§ 288 Größenabhängige
Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im
Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen
die Angaben nach §
284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr.
2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe
a und b und Nr. 12
nicht zu machen. Mittelgroße
Kapitalgesellschaften im Sinne
des § 267 Abs. 2 brauchen
die Angaben nach § 285 Nr.
4 nicht zu machen.
Sechster Titel Lagebericht
§ 289
(1) Im Lagebericht sind zumindest
der Geschäftsverlauf und
die Lage der
Kapitalgesellschaft so darzustellen,
dass ein den tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt
wird; dabei ist auch auf die Risiken
der künftigen
Entwicklung einzugehen.
(2) Der Lagebericht soll auch
eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer
Bedeutung, die nach dem Schluss
des Geschäftsjahrs
eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung
der Kapitalgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen
der Gesellschaft.
Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluss
und Konzernlagebericht
Erster Titel Anwendungsbereich
§ 290 Pflicht zur Aufstellung
(1) Stehen in einem Konzern die
Unternehmen unter der einheitlichen
Leitung einer
Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen)
mit Sitz im Inland und gehört
dem
Mutterunternehmen eine Beteiligung
nach § 271 Abs. 1 an dem
oder den anderen unter
der einheitlichen Leitung stehenden
Unternehmen (Tochterunternehmen),
so haben die
gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens
in den ersten fünf Monaten
des
Konzerngeschäftsjahrs für
das vergangene Konzerngeschäftsjahr
einen Konzernabschluss
und einen Konzernlagebericht aufzustellen.
(2) Eine Kapitalgesellschaft
mit Sitz im Inland ist stets zur
Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts
verpflichtet (Mutterunternehmen),
wenn ihr bei einem Unternehmen
(Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte
der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit
der Mitglieder des Verwaltungs-,
Leitungsoder
Aufsichtsorgans zu bestellen oder
abzuberufen, und sie gleichzeitig
Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden
Einfluss auf Grund eines mit diesem
Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags
oder auf Grund einer
Satzungsbestimmung dieses Unternehmens
auszuüben.
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen
nach Absatz 2 zustehen, gelten
auch die
einem Tochterunternehmen zustehenden
Rechte und die den für Rechnung
des
Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen
handelnden Personen zustehenden
Rechte. Den einem Mutterunternehmen
an einem anderen Unternehmen zustehenden
Rechten
werden die Rechte hinzugerechnet,
über die es oder ein Tochterunternehmen
auf Grund
einer Vereinbarung mit anderen
Gesellschaftern dieses Unternehmens
verfügen kann.
Abzuziehen sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind,
die von dem Mutterunternehmen
oder von
Tochterunternehmen für Rechnung
einer anderen Person gehalten
werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind,
die als Sicherheit gehalten werden,
sofern
diese Rechte nach Weisung des
Sicherungsgebers oder, wenn ein
Kreditinstitut die Anteile als
Sicherheit für ein Darlehen
hält, im
Interesse des Sicherungsgebers
ausgeübt werden.
(4) Welcher Teil der Stimmrechte
einem Unternehmen zusteht, bestimmt
sich für die
Berechnung der Mehrheit nach Absatz
2 Nr. 1 nach dem Verhältnis
der Zahl der
Stimmrechte, die es aus den ihm
gehörenden Anteilen ausüben
kann, zur Gesamtzahl
aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl
aller Stimmrechte sind die Stimmrechte
aus
eigenen Anteilen abzuziehen, die
dem Tochterunternehmen selbst,
einem seiner
Tochterunternehmen oder einer
anderen Person für Rechnung
dieser Unternehmen gehören.
§ 291 Befreiende Wirkung
von EU/EWR-Konzernabschlüssen
(1) Ein Mutterunternehmen, das
zugleich Tochterunternehmen eines
Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
nicht aufzustellen, wenn ein den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
seines Mutterunternehmens einschließlich
des Bestätigungsvermerks
oder des Vermerks
über dessen Versagung nach
den für den entfallenden
Konzernabschluss und
Konzernlagebericht maßgeblichen
Vorschriften in deutscher Sprache
offengelegt wird.
Ein befreiender Konzernabschluss
und ein befreiender Konzernlagebericht
können von
jedem Unternehmen unabhängig
von seiner Rechtsform und Größe
aufgestellt werden, wenn
das Unternehmen als Kapitalgesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der
Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
unter
Einbeziehung des zu befreienden
Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen
verpflichtet wäre.
