§ 324 Meinungsverschiedenheiten
zwischen Kapitalgesellschaft und
Abschlussprüfer
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Abschlussprüfer
und der
Kapitalgesellschaft über
die Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften
sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung über den
Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss oder Konzernlagebericht
entscheidet auf
Antrag des Abschlussprüfers
oder der gesetzlichen Vertreter
der Kapitalgesellschaft
ausschließlich das Landgericht.
(2) Auf das Verfahren ist das
Gesetz über die Angelegenheiten
der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das
Landgericht entscheidet durch
einen mit Gründen
versehenen Beschluss. Die Entscheidung
wird erst mit der Rechtskraft
wirksam. Gegen
die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt, wenn das Landgericht
sie in
der Entscheidung zugelassen hat.
Es soll sie nur zulassen, wenn
dadurch die Klärung
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu erwarten ist. Die
Beschwerde kann
nur durch Einreichung einer von
einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift
eingelegt werden. Über sie
entscheidet das Oberlandesgericht;
§ 28 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist entsprechend
anzuwenden. Die weitere Beschwerde
ist ausgeschlossen. Die Landesregierung
kann durch
Rechtsverordnung die Entscheidung
über die Beschwerde für
die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte
oder dem Obersten Landesgericht
übertragen, wenn dies der
Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Für die Kosten des Verfahrens
gilt die Kostenordnung. Für
das Verfahren des
ersten Rechtszugs wird das Doppelte
der vollen Gebühr erhoben.
Für den zweiten
Rechtszug wird die gleiche Gebühr
erhoben; dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde
Erfolg hat. Wird der Antrag oder
die Beschwerde zurückgenommen,
bevor es zu einer
Entscheidung kommt, so ermäßigt
sich die Gebühr auf die Hälfte.
Der Geschäftswert ist
von Amts wegen festzusetzen. Er
bestimmt sich nach § 30 Abs.
2 der Kostenordnung. Der
Abschlussprüfer ist zur Leistung
eines Kostenvorschusses nicht
verpflichtet. Schuldner
der Kosten ist die Kapitalgesellschaft.
Die Kosten können jedoch
ganz oder zum Teil
dem Abschlussprüfer auferlegt
werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
Vierter Unterabschnitt Offenlegung
(Einreichung zu einem Register,
Bekanntmachung im
Bundesanzeiger). Veröffentlichung
und Vervielfältigung. Prüfung
durch das Registergericht
§ 325 Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter
von Kapitalgesellschaften haben
den Jahresabschluss
unverzüglich nach seiner
Vorlage an die Gesellschafter,
jedoch spätestens vor Ablauf
des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahrs, mit dem
Bestätigungsvermerk oder
dem Vermerk über dessen Versagung
zum Handelsregister des
Sitzes der Kapitalgesellschaft
einzureichen; gleichzeitig sind
der Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und,
soweit sich der Vorschlag für
die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluss
über seine Verwendung aus
dem eingereichten
Jahresabschluss nicht ergeben,
der Vorschlag für die Verwendung
des Ergebnisses und
der Beschluss über seine
Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses
oder
Jahresfehlbetrags sowie die nach
§ 161 des Aktiengesetzes
vorgeschriebene Erklärung
einzureichen; Angaben über
die Ergebnisverwendung brauchen
von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht
gemacht zu werden, wenn sich anhand
dieser Angaben die
Gewinnanteile von natürlichen
Personen feststellen lassen, die
Gesellschafter sind.
Die gesetzlichen Vertreter haben
unverzüglich nach der Einreichung
der in Satz 1
bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger
bekannt zumachen, bei welchem
Handelsregister und unter welcher
Nummer diese Unterlagen eingereicht
worden sind.
Werden zur Wahrung der Frist nach
Satz 1 der Jahresabschluss und
der Lagebericht ohne
die anderen Unterlagen eingereicht,
so sind der Bericht und der Vorschlag
nach ihrem
Vorliegen, die Beschlüsse
nach der Beschlussfassung und
der Vermerk nach der Erteilung
unverzüglich einzureichen;
wird der Jahresabschluss bei nachträglicher
Prüfung oder
Feststellung geändert, so
ist auch die Änderung nach
Satz 1 einzureichen.
(2) Absatz 1 ist auf große
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 3) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Absatz
1 bezeichneten Unterlagen zunächst
im Bundesanzeiger
bekannt zumachen sind und die
Bekanntmachung unter Beifügung
der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister
des Sitzes der Kapitalgesellschaft
einzureichen ist;
die Bekanntmachung nach Absatz
1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung
des Anteilsbesitzes
(§ 287) braucht nicht im
Bundesanzeiger bekannt gemacht
zu werden.
(3) Die gesetzlichen Vertreter
einer Kapitalgesellschaft, die
einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss
unverzüglich nach seiner
Vorlage an die
Gesellschafter, jedoch spätestens
vor Ablauf des zwölften Monats
des dem
Konzernabschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk
oder dem Vermerk über dessen
Versagung und den Konzernlagebericht
sowie den Bericht
des Aufsichtsrats im Bundesanzeiger
bekannt zumachen und die Bekanntmachung
unter
Beifügung der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister
des Sitzes der
Kapitalgesellschaft einzureichen.
Ist die Berichterstattung des
Aufsichtsrats über
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
in einem nach Absatz 2 Satz 1
erster Halbsatz
in Verbindung mit Absatz 1 Satz
1 zweiter Halbsatz offen gelegten
Bericht des
Aufsichtsrats enthalten, so kann
die Bekanntmachung des Berichts
nach Satz 1 durch
einen Hinweis auf die frühere
oder gleichzeitige Bekanntmachung
nach Absatz 2 Satz 1
erster Halbsatz ersetzt werden.
