht
die
Vorschriften dieses Unterabschnitts
und des Dritten und Vierten Unterabschnitts
dieses Abschnitts nicht anzuwenden,
wenn
1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens
der Befreiung für das
jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt
haben und der Beschluss nach §
325
offen gelegt worden ist,
2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme
nach § 302 des Aktiengesetzes
verpflichtet ist oder eine solche
Verpflichtung freiwillig übernommen
hat
und diese Erklärung nach
§ 325 offen gelegt worden
ist,
3. das Tochterunternehmen in den
Konzernabschluss nach den Vorschriften
dieses
Abschnitts einbezogen worden ist,
4. die Befreiung des Tochterunternehmens
im Anhang des von dem
Mutterunternehmen aufgestellten
Konzernabschlusses angegeben wird
und
5. die von dem Mutterunternehmen
nach den Vorschriften über
die
Konzernrechnungslegung gemäß
§ 325 offen zulegenden Unterlagen
auch zum
Handelsregister des Sitzes der
die Befreiung in Anspruch nehmenden
Kapitalgesellschaft eingereicht
worden sind.
(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften,
die Tochterunternehmen eines nach
§ 11
des Publizitätsgesetzes zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichteten
Mutterunternehmens sind, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss
von dem Wahlrecht des § 13
Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes
nicht Gebrauch
gemacht worden ist.
§ 264a Anwendung auf
bestimmte offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften
(1) Die Vorschriften des Ersten
bis Fünften Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts
sind auch anzuwenden auf offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
bei denen nicht wenigstens ein
persönlich haftender Gesellschafter
1. eine natürliche Person
oder
2. eine offenen Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder andere
Personengesellschaft mit einer
natürlichen Person als persönlich
haftendem
Gesellschafter ist oder sich die
Verbindung von Gesellschaften
in dieser Art fortsetzt.
(2) In den Vorschriften dieses
Abschnitts gelten als gesetzliche
Vertreter einer
offenen Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft nach Absatz
1 die Mitglieder
des Vertretungsberechtigten Organs
der Vertretungsberechtigten Gesellschaften.
§ 264b Befreiung von
der Pflicht zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften
Eine Personenhandelsgesellschaft
im Sinne des § 264a Abs.
1 ist von der Verpflichtung
befreit, einen Jahresabschluss
und einen Lagebericht nach den
Vorschriften dieses
Abschnitts aufzustellen, prüfen
zu lassen und offen zu legen,
wenn
1. sie in den Konzernabschluss
eines Mutterunternehmens mit Sitz
in einem
Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in den
Konzernabschluss eines anderen
Unternehmens, das persönlich
haftender
Gesellschafter dieser Personenhandelsgesellschaft
ist, einbezogen ist;
2. der Konzernabschluss sowie
der Konzernlagebericht im Einklang
mit der
Richtlinie 83/349/EWG des Rates
vom 13. Juni 1983 auf Grund von
Artikel 54
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages
über den konsolidierten Abschluss
(ABl.
EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April
1984 über die Zulassung der
mit der Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen beauftragten
Personen (ABl. EG Nr. L 126 S.
20)
nach dem für das den Konzernabschluss
aufstellende Unternehmen
maßgeblichen Recht aufgestellt,
von einem zugelassenen Abschlussprüfer
geprüft und offen gelegt
worden ist;
3. das den Konzernabschluss aufstellende
Unternehmen die offen zu legenden
Unterlagen in deutscher Sprache
auch zum Handelsregister des Sitzes
der
Personenhandelsgesellschaft eingereicht
hat und
4. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft
im Anhang des
Konzernabschlusses angegeben ist.
§ 264c Besondere Bestimmungen
für offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften im
Sinne des § 264a
(1) Ausleihungen, Forderungen
und Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern sind in
der Regel als solche jeweils gesondert
auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Werden
sie unter anderen Posten ausgewiesen,
so muss diese Eigenschaft vermerkt
werden.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe
A ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass als Eigenkapital
die folgenden Posten gesondert
auszuweisen sind:
I. Kapitalanteile
II. Rücklagen
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Anstelle des Postens "Gezeichnetes
Kapital" sind die Kapitalanteile
der persönlich
haftenden Gesellschafter auszuweisen;
die dürfen auch zusammengefasst
ausgewiesen
werden. Der auf den Kapitalanteil
eines persönlich haftenden
Gesellschafters für das
Geschäftsjahr entfallende
Verlust ist von dem Kapitalanteil
abzuschreiben. Soweit der
Verlust den Kapitalanteil übersteigt,
ist er auf der Aktivseite unter
der
Bezeichnung, "Einzahlungsverpflichtungen
persönlich haftender Gesellschafter"
unter
den Forderungen gesondert auszuweisen,
soweit eine Zahlungsverpflichtung
besteht.
Besteht keine Zahlungsverpflichtung,
so ist der Betrag als "Nicht
durch
Vermögenseinlagen gedeckter
Verlustanteil persönlich
haftender Gesellschafter"
zu
bezeichnen und gemäß
§ 268 Abs. 3 auszuweisen.
