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§ 324 Meinungsverschiedenheiten zwischen Kapitalgesellschaft und Abschlussprüfer
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der
Kapitalgesellschaft über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den
Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht entscheidet auf
Antrag des Abschlussprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft
ausschließlich das Landgericht.

(2) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss. Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen
die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in
der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung
einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann
nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift
eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend
anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer
Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht
übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.

(3) Für die Kosten des Verfahrens gilt die Kostenordnung. Für das Verfahren des
ersten Rechtszugs wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Für den zweiten
Rechtszug wird die gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde
Erfolg hat. Wird der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen, bevor es zu einer
Entscheidung kommt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Der Geschäftswert ist
von Amts wegen festzusetzen. Er bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Der
Abschlussprüfer ist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht verpflichtet. Schuldner
der Kosten ist die Kapitalgesellschaft. Die Kosten können jedoch ganz oder zum Teil
dem Abschlussprüfer auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Vierter Unterabschnitt Offenlegung (Einreichung zu einem Register, Bekanntmachung im
Bundesanzeiger). Veröffentlichung und Vervielfältigung. Prüfung durch das Registergericht

§ 325 Offenlegung
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss
unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf
des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem
Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung zum Handelsregister des
Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; gleichzeitig sind der Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und, soweit sich der Vorschlag für die Verwendung des
Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung aus dem eingereichten
Jahresabschluss nicht ergeben, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und
der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder
Jahresfehlbetrags sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung
einzureichen; Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die
Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind.
Die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Einreichung der in Satz 1
bezeichneten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zumachen, bei welchem
Handelsregister und unter welcher Nummer diese Unterlagen eingereicht worden sind.
Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne
die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem
Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung
unverzüglich einzureichen; wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder
Feststellung geändert, so ist auch die Änderung nach Satz 1 einzureichen.

(2) Absatz 1 ist auf große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger
bekannt zumachen sind und die Bekanntmachung unter Beifügung der bezeichneten
Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen ist;
die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 entfällt. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes
(§ 287) braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss
aufzustellen hat, haben den Konzernabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die
Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Konzernabschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk
oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht sowie den Bericht
des Aufsichtsrats im Bundesanzeiger bekannt zumachen und die Bekanntmachung unter
Beifügung der bezeichneten Unterlagen zum Handelsregister des Sitzes der
Kapitalgesellschaft einzureichen. Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über
Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz
in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des
Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Satz 1 durch
einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1
erster Halbsatz ersetzt werden. Die Aufstellung des Anteilsbesitzes (§ 313 Abs. 4)
braucht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Absatz 1 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für die Wahrung der Fristen nach Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim
Bundesanzeiger maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der
Gesellschaft, den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zumachen, einzureichen oder Personen
zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

§ 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr.
3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen
Vertreter der Gesellschaft die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung,
die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und
offengelegt worden sind, nach den §§ 325, 328, 329 Abs. 1 offenzulegen. Die
Unterlagen sind zu dem Handelsregister am Sitz der Zweigniederlassung einzureichen;
bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen
die Unterlagen nur zu demjenigen Handelsregister eingereicht zu werden, zu dem gemäß
§ 13e Abs. 5 die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag eingereicht wurde. Die
Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache
am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen auch in englischer Sprache
oder in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte
Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen. § 325 Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn
die Merkmale für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) von der
Zweigniederlassung überschritten werden.

(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im
Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet
werden.

§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen
haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben
nicht zu enthalten.

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1
Satz 3 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister einreichen müssen. In der
Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2
und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken;
A II 2
technische Anlagen und Maschinen;
A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3
Beteiligungen;
A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht;
B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;
B III 2
eigene Anteile.
Auf der Passivseite
C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12
zum Handelsregister einreichen dürfen.

§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form
auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind die folgenden Vorschriften
einzuhalten:
1. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind so wiederzugeben, dass sie
den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit
nicht Erleichterungen nach §§ 326, 327 in Anspruch genommen werden; sie
haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. Das Datum der
Feststellung ist anzugeben, sofern der Jahresabschluss festgestellt worden
ist. Wurde der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund
gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist
jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss
wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt
und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen
Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.
2. Werden der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss zur Wahrung der
gesetzlich vorgeschriebenen Fristen über die Offenlegung vor der Prüfung
oder Feststellung, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben sind, oder nicht
gleichzeitig mit beizufügenden Unterlagen offengelegt, so ist hierauf bei
der Offenlegung hinzuweisen.