Die Aufstellung des Anteilsbesitzes
(§ 313 Abs. 4)
braucht nicht im Bundesanzeiger
bekannt gemacht zu werden. Absatz
1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Anwendung der Absätze
2 und 3 ist für die Wahrung
der Fristen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der
Zeitpunkt der Einreichung der
Unterlagen beim
Bundesanzeiger maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung beruhende Pflichten
der
Gesellschaft, den Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss
oder
Konzernlagebericht in anderer
Weise bekannt zumachen, einzureichen
oder Personen
zugänglich zu machen, bleiben
unberührt.
§ 325a Zweigniederlassungen
von Kapitalgesellschaften mit
Sitz im Ausland
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen
von Kapitalgesellschaften mit
Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat
des
Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben die in §
13e Abs. 2 Satz 4 Nr.
3 genannten Personen oder, wenn
solche nicht angemeldet sind,
die gesetzlichen
Vertreter der Gesellschaft die
Unterlagen der Rechnungslegung
der Hauptniederlassung,
die nach dem für die Hauptniederlassung
maßgeblichen Recht erstellt,
geprüft und
offengelegt worden sind, nach
den §§ 325, 328, 329
Abs. 1 offenzulegen. Die
Unterlagen sind zu dem Handelsregister
am Sitz der Zweigniederlassung
einzureichen;
bestehen mehrere inländische
Zweigniederlassungen derselben
Gesellschaft, brauchen
die Unterlagen nur zu demjenigen
Handelsregister eingereicht zu
werden, zu dem gemäß
§ 13e Abs. 5 die Satzung
oder der Gesellschaftsvertrag
eingereicht wurde. Die
Unterlagen sind in deutscher Sprache
einzureichen. Soweit dies nicht
die Amtssprache
am Sitz der Hauptniederlassung
ist, können die Unterlagen
auch in englischer Sprache
oder in einer von dem Register
der Hauptniederlassung beglaubigten
Abschrift
eingereicht werden; von der Beglaubigung
des Registers ist eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher
Sprache einzureichen. § 325
Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn
die Merkmale für große
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 3) von der
Zweigniederlassung überschritten
werden.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht
für Zweigniederlassungen,
die von Kreditinstituten im
Sinne des § 340 oder von
Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 341 errichtet
werden.
§ 326 Größenabhängige
Erleichterungen für kleine
Kapitalgesellschaften bei der
Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 1) ist §
325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen
Vertreter nur die Bilanz und den
Anhang einzureichen
haben. Der Anhang braucht die
die Gewinn- und Verlustrechnung
betreffenden Angaben
nicht zu enthalten.
§ 327 Größenabhängige
Erleichterungen für mittelgroße
Kapitalgesellschaften bei der
Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften
(§ 267 Abs. 2) ist §
325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen
Vertreter
1. die Bilanz nur in der für
kleine Kapitalgesellschaften nach
§ 266 Abs. 1
Satz 3 vorgeschriebenen Form zum
Handelsregister einreichen müssen.
In der
Bilanz oder im Anhang sind jedoch
die folgenden Posten des §
266 Abs. 2
und 3 zusätzlich gesondert
anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung;
A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3
Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
B III 2
eigene Anteile.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben
nach § 285 Nr. 2, 5 und 8
Buchstabe a, Nr. 12
zum Handelsregister einreichen
dürfen.
§ 328 Form und Inhalt
der Unterlagen bei der Offenlegung,
Veröffentlichung und Vervielfältigung
(1) Bei der vollständigen
oder teilweisen Offenlegung des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses und bei der
Veröffentlichung oder Vervielfältigung
in anderer Form
auf Grund des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung sind die folgenden
Vorschriften
einzuhalten:
1. Der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss sind so wiederzugeben,
dass sie
den für ihre Aufstellung
maßgeblichen Vorschriften
entsprechen, soweit
nicht Erleichterungen nach §§
326, 327 in Anspruch genommen
werden; sie
haben in diesem Rahmen vollständig
und richtig zu sein. Das Datum
der
Feststellung ist anzugeben, sofern
der Jahresabschluss festgestellt
worden
ist. Wurde der Jahresabschluss
oder der Konzernabschluss auf
Grund
gesetzlicher Vorschriften durch
einen Abschlussprüfer geprüft,
so ist
jeweils der vollständige
Wortlaut des Bestätigungsvermerks
oder des
Vermerks über dessen Versagung
wiederzugeben; wird der Jahresabschluss
wegen der Inanspruchnahme von
Erleichterungen nur teilweise
offengelegt
und bezieht sich der Bestätigungsvermerk
auf den vollständigen
Jahresabschluss, so ist hierauf
hinzuweisen.
2. Werden der Jahresabschluss
oder der Konzernabschluss zur
Wahrung der
gesetzlich vorgeschriebenen Fristen
über die Offenlegung vor
der Prüfung
oder Feststellung, sofern diese
gesetzlich vorgeschrieben sind,
oder nicht
gleichzeitig mit beizufügenden
Unterlagen offengelegt, so ist
hierauf bei
der Offenlegung hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschluss
oder der Konzernabschluss in Veröffentlichungen
und
Vervielfältigungen, die nicht
durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung
vorgeschrieben sind, nicht in
der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Form wiedergegeben,
so ist jeweils in einer Überschrift
darauf hinzuweisen, dass es sich
nicht um eine der
gesetzlichen Form entsprechende
Veröffentlichung handelt.
Ein Bestätigungsvermerk
darf nicht beigefügt werden.