Die Sätze 2 bis 5 sind auf
die
Einlagen von Kommanditisten entsprechend
anzuwenden, wobei diese insgesamt
gesondert
gegenüber den Kapitalanteilen
der persönlich haftenden
Gesellschafter auszuweisen
sind. Eine Forderung darf jedoch
nur ausgewiesen werden, soweit
eine
Einzahlungsverpflichtung besteht;
dasselbe gilt, wenn ein Kommanditist
Gewinnanteile
entnimmt, während sein Kapitalanteil
durch Verlust unter den Betrag
der geleisteten
Einlage herabgemindert ist, oder
soweit durch die Entnahme der
Kapitalanteil unter
den bezeichneten Betrag herabgemindert
wird. Als Rücklagen sind
nur solche Beträge
auszuweisen, die auf Grund einer
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung
gebildet
worden sind. Im Anhang ist der
Betrag der im Handelsregister
gemäß § 172 Abs.
1
eingetragenen Einlagen anzugeben,
soweit diese nicht geleistet sind.
(3) Das sonstige Vermögen
der Gesellschafter (Privatvermögen)
darf nicht in die
Bilanz und die auf das Privatvermögen
entfallenden Aufwendungen und
Erträge dürfen
nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung
aufgenommen werden. In der Gewinn-
und
Verlustrechnung darf jedoch nach
dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag"
ein
dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft
entsprechender Steueraufwand der
Gesellschafter offen abgesetzt
oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementärgesellschaften
sind in der Bilanz auf der Aktivseite
unter
den Posten A.III.1 oder A.III.3
auszuwerten. § 272 Abs. 4
ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für diese
Anteile in Höhe des aktivierten
Betrags nach dem Posten
"Eigenkapital" ein Sonderposten
unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten
für
aktivierte eigene Anteile"
zu bilden ist. §§ 269,
274 Abs. 2 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass nach dem Posten
"Eigenkapital" ein Sonderposten
in Höhe der
aktivierten Bilanzierungshilfen
anzusetzen ist.
§ 265 Allgemeine Grundsätze
für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung,
insbesondere die Gliederung der
aufeinanderfolgenden
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
ist beizubehalten, soweit nicht
in
Ausnahmefällen wegen besonderer
Umstände Abweichungen erforderlich
sind. Die
Abweichungen sind im Anhang anzugeben
und zu begründen.
(2) In der Bilanz sowie in der
Gewinn- und Verlustrechnung ist
zu jedem Posten der
entsprechende Betrag des vorhergehenden
Geschäftsjahrs anzugeben.
Sind die Beträge
nicht vergleichbar, so ist dies
im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Wird der
Vorjahresbetrag angepasst, so
ist auch dies im Anhang anzugeben
und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand
oder eine Schuld unter mehrere
Posten der Bilanz,
so ist die Mitzugehörigkeit
zu anderen Posten bei dem Posten,
unter dem der Ausweis
erfolgt ist, zu vermerken oder
im Anhang anzugeben, wenn dies
zur Aufstellung eines
klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses erforderlich
ist. Eigene Anteile dürfen
unabhängig von ihrer Zweckbestimmung
nur unter dem dafür vorgesehenen
Posten im
Umlaufvermögen ausgewiesen
werden.
(4) Sind mehrere Geschäftszweige
vorhanden und bedingt dies die
Gliederung des
Jahresabschlusses nach verschiedenen
Gliederungsvorschriften, so ist
der
Jahresabschluss nach der für
einen Geschäftszweig vorgeschriebenen
Gliederung
aufzustellen und nach der für
die anderen Geschäftszweige
vorgeschriebenen Gliederung
zu ergänzen. Die Ergänzung
ist im Anhang anzugeben und zu
begründen.
(5) Eine weitere Untergliederung
der Posten ist zulässig;
dabei ist jedoch die
vorgeschriebene Gliederung zu
beachten. Neue Posten dürfen
hinzugefügt werden, wenn
ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen
Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung
der mit arabischen Zahlen versehenen
Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung
sind zu ändern, wenn dies
wegen Besonderheiten
der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung
eines klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses erforderlich
ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen
versehenen Posten der Bilanz und
der Gewinn- und
Verlustrechnung können, wenn
nicht besondere Formblätter
vorgeschrieben sind,
zusammengefasst ausgewiesen werden,
wenn
1. sie einen Betrag enthalten,
der für die Vermittlung eines
den
tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes im Sinne
des § 264 Abs.
2 nicht erheblich ist,
oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung
vergrößert wird; in
diesem Falle
müssen die zusammengefassten
Posten jedoch im Anhang gesondert
ausgewiesen
werden.
(8) Ein Posten der Bilanz oder
der Gewinn- und Verlustrechnung,
der keinen Betrag
ausweist, braucht nicht aufgeführt
zu werden, es sei denn, dass im
vorhergehenden
Geschäftsjahr unter diesem
Posten ein Betrag ausgewiesen
wurde.
