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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach §
284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12
nicht zu machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 brauchen
die Angaben nach § 285 Nr. 4 nicht zu machen.

Sechster Titel Lagebericht

§ 289
(1) Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der
Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen
Entwicklung einzugehen.

(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs
eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.

Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluss und Konzernlagebericht
Erster Titel Anwendungsbereich

§ 290 Pflicht zur Aufstellung
(1) Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer
Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem
Mutterunternehmen eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 an dem oder den anderen unter
der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die
gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des
Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss
und einen Konzernlagebericht aufzustellen.

(2) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist stets zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet (Mutterunternehmen),
wenn ihr bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder
Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig
Gesellschafter ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem
Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer
Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die
einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des
Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden
Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten
werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen auf Grund
einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann.
Abzuziehen sind Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von
Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern
diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein
Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im
Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

(4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die
Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der
Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl
aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus
eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner
Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

§ 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluss und Konzernlagebericht
seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks
über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluss und
Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird.
Ein befreiender Konzernabschluss und ein befreiender Konzernlagebericht können von
jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn
das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter
Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen
verpflichtet wäre.

(2) Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den
befreienden Konzernabschluss unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden
sind,
2. der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) nach dem für das aufstellende Mutterunternehmen
maßgeblichen Recht aufgestellt und von einem zugelassenen Abschlussprüfer
geprüft worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende
Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen
Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden.
Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend;
unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden
Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im
Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen
Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im
Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den
Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen
(ABl. EG Nr. L 374 S. 7) zu erfolgen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz
2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, deren
Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, oder
2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu
befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem
Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses
und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören dem
Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Anteile an dem zu
befreienden Mutterunternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden,
wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.

§ 292 Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu bestimmen, dass § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
mit der Maßgabe angewendet werden darf, dass der befreiende Konzernabschluss und der
befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie
83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht
gleichwertig sein müssen. Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann
einem befreienden Konzernabschluss und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur
zugrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden,
wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines
sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden. Die Anwendung dieser
Vorschrift kann in der Rechtsverordnung Unterabschnitt aufgestellten
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen
seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender
Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und
Konzernlageberichten angesehen werden.

(2) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluss nicht von einem in
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen
Abschlussprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der
Abschlussprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat
und der Konzernabschluss in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts
entsprechenden Weise geprüft worden ist.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche
Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im einzelnen
erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von
Abschlussprüfern beschaffen sein muss, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein. In der
Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluss
vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.

(4) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch
Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages
wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet. Das Bundesministerium der Justiz
ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der
Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung
nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium
der Justiz zur Verkündung zugeleitet. Der Bundestag befasst sich mit der
Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur
Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

§ 292a Befreiung von der Aufstellungspflicht
(1) Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt, braucht einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach
den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Euro nach den §§ 325, 328 offenlegt. Satz
1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt
worden ist. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn
1. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind,
2. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt
worden sind,
b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Richtlinien stehen,
3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft
eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist,
4. der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluss die folgenden
Angaben enthält:
a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze,
b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und
5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlussprüfer
geprüft worden sind und von dem Abschlussprüfer außerdem bestätig worden
ist, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung
bestimmen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von
Mutterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig
zu sein. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Rechnungslegungsgrundsätze
bezeichnet werden, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist.

§ 292a Befreiung von der Aufstellungspflicht
(1) Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt, braucht einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach
den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht aufzustellen, wenn es einen den
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufstellt und ihn in deutscher Sprache und Euro nach den §§ 325, 328 offenlegt. Satz
1 gilt auch, wenn die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt
worden ist. Bei der Offenlegung der befreienden Unterlagen ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass es sich um einen nicht nach deutschem Recht aufgestellten
Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht haben befreiende Wirkung, wenn
1. das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
Konzernabschluss unbeschadet der §§ 295, 296 einbezogen worden sind,
2. der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
a) nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt
worden sind,
b) im Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG und gegebenenfalls den für
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in § 291 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Richtlinien stehen,
3. die Aussagekraft der danach aufgestellten Unterlagen der Aussagekraft
eines nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts aufgestellten
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gleichwertig ist,
4. der Anhang oder die Erläuterungen zum Konzernabschluss die folgenden
Angaben enthält:
a) die Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze,
b) eine Erläuterung der vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-,
Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden, und
5. die befreienden Unterlagen von dem nach § 318 bestellten Abschlussprüfer
geprüft worden sind und von dem Abschlussprüfer außerdem bestätig worden
ist, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung bestimmen, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte von Mutterunternehmen im einzelnen erfüllen müssen, um nach
Absatz 2 Nr. 3 gleichwertig zu sein. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass
Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnet werden, bei deren Anwendung die
Gleichwertigkeit gegeben ist.

§ 293 Größenabhängige Befreiungen
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale
zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären,
übersteigen insgesamt nach Abzug von in den Bilanzen auf der
Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen nicht 16.500.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 33.000.000
Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den
Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor
dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250
Arbeitnehmer beschäftigt;
oder
2. am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und
am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsumme übersteigt nach Abzug eines auf der Aktivseite
ausgewiesenen Fehlbetrags nicht 13.750.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
übersteigen nicht 27.500.000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen
Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5
anzuwenden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur
Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden
Abschlussstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden
Abschlussstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts befreit war.

(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in
den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen am
Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.

Zweiter Titel Konsolidierungskreis

§ 294 Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) In den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die
Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 unterbleibt.

(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluss
Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse
sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden,
dass die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung
angepasst werden.

(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und, wenn eine Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte
sowie, wenn ein Zwischenabschluss aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellten Abschluss unverzüglich einzureichen. Das
Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
erfordert.