Ist jedoch auf Grund gesetzlicher
Vorschriften eine
Prüfung durch einen Abschlussprüfer
erfolgt, so ist anzugeben, ob
der Abschlussprüfer
den in gesetzlicher Form erstellten
Jahresabschluss oder den Konzernabschluss
bestätigt
hat oder ob er die Bestätigung
eingeschränkt oder versagt
hat. Ferner ist anzugeben,
bei welchem Handelsregister und
in welcher Nummer des Bundesanzeigers
die Offenlegung
erfolgt ist oder dass die Offenlegung
noch nicht erfolgt ist.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den
Lagebericht, den Konzernlagebericht,
den Vorschlag für
die Verwendung des Ergebnisses
und den BeSchluss über seine
Verwendung sowie auf die
Aufstellung des Anteilsbesitzes
entsprechend anzuwenden. Werden
die in Satz 1
bezeichneten Unterlagen nicht
gleichzeitig mit dem Jahresabschluss
oder dem
Konzernabschluss offengelegt,
so ist bei ihrer nachträglichen
Offenlegung jeweils
anzugeben, auf welchen Abschluss
sie sich beziehen und wo dieser
offengelegt worden
ist; dies gilt auch für die
nachträgliche Offenlegung
des Bestätigungsvermerks
oder
des Vermerks über seine Versagung.
(4) (weggefallen)
§ 329 Prüfungspflicht
des Registergerichts
(1) Das Gericht prüft, ob
die vollständig oder teilweise
zum Handelsregister
einzureichenden Unterlagen vollzählig
sind und, sofern vorgeschrieben,
bekannt gemacht
worden sind.
(2) Gibt die Prüfung nach
Absatz 1 Anlass zu der Annahme,
dass von der Größe
der
Kapitalgesellschaft abhängige
Erleichterungen nicht hätten
in Anspruch genommen
werden dürfen, so kann das
Gericht zu seiner Unterrichtung
von der
Kapitalgesellschaft innerhalb
einer angemessenen Frist die Mitteilung
der
Umsatzerlöse (§ 277
Abs. 1) und der durchschnittlichen
Zahl der Arbeitnehmer (§
267
Abs. 5), in den Fällen des
§ 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich
die Bilanzsumme der
Zweigniederlassung und in den
Fällen des § 340l Abs.
2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz
1 die Bilanzsumme der Zweigstelle
des Kreditinstituts verlangen.
Unterläßt die
Kapitalgesellschaft die fristgemäße
Mitteilung, so gelten die Erleichterungen
als zu
Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des §
325a Abs. 1 Satz 4, § 340l
Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht
im
Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung
in die deutsche Sprache verlangen.
Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung
für Formblätter und
andere Vorschriften
§ 330
(1) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
für Kapitalgesellschaften
Formblätter vorzuschreiben
oder andere Vorschriften für
die
Gliederung des Jahresabschlusses
oder des Konzernabschlusses oder
den Inhalt des
Anhangs, des Konzernanhangs, des
Lageberichts oder des Konzernlageberichts
zu
erlassen, wenn der Geschäftszweig
eine von den §§ 266,
275 abweichende Gliederung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
oder von den Vorschriften des
Ersten
Abschnitts und des Ersten und
Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts
abweichende Regelungen erfordert.
Die sich aus den abweichenden
Vorschriften
ergebenden Anforderungen an die
in Satz 1 bezeichneten Unterlagen
sollen den
Anforderungen gleichwertig sein,
die sich für große
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs.
3) aus den Vorschriften des Ersten
Abschnitts und des Ersten und
Zweiten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
sowie den für den Geschäftszweig
geltenden
Vorschriften ergeben. Über
das geltende Recht hinausgehende
Anforderungen dürfen nur
gestellt werden, soweit sie auf
Rechtsakten des Rates der Europäischen
Union beruhen.
(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute
im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das
Kreditwesen, soweit sie nach dessen
§ 2 Abs. 1, 4 oder 5 von
der Anwendung nicht
ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 1 Abs. 1a
des
Gesetzes über das Kreditwesen,
soweit sie nach dessen §
2 Abs. 6 oder 10 von der
Anwendung nicht ausgenommen sind,
nach Maßgabe der Sätze
3 und 4 ungeachtet ihrer
Rechtsform anzuwenden. Satz 1
ist auch auf Zweigstellen von
Unternehmen mit Sitz in
einem Staat anzuwenden, der nicht
Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sofern
die Zweigstelle nach § 53
Abs. 1 des Gesetzes über
das Kreditwesen als Kreditinstitut
oder als Finanzinstitut gilt.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des
Bundesrates; sie ist im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der
Finanzen und im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
zu erlassen. In die Rechtsverordnung
nach Satz
1 können auch nähere
Bestimmungen über die Aufstellung
des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der
vorgeschriebenen Formblätter
für die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
sowie des Zwischenabschlusses
gemäß §
340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses
gemäß § 340i Abs.
4 aufgenommen
werden, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts
für das
Kreditwesen oder der Deutschen
Bundesbank erforderlich ist, insbesondere
um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung
der von den Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungsinstituten
durchgeführten Bankgeschäfte
und erbrachten
Finanzdienstleistungen zu erhalten.
(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen
nach Maßgabe der Sätze
3 und 4
ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden.
Satz 1 ist auch auf Niederlassungen
im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
von Versicherungsunternehmen mit
Sitz in einem
anderen Staat anzuwenden, wenn
sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts
der
Erlaubnis durch die Deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde
bedürfen. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung
des Bundesrates und ist im Einvernehmen
mit
dem Bundesministerium der Finanzen
zu erlassen. In die Rechtsverordnung
nach Satz 1
können auch nähere Bestimmungen
über die Aufstellung des
Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der
vorgeschriebenen Formblätter
für die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
sowie Vorschriften über den
Ansatz und
die Bewertung von versicherungstechnischen
Rückstellungen, insbesondere
die
Näherungsverfahren, aufgenommen
werden.
(4) In der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
3 kann bestimmt
werden, dass Versicherungsunternehmen,
auf die die Richtlinie 91/674/EWG
nach deren
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel
3 der Richtlinie 73/239/EWG oder
in Verbindung
mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder
Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG
nicht anzuwenden
ist, von den Regelungen des Zweiten
Unterabschnitts des Vierten Abschnitts
ganz oder
teilweise befreit werden, soweit
dies erforderlich ist, um eine
im Verhältnis zur
Größe der Versicherungsunternehmen
unangemessene Belastung zu vermeiden;
Absatz 1
Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
In der Rechtsverordnung dürfen
diesen
Versicherungsunternehmen auch
für die Gliederung des Jahresabschlusses
und des
Konzernabschlusses, für die
Erstellung von Anhang und Lagebericht
und Konzernanhang
und Konzernlagebericht sowie für
die Offenlegung ihrer Größe
angemessene
Vereinfachungen gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4
sind auf Pensionsfonds (§
112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes)
entsprechend anzuwenden.