Zweiter Titel Bilanz
§ 266 Gliederung der
Bilanz
(1) Die Bilanz ist in Kontoform
aufzustellen. Dabei haben große
und mittelgroße
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite
die in Absatz 2 und auf
der Passivseite die in Absatz
3 bezeichneten Posten gesondert
und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
Kleine Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 1)
brauchen nur eine verkürzte
Bilanz aufzustellen, in die nur
die in den Absätzen 2 und
3 mit Buchstaben und römischen
Zahlen bezeichneten Posten gesondert
und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen
werden.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werten;
2. Geschäfts- oder Firmenwert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und
Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene
Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige
Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene
Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. eigene Anteile;
3. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei Kreditinstituten
und
Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für eigene
Anteile;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme
gezogener Wechsel und der
Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern, davon im Rahmen
der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 267 Umschreibung der
Größenklassen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften
sind solche, die mindestens zwei
der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 3.438.000 Euro Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags (§
268 Abs. 3).
2. 6.875.000 Euro Umsatzerlöse
in den zwölf Monaten vor
dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig
Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften
sind solche, die mindestens zwei
der drei in
Absatz 1 bezeichneten Merkmale
überschreiten und jeweils
mindestens zwei der drei
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 13.750.000 Euro Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags (§
268 Abs. 3).
2. 27.500.000 Euro Umsatzerlöse
in den zwölf Monaten vor
dem
Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig
Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften
sind solche, die mindestens zwei
der drei in Absatz 2
bezeichneten Merkmale überschreiten.
Eine Kapitalgesellschaft gilt
stets als große,
wenn sie einen organisierten Markt
im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihr ausgegebene Wertpapiere
im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung
zum
Handel an einem organisierten
Markt beantragt worden ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale
nach den Absätzen 1 bis 3
Satz 1 treten nur ein,
wenn sie an den Abschlussstichtagen
von zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren
über- oder unterschritten
werden. Im Falle der Umwandlung
oder Neugründung treten die
Rechtsfolgen schon ein, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1,
2 oder 3 am ersten
Abschlussstichtag nach der Umwandlung
oder Neugründung vorliegen.
(5) Als durchschnittliche Zahl
der Arbeitnehmer gilt der vierte
Teil der Summe aus
den Zahlen der jeweils am 31.
März, 30. Juni, 30. September
und 31. Dezember
beschäftigten Arbeitnehmer
einschließlich der im Ausland
beschäftigten Arbeitnehmer,
jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte
der Arbeitnehmervertretungen nach
anderen
Gesetzen bleiben unberührt.
§ 268 Vorschriften zu
einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke
(1) Die Bilanz darf auch unter
Berücksichtigung der vollständigen
oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt werden. Wird die Bilanz
unter
Berücksichtigung der teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt, so
tritt an die Stelle der Posten
"Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag"
und
"Gewinnvortrag/Verlustvortrag"
der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust";
ein
vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag
ist in den Posten
"Bilanzgewinn/Bilanzverlust"
einzubeziehen und in der Bilanz
oder im Anhang gesondert
anzugeben.
(2) In der Bilanz oder im Anhang
ist die Entwicklung der einzelnen
Posten des
Anlagevermögens und des Postens
"Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs"
darzustellen. Dabei sind, ausgehend
von den gesamten
Anschaffungs- und Herstellungskosten,
die Zugänge, Abgänge,
Umbuchungen und
Zuschreibungen des Geschäftsjahrs
sowie die Abschreibungen in ihrer
gesamten Höhe
gesondert aufzuführen. Die
Abschreibungen des Geschäftsjahrs
sind entweder in der
Bilanz bei dem betreffenden Posten
zu vermerken oder im Anhang in
einer der
Gliederung des Anlagevermögens
entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(3) Ist das Eigenkapital durch
Verluste aufgebraucht und ergibt
sich ein Überschuß
der Passivposten über die
Aktivposten, so ist dieser Betrag
am Schluss der Bilanz auf
der Aktivseite gesondert unter
der Bezeichnung "Nicht durch
Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen
mit einer Restlaufzeit von mehr
als einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen
Posten zu vermerken. Werden unter
dem Posten "sonstige
Vermögensgegenstände"
Beträge für Vermögensgegenstände
ausgewiesen, die erst nach dem
Abschlussstichtag rechtlich entstehen,
so müssen Beträge, die
einen größeren Umfang
haben, im Anhang erläutert
werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit bis zu
einem Jahr ist bei
jedem gesondert ausgewiesenen
Posten zu vermerken. Erhaltene
Anzahlungen auf
Bestellungen sind, soweit Anzahlungen
auf Vorräte nicht von dem
Posten "Vorräte"
offen abgesetzt werden, unter
den Verbindlichkeiten gesondert
auszuweisen. Sind unter
dem Posten "Verbindlichkeiten"
Beträge für Verbindlichkeiten
ausgewiesen, die erst
nach dem Abschlussstichtag rechtlich
entstehen, so müssen Beträge,
die einen größeren
Umfang haben, im Anhang erläutert
werden.
(6) Ein nach § 250 Abs.
3 in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite
aufgenommener Unterschiedsbetrag
ist in der Bilanz gesondert auszuweisen
oder im
Anhang anzugeben.
(7) Die in § 251 bezeichneten
Haftungsverhältnisse sind
jeweils gesondert unter der
Bilanz oder im Anhang unter Angabe
der gewährten Pfandrechte
und sonstigen
Sicherheiten anzugeben; bestehen
solche Verpflichtungen gegenüber
verbundenen
Unternehmen, so sind sie gesondert
anzugeben.