(2) Werden der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss in Veröffentlichungen und
Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung
vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben,
so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der
gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk
darf nicht beigefügt werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine
Prüfung durch einen Abschlussprüfer erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlussprüfer
den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluss oder den Konzernabschluss bestätigt
hat oder ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt hat. Ferner ist anzugeben,
bei welchem Handelsregister und in welcher Nummer des Bundesanzeigers die Offenlegung
erfolgt ist oder dass die Offenlegung noch nicht erfolgt ist.

(3) Absatz 1 Nr. 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für
die Verwendung des Ergebnisses und den BeSchluss über seine Verwendung sowie auf die
Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden. Werden die in Satz 1
bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss oder dem
Konzernabschluss offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils
anzugeben, auf welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden
ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder
des Vermerks über seine Versagung.

(4) (weggefallen)

§ 329 Prüfungspflicht des Registergerichts
(1) Das Gericht prüft, ob die vollständig oder teilweise zum Handelsregister
einzureichenden Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekannt gemacht
worden sind.

(2) Gibt die Prüfung nach Absatz 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der
Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen
werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der
Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267
Abs. 5), in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 5 zusätzlich die Bilanzsumme der
Zweigniederlassung und in den Fällen des § 340l Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz
1 die Bilanzsumme der Zweigstelle des Kreditinstituts verlangen. Unterläßt die
Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu
Unrecht in Anspruch genommen.

(3) In den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 4, § 340l Abs. 2 Satz 4 kann das Gericht im
Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften

§ 330
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die
Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des
Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu
erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten
Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts
abweichende Regelungen erfordert. Die sich aus den abweichenden Vorschriften
ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den
Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs.
3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden
Vorschriften ergeben. Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur
gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen.

(2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht
ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des
Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der
Anwendung nicht ausgenommen sind, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer
Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in
einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch
nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern
die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut
oder als Finanzinstitut gilt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz
1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß §
340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamts für das
Kreditwesen oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und
Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten
Finanzdienstleistungen zu erhalten.

(3) Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4
ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der
Erlaubnis durch die Deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. Die
Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. In die Rechtsverordnung nach Satz 1
können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und
die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die
Näherungsverfahren, aufgenommen werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt
werden, dass Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren
Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder in Verbindung
mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Artikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG nicht anzuwenden
ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder
teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur
Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1
Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. In der Rechtsverordnung dürfen diesen
Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang
und Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene
Vereinfachungen gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Zwangsgelder
§ 331 Unrichtige Darstellung
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der
Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im
Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder
verschleiert,
2. als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im
Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss
nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3. als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
zum Zwecke der Befreiung nach den §§ 291, 292a oder einer nach den § 292
erlassenen Rechtsverordnung einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht,
in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder
verschleiert worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig offenlegt oder
4. als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
oder als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs oder als
Vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§
290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem
Abschlussprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens
oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die
Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des
Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

§ 332 Verletzung der Berichtspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als
Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines
Jahresabschlusses, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines
Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach §
340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig
berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen
inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines
gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§
311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft
als Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers bei Prüfung des
Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, unbefugt
offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.

§ 334 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer
Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 3, des § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 251
oder des § 264 Abs. 2 über Form oder Inhalt,
b) des § 253 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1,
2 oder 6, des § 253 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, dieser
in Verbindung mit § 279 Abs. 1 Satz 2, des § 253 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
des § 280 Abs. 1, des § 282 oder des § 283 über die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder
7, der §§ 272, 273, 274 Abs. 1, des § 275 oder des § 277 über die
Gliederung oder
d) des § 280 Abs. 3, des § 281 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1,
des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz oder im Anhang zu
machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§
244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, dem § 250 Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 oder dem § 251 über Inhalt oder Form,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das
Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorschriften oder des § 308 Abs. 2 über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung
assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang
zu machenden Angaben,
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1
über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315
Abs. 1 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer
Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einem Jahresabschluss oder einem
Konzernabschluss, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk
nach § 322 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 3 die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird,
nicht Abschlussprüfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Kreditinstitute im Sinne des § 340 und auf
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 nicht anzuwenden.