Sechster Unterabschnitt Straf-
und Bußgeldvorschriften
Zwangsgelder
§ 331 Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten
Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft
in der
Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss,
im Lagebericht oder im
Zwischenabschluss nach §
340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt
oder
verschleiert,
2. als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die
Verhältnisse des Konzerns
im
Konzernabschluss, im Konzernlagebericht
oder im Konzernzwischenabschluss
nach § 340i Abs. 4 unrichtig
wiedergibt oder verschleiert,
3. als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft
zum Zwecke der Befreiung nach
den §§ 291, 292a oder
einer nach den § 292
erlassenen Rechtsverordnung einen
Konzernabschluss oder Konzernlagebericht,
in dem die Verhältnisse des
Konzerns unrichtig wiedergegeben
oder
verschleiert worden sind, vorsätzlich
oder leichtfertig offenlegt oder
4. als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft
oder als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs oder als
Vertretungsberechtigter Gesellschafter
eines ihrer Tochterunternehmen
(§
290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen
oder Nachweisen, die nach §
320 einem
Abschlussprüfer der Kapitalgesellschaft,
eines verbundenen Unternehmens
oder des Konzerns zu geben sind,
unrichtige Angaben macht oder
die
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft,
eines Tochterunternehmens oder
des
Konzerns unrichtig wiedergibt
oder verschleiert.
§ 332 Verletzung der
Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer als
Abschlussprüfer oder Gehilfe
eines Abschlussprüfers über
das Ergebnis der Prüfung
eines
Jahresabschlusses, eines Lageberichts,
eines Konzernabschlusses, eines
Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft
oder eines Zwischenabschlusses
nach §
340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses
gemäß § 340i Abs.
4 unrichtig
berichtet, im Prüfungsbericht
(§ 321) erhebliche Umstände
verschweigt oder einen
inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk
(§ 322) erteilt.
(2) Handelt der Täter gegen
Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 333 Verletzung der
Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Kapitalgesellschaft,
eines Tochterunternehmens (§
290 Abs. 1, 2), eines
gemeinsam geführten Unternehmens
(§ 310) oder eines assoziierten
Unternehmens (§
311), namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm in seiner Eigenschaft
als Abschlussprüfer oder
Gehilfe eines Abschlussprüfers
bei Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses
bekannt geworden ist, unbefugt
offenbart.
(2) Handelt der Täter gegen
Entgelt oder in der Absicht, sich
oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso
wird bestraft, wer ein Geheimnis
der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1
bekannt geworden ist, unbefugt
verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag
der Kapitalgesellschaft verfolgt.
§ 334 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
als Mitglied des Vertretungsberechtigten
Organs oder
des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung
des Jahresabschlusses einer
Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder
2, der §§ 244, 245,
246, 247, 248, 249 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 3, des §
250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
des § 251
oder des § 264 Abs. 2 über
Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 255
Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs.
1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2
oder 3, dieser
in Verbindung mit § 279 Abs.
1 Satz 2, des § 253 Abs.
3 Satz 1 oder 2,
des § 280 Abs. 1, des §
282 oder des § 283 über
die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3, 4
oder 6, der §§ 266,
268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder
7, der §§ 272, 273,
274 Abs. 1, des § 275 oder
des § 277 über die
Gliederung oder
d) des § 280 Abs. 3, des
§ 281 Abs. 1 Satz 2 oder
3 oder Abs. 2 Satz 1,
des § 284 oder des §
285 über die in der Bilanz
oder im Anhang zu
machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über
den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder
3 oder des § 298 Abs. 1 in
Verbindung mit den §§
244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 3, dem §
250 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem
§ 251 über Inhalt oder
Form,
c) des § 300 über die
Konsolidierungsgrundsätze
oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit den in Nummer
1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder
des § 308 Abs. 2 über
die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz
1 in Verbindung mit § 312
über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz
3, des § 313 oder des §
314 über die im Anhang
zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts
einer Vorschrift des § 289
Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts
einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des
Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung
oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über
Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des §
330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung,
soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch,
wer zu einem Jahresabschluss oder
einem
Konzernabschluss, der auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl
nach § 319 Abs. 2 er oder
nach § 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder Buchprüfungsgesellschaft,
für die er tätig wird,
nicht Abschlussprüfer sein
darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3
sind auf Kreditinstitute im Sinne
des § 340 und auf
Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 335 Festsetzung von
Zwangsgeld
Mitglieder des Vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
1. § 242 Abs. 1 und 2, §
264 Abs. 1 über die Pflicht
zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
2. § 290 Abs. 1 und 2 über
die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über
die Pflicht zur unverzüglichen
Erteilung des
Prüfungsauftrags,
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über
die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche
Bestellung des Abschlussprüfers
zu stellen oder
5. § 320 über die Pflichten
gegenüber dem Abschlussprüfer
nicht befolgen, sind hierzu vom
Registergericht durch Festsetzung
von Zwangsgeld nach
§ 140a Abs. 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuhalten. Das Registergericht
schreitet jedoch nur auf Antrag
ein; § 14 ist
insoweit nicht anzuwenden. Das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
von fünftausend
Euro nicht übersteigen.
