www.Handelsrecht.de  

     


Seite 2 Seite 3 Seite 4
Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8
Seite 9 Seite 10 Seite11 Seite 12
Seite 13 Seite 14    

- Seite 9 -

 

HGB zurück HGB hier weiter

Fünfter Titel Bewertungsvorschriften

§ 308 Einheitliche Bewertung
(1) Die in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind nach den auf
den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich
zu bewerten. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte
können im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Abweichungen von den
auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im
Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2) Sind in den Konzernabschluss aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des
Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser
Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf
den Konzernabschluss anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des
Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluss
angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder
Schulden nach den auf den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden neu zu
bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluss zu übernehmen.
Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden
Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme
ist im Konzernanhang hinzuweisen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht
nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind
Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu
begründen.

(3) (weggefallen)

§ 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Ein nach § 301 Abs. 3 auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist in jedem
folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die
Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Der
Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden.

(2) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf
ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen
Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage
des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete
Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn
entspricht.

Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung

§ 310
(1) Führt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den
Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem
Mutterunternehmen gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308,
309 entsprechend anzuwenden.

Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen

§ 311 Definition. Befreiung
(1) Wird von einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens,
an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes
Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen
Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein maßgeblicher Einfluss wird
vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften
Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.

(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und §
312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.

§ 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz
1. entweder mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten
Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Nr. 1 ist der Unterschiedsbetrag
zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens
bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz zu vermerken oder im Konzernanhang
anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Nr. 2 ist das
Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und
Sonderposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen
an dem nach Absatz 3 gewählten Zeitpunkt beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag
die Anschaffungskosten für die Anteile an dem assoziierten Unternehmen nicht
überschreiten; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der
Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen
oder im Konzernanhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Konzernanhang
anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 ist den Wertansätzen von
Vermögensgegenständen und Schulden des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen,
als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1
zugeordnete oder der sich nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ergebende Betrag ist
entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände und Schulden
im Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens im Konzernabschluss fortzuführen,
abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden
Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
ist § 309 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden auf der
Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen
Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss oder beim Erwerb
der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im
Konzernanhang anzugeben.

(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren
um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden
Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu
vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen
entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.

(5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seinem Jahresabschluss vom Konzernabschluss
abweichende Bewertungsmethoden an, so können abweichend bewertete
Vermögensgegenstände oder Schulden für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nach den auf
den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die
Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im Konzernanhang anzugeben. § 304 über die
Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die
Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die
Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen
gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.

(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde
zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen einen Konzernabschluss auf, so ist von
diesem und nicht vom Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens auszugehen.

Achter Titel Konzernanhang

§ 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum
Beteiligungsbesitz.
(1) In den Konzernanhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten
der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder
die im Konzernanhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in
die Konzernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.
Im Konzernanhang müssen
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
angegeben werden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in Euro angegeben werden, sofern der
Konzernabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf
fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten;
3. Abweichungen von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden
angegeben und begründet werden; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz und
Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind außerdem anzugeben:
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der
Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und
den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von
einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird,
sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluss verpflichtende
Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der
Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese
Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach den §§ 295,
296 nicht einbezogen worden sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der
assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für
Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird. Die Anwendung
des § 311 Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3. Name und Sitz der Unternehmen, die nach § 310 nur anteilmäßig in den
Konzernabschluss einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus dem sich die
Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss
einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser
Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder
eine für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnde Person mindestens den
fünften Teil der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital
sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten
Geschäftsjahrs, für das ein Abschluss aufgestellt worden ist. Ferner sind
anzugeben alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die andere
als die in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen sind, wenn sie von
einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten
Tochterunternehmen oder einer für Rechnung eines dieser Unternehmen
handelnden Person gehalten werden und fünf vom Hundert der Stimmrechte
überschreiten. Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie
für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von
untergeordneter Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen
nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen
seinen Jahresabschluss nicht offen zulegen hat und das Mutterunternehmen,
das Tochterunternehmen oder die Person weniger als die Hälfte der Anteile
an diesem Unternehmen besitzt.

(3) Die in Absatz 2 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muss, dass durch
die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in
Absatz 2 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Die
Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Konzernanhang anzugeben. Satz 1 gilt nicht,
wenn ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem
organisierten Markt beantragt worden ist.

(4) Die in Absatz 2 verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer
Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist
Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung des Anteilsbesitzes und den
Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

§ 314 Sonstige Pflichtangaben
(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der
in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in
der Konzernbilanz erscheinen oder nicht nach § 298 Abs. 1 in Verbindung
mit § 251 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der
Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon und von den
Haftungsverhältnissen nach § 251 sind Verpflichtungen gegenüber
Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden,
jeweils gesondert anzugeben;
3. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der
Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des
Konzerns typischen Erzeugnissen und der für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Dienstleistungen, die
Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander
erheblich unterscheiden;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach
Gruppen, sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand,
sofern er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von nach §
310 nur anteilmäßig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;
5. (weggefallen)
6. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines
Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils
für jede Personengruppe:
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte
Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind
auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche
anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet
werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren
Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem
Konzernabschluss angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,
Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren
Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
Buchstabe a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der
Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag der
für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben;
c) die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten
Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen
Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten
Beträge sowie die zugunsten dieser Personengruppen eingegangenen
Haftungsverhältnisse;
7. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für
Rechnung eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens erworben
oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder
rechnerische Wert dieser Anteile sowie deren Anteil am Kapital anzugeben;
8. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen,
dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben
und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist.

(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung
gemäß § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig tun, sind von der
Angabepflicht gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 3 befreit.

Neunter Titel Konzernlagebericht

§ 315
(1) Im Konzernlagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des
Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.

(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des
Konzerngeschäftsjahrs eingetreten sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns.

(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist
entsprechend anzuwenden.