§ 269 Aufwendungen für
die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs
Die Aufwendungen für die
Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs
und dessen Erweiterung
dürfen, soweit sie nicht
bilanzierungsfähig sind,
als Bilanzierungshilfe aktiviert
werden; der Posten ist in der
Bilanz unter der Bezeichnung "Aufwendungen
für die
Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebs"
vor dem Anlagevermögen
auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
Werden solche Aufwendungen in
der Bilanz
ausgewiesen, so dürfen Gewinne
nur ausgeschüttet werden,
wenn die nach der
Ausschüttung verbleibenden
jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen
zuzüglich eines
Gewinnvortrags und abzüglich
eines Verlustvortrags dem angesetzten
Betrag mindestens
entsprechen.
§ 270 Bildung bestimmter
Posten
(1) Einstellungen in die Kapitalrücklage
und deren Auflösung sind
bereits bei der
Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
Satz 1 ist auf Einstellungen in
den Sonderposten
mit Rücklageanteil und dessen
Auflösung anzuwenden.
(2) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung
der vollständigen oder teilweisen
Verwendung des Jahresergebnisses
aufgestellt, so sind Entnahmen
aus Gewinnrücklagen
sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen,
die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder
Satzung vorzunehmen sind oder
auf Grund solcher Vorschriften
beschlossen worden sind,
bereits bei der Aufstellung der
Bilanz zu berücksichtigen.
§ 271 Beteiligungen.
Verbundene Unternehmen
(1) Beteiligungen sind Anteile
an anderen Unternehmen, die bestimmt
sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch Herstellung
einer dauernden Verbindung zu
jenen Unternehmen zu
dienen. Dabei ist es unerheblich,
ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder
nicht. Als Beteiligung gelten
im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
die
insgesamt den fünften Teil
des Nennkapitals dieser Gesellschaft
überschreiten. Auf
die Berechnung ist § 16 Abs.
2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend
anzuwenden. Die
Mitgliedschaft in einer eingetragenen
Genossenschaft gilt nicht als
Beteiligung im
Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im
Sinne dieses Buches sind solche
Unternehmen, die als
Mutter- oder Tochterunternehmen
(§ 290) in den Konzernabschluss
eines
Mutterunternehmens nach den Vorschriften
über die Vollkonsolidierung
einzubeziehen
sind, das als oberstes Mutterunternehmen
den am weitestgehenden Konzernabschluss
nach
dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen
hat, auch wenn die Aufstellung
unterbleibt,
oder das einen befreienden Konzernabschluss
nach § 291 oder nach einer
nach § 292
erlassenen Rechtsverordnung aufstellt
oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen,
die
nach § 295 oder § 296
nicht einbezogen werden, sind
ebenfalls verbundene Unternehmen.
§ 272 Eigenkapital
(1) Gezeichnetes Kapital ist das
Kapital, auf das die Haftung der
Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft
gegenüber den Gläubigern
beschränkt
ist. Die ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital sind
auf der Aktivseite
vor dem Anlagevermögen gesondert
auszuweisen und entsprechend zu
bezeichnen; die
davon eingeforderten Einlagen
sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten
ausstehenden Einlagen dürfen
auch von dem Posten "Gezeichnetes
Kapital" offen
abgesetzt werden; in diesem Falle
ist der verbleibende Betrag als
Posten
"Eingefordertes Kapital"
in der Hauptspalte der Passivseite
auszuweisen und ist
außerdem der eingeforderte,
aber noch nicht eingezahlte Betrag
unter den Forderungen
gesondert auszuweisen und entsprechend
zu bezeichnen. Der Nennbetrag
oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, der
rechnerische Wert von nach §
71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8
des Aktiengesetzes zur Einziehung
erworbenen Aktien ist in der Vorspalte
offen von
dem Posten "Gezeichnetes
Kapital" als Kapitalrückzahlung
abzusetzen. Ist der Erwerb
der Aktien nicht zur Einziehung
erfolgt, ist Satz 4 auch anzuwenden,
soweit in dem
Beschluss über den Rücklauf
die spätere Veräußerung
von einem Beschluss der
Hauptversammlung in entsprechender
Anwendung des § 182 Abs.
1 Satz 1 des
Aktiengesetzes abhängig gemacht
worden ist. Wird der Nennbetrag
oder der rechnerische
Wert von Aktien nach Satz 4 abgesetzt,
ist der Unterschiedsbetrag dieser
Aktien
zwischen ihrem Nennbetrag oder
dem rechnerischen Wert und ihrem
Kaufpreis mit den
anderen Gewinnrücklagen (§
266 Abs. 3 A.III.4.) zu verrechnen;
weitergehende
Anschaffungskosten sind als Aufwand
des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
(2) Als Kapitalrücklage
sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe
von Anteilen einschließlich
von
Bezugsanteilen über den Nennbetrag
oder, falls ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, über den rechnerischen
Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe
von Schuldverschreibungen für
Wandlungsrechte und Optionsrechte
zum Erwerb von Anteilen erzielt
wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen,
die Gesellschafter gegen Gewährung
eines
Vorzugs für ihre Anteile
leisten;
4. der Betrag von anderen Zuzahlungen,
die Gesellschafter in das Eigenkapital
leisten.