§ 335a Festsetzung von
Ordnungsgeld
Gegen die Mitglieder des Vertretungsberechtigten
Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
1. § 325 über die Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses,
des
Lageberichts, des Konzernabschlusse,
des Konzernlageberichts und anderer
Unterlagen der Rechnungslegung
oder
2. § 325a über die Pflicht
zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
der
Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des
pflichtwidrigen Unterlassens der
rechtzeitigen
Offenlegung vom Registergericht
ein Ordnungsgeld nach § 140a
Abs. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit festzusetzen;
im Falle der
Nummer 2 treten die in §
13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten
Personen, sobald sie
angemeldet sind, an die Stelle
der Mitglieder des Vertretungsberechtigten
Organs der
Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren
nach Satz 1 steht nicht entgegen,
dass eine in §
335 Satz 1 bezeichnete Pflicht
noch nicht erfüllt ist. Das
Registergericht schreitet
jedoch nur auf Antrag ein; §
14 ist insoweit nicht anzuwenden.
Das Ordnungsgeld
beträgt mindestens zweitausendfünfhundert
und höchstens fünfundzwanzigtausend
Euro; §
140a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§ 335b Anwendung der
Straf- und Bußgeldvorschriften
sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften
auf bestimmte offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§
331 bis 333, die Bußgeldvorschriften
des § 334, die
Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften
der §§ 335, 335a gelten
auch für offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
im Sinne des § 264a Abs.
1.
Dritter Abschnitt Ergänzende
Vorschriften für eingetragene
Genossenschaften
§ 336
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft
hat den Jahresabschluss (§
242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung
eine Einheit
bildet, sowie einen Lagebericht
aufzustellen. Der Jahresabschluss
und der Lagebericht
sind in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahrs für
das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen.
(2) Auf den Jahresabschluss und
den Lagebericht sind, soweit in
den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist, § 264 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1, Abs. 2 §§
265 bis 289 über den Jahresabschluss
und den Lagebericht entsprechend
anzuwenden; §
277 Abs. 3 Satz 1, §§
279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1, §
285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch
nicht angewendet zu werden. Sonstige
Vorschriften, die durch den Geschäftszweig
bedingt sind, bleiben unberührt.
(3) § 330 Abs. 1 über
den Erlass von Rechtsverordnungen
ist entsprechend anzuwenden.
§ 337 Vorschriften zur
Bilanz
(1) An Stelle des gezeichneten
Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben
der
Genossen auszuweisen. Dabei ist
der Betrag der Geschäftsguthaben
der mit Ablauf des
Geschäftsjahrs ausgeschiedenen
Genossen gesondert anzugeben.
Werden rückständige
fällige Einzahlungen auf
Geschäftsanteile in der Bilanz
als Geschäftsguthaben
ausgewiesen, so ist der entsprechende
Betrag auf der Aktivseite unter
der Bezeichnung
"Rückständige fällige
Einzahlungen auf Geschäftsanteile"
einzustellen. Werden
rückständige fällige
Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben
ausgewiesen, so ist der
Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben"
zu vermerken. In beiden Fällen
ist der
Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.
(2) An Stelle der Gewinnrücklagen
sind die Ergebnisrücklagen
auszuweisen und wie
folgt aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rücklage;
2. andere Ergebnisrücklagen;
die Ergebnisrücklage nach
§ 73 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
und die
Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage
an ausgeschiedene Genossen
auszuzahlen sind, müssen
vermerkt werden.
(3) Bei den Ergebnisrücklagen
sind in der Bilanz oder im Anhang
gesondert
aufzuführen:
1. Die Beträge, welche die
Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn
des
Vorjahrs eingestellt hat;
2. die Beträge, die aus dem
Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs
eingestellt
werden;
3. die Beträge, die für
das Geschäftsjahr entnommen
werden.
§ 338 Vorschriften zum
Anhang
(1) Im Anhang sind auch Angaben
zu machen über die Zahl der
im Laufe des
Geschäftsjahrs eingetretenen
oder ausgeschiedenen sowie die
Zahl der am Schluss des
Geschäftsjahrs der Genossenschaft
angehörenden Genossen. Ferner
sind der
Gesamtbetrag, um welchen in diesem
Jahr die Geschäftsguthaben
sowie die Haftsummen
der Genossen sich vermehrt oder
vermindert haben, und der Betrag
der Haftsummen
anzugeben, für welche am
Jahresschluss alle Genossen zusammen
aufzukommen haben.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zuständigen
Prüfungsverbands, dem die
Genossenschaft angehört;
2. alle Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats, auch wenn
sie im
Geschäftsjahr oder später
ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen
und
mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender
des
Aufsichtsrats ist als solcher
zu bezeichnen.
(3) An Stelle der in § 285
Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben
über die an Mitglieder von
Organen geleisteten Bezüge,
Vorschüsse und Kredite sind
lediglich die Forderungen
anzugeben, die der Genossenschaft
gegen Mitglieder des Vorstands
oder Aufsichtsrats
zustehen. Die Beträge dieser
Forderungen können für
jedes Organ in einer Summe
zusammengefasst werden.
§ 339 Offenlegung
(1) Der Vorstand hat unverzüglich
nach der Generalversammlung über
den
Jahresabschluss, jedoch spätestens
vor Ablauf des zwölften Monats
des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahrs, den festgestellten
Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister
des
Sitzes der Genossenschaft einzureichen.
Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks
nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vorgeschrieben, so ist dieser
mit dem Jahresabschluss einzureichen;
hat der
Prüfungsverband die Bestätigung
des Jahresabschlusses versagt,
so muss dies auf dem
eingereichten Jahresabschluss
vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband
unterschrieben sein. Ist die Prüfung
des Jahresabschlusses im Zeitpunkt
der
Einreichung der Unterlagen nach
Satz 1 nicht abgeschlossen, so
ist der
Bestätigungsvermerk oder
der Vermerk über seine Versagung
unverzüglich nach Abschluss
der Prüfung einzureichen.
Wird der Jahresabschluss oder
der Lagebericht nach der
Einreichung geändert, so
ist auch die geänderte Fassung
einzureichen.