Dritter Unterabschnitt Prüfung

§ 316 Pflicht zur Prüfung
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht
kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat
keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der
Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht oder der
Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der
Abschlussprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.
Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist
entsprechend zu ergänzen.

§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung
(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu
erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Die Prüfung ist so
anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten
Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken,
bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der
Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in
Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der
Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende
Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(3) Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluss
zusammengefassten Jahresabschlüsse, insbesondere die Konsolidierungsbedingten
Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht
für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach diesem
Unterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtungen nach den Grundsätzen dieses
Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse
von in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland
anzuwenden; sind diese Jahresabschlüsse nicht von einem in Übereinstimmung mit den
Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlussprüfer geprüft worden, so
gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlussprüfer eine den Anforderungen dieser
Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluss in einer den
Anforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist.

(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung
zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes
obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach
einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
(1) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt;
den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des
Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der
Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor
Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit
erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser,
haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag
kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden
ist.

(2) Als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt
wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluss
einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt
die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer
Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor
dem Konzernabschlussstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
bestellt worden ist.

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von
Gesellschaftern, bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesellschafter zusammen den zehnten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro Mark
erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers
einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des
gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der
Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des
Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen
die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben.
Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur
Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. Unterliegt
die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den
Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(4) Ist der Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so
hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines
Gesellschafters den Abschlussprüfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter
Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder
am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlussprüfer
nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu
stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt;
die Bestellung des Abschlussprüfers ist unanfechtbar.

(5) Der vom Gericht bestellte Abschlussprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung
setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung
findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(6) Ein von dem Abschlussprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem
Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es
nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des
Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist
schriftlich zu begründen. Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen
Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Kündigt der Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die
gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung
oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den
Bericht des bisherigen Abschlussprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem
Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder,
soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses
auszuhändigen. Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die
Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der
Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.

§ 319 Auswahl der Abschlussprüfer
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2 oder von mittelgroßen
Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1) können auch vereidigte
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf nicht Abschlussprüfer sein,
wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
1. Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt;
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer
der zu prüfenden Kapitalgesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren
vor seiner Bestellung war;
3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen
Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines
Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft
oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft
verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden
Kapitalgesellschaft verbunden ist oder an dieser mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person
ist, die an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom
Hundert der Anteile besitzt;
5. bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden
Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit
hinaus mitgewirkt hat;
6. gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder
Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer
Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die
juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer
ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen nach Nummer 5 nicht
Abschlussprüfer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft sein darf;
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 6
nicht Abschlussprüfer sein darf;
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der
Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und
Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an
denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der
Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu
erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer darf ferner nicht Abschlussprüfer
sein, wenn er
1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Nr. 6 ausgeschlossen wäre;
2. über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der
Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die
Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft darf nicht
Abschlussprüfer sein, wenn
1. sie Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt oder mit
dieser verbunden ist oder wenn ein mit ihr verbundenes Unternehmen an der
zu prüfenden Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile
besitzt oder mit dieser verbunden ist;
2. sie nach Absatz 2 Nr. 6 als Gesellschafter einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft oder nach Absatz 2 Nr. 5, 7 oder 8 nicht
Abschlussprüfer sein darf;
3. bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft,
die juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Gesellschafter, der fünfzig vom Hundert oder mehr der den Gesellschaftern
zustehenden Stimmrechte besitzt, oder bei anderen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften ein
Gesellschafter nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nicht Abschlussprüfer sein darf;
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Gesellschafter nach
Absatz 2 Nr. 5 oder 6 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 oder 5 nicht
Abschlussprüfer sein darf oder
6. sie bei der Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im
amtlichen Markt zugelassen sind, einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, der
in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden zehn Jahren den
Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Prüfung der Jahres- oder
Konzernabschlüsse der Kapitalgesellschaft in mehr als sechs Fällen
gezeichnet hat;
7. sie über keine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der
Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die
Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
entsprechend anzuwenden.

§ 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
(1) Die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft haben dem Abschlussprüfer den
Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen. Sie
haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die
Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an
Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Der Abschlussprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und
Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Soweit es die
Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert, hat der Abschlussprüfer die Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
Soweit es für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, hat der Abschlussprüfer die
Rechte nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, haben dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, die Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn
eine Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen vorzulegen. Der Abschlussprüfer hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 2
und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen, die Rechte
nach Absatz 2 auch gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und der
Tochterunternehmen.

§ 321 Prüfungsbericht
(1) Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu
der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen
Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des
Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung
des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen
auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist,
soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine
solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung
der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens
oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern
gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die
weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den
ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In
diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung
oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die
Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist. Es
ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns
vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf
einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich
der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von
Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des
Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit
diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die
gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und
Umfang der Prüfung zu erläutern.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so
ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist
darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem
zu verbessern.

(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen
Vertretern vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht
ihm vorzulegen; dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

§ 322 Bestätigungsvermerk
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum
Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat
neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Sind vom Abschlussprüfer keine
Einwendungen zu erheben, so hat er in seinem Bestätigungsvermerk zu erklären, dass die
von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass
der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder
Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des
Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns
vermittelt.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und
problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen
Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des
Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.

(3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der
Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlussprüfers eine
zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach
Absatz 1 Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist in den Vermerk,
der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die
Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so
darzustellen, dass deren Tragweite erkennbar wird.

(5) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine
Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder
der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

§ 323 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers
(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden
gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 57b der
Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer
vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft
und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich
auf eine Million Euro für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, deren
Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, beschränkt sich die
Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf
vier Millionen Euro für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen
worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft
Abschlussprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.


 

- Seite 9 -

 

 

____________________________________________________________________________________________________

© 2010 www.Handelsrecht.de, Impressum
Für das gesamte Internetangebot gilt ein Haftungsausschluß.