§ 335 Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des Vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des
Prüfungsauftrags,
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche
Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen oder
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach
§ 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuhalten. Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist
insoweit nicht anzuwenden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend
Euro nicht übersteigen.

§ 335a Festsetzung von Ordnungsgeld
Gegen die Mitglieder des Vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusse, des Konzernlageberichts und anderer
Unterlagen der Rechnungslegung oder
2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der
Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen
Offenlegung vom Registergericht ein Ordnungsgeld nach § 140a Abs. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen; im Falle der
Nummer 2 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie
angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des Vertretungsberechtigten Organs der
Kapitalgesellschaft. Einem Verfahren nach Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine in §
335 Satz 1 bezeichnete Pflicht noch nicht erfüllt ist. Das Registergericht schreitet
jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. Das Ordnungsgeld
beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro; §
140a Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

§ 335b Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschriften des § 334, die
Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335, 335a gelten auch für offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1.

Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

§ 336
(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang
zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit
bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Abs. 2 §§
265 bis 289 über den Jahresabschluss und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; §
277 Abs. 3 Satz 1, §§ 279, 280, 281 Abs. 2 Satz 1, § 285 Nr. 5, 6 brauchen jedoch
nicht angewendet zu werden. Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig
bedingt sind, bleiben unberührt.

(3) § 330 Abs. 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.

§ 337 Vorschriften zur Bilanz
(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der
Genossen auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des
Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben. Werden rückständige
fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben
ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung
"Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden
rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der
Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der
Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.

(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie
folgt aufzugliedern:
1. Gesetzliche Rücklage;
2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die
Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen
auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.

(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert
aufzuführen:
1. Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des
Vorjahrs eingestellt hat;
2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt
werden;
3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

§ 338 Vorschriften zum Anhang
(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des
Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluss des
Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Genossen. Ferner sind der
Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen
der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen
anzugeben, für welche am Jahresschluss alle Genossen zusammen aufzukommen haben.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbands, dem die
Genossenschaft angehört;
2. alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im
Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des
Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen.

(3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von
Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen
anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats
zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe
zusammengefasst werden.

§ 339 Offenlegung
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den
Jahresabschluss, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats zum Genossenschaftsregister des
Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks
nach § 58 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vorgeschrieben, so ist dieser mit dem Jahresabschluss einzureichen; hat der
Prüfungsverband die Bestätigung des Jahresabschlusses versagt, so muss dies auf dem
eingereichten Jahresabschluss vermerkt und der Vermerk vom Prüfungsverband
unterschrieben sein. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im Zeitpunkt der
Einreichung der Unterlagen nach Satz 1 nicht abgeschlossen, so ist der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung unverzüglich nach Abschluss
der Prüfung einzureichen. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach der
Einreichung geändert, so ist auch die geänderte Fassung einzureichen.

(2) Der Vorstand einer Genossenschaft, die die Größenmerkmale des § 267 Abs. 3
erfüllt, hat ferner unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss,
jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag
nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss mit dem
Bestätigungsvermerk in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blättern bekannt zumachen und die Bekanntmachung zu dem Genossenschaftsregister des
Sitzes der Genossenschaft einzureichen. Ist die Prüfung des Jahresabschlusses im
Zeitpunkt der Generalversammlung nicht abgeschlossen, so hat die Bekanntmachung nach
Satz 1 unverzüglich nach dem Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens vor Ablauf des
zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, zu erfolgen.

(3) Die §§ 326 bis 329 über die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung,
über Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und
Vervielfältigung sowie über die Prüfungspflicht des Registergerichts sind
entsprechend anzuwenden.

Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige

Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Erster Titel Anwendungsbereich

§ 340
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5
von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die
Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut
gilt. § 340l Abs. 2 bis 4 ist außerdem auf Zweigstellen im Sinne des § 53b Abs. 1
Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese
Zweigstellen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12
dieses Gesetzes betreiben. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen, bleiben unberührt.

(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie
Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht
anzuwenden.

(4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des §
1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen
§ 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigstellen von
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist nicht
anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere
Skontroführer im Sinne des § 25 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht
Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen sind. § 340l ist nur auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden, die
Kapitalgesellschaften sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die
wegen der Rechtsform oder für Zweigstellen bestehen, bleiben unberührt.

Zweiter Titel Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss

§ 340a Anzuwendende Vorschriften
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden,
soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist;
Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach § 289 aufzustellen.