(2) Der Vorstand einer Genossenschaft,
die die Größenmerkmale
des § 267 Abs. 3
erfüllt, hat ferner unverzüglich
nach der Generalversammlung über
den Jahresabschluss,
jedoch spätestens vor Ablauf
des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs,
den festgestellten Jahresabschluss
mit dem
Bestätigungsvermerk in den
für die Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmten
Blättern bekannt zumachen
und die Bekanntmachung zu dem
Genossenschaftsregister des
Sitzes der Genossenschaft einzureichen.
Ist die Prüfung des Jahresabschlusses
im
Zeitpunkt der Generalversammlung
nicht abgeschlossen, so hat die
Bekanntmachung nach
Satz 1 unverzüglich nach
dem Abschluss der Prüfung,
jedoch spätestens vor Ablauf
des
zwölften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahres,
zu erfolgen.
(3) Die §§ 326 bis
329 über die größenabhängigen
Erleichterungen bei der Offenlegung,
über Form und Inhalt der
Unterlagen bei der Offenlegung,
Veröffentlichung und
Vervielfältigung sowie über
die Prüfungspflicht des Registergerichts
sind
entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt Ergänzende
Vorschriften für Unternehmen
bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt Ergänzende
Vorschriften für Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute
Erster Titel Anwendungsbereich
§ 340
(1) Dieser Unterabschnitt ist
auf Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen
anzuwenden, soweit sie nach dessen
§ 2 Abs. 1, 4 oder 5
von der Anwendung nicht ausgenommen
sind, sowie auf Zweigstellen von
Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht
Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
ist, sofern die
Zweigstelle nach § 53 Abs.
1 des Gesetzes über das Kreditwesen
als Kreditinstitut
gilt. § 340l Abs. 2 bis 4
ist außerdem auf Zweigstellen
im Sinne des § 53b Abs. 1
Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen, auch
in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 53c
Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden,
sofern diese
Zweigstellen Bankgeschäfte
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12
dieses Gesetzes betreiben. Zusätzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften,
die
wegen der Rechtsform oder für
Zweigstellen bestehen, bleiben
unberührt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist
auf Unternehmen der in §
2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichneten Art insoweit ergänzend
anzuwenden, als sie
Bankgeschäfte betreiben,
die nicht zu den ihnen eigentümlichen
Geschäften gehören.
(3) Dieser Unterabschnitt ist
auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
nicht
anzuwenden.
(4) Dieser Unterabschnitt ist
auch auf Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des §
1 Abs. 1a des Gesetzes über
das Kreditwesen anzuwenden, soweit
sie nicht nach dessen
§ 2 Abs. 6 oder 10 von der
Anwendung ausgenommen sind, sowie
auf Zweigstellen von
Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat, der nicht Mitglied
der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die
Zweigstelle nach § 53 Abs.
1 des Gesetzes über das
Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut
gilt. § 340c Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute
und Kreditinstitute, soweit letztere
Skontroführer im Sinne des
§ 25 Satz 1 des Börsengesetzes
und nicht
Einlagenkreditinstitute im Sinne
des § 1 Abs. 3d Satz 1 des
Gesetzes über das
Kreditwesen sind. § 340l
ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute
anzuwenden, die
Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften,
die
wegen der Rechtsform oder für
Zweigstellen bestehen, bleiben
unberührt.
Zweiter Titel Jahresabschluss,
Lagebericht, Zwischenabschluss
§ 340a Anzuwendende
Vorschriften
(1) Kreditinstitute, auch wenn
sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben auf ihren
Jahresabschluss die für große
Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
anzuwenden,
soweit in den Vorschriften dieses
Unterabschnitts nichts anderes
bestimmt ist;
Kreditinstitute haben außerdem
einen Lagebericht nach §
289 aufzustellen.
(2) § 265 Abs. 6 und 7,
§§ 267, 268 Abs. 4 Satz
1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§
276, 277
Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 279
Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs.
2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 und
12, §
288 sind nicht anzuwenden. An
Stelle von § 247 Abs. 1,
§§ 251, 266, 268 Abs.
2 und 7,
§§ 275, 285 Nr. 1, 2,
4 und 9 Buchstabe c sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen
Formblätter und anderen Vorschriften
anzuwenden. § 246 Abs. 2
ist nicht anzuwenden,
soweit abweichende Vorschriften
bestehen. § 264 Abs. 3 und
§ 264b sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass
das Kreditinstitut unter den genannten
Voraussetzungen die
Vorschriften des Vierten Unterabschnitts
des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden
braucht.
(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse
zur Ermittlung von Zwischenergebnissen
im Sinne des § 10 Abs. 3
des Gesetzes über das Kreditwesen
aufstellen, gelten die
Bestimmungen über den Jahresabschluss
und § 340k über die
Prüfung entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute
im Anhang zum Jahresabschluss
anzugeben:
1. alle Mandate in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsgremien
von großen
Kapitalgesellschaften (§
267 Abs. 3), die von gesetzlichen
Vertretern oder
anderen Mitarbeitern wahrgenommen
werden;
2. alle Beteiligungen an großen
Kapitalgesellschaften, die fünf
vom Hundert
der Stimmrechte überschreiten.
§ 340b Pensionsgeschäfte
(1) Pensionsgeschäfte sind
Verträge, durch die ein Kreditinstitut
oder der Kunde
eines Kreditinstituts (Pensionsgeber)
ihm gehörende Vermögensgegenstände
einem
anderen Kreditinstitut oder einem
seiner Kunden (Pensionsnehmer)
gegen Zahlung eines
Betrags überträgt und
in denen gleichzeitig vereinbart
wird, dass die
Vermögensgegenstände
später gegen Entrichtung
des empfangenen oder eines im
voraus
vereinbarten anderen Betrags an
den Pensionsgeber zurück
übertragen werden müssen
oder
können.
(2) Übernimmt der Pensionsnehmer
die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände
zu einem
bestimmten oder vom Pensionsgeber
zu bestimmenden Zeitpunkt zurück
zu übertragen, so
handelt es sich um ein echtes
Pensionsgeschäft.