(2) Der Konzernabschluss und
Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens
mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben befreiende
Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen
und seine Tochterunternehmen in
den
befreienden Konzernabschluss unbeschadet
der §§ 295, 296 einbezogen
worden
sind,
2. der befreiende Konzernabschluss
und der befreiende Konzernlagebericht
im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluss (ABl.
EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April
1984 über die Zulassung der
mit der
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen
beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für
das aufstellende Mutterunternehmen
maßgeblichen Recht aufgestellt
und von einem zugelassenen Abschlussprüfer
geprüft worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses
des zu befreienden Unternehmens
folgende
Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens,
das den befreienden
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung
von der Verpflichtung, einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im
befreienden Konzernabschluss vom
deutschen
Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-,
Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt für Kreditinstitute
und Versicherungsunternehmen entsprechend;
unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
in Satz 1 hat die Aufstellung
des befreienden
Konzernabschlusses und des befreienden
Konzernlageberichts bei Kreditinstituten
im
Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG
des Rates vom 8. Dezember 1986
über den
Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl. EG Nr.
L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen
im
Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1991
über den
Jahresabschluss und den konsolidierten
Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen
(ABl. EG Nr. L 374 S. 7) zu erfolgen.
(3) Die Befreiung nach Absatz
1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen
nach Absatz
2 von einem Mutterunternehmen
nicht in Anspruch genommen werden,
wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen
eine Aktiengesellschaft ist, deren
Aktien zum Handel im amtlichen
Markt zugelassen sind, oder
2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften
auf Aktien mindestens 10 vom Hundert
und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens
20 vom Hundert der Anteile an
dem zu
befreienden Mutterunternehmen
gehören, spätestens
sechs Monate vor dem
Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs
die Aufstellung eines Konzernabschlusses
und eines Konzernlageberichts
beantragt haben. Gehören
dem
Mutterunternehmen mindestens 90
vom Hundert der Anteile an dem
zu
befreienden Mutterunternehmen,
so kann Absatz 1 nur angewendet
werden,
wenn die anderen Gesellschafter
der Befreiung zugestimmt haben.
§ 292 Rechtsverordnungsermächtigung
für befreiende Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte
(1) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
zu bestimmen, dass § 291
auf Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Staat, der nicht Mitglied
der Europäischen Union
und auch nicht Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist,
mit der Maßgabe angewendet
werden darf, dass der befreiende
Konzernabschluss und der
befreiende Konzernlagebericht
nach dem mit den Anforderungen
der Richtlinie
83/349/EWG übereinstimmenden
Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
aufgestellt worden oder einem
nach diesem Recht eines Mitgliedstaates
der
Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den
Europäischen Wirtschaftsraum
aufgestellten Konzernabschluss
und Konzernlagebericht
gleichwertig sein müssen.
Das Recht eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum kann
einem befreienden Konzernabschluss
und einem befreienden Konzernlagebericht
jedoch nur
zugrunde gelegt oder für
die Herstellung der Gleichwertigkeit
herangezogen werden,
wenn diese Unterlagen in dem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates
oder Vertragsstaates vorgeschriebenen
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
offengelegt werden. Die Anwendung
dieser
Vorschrift kann in der Rechtsverordnung
Unterabschnitt aufgestellten
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen
seinen Sitz hat, als gleichwertig
mit den dort für Unternehmen
mit entsprechender
Rechtsform und entsprechendem
Geschäftszweig vorgeschriebenen
Konzernabschlüssen und
Konzernlageberichten angesehen
werden.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener
Konzernabschluss nicht von einem
in
Übereinstimmung mit den Vorschriften
der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen
Abschlussprüfer geprüft
worden, so kommt ihm befreiende
Wirkung nur zu, wenn der
Abschlussprüfer eine den
Anforderungen dieser Richtlinie
gleichwertige Befähigung
hat
und der Konzernabschluss in einer
den Anforderungen des Dritten
Unterabschnitts
entsprechenden Weise geprüft
worden ist.
(3) In einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 kann außerdem
bestimmt werden, welche
Voraussetzungen Konzernabschlüsse
und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
mit
Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen
Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, im einzelnen
erfüllen müssen, um
nach Absatz 1 gleichwertig zu
sein, und wie die Befähigung
von
Abschlussprüfern beschaffen
sein muss, um nach Absatz 2 gleichwertig
zu sein. In der
Rechtsverordnung können zusätzliche
Angaben und Erläuterungen
zum Konzernabschluss
vorgeschrieben werden, soweit
diese erforderlich sind, um die
Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
mit solchen nach diesem Unterabschnitt
oder
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder
Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum herzustellen.