(2) § 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277
Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 279 Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 8 und 12, §
288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7,
§§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch Rechtsverordnung erlassenen
Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die
Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nicht anzuwenden
braucht.

(3) Sofern Kreditinstitute Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen
im Sinne des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen aufstellen, gelten die
Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben:
1. alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen
Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder
anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2. alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert
der Stimmrechte überschreiten.

§ 340b Pensionsgeschäfte
(1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde
eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem
anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines
Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die
Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus
vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurück übertragen werden müssen oder
können.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem
bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so
handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem
vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen, so
handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.

(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände
in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe
des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine Verbindlichkeit gegenüber dem
Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein
niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des
Pensionsgeschäfts zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in
Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf
die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen;
er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine Forderung an den
Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer
oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die
Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung
vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) Devisentermingeschäfte, Finanztermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die
Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als
Pensionsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift.

§ 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
(1) Als Ertrag oder Aufwand aus Finanzgeschäften ist der Unterschiedsbetrag der
Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands,
Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen sowie der Erträge aus Zuschreibungen und
der Aufwendungen aus Abschreibungen bei diesen Vermögensgegenständen auszuweisen. In
die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für
drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der
Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.

(2) Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus
Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder
Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die
Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen
werden.

(3) Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen zurechnen, haben den
Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im
Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.

§ 340d Fristengliederung
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu
gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am
Bilanzstichtag maßgebend.

Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 340e Bewertung von Vermögensgegenständen
(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen
Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und
Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau
nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass
sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle
sind sie nach Satz 2 zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere
Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden
Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 zu bewerten. § 253
Abs. 2 Satz 3 darf auf die in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mit Ausnahme
der Beteiligungen und der Anteile an verbundenen Unternehmen nur angewendet werden,
wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

(2) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hypothekendarlehen und andere
Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten
Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die
Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten
auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen
Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger
als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist
planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang
gesondert anzugeben.

§ 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden,
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden
noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise
gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1
bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 ergibt, nicht übersteigen.

(2) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 1 darf beibehalten werden; § 280 ist auf
die in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände nicht anzuwenden. In der Bilanz
oder im Anhang brauchen die in § 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 verlangten Angaben und
Aufgliederungen nicht gemacht zu werden, soweit Satz 1 angewendet wird.

(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in
Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge
aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus
Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für
Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus
Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder
vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für
Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und
Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.

(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie
über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluss,
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.

§ 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen
allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden,
soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken
des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.

(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des
Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

Vierter Titel Währungsumrechnung

§ 340h
(1) Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen
behandelt werden, sind, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch
Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind, mit ihrem
Anschaffungskurs in Euro umzurechnen. Andere auf ausländische Währung lautende
Vermögensgegenstände und Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte
Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in Euro umzurechnen. Nicht
abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Aufwendungen, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Gewinn und
Verlustrechnung zu berücksichtigen. Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung
ergeben, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, soweit die
Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände,
Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
Liegt keine besondere Deckung vor, aber eine Deckung in derselben Währung, so dürfen
Erträge nach Satz 2 berücksichtigt werden, soweit sie einen nur vorübergehend
wirksamen Aufwand aus den zur Deckung dienenden Geschäften ausgleichen. In allen
anderen Fällen dürfen Erträge aus der Währungsumrechnung nicht berücksichtigt werden;
sie dürfen auch mit Aufwendungen nach Satz 1 nicht verrechnet werden.

Fünfter Titel Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss

§ 340i Pflicht zur Aufstellung
(1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten
Unterabschnitts über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, soweit
in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche
Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben
unberührt.

(2) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die
§§ 340a bis 340g über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und den
Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Abs. 1 und 2, §
314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c sind nicht anzuwenden.

(3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren
einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie
die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese
Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.

(4) Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von
Konzernzwischenergebnissen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10
Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen aufstellen, gelten die Bestimmungen über den
Konzernabschluss und § 340k über die Prüfung entsprechend.

§ 340j Einzubeziehende Unternehmen
(1) Eine unterschiedliche Tätigkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die eine
unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder eine Hilfstätigkeit für das
Mutterunternehmen darstellt.

(2) Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach §
296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der vorübergehende
Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle
Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen,
so hat es den Jahresabschluss dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss beizufügen
und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der
finanziellen Stützungsaktion zu machen.


 

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