(3) Als Gewinnrücklagen
dürfen nur Beträge ausgewiesen
werden, die im Geschäftsjahr
oder in einem früheren Geschäftsjahr
aus dem Ergebnis gebildet worden
sind. Dazu
gehören aus dem Ergebnis
zu bildende gesetzliche oder auf
Gesellschaftsvertrag oder
Satzung beruhende Rücklagen
und andere Gewinnrücklagen.
(4) In eine Rücklage für
eigene Anteile ist ein Betrag
einzustellen, der dem auf der
Aktivseite der Bilanz für
die eigenen Anteile anzusetzenden
Betrag entspricht. Die
Rücklage darf nur aufgelöst
werden, soweit die eigenen Anteile
ausgegeben, veräußert
oder eingezogen werden oder soweit
nach § 253 Abs. 3 auf der
Aktivseite ein
niedrigerer Betrag angesetzt wird.
Die Rücklage, die bereits
bei der Aufstellung der
Bilanz vorzunehmen ist, darf aus
vorhandenen Gewinnrücklagen
gebildet werden, soweit
diese frei verfügbar sind.
Die Rücklage nach Satz 1
ist auch für Anteile eines
herrschenden oder eines mit Mehrheit
beteiligten Unternehmens zu bilden.
§ 273 Sonderposten mit
Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil
(§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit
gebildet werden,
als das Steuerrecht die Anerkennung
des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung davon abhängig
macht, dass der Sonderposten in
der Bilanz gebildet
wird. Er ist auf der Passivseite
vor den Rückstellungen auszuweisen;
die
Vorschriften, nach denen er gebildet
worden ist, sind in der Bilanz
oder im Anhang
anzugeben.
§ 274 Steuerabgrenzung
(1) Ist der dem Geschäftsjahr
und früheren Geschäftsjahren
zuzurechnende
Steueraufwand zu niedrig, weil
der nach den steuerrechtlichen
Vorschriften zu
versteuernde Gewinn niedriger
als das handelsrechtliche Ergebnis
ist, und gleicht
sich der zu niedrige Steueraufwand
des Geschäftsjahrs und früherer
Geschäftsjahre in
späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich aus, so ist in
Höhe der voraussichtlichen
Steuerbelastung nachfolgender
Geschäftsjahre eine Rückstellung
nach § 249 Abs. 1 Satz
1 zu bilden und in der Bilanz
oder im Anhang gesondert anzugeben.
Die Rückstellung
ist aufzulösen, sobald die
höhere Steuerbelastung eintritt
oder mit ihr
voraussichtlich nicht mehr zu
rechnen ist.
(2) Ist der dem Geschäftsjahr
und früheren Geschäftsjahren
zuzurechnende
Steueraufwand zu hoch, weil der
nach den steuerrechtlichen Vorschriften
zu
versteuernde Gewinn höher
als das handelsrechtliche Ergebnis
ist, und gleicht sich
der zu hohe Steueraufwand des
Geschäftsjahrs und früherer
Geschäftsjahre in späteren
Geschäftsjahren voraussichtlich
aus, so darf in Höhe der
voraussichtlichen
Steuerentlastung nachfolgender
Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten
als
Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite
der Bilanz gebildet werden. Dieser
Posten ist
unter entsprechender Bezeichnung
gesondert auszuweisen und im Anhang
zu erläutern.
Wird ein solcher Posten ausgewiesen,
so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet
werden, wenn
die nach der Ausschüttung
verbleibenden jederzeit auflösbaren
Gewinnrücklagen
zuzüglich eines Gewinnvortrags
und abzüglich eines Verlustvortrags
dem angesetzten
Betrag mindestens entsprechen.
Der Betrag ist aufzulösen,
sobald die Steuerentlastung
eintritt oder mit ihr voraussichtlich
nicht mehr zu rechnen ist.
§ 274a Größenabhängige
Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind
von der Anwendung der folgenden
Vorschriften
befreit:
1. § 268 Abs. 2 über
die Aufstellung eines Anlagengitters,
2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über
die Pflicht zur Erläuterung
bestimmter
Forderungen im Anhang,
3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über
die Erläuterung bestimmter
Verbindlichkeiten im
Anhang,
4. § 268 Abs. 6 über
den Rechnungsabgrenzungsposten
nach § 250 Abs. 3,
5. § 269 Satz 1 insoweit,
als die Aufwendungen für
die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs
im Anhang erläutert werden
müssen.
Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275 Gliederung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung
ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren
aufzustellen. Dabei sind die in
Absatz 2 oder 3
bezeichneten Posten in der angegebenen
Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung
des Bestands an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe und
für bezogene
Waren
b) Aufwendungen für bezogene
Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) soziale Abgaben und Aufwendungen
für Altersversorgung und
für
Unterstützung, davon für
Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens und
Sachanlagen sowie auf aktivierte
Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b) auf Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens, soweit
diese die in der
Kapitalgesellschaft üblichen
Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren
und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens, davon
aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche
Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen
und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliche Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
18. Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag
19. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
sind auszuweisen:
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur
Erzielung der Umsatzerlöse
erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren
und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens, davon
aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche
Erträge, davon aus verbundenen
Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen
und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
14. außerordentliche Erträge
15. außerordentliche Aufwendungen
16. außerordentliches Ergebnis
17. Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag
18. sonstige Steuern
19. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital-
und Gewinnrücklagen dürfen
in der Gewinn- und
Verlustrechnung erst nach dem
Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag"
ausgewiesen
werden.