(4) Die Rechtsverordnung ist
vor Verkündung dem Bundestag
zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss
des Bundestages
wird dem Bundesministerium der
Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium
der Justiz
ist bei der Verkündung der
Rechtsverordnung an den Beschluss
gebunden. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei
Sitzungswochen seit Eingang einer
Rechtsverordnung
nicht mit ihr befasst, so wird
die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesministerium
der Justiz zur Verkündung
zugeleitet. Der Bundestag befasst
sich mit der
Rechtsverordnung auf Antrag von
so vielen Mitgliedern des Bundestages,
wie zur
Bildung einer Fraktion erforderlich
sind.
§ 292a Befreiung von
der Aufstellungspflicht
(1) Ein Mutterunternehmen, das
einen organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
nach
den Vorschriften dieses Unterabschnitts
nicht aufzustellen, wenn es einen
den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufstellt und ihn in deutscher
Sprache und Euro nach den §§
325, 328 offenlegt. Satz
1 gilt auch, wenn die Zulassung
zum Handel an einem organisierten
Markt beantragt
worden ist. Bei der Offenlegung
der befreienden Unterlagen ist
ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich um einen
nicht nach deutschem Recht aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
handelt.
(2) Der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht haben befreiende
Wirkung, wenn
1. das Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss unbeschadet der
§§ 295, 296 einbezogen
worden sind,
2. der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht
a) nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen
aufgestellt
worden sind,
b) im Einklang mit der Richtlinie
83/349/EWG und gegebenenfalls
den für
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
in § 291 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Richtlinien stehen,
3. die Aussagekraft der danach
aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft
eines nach den Vorschriften dieses
Unterabschnitts aufgestellten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
gleichwertig ist,
4. der Anhang oder die Erläuterungen
zum Konzernabschluss die folgenden
Angaben enthält:
a) die Bezeichnung der angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze,
b) eine Erläuterung der vom
deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden,
und
5. die befreienden Unterlagen
von dem nach § 318 bestellten
Abschlussprüfer
geprüft worden sind und von
dem Abschlussprüfer außerdem
bestätig worden
ist, dass die Bedingungen für
die Befreiung erfüllt sind.
(3) Das Bundesministerium der
Justiz kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
bestimmen, welche Voraussetzungen
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
von
Mutterunternehmen im einzelnen
erfüllen müssen, um
nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig
zu sein. Dies kann auch in der
Weise geschehen, dass Rechnungslegungsgrundsätze
bezeichnet werden, bei deren Anwendung
die Gleichwertigkeit gegeben ist.
§ 292a Befreiung von
der Aufstellungspflicht
(1) Ein Mutterunternehmen, das
einen organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
nach
den Vorschriften dieses Unterabschnitts
nicht aufzustellen, wenn es einen
den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufstellt und ihn in deutscher
Sprache und Euro nach den §§
325, 328 offenlegt. Satz
1 gilt auch, wenn die Zulassung
zum Handel an einem organisierten
Markt beantragt
worden ist. Bei der Offenlegung
der befreienden Unterlagen ist
ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich um einen
nicht nach deutschem Recht aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
handelt.
(2) Der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht haben befreiende
Wirkung, wenn
1. das Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss unbeschadet der
§§ 295, 296 einbezogen
worden sind,
2. der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht
a) nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen
aufgestellt
worden sind,
b) im Einklang mit der Richtlinie
83/349/EWG und gegebenenfalls
den für
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
in § 291 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Richtlinien stehen,
3. die Aussagekraft der danach
aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft
eines nach den Vorschriften dieses
Unterabschnitts aufgestellten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
gleichwertig ist,
4. der Anhang oder die Erläuterungen
zum Konzernabschluss die folgenden
Angaben enthält:
a) die Bezeichnung der angewandten
Rechnungslegungsgrundsätze,
b) eine Erläuterung der vom
deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden,
und
5. die befreienden Unterlagen
von dem nach § 318 bestellten
Abschlussprüfer
geprüft worden sind und von
dem Abschlussprüfer außerdem
bestätig worden
ist, dass die Bedingungen für
die Befreiung erfüllt sind.