§ 295 Verbot der Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen darf in den Konzernabschluss nicht einbezogen werden, wenn
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen einbezogenen Unternehmen derart
unterscheidet, dass die Einbeziehung in den Konzernabschluss mit der Verpflichtung, ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, unvereinbar ist; § 311 über die Einbeziehung
von assoziierten Unternehmen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden, weil die in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und teils
Dienstleistungsunternehmen sind oder weil diese Unternehmen unterschiedliche
Erzeugnisse herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel treiben oder
Dienstleistungen unterschiedlicher Art erbringen.

(3) Die Anwendung des Absatzes 1 ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
Wird der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss eines nach Absatz 1 nicht
einbezogenen Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht offengelegt, so
ist er gemeinsam mit dem Konzernabschluss zum Handelsregister einzureichen.

§ 296 Verzicht auf die Einbeziehung
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des
Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung
dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben
nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten
sind oder
3. die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer
Weiterveräußerung gehalten werden.

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der
Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluss
einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.

Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses

§ 297 Inhalt
(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden. Nimmt ein
Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem
organisierten Markt beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss außerdem aus
einer Kapitalflussrechnung, einer Segmentberichterstattung sowie einem
Eigenkapitalspiegel.

(2) Der Konzernabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass der Konzernabschluss ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht
vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.

(3) Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen
Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges
Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten
Konsolidierungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen von Satz 2 sind in
Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Ihr
Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.

§ 298 Anzuwendende Vorschriften Erleichterungen
(1) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder
in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 247 Abs. 1
und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1,
§ 280 Abs. 1, §§ 282 und 283 über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und
den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große
Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen die Vorräte in einem Posten
zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(3) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
dürfen zusammengefasst werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluss und der
Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Bei Anwendung des
Satzes 1 dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke jeweils
zusammengefasst werden.

§ 299 Stichtag für die Aufstellung
(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des
Mutterunternehmens aufzustellen.

(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen
auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der
Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und
den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den
Konzernabschluss einzubeziehen.

(3) Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage
eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten
Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von
besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses
Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der
Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im
Konzernanhang anzugeben.

Vierter Titel Vollkonsolidierung

§ 300 Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot
(1) In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten
die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen
und Sonderposten der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem Recht des
Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind und die Eigenart des Konzernabschlusses
keine Abweichungen bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist.

(2) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die
Erträge und Aufwendungen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind
unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen
vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein
Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht. Nach dem Recht des
Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen im Konzernabschluss
unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Ansätze, die auf der Anwendung von für
Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des
Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die
Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.

§ 301 Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile
entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das
Eigenkapital ist anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert der in den Konzernabschluss
aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten, gegebenenfalls nach Anpassung der
Wertansätze nach § 308 Abs. 2, entspricht, oder
2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die
Verrechnung nach Absatz 2 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist.
Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 2 Nr. 1 ist ein sich ergebender
Unterschiedsbetrag den Wertansätzen von in der Konzernbilanz anzusetzenden
Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens insoweit
zuzuschreiben oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher oder niedriger ist
als der bisherige Wertansatz. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang anzugeben.

(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage der Wertansätze zum
Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des
Tochterunternehmens in den Konzernabschluss oder, beim Erwerb der Anteile zu
verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
Tochterunternehmen geworden ist, durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im
Konzernanhang anzugeben.

(3) Ein bei der Verrechnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entstehender oder ein nach
Zuschreibung oder Verrechnung nach Absatz 1 Satz 3 verbleibender Unterschiedsbetrag
ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder
Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber
dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite
mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang
anzugeben.

(4) Absatz 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen
gehören. Solche Anteile sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile im
Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.

§ 302 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung
(1) Ein Mutterunternehmen darf die in § 301 Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung der
Anteile unter den folgenden Voraussetzungen auf das gezeichnete Kapital des
Tochterunternehmens beschränken:
1. die zu verrechnenden Anteile betragen mindestens neunzig vom Hundert des
Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des
rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens, die nicht eigene
Anteile sind,
2. die Anteile sind auf Grund einer Vereinbarung erworben worden, die die
Ausgabe von Anteilen eines in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmens vorsieht, und
3. eine in der Vereinbarung vorgesehene Barzahlung übersteigt nicht zehn vom
Hundert des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist,
des rechnerischen Wertes der ausgegebenen Anteile.

(2) Ein sich nach Absatz 1 ergebender Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der
Aktivseite entsteht, mit den Rücklagen zu verrechnen oder, wenn er auf der
Passivseite entsteht, den Rücklagen hinzuzurechnen.

(3) Die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die sich daraus ergebenden
Veränderungen der Rücklagen sowie Name und Sitz des Unternehmens sind im
Konzernanhang anzugeben.

§ 303 Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für
die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung
sind.

§ 304 Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag
anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten
Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen
bilden würden.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der
Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

§ 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen
den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie
entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des
Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere
aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden
Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte
Eigenleistungen auszuweisen sind.

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn
die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von
untergeordneter Bedeutung sind.

§ 306 Steuerabgrenzung
Ist das im Konzernabschluss ausgewiesene Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die
nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt worden sind, niedriger oder höher
als die Summe der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre
ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch
Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum
Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1
Satz 1 anzupassen, soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige Steueraufwand in
späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht. Der Posten ist in der
Konzernbilanz oder im Konzernanhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach
§ 274 zusammengefasst werden.

§ 307 Anteile anderer Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in
den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die
Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter
entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. In den
Ausgleichsposten sind auch die Beträge einzubeziehen, die bei Anwendung der
Kapitalkonsolidierungsmethode nach § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Anteil der anderen
Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene,
anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach
dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung
gesondert auszuweisen.


 

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