§ 276 Größenabhängige
Erleichterungen
Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 1, 2) dürfen
die Posten § 275 Abs. 2 Nr.
1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis
3 und 6 zu einem Posten unter
der Bezeichnung "Rohergebnis"
zusammenfassen. Kleine Kapitalgesellschaften
brauchen außerdem die in
§ 277 Abs. 4 Satz 2 und 3
verlangten Erläuterungen
zu den Posten "außerordentliche
Erträge" und "außerordentliche
Aufwendungen" nicht zu machen.
§ 277 Vorschriften zu
einzelnen Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind
die Erlöse aus dem Verkauf
und der Vermietung oder
Verpachtung von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft
typischen Erzeugnissen und Waren
sowie aus von für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit
der Kapitalgesellschaft typischen
Dienstleistungen nach Abzug von
Erlösschmälerungen
und der Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen
sind sowohl Änderungen der
Menge als auch solche des
Wertes zu berücksichtigen;
Abschreibungen jedoch nur, soweit
diese die in der
Kapitalgesellschaft sonst üblichen
Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige
Abschreibungen nach § 253
Abs. 2 Satz 3 sowie Abschreibungen
nach
§ 253 Abs. 3 Satz 3 sind
jeweils gesondert auszuweisen
oder im Anhang anzugeben.
Erträge und Aufwendungen
aus Verlustübernahme und
auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
eines Gewinnabführungs- oder
eines Teilgewinnabführungsvertrags
erhaltene oder
abgeführte Gewinne sind jeweils
gesondert unter entsprechender
Bezeichnung
auszuweisen.
(4) Unter den Posten "außerordentliche
Erträge" und "außerordentliche
Aufwendungen"
sind Erträge und Aufwendungen
auszuweisen, die außerhalb
der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft anfallen.
Die Posten sind hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art im
Anhang zu erläutern, soweit
die ausgewiesenen Beträge
für die Beurteilung der Ertragslage
nicht von untergeordneter Bedeutung
sind. Satz 2
gilt auch für Erträge
und Aufwendungen, die einem anderen
Geschäftsjahr zuzurechnen
sind.
§ 278 Steuern
Die Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag sind auf der Grundlage
des Beschlusses über
die Verwendung des Ergebnisses
zu berechnen; liegt ein solcher
BeSchluss im Zeitpunkt
der Feststellung des Jahresabschlusses
nicht vor, so ist vom Vorschlag
über die
Verwendung des Ergebnisses auszugehen.
Weicht der BeSchluss über
die Verwendung des
Ergebnisses vom Vorschlag ab,
so braucht der Jahresabschluss
nicht geändert zu werden.
Vierter Titel Bewertungsvorschriften
§ 279 Nichtanwendung
von Vorschriften Abschreibungen
(1) § 253 Abs. 4 ist nicht
anzuwenden. § 253 Abs. 2
Satz 3 darf, wenn es sich nicht
um eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung handelt, nur auf
Vermögensgegenstände,
die Finanzanlagen sind, angewendet
werden.
(2) Abschreibungen nach §
254 dürfen nur insoweit vorgenommen
werden, als das
Steuerrecht ihre Anerkennung bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
davon
abhängig macht, dass sie
sich aus der Bilanz ergeben.
§ 280 Wertaufholungsgebot
(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand
eine Abschreibung nach §
253 Abs. 2 Satz 3
oder Abs. 3 oder § 254 Satz
1 vorgenommen und stellt sich
in einem späteren
Geschäftsjahr heraus, dass
die Gründe dafür nicht
mehr bestehen, so ist der Betrag
dieser Abschreibung im Umfang
der Werterhöhung unter Berücksichtigung
der
Abschreibungen, die inzwischen
vorzunehmen gewesen wären,
zuzuschreiben. § 253 Abs.
5, § 254 Satz 2 sind insoweit
nicht anzuwenden.
(2) Von der Zuschreibung nach
Absatz 1 kann abgesehen werden,
wenn der niedrigere
Wertansatz bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung beibehalten werden
kann und
wenn Voraussetzung für die
Beibehaltung ist, dass der niedrigere
Wertansatz auch in
der Bilanz beibehalten wird.
(3) Im Anhang ist der Betrag
der im Geschäftsjahr aus
steuerrechtlichen Gründen
unterlassenen Zuschreibungen anzugeben
und hinreichend zu begründen.
§ 281 Berücksichtigung
steuerrechtlicher Vorschriften
(1) Die nach § 254 zulässigen
Abschreibungen dürfen auch
in der Weise vorgenommen
werden, dass der Unterschiedsbetrag
zwischen der nach § 253 in
Verbindung mit § 279
und der nach § 254 zulässigen
Bewertung in den Sonderposten
mit Rücklageanteil
eingestellt wird. In der Bilanz
oder im Anhang sind die Vorschriften
anzugeben, nach
denen die Wertberichtigung gebildet
worden ist. Unbeschadet steuerrechtlicher
Vorschriften über die Auflösung
ist die Wertberichtigung insoweit
aufzulösen, als die
Vermögensgegenstände,
für die sie gebildet worden
ist, aus dem Vermögen ausscheiden
oder die steuerrechtliche Wertberichtigung
durch handelsrechtliche Abschreibungen
ersetzt wird.