(3) Das Bundesministerium der
Justiz kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
durch
Rechtsverordnung bestimmen, welche
Voraussetzungen Konzernabschlüsse
und
Konzernlageberichte von Mutterunternehmen
im einzelnen erfüllen müssen,
um nach
Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu
sein. Dies kann auch in der Weise
geschehen, dass
Rechnungslegungsgrundsätze
bezeichnet werden, bei deren Anwendung
die
Gleichwertigkeit gegeben ist.
§ 293 Größenabhängige
Befreiungen
(1) Ein Mutterunternehmen ist
von der Pflicht, einen Konzernabschluss
und einen
Konzernlagebericht aufzustellen,
befreit, wenn
1. am Abschlussstichtag seines
Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag mindestens zwei
der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen
des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluss einzubeziehen
wären,
übersteigen insgesamt nach
Abzug von in den Bilanzen auf
der
Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen
nicht 16.500.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen,
die in den Konzernabschluss einzubeziehen
wären, übersteigen in
den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
insgesamt nicht 33.000.000
Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die
Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluss einzubeziehen
wären, haben in den zwölf
Monaten vor
dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt
nicht mehr als 250
Arbeitnehmer beschäftigt;
oder
2. am Abschlussstichtag eines
von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses
und
am vorhergehenden Abschlussstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt
nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags nicht
13.750.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
übersteigen nicht 27.500.000
Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die
in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen haben in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt nicht mehr
als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen
Zahl der Arbeitnehmer ist §
267 Abs. 5
anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Außer in den Fällen
des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen
von der Pflicht zur
Aufstellung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts befreit,
wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1
nur am Abschlussstichtag oder
nur am vorhergehenden
Abschlussstichtag erfüllt
sind und das Mutterunternehmen
am vorhergehenden
Abschlussstichtag von der Pflicht
zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des
Konzernlageberichts befreit war.
(5) Die Absätze 1 und 4
sind nicht anzuwenden, wenn das
Mutterunternehmen oder ein in
den Konzernabschluss des Mutterunternehmens
einbezogenen Tochterunternehmen
am
Abschlussstichtag einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs.
5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihm ausgegebene Wertpapiere
im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder die Zulassung
zum
Handel an einem organisierten
Markt beantragt worden ist.
Zweiter Titel Konsolidierungskreis
§ 294 Einzubeziehende
Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) In den Konzernabschluss sind
das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen
ohne Rücksicht auf den Sitz
der Tochterunternehmen einzubeziehen,
sofern die
Einbeziehung nicht nach den §§
295, 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung
der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen
im Laufe des Geschäftsjahrs
wesentlich geändert, so sind
in den Konzernabschluss
Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen,
die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse
sinnvoll zu vergleichen. Dieser
Verpflichtung kann auch dadurch
entsprochen werden,
dass die entsprechenden Beträge
des vorhergehenden Konzernabschlusses
an die Änderung
angepasst werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben
dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse,
Konzernlageberichte und, wenn
eine Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
stattgefunden hat, die Prüfungsberichte
sowie, wenn ein Zwischenabschluss
aufzustellen ist, einen auf den
Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellten
Abschluss unverzüglich einzureichen.
Das
Mutterunternehmen kann von jedem
Tochterunternehmen alle Aufklärungen
und Nachweise
verlangen, welche die Aufstellung
des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts
erfordert.
§ 295 Verbot der Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen darf
in den Konzernabschluss nicht
einbezogen werden, wenn
sich seine Tätigkeit von
der Tätigkeit der anderen
einbezogenen Unternehmen derart
unterscheidet, dass die Einbeziehung
in den Konzernabschluss mit der
Verpflichtung, ein
den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und
Ertragslage des Konzerns zu vermitteln,
unvereinbar ist; § 311 über
die Einbeziehung
von assoziierten Unternehmen bleibt
unberührt.
(2) Absatz 1 ist nicht allein
deshalb anzuwenden, weil die in
den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen teils
Industrie-, teils Handels- und
teils
Dienstleistungsunternehmen sind
oder weil diese Unternehmen unterschiedliche
Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen
Erzeugnissen Handel treiben oder
Dienstleistungen unterschiedlicher
Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Absatzes
1 ist im Konzernanhang anzugeben
und zu begründen.
Wird der Jahresabschluss oder
der Konzernabschluss eines nach
Absatz 1 nicht
einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht offengelegt,
so
ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluss
zum Handelsregister einzureichen.