(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich
berechtigt, die Vermögensgegenstände
zu einem
vorher bestimmten oder von ihm
noch zu bestimmenden Zeitpunkt
zurück zu übertragen,
so
handelt es sich um ein unechtes
Pensionsgeschäft.
(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften
sind die übertragenen Vermögensgegenstände
in der Bilanz des Pensionsgebers
weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber
hat in Höhe
des für die Übertragung
erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit
gegenüber dem
Pensionsnehmer auszuweisen. Ist
für die Rückübertragung
ein höherer oder ein
niedrigerer Betrag vereinbart,
so ist der Unterschiedsbetrag
über die Laufzeit des
Pensionsgeschäfts zu verteilen.
Außerdem hat der Pensionsgeber
den Buchwert der in
Pension gegebenen Vermögensgegenstände
im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer
darf
die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände
nicht in seiner Bilanz ausweisen;
er hat in Höhe des für
die Übertragung gezahlten
Betrags eine Forderung an den
Pensionsgeber in seiner Bilanz
auszuweisen. Ist für die
Rückübertragung ein
höherer
oder ein niedrigerer Betrag vereinbart,
so ist der Unterschiedsbetrag
über die
Laufzeit des Pensionsgeschäfts
zu verteilen.
(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften
sind die Vermögensgegenstände
nicht in der Bilanz des Pensionsgebers,
sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers
auszuweisen. Der Pensionsgeber
hat unter der Bilanz den für
den Fall der Rückübertragung
vereinbarten Betrag anzugeben.
(6) Devisentermingeschäfte,
Finanztermingeschäfte und
ähnliche Geschäfte sowie
die
Ausgabe eigener Schuldverschreibungen
auf abgekürzte Zeit gelten
nicht als
Pensionsgeschäfte im Sinne
dieser Vorschrift.
§ 340c Vorschriften
zur Gewinn- und Verlustrechnung
und zum Anhang
(1) Als Ertrag oder Aufwand aus
Finanzgeschäften ist der
Unterschiedsbetrag der
Erträge und Aufwendungen
aus Geschäften mit Wertpapieren
des Handelsbestands,
Finanzinstrumenten, Devisen und
Edelmetallen sowie der Erträge
aus Zuschreibungen und
der Aufwendungen aus Abschreibungen
bei diesen Vermögensgegenständen
auszuweisen. In
die Verrechnung sind außerdem
die Aufwendungen für die
Bildung von Rückstellungen
für
drohende Verluste aus den in Satz
1 bezeichneten Geschäften
und die Erträge aus der
Auflösung dieser Rückstellungen
einzubeziehen.
(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen
auf Beteiligungen, Anteile an
verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen
behandelte Wertpapiere dürfen
mit den Erträgen aus
Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen
verrechnet und in einem Aufwand-
oder
Ertragsposten ausgewiesen werden.
In die Verrechnung nach Satz 1
dürfen auch die
Aufwendungen und Erträge
aus Geschäften mit solchen
Vermögensgegenständen
einbezogen
werden.
(3) Kreditinstitute, die dem
haftenden Eigenkapital nicht realisierte
Reserven nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7
des Gesetzes über das Kreditwesen
zurechnen, haben den
Betrag, mit dem diese Reserven
dem haftenden Eigenkapital zugerechnet
werden, im
Anhang zur Bilanz und zur Gewinn-
und Verlustrechnung anzugeben.
§ 340d Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten
sind im Anhang nach der Fristigkeit
zu
gliedern. Für die Gliederung
nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit
am
Bilanzstichtag maßgebend.
Dritter Titel Bewertungsvorschriften
§ 340e Bewertung von
Vermögensgegenständen
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen
einschließlich der Anteile
an verbundenen
Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten
und Werten, Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken,
technische Anlagen und
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs-
und Geschäftsausstattung
sowie Anlagen im Bau
nach den für das Anlagevermögen
geltenden Vorschriften zu bewerten,
es sei denn, dass
sie nicht dazu bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb
zu dienen; in diesem Falle
sind sie nach Satz 2 zu bewerten.
Andere Vermögensgegenstände,
insbesondere
Forderungen und Wertpapiere, sind
nach den für das Umlaufvermögen
geltenden
Vorschriften zu bewerten, es sei
denn, dass sie dazu bestimmt werden,
dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen;
in diesem Falle sind sie nach
Satz 1 zu bewerten. § 253
Abs. 2 Satz 3 darf auf die in
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände
mit Ausnahme
der Beteiligungen und der Anteile
an verbundenen Unternehmen nur
angewendet werden,
wenn es sich um eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung handelt.
(2) Abweichend von § 253
Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen
und andere
Forderungen mit ihrem Nennbetrag
angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Nennbetrag und dem
Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten
Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag
höher als der Auszahlungsbetrag
oder die
Anschaffungskosten, so ist der
Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Passivseite aufzunehmen;
er ist planmäßig aufzulösen
und in seiner jeweiligen
Höhe in der Bilanz oder im
Anhang gesondert anzugeben. Ist
der Nennbetrag niedriger
als der Auszahlungsbetrag oder
die Anschaffungskosten, so darf
der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Aktivseite aufgenommen
werden; er ist
planmäßig aufzulösen
und in seiner jeweiligen Höhe
in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben.
§ 340f Vorsorge für
allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen
Forderungen an Kreditinstitute
und Kunden,
Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere sowie
Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere,
die weder wie Anlagevermögen
behandelt werden
noch Teil des Handelsbestands
sind, mit einem niedrigeren als
dem nach § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen
oder zugelassenen Wert ansetzen,
soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung zur Sicherung gegen
die besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute
notwendig ist. Der Betrag der
auf diese Weise
gebildeten Vorsorgereserven darf
vier vom Hundert des Gesamtbetrags
der in Satz 1
bezeichneten Vermögensgegenstände,
der sich bei deren Bewertung nach
§ 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht übersteigen.