(2) Im Anhang ist der Betrag
der im Geschäftsjahr allein
nach steuerrechtlichen
Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen,
getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen,
anzugeben, soweit er sich nicht
aus der Bilanz oder der Gewinn-
und Verlustrechnung
ergibt, und hinreichend zu begründen.
Erträge aus der Auflösung
des Sonderpostens mit
Rücklageanteil sind in dem
Posten "sonstige betriebliche
Erträge", Einstellungen
in
den Sonderposten mit Rücklageanteil
sind in dem Posten "sonstige
betriebliche
Aufwendungen" der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert
auszuweisen oder im Anhang
anzugeben.
§ 282 Abschreibung der
Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
Für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs
ausgewiesene Beträge sind
in jedem folgenden Geschäftsjahr
zu mindestens einem Viertel durch
Abschreibungen zu
tilgen.
§ 283 Wertansatz des
Eigenkapitals
Das gezeichnete Kapital ist zum
Nennbetrag anzusetzen.
Fünfter Titel Anhang
§ 284 Erläuterung
der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung
(1) In den Anhang sind diejenigen
Angaben aufzunehmen, die zu den
einzelnen Posten
der Bilanz oder der Gewinn- und
Verlustrechnung vorgeschrieben
oder die im Anhang zu
machen sind, weil sie in Ausübung
eines Wahlrechts nicht in die
Bilanz oder in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen
wurden.
(2) Im Anhang müssen
1. die auf die Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung
angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden angegeben werden;
2. die Grundlagen für die
Umrechnung in Euro angegeben werden,
soweit der
Jahresabschluss Posten enthält,
denen Beträge zugrunde liegen,
die auf
fremde Währung lauten oder
ursprünglich auf fremde Währung
lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden angegeben
und
begründet werden; deren Einfluss
auf die Vermögens-, Finanz-
und
Ertragslage ist gesondert darzustellen;
4. bei Anwendung einer Bewertungsmethode
nach § 240 Abs. 4, §
256 Satz 1 die
Unterschiedsbeträge pauschal
für die jeweilige Gruppe
ausgewiesen werden,
wenn die Bewertung im Vergleich
zu einer Bewertung auf der Grundlage
des
letzten vor dem Abschlussstichtag
bekannten Börsenkurses oder
Marktpreises
einen erheblichen Unterschied
aufweist;
5. Angaben über die Einbeziehung
von Zinsen für Fremdkapital
in die
Herstellungskosten gemacht werden.
§ 285 Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr
als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten,
die durch Pfandrechte oder
ähnliche Rechte gesichert
sind, unter Angabe von Art und
Form der
Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer
1 verlangten Angaben für
jeden Posten der
Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen
Gliederungsschema, sofern sich
diese Angaben nicht aus der Bilanz
ergeben;
3. der Gesamtbetrag der sonstigen
finanziellen Verpflichtungen,
die nicht in
der Bilanz erscheinen und auch
nicht nach § 251 anzugeben
sind, sofern
diese Angabe für die Beurteilung
der Finanzlage von Bedeutung ist;
davon
sind Verpflichtungen gegenüber
verbundenen Unternehmen gesondert
anzugeben;
4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse
nach Tätigkeitsbereichen
sowie nach
geographisch bestimmten Märkten,
soweit sich, unter Berücksichtigung
der
Organisation des Verkaufs von
für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen
Erzeugnissen und der für
die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen
Dienstleistungen, die
Tätigkeitsbereiche und geographisch
bestimmten Märkte untereinander
erheblich unterscheiden;
5. das Ausmaß, in dem das
Jahresergebnis dadurch beeinflußt
wurde, dass bei
Vermögensgegenständen
im Geschäftsjahr oder in
früheren Geschäftsjahren
Abschreibungen nach §§
254, 280 Abs. 2 auf Grund steuerrechtlicher
Vorschriften vorgenommen oder
beibehalten wurden oder ein Sonderposten
nach § 273 gebildet wurde;
ferner das Ausmaß erheblicher
künftiger
Belastungen, die sich aus einer
solchen Bewertung ergeben;
6. in welchem Umfang die Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag das
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
und das außerordentliche
Ergebnis
belasten;
7. die durchschnittliche Zahl
der während des Geschäftsjahrs
beschäftigten
Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
(§ 275 Abs. 3)
a) der Materialaufwand des Geschäftsjahrs,
gegliedert nach § 275 Abs.
2
Nr. 5,
b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs,
gegliedert nach § 275 Abs.
2
Nr. 6;
9. für die Mitglieder des
Geschäftsführungsorgans,
eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer ähnlichen
Einrichtung jeweils für jede
Personengruppe
a) die für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge
(Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Bezugsrechte und sonstige
aktienbasierte Vergütungen,
Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen
und Nebenleistungen jeder Art).
In
die Gesamtbezüge sind auch
Bezüge einzurechnen, die
nicht ausgezahlt,
sondern in Ansprüche anderer
Art umgewandelt oder zur Erhöhung
anderer
Ansprüche verwendet werden.
Außer den Bezügen für
das Geschäftsjahr
sind die weiteren Bezüge
anzugeben, die im Geschäftsjahr
gewährt,
bisher aber in keinem Jahresabschluss
angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen,
Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge
und
Leistungen verwandter Art) der
früheren Mitglieder der bezeichneten
Organe und ihrer Hinterbliebenen.