§ 296 Verzicht auf die
Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen braucht
in den Konzernabschluss nicht
einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen
die Ausübung der Rechte des
Mutterunternehmens in Bezug auf
das Vermögen oder die Geschäftsführung
dieses Unternehmens nachhaltig
beeinträchtigen,
2. die für die Aufstellung
des Konzernabschlusses erforderlichen
Angaben
nicht ohne unverhältnismäßig
hohe Kosten oder Verzögerungen
zu erhalten
sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens
ausschließlich zum Zwecke
ihrer
Weiterveräußerung gehalten
werden.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht
in den Konzernabschluss nicht
einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Konzerns zu
vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung ist.
Entsprechen mehrere Tochterunternehmen
der
Voraussetzung des Satzes 1, so
sind diese Unternehmen in den
Konzernabschluss
einzubeziehen, wenn sie zusammen
nicht von untergeordneter Bedeutung
sind.
(3) Die Anwendung der Absätze
1 und 2 ist im Konzernanhang zu
begründen.
Dritter Titel Inhalt und Form
des Konzernabschlusses
§ 297 Inhalt
(1) Der Konzernabschluss besteht
aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn-
und
Verlustrechnung und dem Konzernanhang,
die eine Einheit bilden. Nimmt
ein
Mutterunternehmen einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs.
5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch oder ist die Zulassung
solcher Wertpapiere zum Handel
an einem
organisierten Markt beantragt
worden, so besteht der Konzernabschluss
außerdem aus
einer Kapitalflussrechnung, einer
Segmentberichterstattung sowie
einem
Eigenkapitalspiegel.
(2) Der Konzernabschluss ist
klar und übersichtlich aufzustellen.
Er hat unter
Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln. Führen
besondere Umstände dazu,
dass der Konzernabschluss ein
den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild im Sinne des
Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang
zusätzliche Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschluss ist die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der einbezogenen
Unternehmen so darzustellen, als
ob diese Unternehmen insgesamt
ein einziges
Unternehmen wären. Die auf
den vorhergehenden Konzernabschluss
angewandten
Konsolidierungsmethoden sollen
beibehalten werden. Abweichungen
von Satz 2 sind in
Ausnahmefällen zulässig.
Sie sind im Konzernanhang anzugeben
und zu begründen. Ihr
Einfluß auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns
ist anzugeben.
§ 298 Anzuwendende Vorschriften
Erleichterungen
(1) Auf den Konzernabschluss sind,
soweit seine Eigenart keine Abweichung
bedingt oder
in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist, die
§§ 244 bis 247 Abs.
1
und 2, §§ 248 bis 253,
255, 256, 265, 266, 268 bis 272,
274, 275, 277 bis 279 Abs. 1,
§ 280 Abs. 1, §§
282 und 283 über den Jahresabschluss
und die für die Rechtsform
und
den Geschäftszweig der in
den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften, soweit
sie für große
Kapitalgesellschaften gelten,
entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz
dürfen die Vorräte in
einem Posten
zusammengefasst werden, wenn deren
Aufgliederung wegen besonderer
Umstände mit einem
unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre.
(3) Der Konzernanhang und der
Anhang des Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens
dürfen zusammengefasst werden.
In diesem Falle müssen der
Konzernabschluss und der
Jahresabschluss des Mutterunternehmens
gemeinsam offengelegt werden.
Bei Anwendung des
Satzes 1 dürfen auch die
Prüfungsberichte und die
Bestätigungsvermerke jeweils
zusammengefasst werden.
§ 299 Stichtag für
die Aufstellung
(1) Der Konzernabschluss ist auf
den Stichtag des Jahresabschlusses
des
Mutterunternehmens aufzustellen.
(2) Die Jahresabschlüsse
der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen sollen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses
aufgestellt werden. Liegt der
Abschlussstichtag eines Unternehmens
um mehr als drei Monate vor dem
Stichtag des
Konzernabschlusses, so ist dieses
Unternehmen auf Grund eines auf
den Stichtag und
den Zeitraum des Konzernabschlusses
aufgestellten Zwischenabschlusses
in den
Konzernabschluss einzubeziehen.