(2) Ein niedrigerer Wertansatz
nach Absatz 1 darf beibehalten
werden; § 280 ist auf
die in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände
nicht anzuwenden. In der Bilanz
oder im Anhang brauchen die in
§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 verlangten Angaben und
Aufgliederungen nicht gemacht
zu werden, soweit Satz 1 angewendet
wird.
(3) Aufwendungen und Erträge
aus der Anwendung von Absatz 1
und aus Geschäften mit in
Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren
und Aufwendungen aus Abschreibungen
sowie Erträge
aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren
dürfen mit den Aufwendungen
aus
Abschreibungen auf Forderungen,
Zuführungen zu Rückstellungen
für
Eventualverbindlichkeiten und
für Kreditrisiken sowie mit
den Erträgen aus
Zuschreibungen zu Forderungen
oder aus deren Eingang nach teilweiser
oder
vollständiger Abschreibung
und aus Auflösungen von Rückstellungen
für
Eventualverbindlichkeiten und
für Kreditrisiken verrechnet
und in der Gewinn- und
Verlustrechnung in einem Aufwand-
oder Ertragsposten ausgewiesen
werden.
(4) Angaben über die Bildung
und Auflösung von Vorsorgereserven
nach Absatz 1 sowie
über vorgenommene Verrechnungen
nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss
und Konzernlagebericht nicht gemacht
zu werden.
§ 340g Sonderposten
für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen
auf der Passivseite ihrer Bilanz
zur Sicherung gegen
allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten
"Fonds für allgemeine
Bankrisiken" bilden,
soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
wegen der besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute
notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum
Sonderposten oder die Erträge
aus der Auflösung des
Sonderpostens sind in der Gewinn-
und Verlustrechnung gesondert
auszuweisen.
Vierter Titel Währungsumrechnung
§ 340h
(1) Auf ausländische Währung
lautende Vermögensgegenstände,
die wie Anlagevermögen
behandelt werden, sind, soweit
sie weder durch Verbindlichkeiten
noch durch
Termingeschäfte in derselben
Währung besonders gedeckt
sind, mit ihrem
Anschaffungskurs in Euro umzurechnen.
Andere auf ausländische Währung
lautende
Vermögensgegenstände
und Schulden sowie am Bilanzstichtag
nicht abgewickelte
Kassageschäfte sind mit dem
Kassakurs am Bilanzstichtag in
Euro umzurechnen. Nicht
abgewickelte Termingeschäfte
sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag
umzurechnen.
(2) Aufwendungen, die sich aus
der Währungsumrechnung ergeben,
sind in der Gewinn und
Verlustrechnung zu berücksichtigen.
Erträge, die sich aus der
Währungsumrechnung
ergeben, sind in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu berücksichtigen,
soweit die
Vermögensgegenstände,
Schulden oder Termingeschäfte
durch Vermögensgegenstände,
Schulden oder andere Termingeschäfte
in derselben Währung besonders
gedeckt sind.
Liegt keine besondere Deckung
vor, aber eine Deckung in derselben
Währung, so dürfen
Erträge nach Satz 2 berücksichtigt
werden, soweit sie einen nur vorübergehend
wirksamen Aufwand aus den zur
Deckung dienenden Geschäften
ausgleichen. In allen
anderen Fällen dürfen
Erträge aus der Währungsumrechnung
nicht berücksichtigt werden;
sie dürfen auch mit Aufwendungen
nach Satz 1 nicht verrechnet werden.
Fünfter Titel Konzernabschluss,
Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss
§ 340i Pflicht zur Aufstellung
(1) Kreditinstitute, auch wenn
sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben unabhängig
von ihrer Größe einen
Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nach den Vorschriften
des Zweiten Unterabschnitts des
Zweiten
Unterabschnitts über den
Konzernabschluss und Konzernlagebericht
aufzustellen, soweit
in den Vorschriften dieses Unterabschnitts
nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften,
die wegen der Rechtsform bestehen,
bleiben
unberührt.
(2) Auf den Konzernabschluss
sind, soweit seine Eigenart keine
Abweichung bedingt, die
§§ 340a bis 340g über
den Jahresabschluss und die für
die Rechtsform und den
Geschäftszweig der in den
Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden,
soweit sie für große
Kapitalgesellschaften gelten.
Die §§ 293, 298 Abs.
1 und 2, §
314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe
c sind nicht anzuwenden.
(3) Als Kreditinstitute im Sinne
dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen,
deren
einziger Zweck darin besteht,
Beteiligungen an Tochterunternehmen
zu erwerben sowie
die Verwaltung und Verwertung
dieser Beteiligungen wahrzunehmen,
sofern diese
Tochterunternehmen ausschließlich
oder überwiegend Kreditinstitute
sind.
(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse
zur Ermittlung von
Konzernzwischenergebnissen im
Sinne des § 10a Abs. 1 Satz
2 in Verbindung mit § 10
Abs. 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen aufstellen, gelten
die Bestimmungen über den
Konzernabschluss und § 340k
über die Prüfung entsprechend.
§ 340j Einzubeziehende
Unternehmen
(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit
im Sinne des § 295 Abs. 1
liegt nicht vor, wenn
das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts
eine Tätigkeit ausübt,
die eine
unmittelbare Verlängerung
der Banktätigkeit oder eine
Hilfstätigkeit für das
Mutterunternehmen darstellt.
(2) Bezieht ein Kreditinstitut
ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut
ist, nach §
296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss
nicht ein und ist der vorübergehende
Besitz von Aktien oder Anteilen
dieses Unternehmens auf eine finanzielle
Stützungsaktion zur Sanierung
oder Rettung des genannten Unternehmens
zurückzuführen,
so hat es den Jahresabschluss
dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss
beizufügen
und im Konzernanhang zusätzliche
Angaben über die Art und
die Bedingungen der
finanziellen Stützungsaktion
zu machen.