Buchstabe a Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Ferner
ist der Betrag der für diese
Personengruppe gebildeten Rückstellungen
für laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen und
der Betrag der für diese
Verpflichtungen nicht gebildeten
Rückstellungen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse
und Kredite unter Angabe der Zinssätze,
der
wesentlichen Bedingungen und der
gegebenenfalls im Geschäftsjahr
zurückgezahlten Beträge
sowie die zugunsten dieser Personen
eingegangenen Haftungsverhältnisse;
10. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
und eines Aufsichtsrats, auch
wenn sie im Geschäftsjahr
oder später ausgeschieden
sind, mit dem
Familiennamen und mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen,
einschließlich des ausgeübten
Berufs und bei börsennotierten
Gesellschaften auch der Mitgliedschaft
in Aufsichtsräten und anderen
Kontrollgremien im Sinne des §
125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
Der
Vorsitzende eines Aufsichtsrats,
seine Stellvertreter und ein etwaiger
Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans
sind als solche zu bezeichnen;
11. Name und Sitz anderer Unternehmen,
von denen die Kapitalgesellschaft
oder
eine für Rechnung der Kapitalgesellschaft
handelnde Person mindestens den
fünften Teil der Anteile
besitzt; außerdem sind die
Höhe des Anteils am
Kapital, das Eigenkapital und
das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs
dieser Unternehmen anzugeben,
für das ein Jahresabschluss
vorliegt; auf die
Berechnung der Anteile ist §
16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes
entsprechend anzuwenden; ferner
sind von börsennotierten
Kapitalgesellschaften zusätzlich
alle Beteiligungen an großen
Kapitalgesellschaften anzugeben,
die fünf vom Hundert der
Stimmrechte
überschreiten;
11a. Name, Sitz und Rechtsform
der Unternehmen, deren unbeschränkt
haftender
Gesellschafter die Kapitalgesellschaft
ist;
12. Rückstellungen, die in
der Bilanz unter dem Posten "sonstige
Rückstellungen" nicht
gesondert ausgewiesen werden,
sind zu erläutern,
wenn sie einen nicht unerheblichen
Umfang haben;
13. bei Anwendung des § 255
Abs. 4 Satz 3 die Gründe
für die planmäßige
Abschreibung des Geschäfts-
oder Firmenwerts;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens
der Kapitalgesellschaft, das den
Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen
aufstellt, und ihres
Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss
für den kleinsten Kreis von
Unternehmen aufstellt, sowie im
Falle der Offenlegung der von
diesen
Mutterunternehmen aufgestellten
Konzernabschlüsse der Ort,
wo diese
erhältlich sind;
15. soweit es sich um den Anhang
des Jahresabschlusses einer
Personenhandelsgesellschaft im
Sinne des § 264a Abs. 1 handelt,
Name und
Sitz der Gesellschaften, die persönlich
haftende Gesellschafter sind,
sowie deren gezeichnetes Kapital;
16. dass die nach § 161 des
Aktiengesetzes vorgeschriebene
Erklärung abgegeben
und den Aktionären zugänglich
gemacht worden ist.
§ 286 Unterlassen von
Angaben
(1) Die Berichterstattung hat
insoweit zu unterbleiben, als
es für das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder erforderlich
ist.
(2) Die Aufgliederung der Umsatzerlöse
nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben,
soweit die
Aufgliederung nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der
Kapitalgesellschaft oder einem
Unternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft
mindestens den fünften Teil
der Anteile besitzt, einen erheblichen
Nachteil
zuzufügen.
(3) Die Angaben nach § 285
Nr. 11 und 11a können unterbleiben,
soweit sie
1. für die Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der
Kapitalgesellschaft nach §
264 Abs. 2 von untergeordneter
Bedeutung sind
oder
2. nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet sind, der
Kapitalgesellschaft oder dem anderen
Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und
des Jahresergebnisses kann unterbleiben,
wenn das
Unternehmen, über das zu
berichten ist, seinen Jahresabschluss
nicht offenzulegen hat
und die berichtende Kapitalgesellschaft
weniger als die Hälfte der
Anteile besitzt.
Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung,
wenn eine Kapitalgesellschaft
einen
organisierten Markt im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
durch von
ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene
Wertpapiere im
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder wenn
die Zulassung solcher Wertpapiere
zum Handel an einem organisierten
Markt beantragt
worden ist. Im Übrigen ist
die Anwendung der Ausnahmeregelung
nach Satz 1 Nr. 2 im
Anhang anzugeben.
(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe
a und b verlangten Angaben über
die Gesamtbezüge der
dort bezeichneten Personen können
unterbleiben, wenn sich anhand
dieser Angaben die
Bezüge eines Mitglieds dieser
Organe feststellen lassen.
§ 287 Aufstellung des
Anteilsbesitzes
Die in § 285 Nr. 11 und 11a
verlangten Angaben dürfen
statt im Anhang auch in einer
Aufstellung des Anteilsbesitzes
gesondert gemacht werden. Die
Aufstellung ist
Bestandteil des Anhangs. Auf die
besondere Aufstellung nach Satz
1 und den Ort ihrer
Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.