(3) Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen
ein Unternehmen nicht auf der
Grundlage
eines auf den Stichtag und den
Zeitraum des Konzernabschlusses
aufgestellten
Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss
einbezogen, so sind Vorgänge
von
besonderer Bedeutung für
die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage eines in den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmens, die zwischen dem
Abschlussstichtag dieses
Unternehmens und dem Abschlussstichtag
des Konzernabschlusses eingetreten
sind, in der
Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn-
und Verlustrechnung zu berücksichtigen
oder im
Konzernanhang anzugeben.
Vierter Titel Vollkonsolidierung
§ 300 Konsolidierungsgrundsätze
Vollständigkeitsgebot
(1) In dem Konzernabschluss ist
der Jahresabschluss des Mutterunternehmens
mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen
zusammenzufassen. An die Stelle
der dem
Mutterunternehmen gehörenden
Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen
treten
die Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen
und Sonderposten der Tochterunternehmen,
soweit sie nach dem Recht des
Mutterunternehmens bilanzierungsfähig
sind und die Eigenart des Konzernabschlusses
keine Abweichungen bedingt oder
in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Vermögensgegenstände,
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
sowie die
Erträge und Aufwendungen
der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen sind
unabhängig von ihrer Berücksichtigung
in den Jahresabschlüssen
dieser Unternehmen
vollständig aufzunehmen,
soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens
nicht ein
Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
besteht. Nach dem Recht des
Mutterunternehmens zulässige
Bilanzierungswahlrechte dürfen
im Konzernabschluss
unabhängig von ihrer Ausübung
in den Jahresabschlüssen
der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen ausgeübt
werden. Ansätze, die auf
der Anwendung von für
Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen
wegen der Besonderheiten des
Geschäftszweigs geltenden
Vorschriften beruhen, dürfen
beibehalten werden; auf die
Anwendung dieser Ausnahme ist
im Konzernanhang hinzuweisen.
§ 301 Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen
gehörenden Anteile an einem
in den
Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen wird mit dem
auf diese Anteile
entfallenden Betrag des Eigenkapitals
des Tochterunternehmens verrechnet.
Das
Eigenkapital ist anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der
dem Buchwert der in den Konzernabschluss
aufzunehmenden Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten,
gegebenenfalls nach Anpassung
der
Wertansätze nach § 308
Abs. 2, entspricht, oder
2. mit dem Betrag, der dem Wert
der in den Konzernabschluss aufzunehmenden
Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten
entspricht, der diesen an dem
für die
Verrechnung nach Absatz 2 gewählten
Zeitpunkt beizulegen ist.
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach
Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender
Unterschiedsbetrag den Wertansätzen
von in der Konzernbilanz anzusetzenden
Vermögensgegenständen
und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens
insoweit
zuzuschreiben oder mit diesen
zu verrechnen, als deren Wert
höher oder niedriger ist
als der bisherige Wertansatz.
Die angewandte Methode ist im
Konzernanhang anzugeben.
(2) Die Verrechnung nach Absatz
1 wird auf der Grundlage der Wertansätze
zum
Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder der erstmaligen Einbeziehung
des
Tochterunternehmens in den Konzernabschluss
oder, beim Erwerb der Anteile
zu
verschiedenen Zeitpunkten, zu
dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
Tochterunternehmen geworden ist,
durchgeführt. Der gewählte
Zeitpunkt ist im
Konzernanhang anzugeben.
(3) Ein bei der Verrechnung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender
oder ein nach
Zuschreibung oder Verrechnung
nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender
Unterschiedsbetrag
ist in der Konzernbilanz, wenn
er auf der Aktivseite entsteht,
als Geschäfts- oder
Firmenwert und, wenn er auf der
Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag
aus der
Kapitalkonsolidierung auszuweisen.
Der Posten und wesentliche Änderungen
gegenüber
dem Vorjahr sind im Anhang zu
erläutern. Werden Unterschiedsbeträge
der Aktivseite
mit solchen der Passivseite verrechnet,
so sind die verrechneten Beträge
im Anhang
anzugeben.
(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile
an dem Mutterunternehmen anzuwenden,
die dem
Mutterunternehmen oder einem in
den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen
gehören. Solche Anteile sind
in der Konzernbilanz als eigene
Anteile im
Umlaufvermögen gesondert
auszuweisen.
§ 302 Kapitalkonsolidierung
bei Interessenzusammenführung
(1) Ein Mutterunternehmen darf
die in § 301 Abs. 1 vorgeschriebene
Verrechnung der
Anteile unter den folgenden Voraussetzungen
auf das gezeichnete Kapital des
Tochterunternehmens beschränken:
1. die zu verrechnenden Anteile
betragen mindestens neunzig vom
Hundert des
Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag
nicht vorhanden ist, des
rechnerischen Wertes der Anteile
des Tochterunternehmens, die nicht
eigene
Anteile sind,
2. die Anteile sind auf Grund
einer Vereinbarung erworben worden,
die die
Ausgabe von Anteilen eines in
den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmens vorsieht, und
3. eine in der Vereinbarung vorgesehene
Barzahlung übersteigt nicht
zehn vom
Hundert des Nennbetrags oder,
falls ein Nennbetrag nicht vorhanden
ist,
des rechnerischen Wertes der ausgegebenen
Anteile.
(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender
Unterschiedsbetrag ist, wenn er
auf der
Aktivseite entsteht, mit den Rücklagen
zu verrechnen oder, wenn er auf
der
Passivseite entsteht, den Rücklagen
hinzuzurechnen.
(3) Die Anwendung der Methode
nach Absatz 1 und die sich daraus
ergebenden
Veränderungen der Rücklagen
sowie Name und Sitz des Unternehmens
sind im
Konzernanhang anzugeben.
§ 303 Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten
zwischen den in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen sowie
entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind
wegzulassen.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet
zu werden, wenn die wegzulassenden
Beträge für
die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden
Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung
sind.
§ 304 Behandlung der
Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluss zu
übernehmende Vermögensgegenstände,
die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder
Leistungen zwischen in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen beruhen,
sind in der Konzernbilanz mit
einem Betrag
anzusetzen, zu dem sie in der
auf den Stichtag des Konzernabschlusses
aufgestellten
Jahresbilanz dieses Unternehmens
angesetzt werden könnten,
wenn die in den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen auch rechtlich ein
einziges Unternehmen
bilden würden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet
zu werden, wenn die Behandlung
der
Zwischenergebnisse nach Absatz
1 für die Vermittlung eines
den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter
Bedeutung ist.
§ 305 Aufwands- und
Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen
die Erlöse aus Lieferungen
und Leistungen zwischen
den in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen mit den auf sie
entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,
soweit sie nicht als Erhöhung
des
Bestands an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen oder als andere
aktivierte Eigenleistungen auszuweisen
sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen
und Leistungen zwischen den in
den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen mit den auf sie entfallenden
Aufwendungen zu verrechnen, soweit
sie nicht als andere aktivierte
Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge
brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen
zu werden, wenn
die wegzulassenden Beträge
für die Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns
nur von
untergeordneter Bedeutung sind.
§ 306 Steuerabgrenzung
Ist das im Konzernabschluss ausgewiesene
Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen,
die
nach den Vorschriften dieses Titels
durchgeführt worden sind,
niedriger oder höher
als die Summe der Einzelergebnisse
der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, so ist der sich für
das Geschäftsjahr und frühere
Geschäftsjahre
ergebende Steueraufwand, wenn
er im Verhältnis zum Jahresergebnis
zu hoch ist, durch
Bildung eines Abgrenzungspostens
auf der Aktivseite oder, wenn
er im Verhältnis zum
Jahresergebnis zu niedrig ist,
durch Bildung einer Rückstellung
nach § 249 Abs. 1
Satz 1 anzupassen, soweit sich
der zu hohe oder der zu niedrige
Steueraufwand in
späteren Geschäftsjahren
voraussichtlich ausgleicht. Der
Posten ist in der
Konzernbilanz oder im Konzernanhang
gesondert anzugeben. Er darf mit
den Posten nach
§ 274 zusammengefasst werden.
§ 307 Anteile anderer
Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist für
nicht dem Mutterunternehmen gehörende
Anteile an in
den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten
für die
Anteile der anderen Gesellschafter
in Höhe ihres Anteils am
Eigenkapital unter
entsprechender Bezeichnung innerhalb
des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
In den
Ausgleichsposten sind auch die
Beträge einzubeziehen, die
bei Anwendung der
Kapitalkonsolidierungsmethode
nach § 301 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 dem Anteil der anderen
Gesellschafter am Eigenkapital
entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis
enthaltene,
anderen Gesellschaftern zustehende
Gewinn und der auf sie entfallende
Verlust nach
dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag"
unter entsprechender Bezeichnung
gesondert auszuweisen.